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F-4511/2021

F-4511/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]) ersuchte am 26. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab keinen Treffer. Gemäss einem Dokument («ordonnance de réduction supplémentaire de peine» vom 1. April 2021), welches der Beschwerdeführer anlässlich der Eintrittskontrolle auf sich trug, war er im Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 7. Mai 2021 in (...), Frankreich, inhaftiert. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Er erklärte, er sei am 24. September 2016 aus seinem Heimatstaat ausgereist und habe zunächst vier Tage in Spanien verbracht. Anschliessend sei er nach Frankreich weitergereist, wo er sich - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Belgien im Oktober oder November 2019 - seither ununterbrochen aufgehalten habe. Weil er keine Papiere gehabt habe, sei er 10 oder 15 Mal von der Polizei aufgegriffen worden. Im Jahr 2018 sei er für drei Monate in (...) im Gefängnis gewesen. Darüber hinaus sei er vom 11. Januar bis zum 7. Mai 2021 fünf Monate in einem Gefängnis in (...) inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe er weiterhin in (...) gelebt, bis er im Juli 2021 in die Schweiz eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. In Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs führte er aus, es gebe keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Frankreich. Man habe ihm dort jedoch kein Asylrecht gegeben und er habe auf der Strasse leben müssen. In der Schweiz würden Asylsuchende dahingegen respektiert. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe jedoch Zahnschmerzen und nehme Medikamente für den Kopf (Lyrica und Rivotril). Psychisch gehe es ihm ebenfalls gut. C. Gestützt auf polizeiliche Abklärungen und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 6. August 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die französischen Behörden gaben innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen ab. Am 7. Oktober 2021 erteilten sie nachträglich ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (eröffnet am 11. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 11. Oktober 2021 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. G. Am 13. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 14. Oktober 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die französischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, bei einer Rückschaffung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhalten würden. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Er selbst sei bereits vorher auf der Strasse gewesen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gehe die Vorinstanz davon aus, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Er leide aber weiterhin an schlimmen Zahnschmerzen. Die Vorinstanz warte nicht ab, bis seine Schmerzen und Beschwerden behandelt seien, sondern habe ihren Entscheid trotz unvollständiger medizinischer Sachlage gefällt. Im Falle einer Rückkehr nach Frankreich würde sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern.

E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des AIDA-Berichts nicht erwähnt ist, dass Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten. Vielmehr wird beschrieben, dass Rückkehrer aus Dublin-Staaten bei ihrer Ankunft am Flughafen von der Polizei oder den Flughafenbehörden an das Notaufnahmezentrum des Roten Kreuzes verwiesen werden. Als problematisch wird beschrieben, dass Asylbewerber selbstständig in die für sie zuständigen Präfekturen gelangen müssen. Der Bericht zeigt folglich auf, dass es in Frankreich zuständige Stellen gibt, an die sich asylsuchende Rückkehrer wenden können. Dass eine Registrierung praktisch nicht möglich ist und Asylbewerber keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten, wird gerade nicht thematisiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-3467/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Gemäss Konsultationsbericht vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführer schlechte Zähne und ist von Pregabalin und Clonazepam abhängig. Darüber hinaus wurde eine Drogenabhängigkeit festgestellt. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die entsprechende medizinische Diagnose in ihrem Entscheid berücksichtigt. Sie hat sodann zu Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Bei einer Rückweisung nach Frankreich droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 5.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4511/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]) ersuchte am 26. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab keinen Treffer. Gemäss einem Dokument («ordonnance de réduction supplémentaire de peine» vom 1. April 2021), welches der Beschwerdeführer anlässlich der Eintrittskontrolle auf sich trug, war er im Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum 7. Mai 2021 in (...), Frankreich, inhaftiert. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Er erklärte, er sei am 24. September 2016 aus seinem Heimatstaat ausgereist und habe zunächst vier Tage in Spanien verbracht. Anschliessend sei er nach Frankreich weitergereist, wo er sich - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Belgien im Oktober oder November 2019 - seither ununterbrochen aufgehalten habe. Weil er keine Papiere gehabt habe, sei er 10 oder 15 Mal von der Polizei aufgegriffen worden. Im Jahr 2018 sei er für drei Monate in (...) im Gefängnis gewesen. Darüber hinaus sei er vom 11. Januar bis zum 7. Mai 2021 fünf Monate in einem Gefängnis in (...) inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe er weiterhin in (...) gelebt, bis er im Juli 2021 in die Schweiz eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. In Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs führte er aus, es gebe keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Frankreich. Man habe ihm dort jedoch kein Asylrecht gegeben und er habe auf der Strasse leben müssen. In der Schweiz würden Asylsuchende dahingegen respektiert. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe jedoch Zahnschmerzen und nehme Medikamente für den Kopf (Lyrica und Rivotril). Psychisch gehe es ihm ebenfalls gut. C. Gestützt auf polizeiliche Abklärungen und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 6. August 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die französischen Behörden gaben innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen ab. Am 7. Oktober 2021 erteilten sie nachträglich ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (eröffnet am 11. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 11. Oktober 2021 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. G. Am 13. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 14. Oktober 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die französischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer führt aus, bei einer Rückschaffung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhalten würden. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Er selbst sei bereits vorher auf der Strasse gewesen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gehe die Vorinstanz davon aus, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Er leide aber weiterhin an schlimmen Zahnschmerzen. Die Vorinstanz warte nicht ab, bis seine Schmerzen und Beschwerden behandelt seien, sondern habe ihren Entscheid trotz unvollständiger medizinischer Sachlage gefällt. Im Falle einer Rückkehr nach Frankreich würde sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern. 5.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des AIDA-Berichts nicht erwähnt ist, dass Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten. Vielmehr wird beschrieben, dass Rückkehrer aus Dublin-Staaten bei ihrer Ankunft am Flughafen von der Polizei oder den Flughafenbehörden an das Notaufnahmezentrum des Roten Kreuzes verwiesen werden. Als problematisch wird beschrieben, dass Asylbewerber selbstständig in die für sie zuständigen Präfekturen gelangen müssen. Der Bericht zeigt folglich auf, dass es in Frankreich zuständige Stellen gibt, an die sich asylsuchende Rückkehrer wenden können. Dass eine Registrierung praktisch nicht möglich ist und Asylbewerber keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten, wird gerade nicht thematisiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-3467/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). 5.3. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Gemäss Konsultationsbericht vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführer schlechte Zähne und ist von Pregabalin und Clonazepam abhängig. Darüber hinaus wurde eine Drogenabhängigkeit festgestellt. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die entsprechende medizinische Diagnose in ihrem Entscheid berücksichtigt. Sie hat sodann zu Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer auf eine Behandlung angewiesen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Bei einer Rückweisung nach Frankreich droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Fabienne Hasler Versand: