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F-4723/2018

F-4723/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2018 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] B7/12 S. 7 und B8/12 S. 6). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass die Beschwerdeführenden zuvor in Frankreich um Asyl nachgesucht hatten (SEM act. B5/3). C. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 13. Juli 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückübernahme Frankreichs gewährt. Dabei gaben sie an, sie hätten dort erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen und in der Folge das Land verlassen müssen. Im Fall einer Rückkehr nach Albanien seien sie wegen einer Familienfehde ihres Lebens bedroht. Vor diesem Hintergrund seien sie in die Schweiz gelangt (vgl. SEM act. B7/12 und B8/12). D. Am 20. Juli 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgendend Dublin-III-VO; SEM act. B11/5 und B13/5). E. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. Juli 2018 gut (SEM act. B16/2). F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Frankreich, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Zugleich verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. B17/9 und 18/1). G. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden mit in Albanisch und Französisch verfasster Beschwerde vom 17. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; ebenso solle mit dem vorliegenden Entscheid zugewartet werden. Sodann sei es den zuständigen Personen zu untersagen, Kontakt mit dem Herkunftsland aufzunehmen. Zur Begründung brachten sie an, ihre Asylanträge in Frankreich seien abgelehnt worden. Die französischen Behörden würden sie sodann mit Sicherheit nach Albanien zurückweisen. Dort seien sie jedoch in Lebensgefahr, da (...). Als Beweismittel reichten sie zahlreiche Dokumente in albanischer Sprache ein (vgl. BVGer act. 1). H. Mit Telefax vom 22. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). I. Am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber hinten E. 2.2).

E. 1.3 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit der Zustimmung des Zweitrichters gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriftenwechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit verlangt wird, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden, ihnen Asyl gewährt werde und den zuständigen Behörden der Kontakt mit Behörden des Herkunftslands untersagt wird.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. November 2016 und am 2. Januar 2018 in Frankreich Gesuche um Asyl eingereicht hatten (SEM act. B5/3). Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 20. Juli 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. B11/5 und B13/5). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 27. Juli 2018 zu (SEM act. B16/2).

E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 5 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systematische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, Frankreich würde sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten können keine Gründe entnommen werden, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen einer Blutrache beziehungsweise aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Sodann wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführenden Opfer einer Racheaktion in Frankreich werden könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass Frankreich sensible Daten an das Heimatland der Beschwerdeführenden weitergeben könnte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 6.3 Wie erwähnt können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass Frankreich die Beschwerdeführenden nicht völkerrechtskonform behandeln würde (vgl. vorn E. 5.1 und 5.2). Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz ist dementsprechend nicht ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die französischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen würden.

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4723/2018 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2018 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] B7/12 S. 7 und B8/12 S. 6). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass die Beschwerdeführenden zuvor in Frankreich um Asyl nachgesucht hatten (SEM act. B5/3). C. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 13. Juli 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückübernahme Frankreichs gewährt. Dabei gaben sie an, sie hätten dort erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen und in der Folge das Land verlassen müssen. Im Fall einer Rückkehr nach Albanien seien sie wegen einer Familienfehde ihres Lebens bedroht. Vor diesem Hintergrund seien sie in die Schweiz gelangt (vgl. SEM act. B7/12 und B8/12). D. Am 20. Juli 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgendend Dublin-III-VO; SEM act. B11/5 und B13/5). E. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. Juli 2018 gut (SEM act. B16/2). F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Frankreich, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Zugleich verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. B17/9 und 18/1). G. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden mit in Albanisch und Französisch verfasster Beschwerde vom 17. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; ebenso solle mit dem vorliegenden Entscheid zugewartet werden. Sodann sei es den zuständigen Personen zu untersagen, Kontakt mit dem Herkunftsland aufzunehmen. Zur Begründung brachten sie an, ihre Asylanträge in Frankreich seien abgelehnt worden. Die französischen Behörden würden sie sodann mit Sicherheit nach Albanien zurückweisen. Dort seien sie jedoch in Lebensgefahr, da (...). Als Beweismittel reichten sie zahlreiche Dokumente in albanischer Sprache ein (vgl. BVGer act. 1). H. Mit Telefax vom 22. August 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). I. Am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. aber hinten E. 2.2). 1.3. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit des Einzelrichters mit der Zustimmung des Zweitrichters gegeben (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde. Auf einen Schriftenwechsel wird deshalb verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.H.). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als damit verlangt wird, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden, ihnen Asyl gewährt werde und den zuständigen Behörden der Kontakt mit Behörden des Herkunftslands untersagt wird. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM - nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständig bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. November 2016 und am 2. Januar 2018 in Frankreich Gesuche um Asyl eingereicht hatten (SEM act. B5/3). Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 20. Juli 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. B11/5 und B13/5). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 27. Juli 2018 zu (SEM act. B16/2). 4.2. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5. Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systematische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, Frankreich würde sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten können keine Gründe entnommen werden, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen einer Blutrache beziehungsweise aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Sodann wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführenden Opfer einer Racheaktion in Frankreich werden könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass Frankreich sensible Daten an das Heimatland der Beschwerdeführenden weitergeben könnte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückkehr erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmungen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.3. Wie erwähnt können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass Frankreich die Beschwerdeführenden nicht völkerrechtskonform behandeln würde (vgl. vorn E. 5.1 und 5.2). Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz ist dementsprechend nicht ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die französischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). Auch wurden keine Gründe dargetan, die einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen würden. 9. 9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand: