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F-4452/2026

F-4452/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn ersuchten am 4. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2. Mai 2023 in Zypern um Asyl ersucht hatten und am 14. Juli 2023 als Flüchtlinge anerkannt worden waren (der Sohn kam erst im [...] 2023 zur Welt). A.b Die Vorinstanz ersuchte die zypriotischen Behörden am 11. April 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohns. Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme derselben am 10. Oktober 2025 zu. A.c Am (...) 2025 kam der zweite Sohn zur Welt. A.d Am 9. April 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden über die Geburt des zweiten Sohns und bat diese um den Einbezug desselben in die Zustimmung der Rückübernahme vom 10. Oktober 2025. A.e Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme des zweiten Sohnes gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem ersten Sohn am 30. April 2026 zu. A.f Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine beiden Söhne gelten gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes Thurgau vom 4. Mai 2026 seit dem 17. April 2026 als verschwunden. A.g Am 18. Mai 2026 fand mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. A.h Am 10. Juni 2026 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seiner Kinder als gegenstandslos geworden ab. A.i Am 12. Juni 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2026. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (am 19. Juni 2026 eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den zypriotischen Behörden einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist somit gegenstandslos.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Zypern - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Zypern als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der zypriotischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 3.1 Wie in der Folge dargelegt, erweist sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe - als unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht ausreichend, dass es ihm trotz anerkannter Flüchtlingseigenschaft, Aufenthaltsbewilligung und Erwerbstätigkeit nicht gelungen sei, eine existenzsichernde Lebensgrundlage für sich und seine Familie aufzubauen. Anders als vorgebracht, berücksichtigte die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung angemessen. Insbesondere ging sie näher auf die Arbeitsstellen des Beschwerdeführers sowie sein Einkommen ein sowie darauf, dass die Familie jeweils Unterkünfte finden konnte und dass es ihnen möglich war, Geld für den Reiseweg in die Schweiz anzusparen. Sodann weist sie auf den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen hin. Des Weiteren ist der Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der Kinder zurzeit nicht bekannt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin für seine Familie finanziell aufkommen muss. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Andererseits führt er aus, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der aktuellen familiären Situation auseinandergesetzt und die Auswirkungen ihres Verschwindens auf seine individuelle Situation sowie auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Zypern nicht vertieft geprüft. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als nicht klar ist, wo sich seine Familie nach deren Untertauchen zurzeit aufhält. So konnte selbst der Beschwerdeführer keine Auskunft über ihren Aufenthaltsort geben, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) vorgeworfen werden kann. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort der restlichen Familienmitglieder kann jedoch nicht der Vorinstanz angelastet werden; sie wirkt sich auch nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus. Entsprechend waren keine weiteren Abklärungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der Kinder zu treffen (unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Sie hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2).

E. 3.2.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Zypern nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Allergie, Husten, Juckreiz, Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schmerzen im Brustbereich, Magenbeschwerden sowie Beschwerden am linken Ohr; vgl. Verlaufsblatt B._______) wurden nicht durch Arztberichte belegt und erreichen ohnehin diese Schwelle nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten und Bildungssystem) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen von Zypern gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern.

E. 3.3.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wieder in Zypern aufhält (untergetaucht am 17. April 2026), ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, wie sich die Situation des Beschwerdeführers ohne Aufenthalt seiner Familie in Zypern darstellt. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Zypern einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Er dürfte zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass dieser aufgrund des knapp zweijährigen Aufenthalts in Zypern mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, sich bisher auf Englisch verständigen konnte, nicht an schweren Krankheiten leidet, die Familie in Zypern in einer Wohnung lebte und bereits bei seinem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat (als Koch sowie Pizzakurier). Somit vermag der Beschwerdeführer die oben erwähnte Vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der zypriotischen Behörden betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum 25. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4452/2026 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 1993, Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn ersuchten am 4. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2. Mai 2023 in Zypern um Asyl ersucht hatten und am 14. Juli 2023 als Flüchtlinge anerkannt worden waren (der Sohn kam erst im [...] 2023 zur Welt). A.b Die Vorinstanz ersuchte die zypriotischen Behörden am 11. April 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohns. Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme derselben am 10. Oktober 2025 zu. A.c Am (...) 2025 kam der zweite Sohn zur Welt. A.d Am 9. April 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden über die Geburt des zweiten Sohns und bat diese um den Einbezug desselben in die Zustimmung der Rückübernahme vom 10. Oktober 2025. A.e Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme des zweiten Sohnes gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem ersten Sohn am 30. April 2026 zu. A.f Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine beiden Söhne gelten gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes Thurgau vom 4. Mai 2026 seit dem 17. April 2026 als verschwunden. A.g Am 18. Mai 2026 fand mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. A.h Am 10. Juni 2026 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seiner Kinder als gegenstandslos geworden ab. A.i Am 12. Juni 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. Juni 2026. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (am 19. Juni 2026 eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den zypriotischen Behörden einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist somit gegenstandslos. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Zypern - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Zypern als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der zypriotischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Wie in der Folge dargelegt, erweist sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe - als unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht ausreichend, dass es ihm trotz anerkannter Flüchtlingseigenschaft, Aufenthaltsbewilligung und Erwerbstätigkeit nicht gelungen sei, eine existenzsichernde Lebensgrundlage für sich und seine Familie aufzubauen. Anders als vorgebracht, berücksichtigte die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung angemessen. Insbesondere ging sie näher auf die Arbeitsstellen des Beschwerdeführers sowie sein Einkommen ein sowie darauf, dass die Familie jeweils Unterkünfte finden konnte und dass es ihnen möglich war, Geld für den Reiseweg in die Schweiz anzusparen. Sodann weist sie auf den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen hin. Des Weiteren ist der Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der Kinder zurzeit nicht bekannt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin für seine Familie finanziell aufkommen muss. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Andererseits führt er aus, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit der aktuellen familiären Situation auseinandergesetzt und die Auswirkungen ihres Verschwindens auf seine individuelle Situation sowie auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Zypern nicht vertieft geprüft. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als nicht klar ist, wo sich seine Familie nach deren Untertauchen zurzeit aufhält. So konnte selbst der Beschwerdeführer keine Auskunft über ihren Aufenthaltsort geben, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) vorgeworfen werden kann. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort der restlichen Familienmitglieder kann jedoch nicht der Vorinstanz angelastet werden; sie wirkt sich auch nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus. Entsprechend waren keine weiteren Abklärungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der Kinder zu treffen (unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Sie hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2). 3.2.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Zypern nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Allergie, Husten, Juckreiz, Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schmerzen im Brustbereich, Magenbeschwerden sowie Beschwerden am linken Ohr; vgl. Verlaufsblatt B._______) wurden nicht durch Arztberichte belegt und erreichen ohnehin diese Schwelle nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten und Bildungssystem) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen von Zypern gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.3.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wieder in Zypern aufhält (untergetaucht am 17. April 2026), ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, wie sich die Situation des Beschwerdeführers ohne Aufenthalt seiner Familie in Zypern darstellt. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach Zypern einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Er dürfte zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass dieser aufgrund des knapp zweijährigen Aufenthalts in Zypern mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, sich bisher auf Englisch verständigen konnte, nicht an schweren Krankheiten leidet, die Familie in Zypern in einer Wohnung lebte und bereits bei seinem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat (als Koch sowie Pizzakurier). Somit vermag der Beschwerdeführer die oben erwähnte Vermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der zypriotischen Behörden betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum 25. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: