Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (marokkanische Staatsangehörige, geb. 1977) reichte am 26. August 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 24. September 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei nach ihrem Asylgesuch in Montpellier in eine Unterkunft nach Perpignan überführt worden. Dort habe ihr ein Maghrebiner gedroht, sie zu vergewaltigen. Sie sei auch Opfer einer Gewalttat geworden und habe deswegen Strafanzeige eingereicht sowie beim "office de protéction des réfugiés" einen Unterkunftswechsel verlangt. Die französischen Behörden beziehungsweise die Maghrebiner, die dort arbeiteten, hätten für einen Unterkunftswechsel Geld von ihr verlangt und sie gedrängt, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Daraufhin habe sie das Asylgesuch zurückgezogen. Sie fühle sich in Frankreich nicht sicher, weil in den französischen Behörden mehrheitlich Personen aus dem Maghreb arbeiten würden. Diese Personen hätten sie gezwungen, arabisch zu sprechen. Bei diesen Leuten handle es sich um ehemalige Polisarios, die den marokkanischen Königshof bekämpfen würden (ihr Vater sei beim marokkanischen Königshof angestellt gewesen). Zudem habe sie sich in ihrer Unterkunft und deren Umgebung auch wegen ihrer Religion unsicher gefühlt, da ihre muslimischen Nachbarinnen sie als Katholikin beim Besuch einer Kirche beobachtet hätten. Aufgrund der erlittenen Gewalttaten und des zurückgezogenen Asylgesuchs wolle sie nicht nach Frankreich zurückkehren. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, sie habe kleine Probleme (Müdigkeit, Verstopfung und Magenprobleme). Im Arztbericht vom 31. August 2020 wurden zudem Sehstörungen und Kopfschmerzen diagnostiziert. C. Die französischen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM vom 9. September 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 22. September 2020 gut. D. Mit Verfügung vom 23. September 2020 (eröffnet am 24. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 28. September 2020 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 29. September 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Frankreich übergegangen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmittleingabe dieselben Probleme mit Frankreich geltend wie beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Zusätzlich bringt sie vor, am 28. Juli 2020 Opfer eines Diebstahls gewesen zu sein. Zwei Männer und eine Frau hätten ihr zwei goldene Ringe gestohlen und sie dabei am Finger verletzt. Aufgrund der schrecklichen Erfahrungen in Frankreich beantrage sie, dass die Schweiz sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig erkläre.
E. 4.1 Was die in Frankreich erlittenen Straftaten und die Angst vor weiteren Übergriffen seitens Dritter anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, wonach Frankreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Wie sich aus den Akten ergibt, war es der Beschwerdeführerin sowohl bei der erlittenen Gewalttat als auch beim geltend gemachten Diebstahl möglich, jeweils Strafanzeige einzureichen. Es ist auch davon auszugehen, dass die französischen Straf- und Justizbehörden diese Anzeigen so behandeln, wie es einem rechtsstaatlichen Verfahren entspricht.
E. 4.2 Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach die französischen Asylbehörden - selbst wenn in diesen viele Personen aus dem Maghreb tätig sind - das Asyl- und Wegweisungsbehörden nicht völkerrechtskonform und korrekt durchführen. Systemische Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem liegen nicht vor. Sollte es im Fall der Beschwerdeführerin zu ungerechten oder rechtswidrigen Handlungen seitens dieser Asylbehörden gekommen sein, so kann sie sich diesbezüglich an die zuständigen staatlichen Aufsichtsstellen wenden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Beschwerdeführerin ein Nachteil sein soll, wenn sie von den französischen Asylbehörden angehalten wird, arabisch zu sprechen, zumal es sich dabei um ihre Muttersprache handelt.
E. 4.3 Wie schon die Vorinstanz geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen wird. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 4.4 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Überstellung definitiv beurteilen und die französischen Börden - falls notwendig - vorgängig über ihren Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informieren.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4804/2020 Urteil vom 6. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (marokkanische Staatsangehörige, geb. 1977) reichte am 26. August 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 24. September 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei nach ihrem Asylgesuch in Montpellier in eine Unterkunft nach Perpignan überführt worden. Dort habe ihr ein Maghrebiner gedroht, sie zu vergewaltigen. Sie sei auch Opfer einer Gewalttat geworden und habe deswegen Strafanzeige eingereicht sowie beim "office de protéction des réfugiés" einen Unterkunftswechsel verlangt. Die französischen Behörden beziehungsweise die Maghrebiner, die dort arbeiteten, hätten für einen Unterkunftswechsel Geld von ihr verlangt und sie gedrängt, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Daraufhin habe sie das Asylgesuch zurückgezogen. Sie fühle sich in Frankreich nicht sicher, weil in den französischen Behörden mehrheitlich Personen aus dem Maghreb arbeiten würden. Diese Personen hätten sie gezwungen, arabisch zu sprechen. Bei diesen Leuten handle es sich um ehemalige Polisarios, die den marokkanischen Königshof bekämpfen würden (ihr Vater sei beim marokkanischen Königshof angestellt gewesen). Zudem habe sie sich in ihrer Unterkunft und deren Umgebung auch wegen ihrer Religion unsicher gefühlt, da ihre muslimischen Nachbarinnen sie als Katholikin beim Besuch einer Kirche beobachtet hätten. Aufgrund der erlittenen Gewalttaten und des zurückgezogenen Asylgesuchs wolle sie nicht nach Frankreich zurückkehren. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, sie habe kleine Probleme (Müdigkeit, Verstopfung und Magenprobleme). Im Arztbericht vom 31. August 2020 wurden zudem Sehstörungen und Kopfschmerzen diagnostiziert. C. Die französischen Behörden hiessen ein Gesuch des SEM vom 9. September 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 22. September 2020 gut. D. Mit Verfügung vom 23. September 2020 (eröffnet am 24. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 28. September 2020 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 29. September 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Frankreich übergegangen.
4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmittleingabe dieselben Probleme mit Frankreich geltend wie beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Zusätzlich bringt sie vor, am 28. Juli 2020 Opfer eines Diebstahls gewesen zu sein. Zwei Männer und eine Frau hätten ihr zwei goldene Ringe gestohlen und sie dabei am Finger verletzt. Aufgrund der schrecklichen Erfahrungen in Frankreich beantrage sie, dass die Schweiz sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig erkläre. 4.1 Was die in Frankreich erlittenen Straftaten und die Angst vor weiteren Übergriffen seitens Dritter anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, wonach Frankreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Wie sich aus den Akten ergibt, war es der Beschwerdeführerin sowohl bei der erlittenen Gewalttat als auch beim geltend gemachten Diebstahl möglich, jeweils Strafanzeige einzureichen. Es ist auch davon auszugehen, dass die französischen Straf- und Justizbehörden diese Anzeigen so behandeln, wie es einem rechtsstaatlichen Verfahren entspricht. 4.2 Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach die französischen Asylbehörden - selbst wenn in diesen viele Personen aus dem Maghreb tätig sind - das Asyl- und Wegweisungsbehörden nicht völkerrechtskonform und korrekt durchführen. Systemische Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem liegen nicht vor. Sollte es im Fall der Beschwerdeführerin zu ungerechten oder rechtswidrigen Handlungen seitens dieser Asylbehörden gekommen sein, so kann sie sich diesbezüglich an die zuständigen staatlichen Aufsichtsstellen wenden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Beschwerdeführerin ein Nachteil sein soll, wenn sie von den französischen Asylbehörden angehalten wird, arabisch zu sprechen, zumal es sich dabei um ihre Muttersprache handelt. 4.3 Wie schon die Vorinstanz geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen wird. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet. 4.4 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Überstellung definitiv beurteilen und die französischen Börden - falls notwendig - vorgängig über ihren Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informieren.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: