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D-79/2014

D-79/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. September 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 23. Oktober 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 12. März 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie sei und seit Kindesalter in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt habe. Seit dem Tode ihrer Mutter im Jahre 2008 habe ihr Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht, sie zu vergewaltigen. Als Beweismittel reichte sie eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Eröffnung am 6. Dezember 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte zugestellt und ihr Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. F. Am 30. Januar 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde und reichte eine E-Mail ihrer Tante zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. I. Am 24. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie ethnische Tigrinya und eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in E._______ (Eritrea) geboren und im Alter von wenigen Monaten mit ihren Eltern nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Im Jahre 1998 respektive 2000/2001 sei ihre Familie von den Behörden aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen, da ihre Eltern am Referendum teilgenommen hätten. Daher habe sie ihren Aufenthaltsort ständig gewechselt und keine äthiopischen Papiere besessen. Ihr Vater sei 1997/1998 verstorben und ihre Mutter habe 2002/2003 wieder geheiratet. Nach dem Tod der Mutter (...) 2008 habe der Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht, sie zu vergewaltigen. (...) 2011 habe sie Äthiopien verlassen und daraufhin ein Jahr im Sudan verbracht, von wo sie schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte ein.

E. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelhaft sei. Die Angaben zu ihren Eltern seien sehr vage ausgefallen. So sei etwa ein unzutreffender Herkunftsort der Mutter genannt worden. Zudem habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, sie sei im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Äthiopien sechs Monate alt gewesen, während sie in der Anhörung angegeben habe, damals zwei Monate alt gewesen zu sein. Es sei unerklärlich, wieso sie kaum Tigrinya spreche, obwohl sie tigrinischer Ethnie zu sein behaupte, wobei davon auszugehen wäre, ihre Familie hätte nach der Übersiedlung noch für längere Zeit vorwiegend Tigrinya gesprochen. Die Äusserungen zum Aufenthaltsstatus von Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien seien unzutreffend und undifferenziert. So sei etwa wider den Erkenntnissen des BFM zu Protokoll gegeben worden, ihrer Familie sei es sowohl verboten gewesen, äthiopische Papiere zu besitzen als auch eine feste Adresse zu haben, und Hausvermieter wüssten zu verhindern, dass eritreische Personen in einer Kebele registriert würden. Weiter habe sie ausgesagt, ihre Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und seien deshalb zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, ohne jedoch angeben zu können, wann dieses Referendum stattgefunden habe. Sie habe ferner unzutreffend angegeben, Eritrea sei 1998 unabhängig geworden. Somit sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige. Daran vermöge auch die eingereichte eritreische Identitätskarte nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht unrechtmässig beschafft werden könnten und sich das Ausstellungsdatum ([...] 2000) nicht mit der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin (Ausstellung im Jahre 2011) decke. Die Angaben zur Aufforderung, das Land zu verlassen, seien widersprüchlich, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, ihr Vater sei 1990 (nach äthiopischem Kalender) verstorben, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, die an den Vater gerichtete Aufforderung habe sich 1993 (nach äthiopischem Kalender) ereignet. Auf Vorhalt habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt. Zur angeblichen Aufenthaltsadresse in Addis Abeba seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. In der BzP sei anfänglich erwähnt worden, sie habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise im Quartier B._______ gelebt, während im späteren Verlauf der BzP ausgeführt worden sei, sie habe dort lediglich bis zum Tod der Mutter (2008) gelebt und sei anschliessend ins Quartier C._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Dies lasse sich nicht mit den Aussagen in der Anhörung vereinbaren, gemäss welchen sie seit dem Jahr 2007 an letzterer Adresse gelebt habe, wobei das Quartier - entgegen den Ausführungen in der BzP (C._______) - keine Bezeichnung gehabt habe. Abgesehen von diesen zeitlichen Unstimmigkeiten habe sie den Wohnort bis zum Tode der Mutter in der BzP im Quartier B._______, in der Anhörung aber in einem Quartier namens D._______ lokalisiert. Dies lege den Schluss nahe, die Beschwerdeführerin versuche, ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte in Addis Abeba zu verschleiern. Diese Annahme decke sich mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft, wonach die Beschwerdeführerin an ihrer angeblichen Wohnadresse in C._______ unbekannt sei und überdies der Hausbesitzer anders heisse, als dies von ihr in der BzP und der Anhörung angegeben worden sei. Die dafür gegebene Erklärung, sie sei an besagter Adresse nicht registriert gewesen, überzeuge nicht. Schliesslich seien die Ausführungen zu den Erlebnissen im Zusammenhang mit dem Stiefvater vage und oberflächlich ausgefallen; nicht einmal seinen Familiennamen habe sie gekannt. In der BzP habe sie behauptet, ihre Mutter habe 2002/2003 geheiratet, während in der Anhörung angegeben worden sei, der Stiefvater sei bereits verheiratet gewesen und die Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin sei ausserehelich gewesen. Die Übergriffsversuche seien pauschal dahingehend beschrieben worden, dass er ständig versucht habe, sie alleine zu treffen, ihren Freund vertrieben und sie einmal angefasst habe. Trotz Nachfrage seien detailliertere Schilderungen ausgeblieben. In der Anhörung unerwähnt geblieben sei das Vorbringen anlässlich der BzP, ihr Stiefvater habe sie aus der Wohnung geworfen. Auf Vorhalt hin habe sie bestritten, diese Aussagen in der BzP gemacht zu haben.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, bei der unterschiedlichen Altersangabe betreffend den Zeitpunkt der Übersiedlung handle es sich um einen Versprecher. Ohnehin stelle dies lediglich einen marginalen Widerspruch dar, welcher nicht ins Gewicht falle. Die Angaben zur Herkunft der Mutter seien entgegen den Behauptungen des BFM zutreffend. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführerin in einem Amharisch sprechenden Umfeld aufgewachsen sei und es sei nachvollziehbar, dass sie die Sprache des Gastlandes gelernt habe. Das BFM bestreite ferner nicht, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya gut verstehe. Von der Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien aufgewachsen sei, könne keine differenzierte Auskunft über das Herkunftsland der Eltern verlangt werden, insbesondere, da sie seither nie mehr in ihre Heimat zurückgekehrt sei und keinen engen Kontakt zu den eritreischen Verwandten pflege. Hinsichtlich der vom BFM für unzutreffend befundenen Ausführungen zu den Lebensbedingungen eritreischstämmiger Personen, die in Äthiopien leben würden, werde auf die generelle Diskriminierung von Eritreern verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme ihrer Eltern bei der Registrierung sowie Ausweisbeschaffung nachvollziehbar. Die auf einen ersten Blick widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Referendums würden sich dahingehend erklären lassen, dass ihre Eltern mehrere Male zum Verlassen des Landes aufgefordert worden seien. So beziehe sich ihre Aussage auf zwei Ereignisse, anlässlich welcher diese Aufforderungen ausgesprochen worden seien, nämlich auf den Kriegs­ausbruch 1998 sowie die Referendumsteilnahme der Eltern im Jahre 1993. Die Beschwerdeführerin habe etwa alle zwei Jahre ihren Wohnort gewechselt, wodurch es ihr schwer falle, sich an alle Adressen zu erinnern. Sie habe sich aufgrund der Diskriminierungen nicht registrieren lassen können und habe deshalb als Untermieterin gelebt, weshalb der Vermieter sie nicht direkt gekannt habe. Die Botschaftsabklärung habe drei Jahre nach ihrem Wegzug stattgefunden, und es könne gut möglich sein, dass in der Zwischenzeit ein neuer Vermieter das Haus übernommen habe. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Stiefvaters sei zu bemerken, dass es sich um ein sehr intimes und unangenehmes Thema handle, über welches sie nicht weiter habe sprechen wollen. Die Beziehung des Stiefvaters zu ihrer Mutter sei ausserehelich gewesen, was in Äthiopien ein verbreitetes Phänomen sei. Im Übrigen treffe es zu, dass ihr Stiefvater sie aus dem Haus geworfen habe, dies jedoch indirekt, indem er sie beim Vermieter angeschwärzt habe. Zu den von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Ausführungen zum Tod ihrer Eltern sei vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin mit dem äthiopischen Kalender aufgewachsen sei und ihr die Umrechnung in den gregorianischen Kalender schwer falle. Die Todesursache sei in der BzP sowie der Anhörung konsistent geschildert worden. Zur eingereichten Identitätskarte wurde in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die beigelegte E-Mail der Tante ausgeführt, dass eine gute Freundin der Tante der Beschwerdeführerin die Karte besorgt habe, wodurch sich inhaltliche Fehler ergeben haben könnten und die Praxis bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten ohnehin inkonsistent sei.

E. 5.4 In der Vernehmlassung hielt das BFM den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegen, die Angaben zur Herkunft der Mutter seien nicht konstant. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmomente könne offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein authentisches Dokument handle. Die E-Mail der Tante stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, welchem kein Beweiswert zukomme.

E. 5.5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, bei der Herkunft der Mutter handle es sich um eine Tatsache, welche sie nur aus Erzählungen kenne, da sie Eritrea als Säugling verlassen habe. Es gehe nicht an, dass das BFM der Identitätskarte allgemein den Beweiswert abspreche. In der Beschwerdeschrift sei die eritreische Abstammung überzeugend aufgezeigt worden und das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine eritreische Identitätskarte ohne Fälschungsmerkmale die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person beweise. Zudem werde sich die Tante der Beschwerdeführerin persönlich um die Besorgung einer authentischen Identitätskarte bemühen, welche sobald als möglich nachgereicht werde. 6.1 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dabei kann - unter Ausklammerung des marginalen Widerspruchs hinsichtlich des exakten Alters beim Verlassen von Eritrea sowie der für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zentralen Ausführungen zur genauen Herkunft der Mutter - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere das Kernvorbringen, die Übergriffsversuche seitens des Stiefvaters, sind substanzarm ausgefallen. So weist das BFM zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin selbst auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die Übergriffsversuche konkret zu schildern, indem sie sich stets in pauschalen Äusserungen verlor (vgl. act. A19 F134 bis F153), was sich nicht allein dadurch erklären lässt, dass es sich um ein unangenehmes Thema handle. Aufgrund der Oberflächlichkeit vermitteln diese Schilderungen nicht den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihre mit Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten schriftlichen Ausführungen zu den Missbrauchsversuchen bis dato nicht eingereicht hat. Hinsichtlich des Stiefvaters fällt zudem auf, dass die Beziehung zur Mutter widersprüchlich zu Protokoll gebracht wurde. In der BzP wurde ausgeführt, die Mutter habe den Stiefvater geheiratet und die Mutter sowie die Beschwerdeführerin hätten anschliessend beim Stiefvater gelebt und zwar für insgesamt drei Jahre (vgl. act. A6 S. 11 f.). Mit dieser Aussage übereinstimmend wurde weiter angegeben, der Stiefvater habe sie (die Beschwerdeführerin) schliesslich aus dem Haus geworfen (act. A6 S. 11). Demgegenüber habe es sich gemäss Anhörung um eine aussereheliche Beziehung gehandelt und die Mutter habe nicht mit dem Stiefvater zusammengelebt, da er bereits verheiratet gewesen sei und mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt habe (act. A19 F176 f.). Dabei wurde jedoch der Kontakt zur Mutter inkonsistent beschrieben, indem der Stiefvater ab und zu (act. A19 F159) respektive einmal (act. A19 F163) oder aber - nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Aussage anlässlich der BzP angesprochen wurde - über drei Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter übernachtet habe (act. A19 F237 f.). Der in der BzP erwähnte Rauswurf aus der Wohnung durch den Stiefvater wurde in der Anhörung bestritten (act. A19 F249), während es gemäss Beschwerdeschrift zu einem indirekten Rauswurf gekommen sei, indem der Stiefvater die Beschwerdeführerin angeschwärzt habe, wobei dies nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich dabei wohl um eine Auflösung des Widerspruchs mittels Zurechtrücken des Sachverhalts handelt. 6.2 In zutreffender Weise wies das BFM auf die Unvereinbarkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung hin. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Vermieterschaft könnte gewechselt haben, ist nicht stichhaltig, da sich die Abklärung auch auf die damaligen Verhältnisse erstreckt. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand hinsichtlich des mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin unvereinbaren Ausstellungsdatums der Identitätskarte. Die Involvierung einer Drittperson könnte - wenn überhaupt - zu einer direkt die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Falschangabe in der Identitätskarte führen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie und wieso der Einbezug einer Drittperson zu einem fehlerhaften Ausstellungsdatum führen könnte. Ohnehin entspricht die Beschaffung der Ausweispapiere durch eine Drittperson, während sich die Beschwerdeführerin im Sudan aufgehalten haben will, nicht dem offiziellen Ausstellungsvorgang, was den Beweiswert dieses Dokuments zusätzlich beeinträchtigt (vgl. zum Ausstellungsprozedere Immigration and Refugee Board of Canada: Eritrea: Identification documents, including national identity cards and birth certificates; requirements and procedures for obtaining and renewing identity documents, both within the country and abroad (2009-August 2013) [ERI104539.E], 16. September 2013, abrufbar unter: www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=454790&pls=1; besucht am 16. April 2014). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, die Einreichung einer weiteren von der Tante der Beschwerdeführerin beschafften Identitätskarte abzuwarten. 6.3 Folglich erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, so dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitzen äthiopischer Dokumente gemacht hat.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schus­ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei und daher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu prüfen sei. Dort herrsche weder Krieg noch eine sonstige Situation allgemeiner Gewalt. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, da die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und aufgrund der unglaubhaften Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz.

E. 8.7 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und habe als Eritreerin in Äthiopien ohne äthiopische Identitätsdokumente gelebt und es sei ihr nicht möglich, einen äthiopischen Pass zu erlangen. Sie habe auch keine Verwandten in Äthiopien, da ihre Eltern gestorben seien, ihr Bruder im Ausland und ihre Tante in Eritrea leben würden. Sie verfüge somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe keine nennenswerte Schulbildung und sei aufgrund ihrer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt.

E. 8.8 Mit Hinweis auf die vorangehende Erwägung 8.2 hat das BFM zu Recht die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geprüft. Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (ebd. E. 8.5 S. 521 f.). Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen im Heimatland ist bereits fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin überhaupt um eine alleinstehende Person handelt. Dessen ungeachtet ist jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.2 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss Aktenlage erwirtschaftete sie vor ihrer Ausreise ein geregeltes Einkommen als (...). Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist ihr auch eine wirtschaftliche Reintegration möglich. Die gemäss Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren liegen in casu mithin vor, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 8.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Die Unmöglichkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person über längere Zeit hinweg unmöglich geblieben ist und auch in Zukunft weiterhin nicht möglich sein dürfte, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-79/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), angeblich eritreischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. September 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 23. Oktober 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 12. März 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie sei und seit Kindesalter in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt habe. Seit dem Tode ihrer Mutter im Jahre 2008 habe ihr Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht, sie zu vergewaltigen. Als Beweismittel reichte sie eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Eröffnung am 6. Dezember 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte zugestellt und ihr Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. F. Am 30. Januar 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerde und reichte eine E-Mail ihrer Tante zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. I. Am 24. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie ethnische Tigrinya und eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in E._______ (Eritrea) geboren und im Alter von wenigen Monaten mit ihren Eltern nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. Im Jahre 1998 respektive 2000/2001 sei ihre Familie von den Behörden aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen, da ihre Eltern am Referendum teilgenommen hätten. Daher habe sie ihren Aufenthaltsort ständig gewechselt und keine äthiopischen Papiere besessen. Ihr Vater sei 1997/1998 verstorben und ihre Mutter habe 2002/2003 wieder geheiratet. Nach dem Tod der Mutter (...) 2008 habe der Stiefvater sie schikaniert und ständig versucht, sie zu vergewaltigen. (...) 2011 habe sie Äthiopien verlassen und daraufhin ein Jahr im Sudan verbracht, von wo sie schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine eritreische Identitätskarte ein. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelhaft sei. Die Angaben zu ihren Eltern seien sehr vage ausgefallen. So sei etwa ein unzutreffender Herkunftsort der Mutter genannt worden. Zudem habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, sie sei im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Äthiopien sechs Monate alt gewesen, während sie in der Anhörung angegeben habe, damals zwei Monate alt gewesen zu sein. Es sei unerklärlich, wieso sie kaum Tigrinya spreche, obwohl sie tigrinischer Ethnie zu sein behaupte, wobei davon auszugehen wäre, ihre Familie hätte nach der Übersiedlung noch für längere Zeit vorwiegend Tigrinya gesprochen. Die Äusserungen zum Aufenthaltsstatus von Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien seien unzutreffend und undifferenziert. So sei etwa wider den Erkenntnissen des BFM zu Protokoll gegeben worden, ihrer Familie sei es sowohl verboten gewesen, äthiopische Papiere zu besitzen als auch eine feste Adresse zu haben, und Hausvermieter wüssten zu verhindern, dass eritreische Personen in einer Kebele registriert würden. Weiter habe sie ausgesagt, ihre Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und seien deshalb zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, ohne jedoch angeben zu können, wann dieses Referendum stattgefunden habe. Sie habe ferner unzutreffend angegeben, Eritrea sei 1998 unabhängig geworden. Somit sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige. Daran vermöge auch die eingereichte eritreische Identitätskarte nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht unrechtmässig beschafft werden könnten und sich das Ausstellungsdatum ([...] 2000) nicht mit der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin (Ausstellung im Jahre 2011) decke. Die Angaben zur Aufforderung, das Land zu verlassen, seien widersprüchlich, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, ihr Vater sei 1990 (nach äthiopischem Kalender) verstorben, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, die an den Vater gerichtete Aufforderung habe sich 1993 (nach äthiopischem Kalender) ereignet. Auf Vorhalt habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt. Zur angeblichen Aufenthaltsadresse in Addis Abeba seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. In der BzP sei anfänglich erwähnt worden, sie habe die letzten zwei Jahre vor der Ausreise im Quartier B._______ gelebt, während im späteren Verlauf der BzP ausgeführt worden sei, sie habe dort lediglich bis zum Tod der Mutter (2008) gelebt und sei anschliessend ins Quartier C._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Dies lasse sich nicht mit den Aussagen in der Anhörung vereinbaren, gemäss welchen sie seit dem Jahr 2007 an letzterer Adresse gelebt habe, wobei das Quartier - entgegen den Ausführungen in der BzP (C._______) - keine Bezeichnung gehabt habe. Abgesehen von diesen zeitlichen Unstimmigkeiten habe sie den Wohnort bis zum Tode der Mutter in der BzP im Quartier B._______, in der Anhörung aber in einem Quartier namens D._______ lokalisiert. Dies lege den Schluss nahe, die Beschwerdeführerin versuche, ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte in Addis Abeba zu verschleiern. Diese Annahme decke sich mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft, wonach die Beschwerdeführerin an ihrer angeblichen Wohnadresse in C._______ unbekannt sei und überdies der Hausbesitzer anders heisse, als dies von ihr in der BzP und der Anhörung angegeben worden sei. Die dafür gegebene Erklärung, sie sei an besagter Adresse nicht registriert gewesen, überzeuge nicht. Schliesslich seien die Ausführungen zu den Erlebnissen im Zusammenhang mit dem Stiefvater vage und oberflächlich ausgefallen; nicht einmal seinen Familiennamen habe sie gekannt. In der BzP habe sie behauptet, ihre Mutter habe 2002/2003 geheiratet, während in der Anhörung angegeben worden sei, der Stiefvater sei bereits verheiratet gewesen und die Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin sei ausserehelich gewesen. Die Übergriffsversuche seien pauschal dahingehend beschrieben worden, dass er ständig versucht habe, sie alleine zu treffen, ihren Freund vertrieben und sie einmal angefasst habe. Trotz Nachfrage seien detailliertere Schilderungen ausgeblieben. In der Anhörung unerwähnt geblieben sei das Vorbringen anlässlich der BzP, ihr Stiefvater habe sie aus der Wohnung geworfen. Auf Vorhalt hin habe sie bestritten, diese Aussagen in der BzP gemacht zu haben. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, bei der unterschiedlichen Altersangabe betreffend den Zeitpunkt der Übersiedlung handle es sich um einen Versprecher. Ohnehin stelle dies lediglich einen marginalen Widerspruch dar, welcher nicht ins Gewicht falle. Die Angaben zur Herkunft der Mutter seien entgegen den Behauptungen des BFM zutreffend. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführerin in einem Amharisch sprechenden Umfeld aufgewachsen sei und es sei nachvollziehbar, dass sie die Sprache des Gastlandes gelernt habe. Das BFM bestreite ferner nicht, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya gut verstehe. Von der Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien aufgewachsen sei, könne keine differenzierte Auskunft über das Herkunftsland der Eltern verlangt werden, insbesondere, da sie seither nie mehr in ihre Heimat zurückgekehrt sei und keinen engen Kontakt zu den eritreischen Verwandten pflege. Hinsichtlich der vom BFM für unzutreffend befundenen Ausführungen zu den Lebensbedingungen eritreischstämmiger Personen, die in Äthiopien leben würden, werde auf die generelle Diskriminierung von Eritreern verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme ihrer Eltern bei der Registrierung sowie Ausweisbeschaffung nachvollziehbar. Die auf einen ersten Blick widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Referendums würden sich dahingehend erklären lassen, dass ihre Eltern mehrere Male zum Verlassen des Landes aufgefordert worden seien. So beziehe sich ihre Aussage auf zwei Ereignisse, anlässlich welcher diese Aufforderungen ausgesprochen worden seien, nämlich auf den Kriegs­ausbruch 1998 sowie die Referendumsteilnahme der Eltern im Jahre 1993. Die Beschwerdeführerin habe etwa alle zwei Jahre ihren Wohnort gewechselt, wodurch es ihr schwer falle, sich an alle Adressen zu erinnern. Sie habe sich aufgrund der Diskriminierungen nicht registrieren lassen können und habe deshalb als Untermieterin gelebt, weshalb der Vermieter sie nicht direkt gekannt habe. Die Botschaftsabklärung habe drei Jahre nach ihrem Wegzug stattgefunden, und es könne gut möglich sein, dass in der Zwischenzeit ein neuer Vermieter das Haus übernommen habe. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Stiefvaters sei zu bemerken, dass es sich um ein sehr intimes und unangenehmes Thema handle, über welches sie nicht weiter habe sprechen wollen. Die Beziehung des Stiefvaters zu ihrer Mutter sei ausserehelich gewesen, was in Äthiopien ein verbreitetes Phänomen sei. Im Übrigen treffe es zu, dass ihr Stiefvater sie aus dem Haus geworfen habe, dies jedoch indirekt, indem er sie beim Vermieter angeschwärzt habe. Zu den von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Ausführungen zum Tod ihrer Eltern sei vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin mit dem äthiopischen Kalender aufgewachsen sei und ihr die Umrechnung in den gregorianischen Kalender schwer falle. Die Todesursache sei in der BzP sowie der Anhörung konsistent geschildert worden. Zur eingereichten Identitätskarte wurde in der Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die beigelegte E-Mail der Tante ausgeführt, dass eine gute Freundin der Tante der Beschwerdeführerin die Karte besorgt habe, wodurch sich inhaltliche Fehler ergeben haben könnten und die Praxis bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten ohnehin inkonsistent sei. 5.4 In der Vernehmlassung hielt das BFM den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegen, die Angaben zur Herkunft der Mutter seien nicht konstant. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmomente könne offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein authentisches Dokument handle. Die E-Mail der Tante stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, welchem kein Beweiswert zukomme. 5.5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, bei der Herkunft der Mutter handle es sich um eine Tatsache, welche sie nur aus Erzählungen kenne, da sie Eritrea als Säugling verlassen habe. Es gehe nicht an, dass das BFM der Identitätskarte allgemein den Beweiswert abspreche. In der Beschwerdeschrift sei die eritreische Abstammung überzeugend aufgezeigt worden und das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine eritreische Identitätskarte ohne Fälschungsmerkmale die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person beweise. Zudem werde sich die Tante der Beschwerdeführerin persönlich um die Besorgung einer authentischen Identitätskarte bemühen, welche sobald als möglich nachgereicht werde. 6.1 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dabei kann - unter Ausklammerung des marginalen Widerspruchs hinsichtlich des exakten Alters beim Verlassen von Eritrea sowie der für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zentralen Ausführungen zur genauen Herkunft der Mutter - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere das Kernvorbringen, die Übergriffsversuche seitens des Stiefvaters, sind substanzarm ausgefallen. So weist das BFM zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin selbst auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die Übergriffsversuche konkret zu schildern, indem sie sich stets in pauschalen Äusserungen verlor (vgl. act. A19 F134 bis F153), was sich nicht allein dadurch erklären lässt, dass es sich um ein unangenehmes Thema handle. Aufgrund der Oberflächlichkeit vermitteln diese Schilderungen nicht den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihre mit Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten schriftlichen Ausführungen zu den Missbrauchsversuchen bis dato nicht eingereicht hat. Hinsichtlich des Stiefvaters fällt zudem auf, dass die Beziehung zur Mutter widersprüchlich zu Protokoll gebracht wurde. In der BzP wurde ausgeführt, die Mutter habe den Stiefvater geheiratet und die Mutter sowie die Beschwerdeführerin hätten anschliessend beim Stiefvater gelebt und zwar für insgesamt drei Jahre (vgl. act. A6 S. 11 f.). Mit dieser Aussage übereinstimmend wurde weiter angegeben, der Stiefvater habe sie (die Beschwerdeführerin) schliesslich aus dem Haus geworfen (act. A6 S. 11). Demgegenüber habe es sich gemäss Anhörung um eine aussereheliche Beziehung gehandelt und die Mutter habe nicht mit dem Stiefvater zusammengelebt, da er bereits verheiratet gewesen sei und mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt habe (act. A19 F176 f.). Dabei wurde jedoch der Kontakt zur Mutter inkonsistent beschrieben, indem der Stiefvater ab und zu (act. A19 F159) respektive einmal (act. A19 F163) oder aber - nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Aussage anlässlich der BzP angesprochen wurde - über drei Jahre hinweg bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter übernachtet habe (act. A19 F237 f.). Der in der BzP erwähnte Rauswurf aus der Wohnung durch den Stiefvater wurde in der Anhörung bestritten (act. A19 F249), während es gemäss Beschwerdeschrift zu einem indirekten Rauswurf gekommen sei, indem der Stiefvater die Beschwerdeführerin angeschwärzt habe, wobei dies nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich dabei wohl um eine Auflösung des Widerspruchs mittels Zurechtrücken des Sachverhalts handelt. 6.2 In zutreffender Weise wies das BFM auf die Unvereinbarkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung hin. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Vermieterschaft könnte gewechselt haben, ist nicht stichhaltig, da sich die Abklärung auch auf die damaligen Verhältnisse erstreckt. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand hinsichtlich des mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin unvereinbaren Ausstellungsdatums der Identitätskarte. Die Involvierung einer Drittperson könnte - wenn überhaupt - zu einer direkt die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Falschangabe in der Identitätskarte führen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie und wieso der Einbezug einer Drittperson zu einem fehlerhaften Ausstellungsdatum führen könnte. Ohnehin entspricht die Beschaffung der Ausweispapiere durch eine Drittperson, während sich die Beschwerdeführerin im Sudan aufgehalten haben will, nicht dem offiziellen Ausstellungsvorgang, was den Beweiswert dieses Dokuments zusätzlich beeinträchtigt (vgl. zum Ausstellungsprozedere Immigration and Refugee Board of Canada: Eritrea: Identification documents, including national identity cards and birth certificates; requirements and procedures for obtaining and renewing identity documents, both within the country and abroad (2009-August 2013) [ERI104539.E], 16. September 2013, abrufbar unter: www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=454790&pls=1; besucht am 16. April 2014). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, die Einreichung einer weiteren von der Tante der Beschwerdeführerin beschafften Identitätskarte abzuwarten. 6.3 Folglich erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, so dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitzen äthiopischer Dokumente gemacht hat. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schus­ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei und daher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu prüfen sei. Dort herrsche weder Krieg noch eine sonstige Situation allgemeiner Gewalt. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, da die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und aufgrund der unglaubhaften Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 8.7 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und habe als Eritreerin in Äthiopien ohne äthiopische Identitätsdokumente gelebt und es sei ihr nicht möglich, einen äthiopischen Pass zu erlangen. Sie habe auch keine Verwandten in Äthiopien, da ihre Eltern gestorben seien, ihr Bruder im Ausland und ihre Tante in Eritrea leben würden. Sie verfüge somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe keine nennenswerte Schulbildung und sei aufgrund ihrer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt. 8.8 Mit Hinweis auf die vorangehende Erwägung 8.2 hat das BFM zu Recht die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien geprüft. Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (ebd. E. 8.5 S. 521 f.). Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen im Heimatland ist bereits fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin überhaupt um eine alleinstehende Person handelt. Dessen ungeachtet ist jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.2 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss Aktenlage erwirtschaftete sie vor ihrer Ausreise ein geregeltes Einkommen als (...). Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist ihr auch eine wirtschaftliche Reintegration möglich. Die gemäss Rechtsprechung geforderten begünstigenden Faktoren liegen in casu mithin vor, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Die Unmöglichkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person über längere Zeit hinweg unmöglich geblieben ist und auch in Zukunft weiterhin nicht möglich sein dürfte, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: