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F-4449/2024

F-4449/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-04 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geboren 1981) ersuchte am 1. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die Vor- instanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte die Ausreisefrist auf den 29. Januar 2014 fest. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 ab. Die geltend gemachte eritreische Staats- angehörigkeit wurde als unglaubhaft eingestuft. Ein am 22. Juni 2016 ein- gereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 letztinstanzlich abge- wiesen und eine Rückkehr nach Äthiopien als zumutbar erachtet. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt des Kantons B._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Am 1. September 2022 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch dem SEM zur Zustimmung. C. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (eröffnet am

13. Juni 2024) seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses auf. Am 4. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin

F-4449/2024 Seite 3 gegen diese Zwischenverfügung ein Gesuch um Wiedererwägung ein, leis- tete jedoch am 16. September 2024 den Kostenvorschuss.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grund- sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2; BGE 139 II 534 E. 5.4.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum Vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.

E. 3 Die Beschwerdeführerin leistete am 16. September 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss, weshalb ihr Gesuch um Wiedererwägung des

F-4449/2024 Seite 4 ablehnenden Entscheids um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden zu betrachten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die ge- suchstellende Person ihre Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offen- legung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfah- ren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfül- len, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsa- chen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

E. 4.2 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härte- fall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fort- geschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte- fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Per- son so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht ver- langt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimat- staat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie- hungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.).

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E. 5 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Auf- enthaltsort den Behörden immer bekannt war. Zu prüfen ist zuerst, ob die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Offenlegung der Identität aus, die Beschwer- deführerin habe weder im Asylverfahren noch im Rahmen des Härtefallver- fahrens ihre Identität offengelegt und auch kein heimatliches Ausweisdo- kument vorgelegt, welches ihre Identität rechtsgenüglich belegen würde. Die bisherigen Bemühungen und wiederholten Botschaftsbesuche seien zur Kenntnis genommen worden; es könne jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Einreichung von Ausweispapieren gänzlich unmöglich sei. In zahlreichen Verfahren habe sich sodann gezeigt, dass eine Pass- beschaffung bei der eritreischen Botschaft möglich und zumutbar sei. Die Steuerabgabe bei der Passausstellung durch die eritreischen Behörden liege in deren Gestaltungsspielraum bei der Ausübung der staatlichen Passhoheit. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht und der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht rechtsgenüglich nachgekom- men, weshalb der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe im Asylver- fahren ihre Herkunft wahrheitsgemäss geschildert. Dennoch habe sie sich mit der äthiopischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt in der Hoffnung, aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Äthiopien und ihrer Kennt- nisse der Kultur und Sprache Identitätspapiere zu erhalten. Als eritreische Staatsangehörige sei eine Beschaffung von äthiopischen Dokumenten für sie jedoch nicht möglich gewesen. Innert 24 Monaten habe sie sodann zehn Mal erfolglos auf der eritreischen Vertretung vorgesprochen und es sei nicht mehr davon auszugehen, dass sie Papiere erhältlich machen könne. Die eritreische Botschaft scheine derzeit nicht funktionsfähig zu sein. Die Mitarbeiter seien korrupt und würden willkürlich handeln. Auf- grund der derzeitigen Schliessung der eritreischen Botschaft bestehe keine Möglichkeit, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Vertretung stelle auch keine schriftlichen Bestätigungen aus. Sie habe sämtliche Bemühun- gen zur Passbeschaffung dokumentiert und sich zu fast allen Besuchen auf der eritreischen Vertretung begleiten lassen. Auch einen detaillierten

F-4449/2024 Seite 6 Lebenslauf habe sie eingereicht. Im Asylverfahren habe sie sodann eine eritreische Identitätskarte vorgelegt. Es würden zahlreiche Indizien vorlie- gen, die ihre eritreische Herkunft bestätigten und ihre Bemühungen zur Pa- pierbeschaffung seien ausgewiesen.

E. 7 Die Beschwerdeführerin konnte im Asylverfahren ihre eritreische Staatsan- gehörigkeit nicht glaubhaft darlegen. Die Vorinstanz befand in jenem Ver- fahren, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre wahre Identität verheimlicht. Aufgrund ihrer Angaben sei nicht davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Eritrea sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht befand in diesem Verfahren ihre Vorbringen zur eritreischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Den Be- weiswert ihrer eritreischen Identitätskarte stufte es zufolge des fehlerhaften Ausstellungsdatums und der geltend gemachten Beschaffung durch eine Drittperson, was nicht dem offiziellen Ausstellungsvorgang entspreche, als gering ein. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend. Mit Schreiben vom 30. März 2021 machte die Be- schwerdeführerin geltend, sich mit der äthiopischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen, so dass sie, sollte der Kanton B._______ zum Schluss gelangen, ihr könnte eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden, zeitnah einen äthiopischen Reisepass einrei- chen könnte (SEM-Akten act. 1 pag. 17). In der Beschwerde ergänzt sie, sie habe gehofft, aufgrund ihres langen Aufenthalts in Äthiopien einen äthi- opischen Reisepass zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung hat die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Präzisierungen in ihrem Lebenslauf vorgebracht, die zu einer Änderung der Einschätzung hinsicht- lich ihrer Identität beitragen könnten. Im vorliegenden Verfahren geht es im Übrigen nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Aus- weispapieren, sondern einzig um die Offenlegung ihrer Identität. Die Be- schwerdeführerin ist ihrer Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis c AsylG zu prü- fen. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4449/2024 Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Advokatur Aussersihl, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personen des Asylrechts (Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geboren 1981) ersuchte am 1. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte die Ausreisefrist auf den 29. Januar 2014 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 ab. Die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit wurde als unglaubhaft eingestuft. Ein am 22. Juni 2016 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 letztinstanzlich abgewiesen und eine Rückkehr nach Äthiopien als zumutbar erachtet. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Migrationsamt des Kantons B._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Am 1. September 2022 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch dem SEM zur Zustimmung. C. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (eröffnet am 13. Juni 2024) seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Am 4. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung ein Gesuch um Wiedererwägung ein, leistete jedoch am 16. September 2024 den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2; BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 2.2 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum Vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.

3. Die Beschwerdeführerin leistete am 16. September 2024 fristgerecht den Kostenvorschuss, weshalb ihr Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden zu betrachten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligungen widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, und somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4.2 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.).

5. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Zu prüfen ist zuerst, ob die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Offenlegung der Identität aus, die Beschwerdeführerin habe weder im Asylverfahren noch im Rahmen des Härtefallverfahrens ihre Identität offengelegt und auch kein heimatliches Ausweisdokument vorgelegt, welches ihre Identität rechtsgenüglich belegen würde. Die bisherigen Bemühungen und wiederholten Botschaftsbesuche seien zur Kenntnis genommen worden; es könne jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Einreichung von Ausweispapieren gänzlich unmöglich sei. In zahlreichen Verfahren habe sich sodann gezeigt, dass eine Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft möglich und zumutbar sei. Die Steuerabgabe bei der Passausstellung durch die eritreischen Behörden liege in deren Gestaltungsspielraum bei der Ausübung der staatlichen Passhoheit. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht und der Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität nicht rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe im Asylverfahren ihre Herkunft wahrheitsgemäss geschildert. Dennoch habe sie sich mit der äthiopischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt in der Hoffnung, aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Äthiopien und ihrer Kenntnisse der Kultur und Sprache Identitätspapiere zu erhalten. Als eritreische Staatsangehörige sei eine Beschaffung von äthiopischen Dokumenten für sie jedoch nicht möglich gewesen. Innert 24 Monaten habe sie sodann zehn Mal erfolglos auf der eritreischen Vertretung vorgesprochen und es sei nicht mehr davon auszugehen, dass sie Papiere erhältlich machen könne. Die eritreische Botschaft scheine derzeit nicht funktionsfähig zu sein. Die Mitarbeiter seien korrupt und würden willkürlich handeln. Aufgrund der derzeitigen Schliessung der eritreischen Botschaft bestehe keine Möglichkeit, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Vertretung stelle auch keine schriftlichen Bestätigungen aus. Sie habe sämtliche Bemühungen zur Passbeschaffung dokumentiert und sich zu fast allen Besuchen auf der eritreischen Vertretung begleiten lassen. Auch einen detaillierten Lebenslauf habe sie eingereicht. Im Asylverfahren habe sie sodann eine eritreische Identitätskarte vorgelegt. Es würden zahlreiche Indizien vorliegen, die ihre eritreische Herkunft bestätigten und ihre Bemühungen zur Papierbeschaffung seien ausgewiesen.

7. Die Beschwerdeführerin konnte im Asylverfahren ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darlegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre wahre Identität verheimlicht. Aufgrund ihrer Angaben sei nicht davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Eritrea sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-79/2014 vom 30. April 2014 rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht befand in diesem Verfahren ihre Vorbringen zur eritreischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Den Beweiswert ihrer eritreischen Identitätskarte stufte es zufolge des fehlerhaften Ausstellungsdatums und der geltend gemachten Beschaffung durch eine Drittperson, was nicht dem offiziellen Ausstellungsvorgang entspreche, als gering ein. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend. Mit Schreiben vom 30. März 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, sich mit der äthiopischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen, so dass sie, sollte der Kanton B._______ zum Schluss gelangen, ihr könnte eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden, zeitnah einen äthiopischen Reisepass einreichen könnte (SEM-Akten act. 1 pag. 17). In der Beschwerde ergänzt sie, sie habe gehofft, aufgrund ihres langen Aufenthalts in Äthiopien einen äthiopischen Reisepass zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Präzisierungen in ihrem Lebenslauf vorgebracht, die zu einer Änderung der Einschätzung hinsichtlich ihrer Identität beitragen könnten. Im vorliegenden Verfahren geht es im Übrigen nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren, sondern einzig um die Offenlegung ihrer Identität. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a bis c AsylG zu prüfen. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: