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F-4840/2025

F-4840/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO).

E. 3.4 In Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheide können sich Asylsuchende auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5, insb. E. 5.3.2, m.w.H.).

E. 4 Die Vorinstanz unterbreitete den italienischen Behörden am 23. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO, weshalb sie davon ausging, dass die Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einem Monat - am 23. Juni 2025 - abgelaufen war. Demnach sei die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens am 24. Juni 2025 an Italien übergegangen (SEM-act. 24/1).

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 vor, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz bei der Anfrage an die italienischen Behörden von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgegangen sei. Da er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, handle es sich vielmehr um ein Aufnahmeverfahren, wobei die Frist zur Stellungnahme des angefragten Mitgliedstaats zwei Monate betrage. Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht von einer einmonatigen Frist ausgegangen sei, sei die Zuständigkeit am 24. Juni 2025 (noch) nicht auf Italien übergegangen.

E. 6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen. Zu Recht macht er geltend, dass es sich vorliegend um ein Aufnahmeverfahren handelt, wobei die Vorinstanz ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte stellen müssen. Denn ein Asylgesuch in Italien - notwendige Voraussetzung für eine Konstellation nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO, die den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Art. 23-25 Dublin-III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren geöffnet hätte - hatte er nicht gestellt (vgl. Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen [EU) 2024/1351 und [EU] 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2018/1240 und [EU] 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates). Somit ging die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die italienischen Behörden hätten die für das Wiederaufnahmeverfahren geltende einmonatige Antwortfrist ungenutzt ablaufen lassen, weshalb die Verantwortung für das Asylgesuch am 24. Juni 2025 auf Italien übergegangen sei (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO). Die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geregelte Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen ist wesentlich länger bemessen und beträgt zwei Monate beziehungsweise - bei explizit als dringlich erklärten und entsprechend begründeten Fällen - einen Monat. Die vorliegend massgebende zweimonatige Frist läuft erst am 23. Juli 2025 ab, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Übergang der Zuständigkeit infolge Verfristung ausging, auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte (vgl. auch Urteil des BVGer F-1900/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6.2).

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz vor einem neuen Entscheid in der Sache die Angelegenheit mit den italienischen Behörden klären müssen, denn diese wurden am 25. Juni 2025 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist zum 24. Juni 2025 als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten (SEM-act. 25/3).

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 3. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ferner keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4840/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 1. August 2024 irregulär nach Italien eingereist war und am 12. August 2024 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 12/2). B. Am 20. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 16/3). C. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz noch am 20. Mai 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 17/4). Das Wiederaufnahmeersuchen lehnten die deutschen Behörden am 22. Mai 2025 ab (SEM-act. 20/4). D. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 23. Mai 2025 wiederum gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21/5). E. Nachdem die italienischen Behörden innert Monatsfrist zum Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellungnahme abgegeben hatten, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2025 - eröffnet am 26. Juni 2025 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 27/17 und 28/1). F. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 25. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). G. Am 3. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO). 3.4 In Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheide können sich Asylsuchende auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5, insb. E. 5.3.2, m.w.H.).

4. Die Vorinstanz unterbreitete den italienischen Behörden am 23. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO, weshalb sie davon ausging, dass die Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einem Monat - am 23. Juni 2025 - abgelaufen war. Demnach sei die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens am 24. Juni 2025 an Italien übergegangen (SEM-act. 24/1).

5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 vor, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz bei der Anfrage an die italienischen Behörden von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgegangen sei. Da er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, handle es sich vielmehr um ein Aufnahmeverfahren, wobei die Frist zur Stellungnahme des angefragten Mitgliedstaats zwei Monate betrage. Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht von einer einmonatigen Frist ausgegangen sei, sei die Zuständigkeit am 24. Juni 2025 (noch) nicht auf Italien übergegangen.

6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen. Zu Recht macht er geltend, dass es sich vorliegend um ein Aufnahmeverfahren handelt, wobei die Vorinstanz ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte stellen müssen. Denn ein Asylgesuch in Italien - notwendige Voraussetzung für eine Konstellation nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO, die den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Art. 23-25 Dublin-III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren geöffnet hätte - hatte er nicht gestellt (vgl. Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen [EU) 2024/1351 und [EU] 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2018/1240 und [EU] 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates). Somit ging die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die italienischen Behörden hätten die für das Wiederaufnahmeverfahren geltende einmonatige Antwortfrist ungenutzt ablaufen lassen, weshalb die Verantwortung für das Asylgesuch am 24. Juni 2025 auf Italien übergegangen sei (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO). Die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geregelte Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen ist wesentlich länger bemessen und beträgt zwei Monate beziehungsweise - bei explizit als dringlich erklärten und entsprechend begründeten Fällen - einen Monat. Die vorliegend massgebende zweimonatige Frist läuft erst am 23. Juli 2025 ab, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Übergang der Zuständigkeit infolge Verfristung ausging, auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte (vgl. auch Urteil des BVGer F-1900/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6.2).

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz vor einem neuen Entscheid in der Sache die Angelegenheit mit den italienischen Behörden klären müssen, denn diese wurden am 25. Juni 2025 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist zum 24. Juni 2025 als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten (SEM-act. 25/3).

8. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 3. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ferner keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: