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F-446/2021

F-446/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 3. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 7/1). B. Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2020 im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Vorakten act. 18/2) wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein Heimatland am 10. Juli 2020 verlassen und sei via B._______ und C._______ nach Italien gereist. Sie (er und 64 weitere Personen) seien mit einem Boot angekommen, welches technische Probleme gehabt hätte. Anschliessend seien sie von den Behörden nach 8 Tagen auf dem Boot in Empfang genommen und daktyloskopiert worden. Die italienischen Behörden hätten ihn dann für 14 Tage zwecks Quarantäne in ein Gebäude gebracht. Danach habe man ihn gefragt, ob er ein Asylgesuch einreichen möchte, was er verneint habe. Man habe ihm daraufhin einen Landesverweis gegeben und er sei nach D._______ gegangen, wo er einige Tage unter einer Brücke gewohnt habe. Hernach sei er nach E._______ gelangt, habe dort zwei Nächte verbracht und sei daraufhin mit dem Zug in die Schweiz gereist (Vorakten act. 6/1 sowie 18/2 und 8/11 S. 6). Bei der Personalienaufnahme am 18. November 2020 gab er betreffend Reiseweg noch zu Protokoll, dass er ca. 35-40 Tage in Italien verblieben und hernach direkt in die Schweiz weitergereist sei (Vorakten act. 8/11 S. 6). Zudem bestritt er, zu Asylzwecken in Italien Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, er verspüre jeweils während drei bis vier Tagen pro Woche Kopfschmerzen, vor allem, wenn laut gesprochen würde. Daher nehme er 7-8 Schmerztabletten pro Woche ein. Überdies habe er sich über Juckreiz an Beinen und Füssen zu beklagen, was ihn jeweils um den Schlaf bringen würde (Vorakten act. 18/2). C. Am 26. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (Vorakten act. 13/7). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Vorakten act. 22/4). D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021, eröffnet am 29. Januar 2021 (Vorakten act. 23/12), trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 29. Januar 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an (Vorakten act. 26/1). F. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären (BVGer act. 1). Zur Begründung seiner Beschwerde führte er (erstmals) an, dass er im Heimatland Afghanistan von Mitgliedern der Taliban verfolgt werde und diese ihm nach dem Leben trachten würden (sein älterer Onkel sei bei einem Angriff im Haus des Beschwerdeführers umgekommen und er hätte noch flüchten können), weil er vormals als ranghoher Militär gegen besagte Terroristengruppierung gekämpft habe. Er sei durch diese Erlebnisse (Explosionen, Terrorismus, gewaltsame Todesfälle von Familienangehörigen und Arbeitskollegen etc.) traumatisiert. Er wolle in ein sicheres Land wie die Schweiz flüchten, um auch seine vier minderjährigen Kinder sowie seine Ehegattin zum Schutz nachziehen zu können. Mit einer Überstellung nach Italien könne er sich nicht einig erklären, da ein Landsmann in einem Immigrationslager in Italien ums Leben gekommen sei (BVGer act. 1 resp. Vorakten act. 18/2). G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Februar 2021 setzte das Bun-desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags trafen die elektronischen Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Praxisgemäss wird die in Englisch verfasste Beschwerdeschrift akzeptiert. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Fluchtgründe angibt, ist deshalb nicht darauf einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 3. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 26. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. In seiner Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer erstmalig (ohne Angaben näherer Hinweise oder Beilagen) die Situation im italienischen Asylwesen. Bei einer Rückkehr nach Italien würde er nämlich Gefahr laufen, wie ein anderer Landsmann im Immigrationslager, zu sterben. Die Leiche sei nach Afghanistan überführt worden, was auch die Familie des Beschwerdeführers mitbekommen habe und diese verspüre nun dementsprechende Angst (BVGer act. 1 resp. Vorakten act. 18/2).

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. das Urteil F-19/2021 vom 12. Januar 2021 sowie die Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 sowie D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteile publiziert)) mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts]. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht hinreichend darlegen können, das die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Befragung im Dublin-Gespräch keine physischen Schmerzen mehr, sondern ein psychisches Leiden ohne Suizidabsichten geltend (schwere Depression) (BVGer act. 1; Vorakten act. 18/2), aber reichte hierzu keine ärztlichen Unterlagen ein (Vorakten act. 23/12 S. 4). Die Überstellungsmodalitäten sowie der Nichteintretensentscheid, beide datierend vom 27. Januar 2021, bezeichnen als medizinischen Befund weiterhin Juckreiz an Füssen und Beinen sowie Kopfschmerzen (Vorakten act. 25/1 resp. act. 23/12). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. auch BVGer Urteil F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zudem sind die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung respektive der Überstellung beauftragt sind, verpflichtet, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung seitens des SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2021 liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach dem bereits Gesagten und der Feststellung der Verfahrenszuständigkeit Italiens, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Familiennachzugs der Ehefrau und der vier Kinder von Afghanistan in die Schweiz, nicht einzutreten (BVGer act. 1).

E. 4.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-446/2021 Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michael Helbling. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 3. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (Vorakten act. 7/1). B. Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2020 im Rahmen des Dublin-Gesprächs (Vorakten act. 18/2) wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein Heimatland am 10. Juli 2020 verlassen und sei via B._______ und C._______ nach Italien gereist. Sie (er und 64 weitere Personen) seien mit einem Boot angekommen, welches technische Probleme gehabt hätte. Anschliessend seien sie von den Behörden nach 8 Tagen auf dem Boot in Empfang genommen und daktyloskopiert worden. Die italienischen Behörden hätten ihn dann für 14 Tage zwecks Quarantäne in ein Gebäude gebracht. Danach habe man ihn gefragt, ob er ein Asylgesuch einreichen möchte, was er verneint habe. Man habe ihm daraufhin einen Landesverweis gegeben und er sei nach D._______ gegangen, wo er einige Tage unter einer Brücke gewohnt habe. Hernach sei er nach E._______ gelangt, habe dort zwei Nächte verbracht und sei daraufhin mit dem Zug in die Schweiz gereist (Vorakten act. 6/1 sowie 18/2 und 8/11 S. 6). Bei der Personalienaufnahme am 18. November 2020 gab er betreffend Reiseweg noch zu Protokoll, dass er ca. 35-40 Tage in Italien verblieben und hernach direkt in die Schweiz weitergereist sei (Vorakten act. 8/11 S. 6). Zudem bestritt er, zu Asylzwecken in Italien Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, er verspüre jeweils während drei bis vier Tagen pro Woche Kopfschmerzen, vor allem, wenn laut gesprochen würde. Daher nehme er 7-8 Schmerztabletten pro Woche ein. Überdies habe er sich über Juckreiz an Beinen und Füssen zu beklagen, was ihn jeweils um den Schlaf bringen würde (Vorakten act. 18/2). C. Am 26. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (Vorakten act. 13/7). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Vorakten act. 22/4). D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021, eröffnet am 29. Januar 2021 (Vorakten act. 23/12), trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 29. Januar 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an (Vorakten act. 26/1). F. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären (BVGer act. 1). Zur Begründung seiner Beschwerde führte er (erstmals) an, dass er im Heimatland Afghanistan von Mitgliedern der Taliban verfolgt werde und diese ihm nach dem Leben trachten würden (sein älterer Onkel sei bei einem Angriff im Haus des Beschwerdeführers umgekommen und er hätte noch flüchten können), weil er vormals als ranghoher Militär gegen besagte Terroristengruppierung gekämpft habe. Er sei durch diese Erlebnisse (Explosionen, Terrorismus, gewaltsame Todesfälle von Familienangehörigen und Arbeitskollegen etc.) traumatisiert. Er wolle in ein sicheres Land wie die Schweiz flüchten, um auch seine vier minderjährigen Kinder sowie seine Ehegattin zum Schutz nachziehen zu können. Mit einer Überstellung nach Italien könne er sich nicht einig erklären, da ein Landsmann in einem Immigrationslager in Italien ums Leben gekommen sei (BVGer act. 1 resp. Vorakten act. 18/2). G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Februar 2021 setzte das Bun-desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags trafen die elektronischen Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Praxisgemäss wird die in Englisch verfasste Beschwerdeschrift akzeptiert. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Fluchtgründe angibt, ist deshalb nicht darauf einzutreten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 3.4. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 3. Oktober 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 26. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. In seiner Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer erstmalig (ohne Angaben näherer Hinweise oder Beilagen) die Situation im italienischen Asylwesen. Bei einer Rückkehr nach Italien würde er nämlich Gefahr laufen, wie ein anderer Landsmann im Immigrationslager, zu sterben. Die Leiche sei nach Afghanistan überführt worden, was auch die Familie des Beschwerdeführers mitbekommen habe und diese verspüre nun dementsprechende Angst (BVGer act. 1 resp. Vorakten act. 18/2). 4.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. das Urteil F-19/2021 vom 12. Januar 2021 sowie die Urteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 sowie D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteile publiziert)) mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts]. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3. Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht hinreichend darlegen können, das die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hat sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Befragung im Dublin-Gespräch keine physischen Schmerzen mehr, sondern ein psychisches Leiden ohne Suizidabsichten geltend (schwere Depression) (BVGer act. 1; Vorakten act. 18/2), aber reichte hierzu keine ärztlichen Unterlagen ein (Vorakten act. 23/12 S. 4). Die Überstellungsmodalitäten sowie der Nichteintretensentscheid, beide datierend vom 27. Januar 2021, bezeichnen als medizinischen Befund weiterhin Juckreiz an Füssen und Beinen sowie Kopfschmerzen (Vorakten act. 25/1 resp. act. 23/12). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. auch BVGer Urteil F-5843/2019 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zudem sind die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung respektive der Überstellung beauftragt sind, verpflichtet, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung seitens des SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2021 liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach dem bereits Gesagten und der Feststellung der Verfahrenszuständigkeit Italiens, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Familiennachzugs der Ehefrau und der vier Kinder von Afghanistan in die Schweiz, nicht einzutreten (BVGer act. 1). 4.4. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand: