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F-4805/2016

F-4805/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-01 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juni 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/51). Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Dem Antrag waren mehrere Dokumente beigelegt (SEM act. 3/15-40). B. A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 13. Mai 2016) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene sei seine Freundin. Er sei soeben von seinem zweiten Besuch in Kenia zurückgekehrt und es sei ein erster Besuch in der Schweiz geplant, wo die Gesuchstellerin einen Sprachkurs besuchen werde. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 3/42). C. Am 14. Juni 2016 wurde der Gesuchstellerin durch die schweizerische Vertretung in Nairobi ein Fragebogen unterbreitet. Darin hielt sie fest, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund ("boyfriend"). Sie habe ihn über das Internet kennengelernt und während seiner Aufenthalte in Nairobi im Mai 2015 und im Mai 2016 getroffen. Sie stünden täglich über WhatsApp in Kontakt. Als in Kenia (Thika) lebende Familienmitglieder nannte sie ihre Mutter, die als Coiffeuse ("hairdresser") arbeite, und ihre Schwester, die das Gymnasium ("highschool") besuche. Auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen hielt sie fest, sie wolle als medizinische Sozialarbeiterin ("medical social worker") in einem Spital in Kenia arbeiten. Aktuell sei sie Studentin (SEM act. 3/43-46). D. Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/48, 50). E. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. Juni 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei ging er von der Annahme aus, die von der Schweizer Vertretung in ihrem Formularentscheid geäusserte Einschätzung beruhe auf dem Umstand, dass mit dem ursprünglich reservierten Datum für einen Rückflug die maximal zulässige 90-tägige Aufenthaltsdauer in der Schweiz um mehrere Tage überschritten worden wäre. Er habe zwar das Rückflugdatum nachträglich noch entsprechend vorverschoben, doch sei die Schweizer Vertretung von der Gesuchstellerin darüber nicht mehr rechtzeitig informiert worden (SEM act. 1/9). F. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migra- tionsbehörde am 11. Juli 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser unter Beilage mehrerer Dokumente am 14. Juli 2016 schriftlich beantwortete. Dabei bestätigte er im Wesentlichen das bereits Dargelegte (vgl. Bst. B, C hievor) und führte ergänzend an, die Gesuchstellerin habe aktuell ihr Studium unterbrochen, um ihn in der Schweiz besuchen zu können. Sie wollten herausfinden, ob eine gemeinsame Zukunft hier möglich sei. Daher sei das Besuchsvisum für die maximal mögliche Aufenthaltsdauer von drei Monaten beantragt worden. Die Gesuchstellerin werde danach auf jeden Fall nach Kenia zurückreisen, um ihr Studium abzuschliessen. Er habe bereits in den Jahren 2007 und 2010 (namentlich genannte) Gesuchstellerinnen in die Schweiz eingeladen, welche eingereist seien und das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen hätten (SEM act. 5/56-64). G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 - eröffnet am 3. August 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen, die geeignet wären, die generell anzunehmenden Risiken entscheidend zu relativieren, seien in den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu erkennen. Letztere sei jung, ledig, habe keine Kinder, befinde sich noch in Ausbildung und wolle diese kurz vor Abschluss für den geplanten Auslandaufenthalt unterbrechen (SEM act. 6/66-69). H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 6. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dass noch nicht von einer gefestigten Beziehung auszugehen sei, könne ihnen nicht vorgehalten werden. Der geplante dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz sei der einzige gangbare Weg, um herauszufinden, ob sich eine glückliche Liebesbeziehung zwischen ihnen entwickeln könne. Es könne der Gesuchstellerin auch nicht vorgehalten werden, dass sie ihn noch vor Abschluss ihrer Ausbildung besuchen wolle, zumal ihre Aussicht auf einen Job in der Schweiz besser - und folglich das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise höher - wäre, wenn sie zuerst ihre Ausbildung abschliessen würde. Hinzu komme, dass seine beiden früheren Gäste die Schweiz vor Ablauf der jeweiligen Bewilligung verlassen hätten. Er verhalte sich als Gastgeber gleich wie damals, weshalb er nicht verstehen könne, dass das Visum diesmal nicht erteilt werde. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Integrität des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Gastgeber könnten indessen einzig in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien übernehmen. J. Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerdeführer in einer Replik vom 6. Oktober 2016 ergänzend vor, die Gesuchstellerin arbeite in ihrer Freizeit als Model und sei in Kenia eine lokale Berühmtheit. Sie verbreite ihre Bilder weltweit via soziale Medien. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz werde sie schon deshalb nach Kenia zurückkehren, um die vielen Tausend Menschen, welche ihr auf den sozialen Medien folgen würden (sog. Followers; Anmerkung des Gerichts), nicht zu enttäuschen. Es sei infolge der verfahrensbedingten zeitlichen Verzögerung geplant, den Besuch der Gesuchstellerin auf zwei Monate zu verkürzen. Die Gesuchstellerin werde Anfang 2017 nach Kenia zurückreisen und ab Februar 2017 ihr Studium abschliessen. Sie habe sich bereits bei der Mount Kenya University wegen eines Folgestudiums erkundigt, eine Einschreibung sei dort jedoch erst ab Januar 2017 möglich. Die nunmehr schon lange Dauer der Bewilligungsangelegenheit habe seiner Beziehung zur Gesuchstellerin geschadet. Sie würden sich zwischenzeitlich nicht mehr täglich schreiben und Video-Skype-Anrufe nur noch alle zwei Wochen tätigen. K. In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die in der angefochtenen Verfügung angebrachte blosse Unterschrift (ohne gleichzeitige Nennung des Namens der verantwortlichen Person) den rechtlichen Anforderungen genüge. Diese Frage ist zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst die Unterschrift in Verfügungen der vorliegenden Art kein zwingendes Formerfordernis (vgl. anstelle mehrerer Urteil BVGer C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen drei- (bzw. zwei-)monatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-Dollar (2015) als "Middle Income Country" klassifiziert. Kenias Vorzüge sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staatsverschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015 auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt etwa 10%, allerdings spielt der informelle Sektor eine grosse Rolle. Die bedeutendste Herausforderung bleibt die hohe Jugendarbeitslosigkeit. Mehr als 800.000 junge Kenianer verlassen jährlich die Bildungseinrichtungen des Landes, allerdings mit einer nur geringen Aussicht auf einen Arbeitsplatz. 80 % der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kenia Wirtschaft, Stand: Januar 2017, besucht im Juni 2017).

E. 6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 26-jährige Frau. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Den Angaben nach lebt sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in Thika (eine Stadt im Nordosten von Nairobi mit rund 100'000 Einwohnern; Anmerkung des Gerichts). Irgendwelche besonderen Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur Familienangehörigen oder Drittpersonen gegenüber sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht.

E. 7.2 In beruflicher Hinsicht wurde im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe eine zweijährige Ausbildung an der privaten Institution "Medical School" in Thika besucht mit dem Ziel, im Januar 2017 das Zertifikat "Community Development and Social Work" zu erwerben (SEM act. 3/40; vgl. http://tsmhs.ac.ke /community-development-social-work/ , besucht im Juni 2017). Dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung kurz vor deren Beendigung unterbrechen wollte, um den Beschwerdeführer in der Schweiz besuchen zu können, kann durchaus als Zeichen einer nicht allzu hohen Wertschätzung der Ausbildung gesehen werden. Ob sie die Ausbildung inzwischen wie geplant beendet hat, ist nicht aktenkundig.

E. 7.3 Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nach einer Auslandabwesenheit geben könnten, sind auch in der behaupteten Tätigkeit als Model nicht zu erblicken; die elektronische Verbreitung entsprechender Bilder im Internet bedingt kaum eine dauerhafte Präsenz im Heimatland.

E. 7.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen ist den Akten wenig zu entnehmen. Den Angaben nach erzielte sie bislang jedenfalls kein (nennenswertes) Einkommen. Sie lebte offenbar mit Unterstützung ihrer Mutter (SEM act. 3/44). Dass sich diese Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, selbst wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten haben sollte.

E. 7.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen über das Internet kennen und trafen sich erstmals im Frühjahr 2015 und ein zweites Mal im Frühjahr 2016 anlässlich von Ferienaufenthalten des Beschwerdeführers in Kenia. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes Gewähr bieten zu können. Dies gilt umso mehr, als seinen Angaben nach (vgl. Bst. J) die Intensität ihrer Beziehung zwischenzeitlich etwas nachgelassen haben soll. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und rund 30 Jahre jünger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen und weiterentwickeln - den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise als durch Heirat mit dem Beschwerdeführer zu realisieren.

E. 7.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er schon früher Frauen zu Besuch empfangen habe, und diese dann rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was die Vorinstanz in casu getan hat und was - vom Ergebnis her - nicht zu beanstanden ist.

E. 7.7 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 5.5).

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4805/2016 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1991 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juni 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/51). Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Dem Antrag waren mehrere Dokumente beigelegt (SEM act. 3/15-40). B. A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 13. Mai 2016) verfasst. Darin führte er aus, die Eingeladene sei seine Freundin. Er sei soeben von seinem zweiten Besuch in Kenia zurückgekehrt und es sei ein erster Besuch in der Schweiz geplant, wo die Gesuchstellerin einen Sprachkurs besuchen werde. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 3/42). C. Am 14. Juni 2016 wurde der Gesuchstellerin durch die schweizerische Vertretung in Nairobi ein Fragebogen unterbreitet. Darin hielt sie fest, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund ("boyfriend"). Sie habe ihn über das Internet kennengelernt und während seiner Aufenthalte in Nairobi im Mai 2015 und im Mai 2016 getroffen. Sie stünden täglich über WhatsApp in Kontakt. Als in Kenia (Thika) lebende Familienmitglieder nannte sie ihre Mutter, die als Coiffeuse ("hairdresser") arbeite, und ihre Schwester, die das Gymnasium ("highschool") besuche. Auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen hielt sie fest, sie wolle als medizinische Sozialarbeiterin ("medical social worker") in einem Spital in Kenia arbeiten. Aktuell sei sie Studentin (SEM act. 3/43-46). D. Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/48, 50). E. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. Juni 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei ging er von der Annahme aus, die von der Schweizer Vertretung in ihrem Formularentscheid geäusserte Einschätzung beruhe auf dem Umstand, dass mit dem ursprünglich reservierten Datum für einen Rückflug die maximal zulässige 90-tägige Aufenthaltsdauer in der Schweiz um mehrere Tage überschritten worden wäre. Er habe zwar das Rückflugdatum nachträglich noch entsprechend vorverschoben, doch sei die Schweizer Vertretung von der Gesuchstellerin darüber nicht mehr rechtzeitig informiert worden (SEM act. 1/9). F. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migra- tionsbehörde am 11. Juli 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser unter Beilage mehrerer Dokumente am 14. Juli 2016 schriftlich beantwortete. Dabei bestätigte er im Wesentlichen das bereits Dargelegte (vgl. Bst. B, C hievor) und führte ergänzend an, die Gesuchstellerin habe aktuell ihr Studium unterbrochen, um ihn in der Schweiz besuchen zu können. Sie wollten herausfinden, ob eine gemeinsame Zukunft hier möglich sei. Daher sei das Besuchsvisum für die maximal mögliche Aufenthaltsdauer von drei Monaten beantragt worden. Die Gesuchstellerin werde danach auf jeden Fall nach Kenia zurückreisen, um ihr Studium abzuschliessen. Er habe bereits in den Jahren 2007 und 2010 (namentlich genannte) Gesuchstellerinnen in die Schweiz eingeladen, welche eingereist seien und das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen hätten (SEM act. 5/56-64). G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 - eröffnet am 3. August 2016 - wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen, die geeignet wären, die generell anzunehmenden Risiken entscheidend zu relativieren, seien in den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu erkennen. Letztere sei jung, ledig, habe keine Kinder, befinde sich noch in Ausbildung und wolle diese kurz vor Abschluss für den geplanten Auslandaufenthalt unterbrechen (SEM act. 6/66-69). H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 6. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dass noch nicht von einer gefestigten Beziehung auszugehen sei, könne ihnen nicht vorgehalten werden. Der geplante dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz sei der einzige gangbare Weg, um herauszufinden, ob sich eine glückliche Liebesbeziehung zwischen ihnen entwickeln könne. Es könne der Gesuchstellerin auch nicht vorgehalten werden, dass sie ihn noch vor Abschluss ihrer Ausbildung besuchen wolle, zumal ihre Aussicht auf einen Job in der Schweiz besser - und folglich das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise höher - wäre, wenn sie zuerst ihre Ausbildung abschliessen würde. Hinzu komme, dass seine beiden früheren Gäste die Schweiz vor Ablauf der jeweiligen Bewilligung verlassen hätten. Er verhalte sich als Gastgeber gleich wie damals, weshalb er nicht verstehen könne, dass das Visum diesmal nicht erteilt werde. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Integrität des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Gastgeber könnten indessen einzig in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien übernehmen. J. Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerdeführer in einer Replik vom 6. Oktober 2016 ergänzend vor, die Gesuchstellerin arbeite in ihrer Freizeit als Model und sei in Kenia eine lokale Berühmtheit. Sie verbreite ihre Bilder weltweit via soziale Medien. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz werde sie schon deshalb nach Kenia zurückkehren, um die vielen Tausend Menschen, welche ihr auf den sozialen Medien folgen würden (sog. Followers; Anmerkung des Gerichts), nicht zu enttäuschen. Es sei infolge der verfahrensbedingten zeitlichen Verzögerung geplant, den Besuch der Gesuchstellerin auf zwei Monate zu verkürzen. Die Gesuchstellerin werde Anfang 2017 nach Kenia zurückreisen und ab Februar 2017 ihr Studium abschliessen. Sie habe sich bereits bei der Mount Kenya University wegen eines Folgestudiums erkundigt, eine Einschreibung sei dort jedoch erst ab Januar 2017 möglich. Die nunmehr schon lange Dauer der Bewilligungsangelegenheit habe seiner Beziehung zur Gesuchstellerin geschadet. Sie würden sich zwischenzeitlich nicht mehr täglich schreiben und Video-Skype-Anrufe nur noch alle zwei Wochen tätigen. K. In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die in der angefochtenen Verfügung angebrachte blosse Unterschrift (ohne gleichzeitige Nennung des Namens der verantwortlichen Person) den rechtlichen Anforderungen genüge. Diese Frage ist zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst die Unterschrift in Verfügungen der vorliegenden Art kein zwingendes Formerfordernis (vgl. anstelle mehrerer Urteil BVGer C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 3 mit Hinweisen).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen drei- (bzw. zwei-)monatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-Dollar (2015) als "Middle Income Country" klassifiziert. Kenias Vorzüge sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staatsverschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015 auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt etwa 10%, allerdings spielt der informelle Sektor eine grosse Rolle. Die bedeutendste Herausforderung bleibt die hohe Jugendarbeitslosigkeit. Mehr als 800.000 junge Kenianer verlassen jährlich die Bildungseinrichtungen des Landes, allerdings mit einer nur geringen Aussicht auf einen Arbeitsplatz. 80 % der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kenia Wirtschaft, Stand: Januar 2017, besucht im Juni 2017). 6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 26-jährige Frau. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Den Angaben nach lebt sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in Thika (eine Stadt im Nordosten von Nairobi mit rund 100'000 Einwohnern; Anmerkung des Gerichts). Irgendwelche besonderen Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur Familienangehörigen oder Drittpersonen gegenüber sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. 7.2 In beruflicher Hinsicht wurde im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe eine zweijährige Ausbildung an der privaten Institution "Medical School" in Thika besucht mit dem Ziel, im Januar 2017 das Zertifikat "Community Development and Social Work" zu erwerben (SEM act. 3/40; vgl. http://tsmhs.ac.ke /community-development-social-work/ , besucht im Juni 2017). Dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung kurz vor deren Beendigung unterbrechen wollte, um den Beschwerdeführer in der Schweiz besuchen zu können, kann durchaus als Zeichen einer nicht allzu hohen Wertschätzung der Ausbildung gesehen werden. Ob sie die Ausbildung inzwischen wie geplant beendet hat, ist nicht aktenkundig. 7.3 Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nach einer Auslandabwesenheit geben könnten, sind auch in der behaupteten Tätigkeit als Model nicht zu erblicken; die elektronische Verbreitung entsprechender Bilder im Internet bedingt kaum eine dauerhafte Präsenz im Heimatland. 7.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen ist den Akten wenig zu entnehmen. Den Angaben nach erzielte sie bislang jedenfalls kein (nennenswertes) Einkommen. Sie lebte offenbar mit Unterstützung ihrer Mutter (SEM act. 3/44). Dass sich diese Situation zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, selbst wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten haben sollte. 7.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen über das Internet kennen und trafen sich erstmals im Frühjahr 2015 und ein zweites Mal im Frühjahr 2016 anlässlich von Ferienaufenthalten des Beschwerdeführers in Kenia. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes Gewähr bieten zu können. Dies gilt umso mehr, als seinen Angaben nach (vgl. Bst. J) die Intensität ihrer Beziehung zwischenzeitlich etwas nachgelassen haben soll. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und rund 30 Jahre jünger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen und weiterentwickeln - den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise als durch Heirat mit dem Beschwerdeführer zu realisieren. 7.6 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er schon früher Frauen zu Besuch empfangen habe, und diese dann rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was die Vorinstanz in casu getan hat und was - vom Ergebnis her - nicht zu beanstanden ist. 7.7 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 5.5).

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: