Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Am 12. Januar 2026 suchte die ukrainische Staatsangehörige A._______ (geb. 1932; nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 18. Mai 2026 (Datum Poststempel) ersuchte sie das Staatssekretariat für Migration (SEM: nachfolgend: Vor-instanz) um Zuweisung in den Kanton Genf. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 gewährte ihr die Vorinstanz vorübergehenden Schutz, lehnte den Antrag auf Kantonszuweisung in den Kanton Genf ab und wies sie dem Kanton Waadt zu. B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton Genf zuzuweisen. Die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend die Kantonszuweisung (Art. 105 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Abweichend von Art. 106 Abs. 1 AsylG können Entscheide über die Kantonszuweisung Schutzbedürftiger gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen im Gesuch um Kantonszuweisung auseinandergesetzt habe.
E. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; Urteil des BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2.1; je m.w.H.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 17 ff.).
E. 2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde mit allen rechtserheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinander-gesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Aus dieser muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 1 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.).
E. 3.1 Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht. Als Begründung führt die Vorinstanz lediglich an, «unter Berücksichtigung der in Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten Grundsätze bei Kantonszuweisungen (bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der schutzbedürftigen Person und besonders betreuungsintensive Fälle) wird die Gesuchstellerin dem Kanton Waadt zugewiesen». Die Vorinstanz hat sich mit keinem Wort zu den Vorbringen im Gesuch um Kantonszuweisung geäussert, obwohl sich aus mit diesem ins Recht gelegten Medizinalakten ergibt, dass die 94-jährige Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt ist, an Schwerhörigkeit leidet und auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen ist. Obschon diese Sachverhaltselemente für die Anwendung von Art. 22 AsylV1 von Bedeutung sind, hat es die Vorinstanz unterlassen, diese zu berücksichtigen und in ihre Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Sie hat sich auch nicht dazu geäussert, weshalb sie die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt hat (s. E. 2.2 hiervor). Damit hat sie die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Hat die schutzbedürftige Person nämlich - wie hier - um Zuteilung in einem bestimmten Kanton ersucht, muss sich die Vorinstanz damit konkret auseinandersetzen (vgl. Urteil des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.3).
E. 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist zwar selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; je m.w.H.) und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; Urteil des BVGer C-655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.1.4; je m.w.H.).
E. 3.3 Die Gehörsverletzung in Form einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz (s. E. 3.1 hiervor) ist als schwer zu qualifizieren. Eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt vorliegend ausser Betracht, da in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden kein Schriftenwechsel durchgeführt wird (s. E. 1.5 hiervor; Urteil des BVGer F-4798/2019 vom E. 3.5). Die Sache ist mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Konkret wird die Vorinstanz in Berücksichtigung der in Art. 22 Abs. 1 AsylV1 festgelegten Kriterien für eine Kantonszuweisung insbesondere zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie darzulegen haben, ob zwischen der 94-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer im Kanton Genf lebenden Tochter aufgrund von besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65) allenfalls ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.H.) und über die Sache neu zu entscheiden haben.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 16. Juni 2026 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 72 AsylG zur analogen Anwendung der Art. 102f ff. AsylG in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 16. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4794/2026 Urteil vom 12. August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026. Sachverhalt: A. Am 12. Januar 2026 suchte die ukrainische Staatsangehörige A._______ (geb. 1932; nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 18. Mai 2026 (Datum Poststempel) ersuchte sie das Staatssekretariat für Migration (SEM: nachfolgend: Vor-instanz) um Zuweisung in den Kanton Genf. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 gewährte ihr die Vorinstanz vorübergehenden Schutz, lehnte den Antrag auf Kantonszuweisung in den Kanton Genf ab und wies sie dem Kanton Waadt zu. B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton Genf zuzuweisen. Die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend die Kantonszuweisung (Art. 105 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Abweichend von Art. 106 Abs. 1 AsylG können Entscheide über die Kantonszuweisung Schutzbedürftiger gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen im Gesuch um Kantonszuweisung auseinandergesetzt habe. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; Urteil des BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2.1; je m.w.H.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 17 ff.). 2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde mit allen rechtserheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinander-gesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Aus dieser muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 1 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.). 3. 3.1 Diesen Voraussetzungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht. Als Begründung führt die Vorinstanz lediglich an, «unter Berücksichtigung der in Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten Grundsätze bei Kantonszuweisungen (bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der schutzbedürftigen Person und besonders betreuungsintensive Fälle) wird die Gesuchstellerin dem Kanton Waadt zugewiesen». Die Vorinstanz hat sich mit keinem Wort zu den Vorbringen im Gesuch um Kantonszuweisung geäussert, obwohl sich aus mit diesem ins Recht gelegten Medizinalakten ergibt, dass die 94-jährige Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt ist, an Schwerhörigkeit leidet und auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen ist. Obschon diese Sachverhaltselemente für die Anwendung von Art. 22 AsylV1 von Bedeutung sind, hat es die Vorinstanz unterlassen, diese zu berücksichtigen und in ihre Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Sie hat sich auch nicht dazu geäussert, weshalb sie die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt hat (s. E. 2.2 hiervor). Damit hat sie die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Hat die schutzbedürftige Person nämlich - wie hier - um Zuteilung in einem bestimmten Kanton ersucht, muss sich die Vorinstanz damit konkret auseinandersetzen (vgl. Urteil des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.3). 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist zwar selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; je m.w.H.) und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; Urteil des BVGer C-655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.1.4; je m.w.H.). 3.3 Die Gehörsverletzung in Form einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz (s. E. 3.1 hiervor) ist als schwer zu qualifizieren. Eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt vorliegend ausser Betracht, da in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden kein Schriftenwechsel durchgeführt wird (s. E. 1.5 hiervor; Urteil des BVGer F-4798/2019 vom E. 3.5). Die Sache ist mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Konkret wird die Vorinstanz in Berücksichtigung der in Art. 22 Abs. 1 AsylV1 festgelegten Kriterien für eine Kantonszuweisung insbesondere zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie darzulegen haben, ob zwischen der 94-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer im Kanton Genf lebenden Tochter aufgrund von besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65) allenfalls ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.H.) und über die Sache neu zu entscheiden haben.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 16. Juni 2026 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 72 AsylG zur analogen Anwendung der Art. 102f ff. AsylG in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 16. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: