Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 28. April 2015 beantragte der seit Oktober 2009 im Norden Indiens lebende, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie Y._______ (geb. 1988, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Zürich wohnhaften "Patenonkel" X._______ (geb. 1965, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Dieser hatte bereits am 21. März 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 30. April 2015 lehnte es die Schweizerische Botschaft in Neu Delhi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung zum einem damit, dass der Besuchszweck unzureichend dargestellt sei und zum anderen mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach dem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 12. Mai 2015 Einsprache. Dabei rügte er sinngemäss, dass die von der Auslandvertretung aufgeführten Hinderungsgründe nicht zuträfen. Als Gastgeber verfüge er über die finanziellen und räumlichen Voraussetzungen und habe den Aufenthaltszweck (er möchte dem Eingeladenen gerne die Schweizer Kultur vorstellen) klar deklariert. Weiter könne er versichern, dass der Gesuchsteller nicht die Absicht hätte, in der Schweiz zu verbleiben. Dieser gehe im A._______ in B._______ einer erfüllenden Arbeit nach und habe ein geregeltes und gutes Einkommen. Um diese Arbeit machen zu können, habe dieser jahrelang studiert. Das gesamte, dem Gesuchsteller wichtige persönliche Umfeld sei in A._______. Der Eingeladene lebe dort intensiv und fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben und die Nähe zu Dharamshala und dem Dalai Lama seien für ihn elementar. Er habe bereits seine eigentliche Heimat, Tibet, verlassen müssen, und die neue Heimat und die spirituelle Nähe zum Dalai Lama würde er nie aufgeben wollen. D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele - vor allem jüngere und gut ausgebildete - Personen versuchen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Damit sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Konkret führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim Gesuchsteller um einen inzwischen 28-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann handle, der weder besonderen familiären Verpflichtungen noch Betreuungspflichten nachzugehen habe, womit eine weitere Gewähr für die Rückkehr ins Heimatland fehle. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers zu. Gemäss den Gesuchsakten arbeite der Gesuchsteller als Künstler. Entsprechende Dokumente wie Arbeitsvertrag oder Bankauszüge seien eingereicht worden, doch könne damit nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhältnissen er lebe. Schliesslich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Indien selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könne, nicht zu unterschätzen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Schengen-Visums zugunsten des Gesuchstellers. Darin betonte er noch einmal mit Nachdruck, dass der Besuchszweck klar sei und er auch sonst alle für einen Besuch relevanten Bedingungen nachgewiesen und erfüllt habe. Aus diesen Gründen sei der ablehnende Entscheid für ihn nicht nachvollziehbar und zu tiefst stossend. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie um Erteilung eines Visums für einen vierwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4 Das Schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.1; a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N 3 f.).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV).
E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 6.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als chinesischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände im konkreten Einzelfall zu würdigen.
E. 6.3 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1'247.- Euro (ungefähr USD 1'383.-) pro Jahr. Etwa 30% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von USD 1 pro Kopf und Tag; weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung haben sogar 70% der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt einerseits zwischen der prosperierenden städtischen Mittelschicht und anderseits der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet, die weder gegen Krankheit noch Arbeitsunfälle abgesichert sind noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersvorsorge haben. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien v.a. dem Dienstleistungssektor mit ca. 30% Beschäftigungsanteil (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Indien Wirtschaft, Stand: März 2016, abgerufen Juli 2016).
E. 6.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten im Ausland bereits ein Beziehungsnetz besteht.
E. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen - wie erwähnt - auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen ledigen und kinderlosen Mann, tibetischer Ethnie, der seit Oktober 2009 in Nordindien im Exil lebt. Der Umstand, dass er sein Heimatland im Jahre 2009 verlassen hat und seither in Indien lebt, spricht (noch) nicht für eine tiefe Verwurzelung mit der "neuen Heimat". Irgendwelche Verantwortlichkeiten des Eingeladenen gegenüber Angehörigen, sollen doch seine Eltern nach wie vor in Lhasa (China) leben, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 7.2 Der Gesuchsteller hat am A._______ in B._______ "thangka painting" - tibetische Malereien - studiert und arbeitet dort als Künstler. Mit dieser Arbeit verdient er seinen Lebensunterhalt (SEM-pag. 43 und 66). Der Beschwerdeführer führt dazu an, dass der Gesuchsteller Dank dieser Arbeit intensiv und fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben leben könne. Den Akten liegen eine "Arbeitgeberbescheinigung", ein Personalausweis sowie Bankauszüge bei, die belegen, dass der Gesuchsteller einer geregelten Arbeit mit einem monatlichen (unregelmässigen) Einkommen nachgeht. Einem Bankauszug der State Bank of India zufolge, welcher auf den Namen des Gesuchstellers lautet, besass der Gesuchsteller am 20. April 2015 Cr 100'475.15 (Cr = Credit und meint INR somit rund USD 1'486.-, vgl. SEM-pag. 32 und 33). Diesem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zwischen USD 40.- und 100.- monatlich verdient. Am 20. April 2015 hat er "by cash" eine Einzahlung von INR 100'000.00 (rund USD 1'479.-) getätigt. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 1'383.- in Indien (vgl. E. 6.3), verfügt der Gesuchsteller mit USD 1'486.- zwar über ein Vermögen leicht über einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in Indien. Dieses Vermögen hat sich allerdings nicht gestützt auf sein generiertes Einkommen angesammelt, sondern entstammt einer einmaligen Einzahlung vom 20. April 2015. Dieser enorme Anstieg des Vermögens des Gesuchstellers hat der Beschwerdeführer weder erklärt noch kann er angesichts der künstlerischen Tätigkeit des Gesuchstellers nachvollzogen werden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Gesuchsteller schon sein Heimatland (China/Tibet) verlassen hat.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso mehr, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck durchaus begründet erscheinen.
E. 8 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
E. 9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.4) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]; zurück) - Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4456/2015 Urteil vom 26. August 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______. Sachverhalt: A. Am 28. April 2015 beantragte der seit Oktober 2009 im Norden Indiens lebende, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie Y._______ (geb. 1988, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Zürich wohnhaften "Patenonkel" X._______ (geb. 1965, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Dieser hatte bereits am 21. März 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 30. April 2015 lehnte es die Schweizerische Botschaft in Neu Delhi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung zum einem damit, dass der Besuchszweck unzureichend dargestellt sei und zum anderen mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach dem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 12. Mai 2015 Einsprache. Dabei rügte er sinngemäss, dass die von der Auslandvertretung aufgeführten Hinderungsgründe nicht zuträfen. Als Gastgeber verfüge er über die finanziellen und räumlichen Voraussetzungen und habe den Aufenthaltszweck (er möchte dem Eingeladenen gerne die Schweizer Kultur vorstellen) klar deklariert. Weiter könne er versichern, dass der Gesuchsteller nicht die Absicht hätte, in der Schweiz zu verbleiben. Dieser gehe im A._______ in B._______ einer erfüllenden Arbeit nach und habe ein geregeltes und gutes Einkommen. Um diese Arbeit machen zu können, habe dieser jahrelang studiert. Das gesamte, dem Gesuchsteller wichtige persönliche Umfeld sei in A._______. Der Eingeladene lebe dort intensiv und fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben und die Nähe zu Dharamshala und dem Dalai Lama seien für ihn elementar. Er habe bereits seine eigentliche Heimat, Tibet, verlassen müssen, und die neue Heimat und die spirituelle Nähe zum Dalai Lama würde er nie aufgeben wollen. D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele - vor allem jüngere und gut ausgebildete - Personen versuchen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Damit sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Konkret führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim Gesuchsteller um einen inzwischen 28-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann handle, der weder besonderen familiären Verpflichtungen noch Betreuungspflichten nachzugehen habe, womit eine weitere Gewähr für die Rückkehr ins Heimatland fehle. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers zu. Gemäss den Gesuchsakten arbeite der Gesuchsteller als Künstler. Entsprechende Dokumente wie Arbeitsvertrag oder Bankauszüge seien eingereicht worden, doch könne damit nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhältnissen er lebe. Schliesslich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Indien selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könne, nicht zu unterschätzen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Schengen-Visums zugunsten des Gesuchstellers. Darin betonte er noch einmal mit Nachdruck, dass der Besuchszweck klar sei und er auch sonst alle für einen Besuch relevanten Bedingungen nachgewiesen und erfüllt habe. Aus diesen Gründen sei der ablehnende Entscheid für ihn nicht nachvollziehbar und zu tiefst stossend. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie um Erteilung eines Visums für einen vierwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4. Das Schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.1; a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N 3 f.). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 6.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als chinesischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände im konkreten Einzelfall zu würdigen. 6.3 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1'247.- Euro (ungefähr USD 1'383.-) pro Jahr. Etwa 30% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von USD 1 pro Kopf und Tag; weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung haben sogar 70% der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt einerseits zwischen der prosperierenden städtischen Mittelschicht und anderseits der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet, die weder gegen Krankheit noch Arbeitsunfälle abgesichert sind noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersvorsorge haben. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien v.a. dem Dienstleistungssektor mit ca. 30% Beschäftigungsanteil (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Indien Wirtschaft, Stand: März 2016, abgerufen Juli 2016). 6.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten im Ausland bereits ein Beziehungsnetz besteht. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen - wie erwähnt - auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen ledigen und kinderlosen Mann, tibetischer Ethnie, der seit Oktober 2009 in Nordindien im Exil lebt. Der Umstand, dass er sein Heimatland im Jahre 2009 verlassen hat und seither in Indien lebt, spricht (noch) nicht für eine tiefe Verwurzelung mit der "neuen Heimat". Irgendwelche Verantwortlichkeiten des Eingeladenen gegenüber Angehörigen, sollen doch seine Eltern nach wie vor in Lhasa (China) leben, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2 Der Gesuchsteller hat am A._______ in B._______ "thangka painting" - tibetische Malereien - studiert und arbeitet dort als Künstler. Mit dieser Arbeit verdient er seinen Lebensunterhalt (SEM-pag. 43 und 66). Der Beschwerdeführer führt dazu an, dass der Gesuchsteller Dank dieser Arbeit intensiv und fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben leben könne. Den Akten liegen eine "Arbeitgeberbescheinigung", ein Personalausweis sowie Bankauszüge bei, die belegen, dass der Gesuchsteller einer geregelten Arbeit mit einem monatlichen (unregelmässigen) Einkommen nachgeht. Einem Bankauszug der State Bank of India zufolge, welcher auf den Namen des Gesuchstellers lautet, besass der Gesuchsteller am 20. April 2015 Cr 100'475.15 (Cr = Credit und meint INR somit rund USD 1'486.-, vgl. SEM-pag. 32 und 33). Diesem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zwischen USD 40.- und 100.- monatlich verdient. Am 20. April 2015 hat er "by cash" eine Einzahlung von INR 100'000.00 (rund USD 1'479.-) getätigt. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 1'383.- in Indien (vgl. E. 6.3), verfügt der Gesuchsteller mit USD 1'486.- zwar über ein Vermögen leicht über einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in Indien. Dieses Vermögen hat sich allerdings nicht gestützt auf sein generiertes Einkommen angesammelt, sondern entstammt einer einmaligen Einzahlung vom 20. April 2015. Dieser enorme Anstieg des Vermögens des Gesuchstellers hat der Beschwerdeführer weder erklärt noch kann er angesichts der künstlerischen Tätigkeit des Gesuchstellers nachvollzogen werden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Gesuchsteller schon sein Heimatland (China/Tibet) verlassen hat. 7.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso mehr, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck durchaus begründet erscheinen.
8. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
9. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.4) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]; zurück)
- Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Jacqueline Moore Versand: