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F-4454/2020

F-4454/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 1. Juli 2020 ergab, dass er am 24. Januar 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sein Heimatland im Dezember 2019 verlassen. In Rumänien habe er kein Asyl beantragen wollen und sei zwangsweise daktyloskopiert worden. Er sei dort ca. einen Monat im Gefängnis gewesen und geschlagen worden. Danach sei er mit Zügen durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Er wolle nicht nach Rumänien zurückgehen. C. Die rumänischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 9. Juli 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 21. Juli 2020 mit der Begründung ab, es sei nicht klar, wo sich der Beschwerdeführer seit dem Untertauchen in Rumänien bis zur Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe. D. Am 24. Juli 2020 gelangte das SEM im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ("Re-examination") an die rumänischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf das internationale Recht machte dabei das SEM die rumänischen Behörden darauf aufmerksam, dass negative Tatsachen (in casu der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seinem Verschwinden aus Rumänien) nicht vom ersuchenden Mitgliedstaat zu beweisen seien. Am 31. Juli 2020 lehnten die rumänischen Behörden das Ersuchen des SEM unter Hinweis auf Beweislastregeln ab. Ein weiteres Gesuch des SEM vom 31. Juli 2020 ("2nd request for re-examination") lehnten die rumänischen Behörden am 10. August 2020 abermals ab mit der Begründung, es sei für den ersuchten Staat unmöglich, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Antragsteller das Gebiet der Vertragsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, wenn der ersuchende Staat nicht die geringste Information betreffend den Antragssteller liefere. Die rumänischen Behörden baten das SEM, mehr Informationen bezüglich des Verbleibens des Beschwerdeführers nach dem Aufenthalt in Rumänien zu erheben und zu überprüfen. E. Am 14. August 2020 führte das SEM ein ergänzendes Dublin-Gespräch durch. Dabei befragte es den Beschwerdeführer vertieft nach dem Reiseweg nach dem Asylgesuch in Rumänien, wobei dieser nicht sagen konnte, von welchem Land aus er in die Schweiz gekommen sei. Er sei versteckt in einem Fahrzeug gewesen und nirgends kontrolliert worden. Gleichentags ersuchte das SEM die rumänischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ("3th request for re-examination"). Am 27. August 2020 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO schliesslich zu. F. Mit Verfügung vom 28. August 2020 (eröffnet am 1. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 9. September 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (Einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2]).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO).

E. 5.1 Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs.1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Ein Wiederaufnahmegesuch ist sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Das sogenannte Remonstrationsverfahren ist in Art. 5 Abs. 2 DVO geregelt, welcher folgendermassen lautet: Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (nachfolgend: Dublin-II-VO) vorgesehenen Fristen (gemäss Entsprechungstabelle in Anhang II der Dublin-III-VO entsprechen Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO, die durch die Dublin-III-VO aufgehoben und ersetzt wurde, den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 der Dublin-III-VO).

E. 6.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 - fünf Monate vor der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz - in Rumänien um Asyl ersuchte. Die Zuständigkeitskriterien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, nachdem der Antrag im ersten Mitgliedstaat abgelehnt wurde) verweisen somit auf Rumänien, welches nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 9. Juli 2020 im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht um Übernahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden lehnten am 21. Juli 2020, und somit nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ebenfalls fristgerecht, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab.

E. 6.3 Hierauf gelangte das SEM am 24. Juli 2020 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO und innert der dort genannten dreiwöchigen Frist an die rumänischen Behörden und ersuchte um eine Neuprüfung der Übernahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden lehnte diese am 31. Juli 2020 ab. Dieses Prozedere wiederholte das SEM ein zweites und drittes Mal, bis die rumänischen Behörden am 27. August 2020 dem Übernahmeersuchen zustimmten (vgl. Buchstaben D und E des Sachverhalts).

E. 7.1 In casu sind bis und mit Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs sämtliche Fristen gemäss Art. 23 und Art. 25 Dublin-III-VO eingehalten worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Demnach bleibt noch zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass Rumänien dem schweizerischen Remonstrationsersuchen erst am 27. August 2020 entsprochen hat. Während der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die in Art. 5 Abs. 2 DVO enthaltene zweiwöchige Antwortfrist überschritten sei, geht die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass die dreiwöchige Frist bei all ihren Remonstrationsersuchen vom 24. Juli, 31. Juli und 14. August 2020 eingehalten worden sei und die zweiwöchige Antwortfrist nach jedem Gesuch von Neuem zu laufen begonnen habe.

E. 7.2.1 Zur rechtlichen Tragweite der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO hält der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 2018 (Urteil EuGH vom 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900, nachfolgend Urteil X und X) einleitend fest, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht als Zustimmung gewertet werden könne, wie es Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren vorsähen (Rn. 78, 79). Er erinnert jedoch daran, dass Art. 5 Abs. 2 DVO im Einklang mit den Vorschriften der Dublin-III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen sei, insbesondere dem in den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Verordnung genannten Ziel, eine klare und praktikable Formel für die rasche Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung eines solchen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Dieses Ziel würde, so der EuGH, nicht beachtet, hätte die zweiwöchige Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO nur hinweisenden Charakter (Rn. 81, 82). Vor diesem Hintergrund legt der EuGH Art. 5 Abs. 2 DVO dahingehend aus, dass sich der mit einem Remonstrationsgesuch konfrontierte Mitgliedstaat im Geist der loyalen Zusammenarbeit bemühen müsse, das Gesuch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beantworten. Antworte er nicht innerhalb dieser Frist, sei das Remonstrationsverfahren endgültig abgeschlossen, und der ersuchende Mitgliedstaat sei als zuständiger Mitgliedstaat zu betrachten, es sei denn, ihm stehe die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme erforderliche Zeit innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen zur Verfügung (Rn. 86, 87, 90).

E. 7.2.2 Zum Vorbehalt der nicht abgelaufenen Frist für ein erneutes Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch äussert sich der EuGH nicht. Wie aber der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen festhält, legen Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO die Rechtsfolgen einer ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht fest. Der ersuchende Mitgliedstaat wird daher mit der Ablehnung nicht automatisch zuständig. Zwei Optionen verbleiben ihm. Zum einen kann er, sofern die in den Art. 21 und 23 Dublin-III-VO geregelten zwingenden Fristen eingehalten werden, ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zur Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaates führt. Zum anderen kann er gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO mit einem Remonstrationsgesuch an den zuerst ersuchten Mitgliedstaat gelangen (Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 22.03.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:212, Rn. 108-110). Die erste Option bleibt ihm erhalten, wenn der im Remonstrationsverfahren ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung erneut verweigert oder nicht innert der zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO antwortet. Dass sich ein neues Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat richten muss, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Tatsache, dass ansonsten dem Remonstrationsverfahren, welches im Gegensatz zum Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) keine für den ersuchten Mitgliedstaat nachteiligen Rechtsfolgen vorsieht, falls er nicht oder nicht innert Frist antwortet, weitgehend der Anwendungsbereich entzogen wäre.

E. 7.2.3 Im Koordinationsurteil F-184/2019 vom 28. August 2019 (publiziert als BVGE 2019 VI/4) glich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung derjenigen des EuGH im Urteil X und X an und hielt erstmals fest, dass der ersuchte Mitgliedstaat seine Zustimmung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 5 Abs. 2 DVO erteilen kann. Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit ab oder antwortet er nicht innert der genannten zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO, wird der ersuchende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn die zwingenden Fristen der Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme und Wiederaufnahme sind noch nicht abgelaufen. Sofern diese eingehalten werden können, kann der ersuchende Mitgliedstaat noch ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zu dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz führt. Gegenüber dem ersten ersuchen Mitgliedstaat, der das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ablehnte und das nachfolgende Remonstrationsgesuch ebenfalls ablehnte bzw. darauf nicht fristgerecht antwortete, besteht eine solche Möglichkeit nicht (vgl. BVGE 2019 VI/4 E. 8.4; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, das europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, zu Art. 5 DVO K4).

E. 7.3 Was für die zweiwöchige Antwortfrist gilt, muss folgerichtig auch für die dreiwöchige Frist für das Remonstrationsersuchen gelten. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung in Art. 5 Abs. 2 DVO ("Diese Möglichkeit [neuerliche Prüfung des Gesuchs] muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden"). Zudem wäre die Möglichkeit, nach einer jeweiligen Ablehnung des ersuchten Mitgliedstaates immer wieder von Neuem ein Gesuch einreichen zu können, mit dem obgenannten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht vereinbar. Die dreiwöchige Frist im Remonstrationsverfahren ist als absolute Frist zu verstehen, welche strikt einzuhalten ist. Sie beginnt mit Erhalt der ablehnenden Antwort gemäss Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO bzw. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO und endet nach Ablauf von drei Wochen. Die Auffassung, dass diese Frist von Neuem zu laufen beginnt, wenn das Remonstrationsersuchen abgelehnt wird, entspricht nicht dem Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 DVO.

E. 7.4 Im vorliegenden Fall lehnten die rumänischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 21. Juli 2020 ab. Die dreiwöchige Frist endete somit am 11. August 2020. Das am 14. August 2020 gestellte Gesuch erfolgte drei Tage nach Ablauf der Frist und konnte somit keine zweiwöchige Antwortfrist mehr auslösen. Ausgehend von dem letzten rechtzeitig gestellten Gesuch am 31. Juli 2020 hätte die fristgerechte Zustimmung der rumänischen Behörden somit am 14. August 2020 erfolgen müssen. Dass die rumänischen Behörden am 27. August 2020 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers doch noch zustimmten, vermag nichts daran zu ändern, dass das Remonstrationsverfahren am 14. August 2020 seinen definitiven Abschluss fand. Weil Ende August 2020 (zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung) auch die Frist zur Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs bei einem anderen Mitgliedstaat - ein solcher ist aus den Akten ohnehin nicht ersichtlich - abgelaufen ist, ist die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 9 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ferner keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4454/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 1. Juli 2020 ergab, dass er am 24. Januar 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sein Heimatland im Dezember 2019 verlassen. In Rumänien habe er kein Asyl beantragen wollen und sei zwangsweise daktyloskopiert worden. Er sei dort ca. einen Monat im Gefängnis gewesen und geschlagen worden. Danach sei er mit Zügen durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Er wolle nicht nach Rumänien zurückgehen. C. Die rumänischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 9. Juli 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 21. Juli 2020 mit der Begründung ab, es sei nicht klar, wo sich der Beschwerdeführer seit dem Untertauchen in Rumänien bis zur Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe. D. Am 24. Juli 2020 gelangte das SEM im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ("Re-examination") an die rumänischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf das internationale Recht machte dabei das SEM die rumänischen Behörden darauf aufmerksam, dass negative Tatsachen (in casu der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seinem Verschwinden aus Rumänien) nicht vom ersuchenden Mitgliedstaat zu beweisen seien. Am 31. Juli 2020 lehnten die rumänischen Behörden das Ersuchen des SEM unter Hinweis auf Beweislastregeln ab. Ein weiteres Gesuch des SEM vom 31. Juli 2020 ("2nd request for re-examination") lehnten die rumänischen Behörden am 10. August 2020 abermals ab mit der Begründung, es sei für den ersuchten Staat unmöglich, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Antragsteller das Gebiet der Vertragsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, wenn der ersuchende Staat nicht die geringste Information betreffend den Antragssteller liefere. Die rumänischen Behörden baten das SEM, mehr Informationen bezüglich des Verbleibens des Beschwerdeführers nach dem Aufenthalt in Rumänien zu erheben und zu überprüfen. E. Am 14. August 2020 führte das SEM ein ergänzendes Dublin-Gespräch durch. Dabei befragte es den Beschwerdeführer vertieft nach dem Reiseweg nach dem Asylgesuch in Rumänien, wobei dieser nicht sagen konnte, von welchem Land aus er in die Schweiz gekommen sei. Er sei versteckt in einem Fahrzeug gewesen und nirgends kontrolliert worden. Gleichentags ersuchte das SEM die rumänischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ("3th request for re-examination"). Am 27. August 2020 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO schliesslich zu. F. Mit Verfügung vom 28. August 2020 (eröffnet am 1. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 9. September 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (Einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2]). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung, nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung oder nach der Ablehnung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs.1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Ein Wiederaufnahmegesuch ist sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 5.2 Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Das sogenannte Remonstrationsverfahren ist in Art. 5 Abs. 2 DVO geregelt, welcher folgendermassen lautet: Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (nachfolgend: Dublin-II-VO) vorgesehenen Fristen (gemäss Entsprechungstabelle in Anhang II der Dublin-III-VO entsprechen Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO, die durch die Dublin-III-VO aufgehoben und ersetzt wurde, den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 der Dublin-III-VO). 6. 6.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 - fünf Monate vor der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz - in Rumänien um Asyl ersuchte. Die Zuständigkeitskriterien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, nachdem der Antrag im ersten Mitgliedstaat abgelehnt wurde) verweisen somit auf Rumänien, welches nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 6.2 Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 9. Juli 2020 im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht um Übernahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden lehnten am 21. Juli 2020, und somit nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ebenfalls fristgerecht, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. 6.3 Hierauf gelangte das SEM am 24. Juli 2020 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO und innert der dort genannten dreiwöchigen Frist an die rumänischen Behörden und ersuchte um eine Neuprüfung der Übernahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden lehnte diese am 31. Juli 2020 ab. Dieses Prozedere wiederholte das SEM ein zweites und drittes Mal, bis die rumänischen Behörden am 27. August 2020 dem Übernahmeersuchen zustimmten (vgl. Buchstaben D und E des Sachverhalts). 7. 7.1 In casu sind bis und mit Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs sämtliche Fristen gemäss Art. 23 und Art. 25 Dublin-III-VO eingehalten worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Demnach bleibt noch zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass Rumänien dem schweizerischen Remonstrationsersuchen erst am 27. August 2020 entsprochen hat. Während der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die in Art. 5 Abs. 2 DVO enthaltene zweiwöchige Antwortfrist überschritten sei, geht die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass die dreiwöchige Frist bei all ihren Remonstrationsersuchen vom 24. Juli, 31. Juli und 14. August 2020 eingehalten worden sei und die zweiwöchige Antwortfrist nach jedem Gesuch von Neuem zu laufen begonnen habe. 7.2 7.2.1 Zur rechtlichen Tragweite der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO hält der EuGH in seinem Urteil vom 13. November 2018 (Urteil EuGH vom 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900, nachfolgend Urteil X und X) einleitend fest, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht als Zustimmung gewertet werden könne, wie es Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren vorsähen (Rn. 78, 79). Er erinnert jedoch daran, dass Art. 5 Abs. 2 DVO im Einklang mit den Vorschriften der Dublin-III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen sei, insbesondere dem in den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Verordnung genannten Ziel, eine klare und praktikable Formel für die rasche Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung eines solchen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Dieses Ziel würde, so der EuGH, nicht beachtet, hätte die zweiwöchige Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO nur hinweisenden Charakter (Rn. 81, 82). Vor diesem Hintergrund legt der EuGH Art. 5 Abs. 2 DVO dahingehend aus, dass sich der mit einem Remonstrationsgesuch konfrontierte Mitgliedstaat im Geist der loyalen Zusammenarbeit bemühen müsse, das Gesuch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beantworten. Antworte er nicht innerhalb dieser Frist, sei das Remonstrationsverfahren endgültig abgeschlossen, und der ersuchende Mitgliedstaat sei als zuständiger Mitgliedstaat zu betrachten, es sei denn, ihm stehe die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme erforderliche Zeit innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen zur Verfügung (Rn. 86, 87, 90). 7.2.2 Zum Vorbehalt der nicht abgelaufenen Frist für ein erneutes Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch äussert sich der EuGH nicht. Wie aber der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen festhält, legen Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO die Rechtsfolgen einer ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht fest. Der ersuchende Mitgliedstaat wird daher mit der Ablehnung nicht automatisch zuständig. Zwei Optionen verbleiben ihm. Zum einen kann er, sofern die in den Art. 21 und 23 Dublin-III-VO geregelten zwingenden Fristen eingehalten werden, ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zur Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaates führt. Zum anderen kann er gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO mit einem Remonstrationsgesuch an den zuerst ersuchten Mitgliedstaat gelangen (Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 22.03.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:212, Rn. 108-110). Die erste Option bleibt ihm erhalten, wenn der im Remonstrationsverfahren ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung erneut verweigert oder nicht innert der zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO antwortet. Dass sich ein neues Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat richten muss, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Tatsache, dass ansonsten dem Remonstrationsverfahren, welches im Gegensatz zum Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) keine für den ersuchten Mitgliedstaat nachteiligen Rechtsfolgen vorsieht, falls er nicht oder nicht innert Frist antwortet, weitgehend der Anwendungsbereich entzogen wäre. 7.2.3 Im Koordinationsurteil F-184/2019 vom 28. August 2019 (publiziert als BVGE 2019 VI/4) glich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung derjenigen des EuGH im Urteil X und X an und hielt erstmals fest, dass der ersuchte Mitgliedstaat seine Zustimmung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist des Art. 5 Abs. 2 DVO erteilen kann. Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit ab oder antwortet er nicht innert der genannten zweiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 DVO, wird der ersuchende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn die zwingenden Fristen der Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme und Wiederaufnahme sind noch nicht abgelaufen. Sofern diese eingehalten werden können, kann der ersuchende Mitgliedstaat noch ein neues Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch bei einem anderen Mitgliedstaat als dem ersten ersuchten Mitgliedstaat stellen, das gegebenenfalls zu dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz führt. Gegenüber dem ersten ersuchen Mitgliedstaat, der das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ablehnte und das nachfolgende Remonstrationsgesuch ebenfalls ablehnte bzw. darauf nicht fristgerecht antwortete, besteht eine solche Möglichkeit nicht (vgl. BVGE 2019 VI/4 E. 8.4; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, das europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, zu Art. 5 DVO K4). 7.3 Was für die zweiwöchige Antwortfrist gilt, muss folgerichtig auch für die dreiwöchige Frist für das Remonstrationsersuchen gelten. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung in Art. 5 Abs. 2 DVO ("Diese Möglichkeit [neuerliche Prüfung des Gesuchs] muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden"). Zudem wäre die Möglichkeit, nach einer jeweiligen Ablehnung des ersuchten Mitgliedstaates immer wieder von Neuem ein Gesuch einreichen zu können, mit dem obgenannten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht vereinbar. Die dreiwöchige Frist im Remonstrationsverfahren ist als absolute Frist zu verstehen, welche strikt einzuhalten ist. Sie beginnt mit Erhalt der ablehnenden Antwort gemäss Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO bzw. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO und endet nach Ablauf von drei Wochen. Die Auffassung, dass diese Frist von Neuem zu laufen beginnt, wenn das Remonstrationsersuchen abgelehnt wird, entspricht nicht dem Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 DVO. 7.4 Im vorliegenden Fall lehnten die rumänischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 21. Juli 2020 ab. Die dreiwöchige Frist endete somit am 11. August 2020. Das am 14. August 2020 gestellte Gesuch erfolgte drei Tage nach Ablauf der Frist und konnte somit keine zweiwöchige Antwortfrist mehr auslösen. Ausgehend von dem letzten rechtzeitig gestellten Gesuch am 31. Juli 2020 hätte die fristgerechte Zustimmung der rumänischen Behörden somit am 14. August 2020 erfolgen müssen. Dass die rumänischen Behörden am 27. August 2020 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers doch noch zustimmten, vermag nichts daran zu ändern, dass das Remonstrationsverfahren am 14. August 2020 seinen definitiven Abschluss fand. Weil Ende August 2020 (zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung) auch die Frist zur Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs bei einem anderen Mitgliedstaat - ein solcher ist aus den Akten ohnehin nicht ersichtlich - abgelaufen ist, ist die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

9. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist ferner keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun