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F-4312/2021

F-4312/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichten am 27. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2015 in Italien um Asyl ersucht und über einen «Permesso di Soggiorno» (gültig vom 22.05.2019 bis zum 21.05.2021) verfügt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. August 2021 gab er an, im Dezember 2020 sei er nach Nigeria gereist. Im Januar 2021 sei er nach Deutschland geflogen, um die Mutter seiner Tochter, welche sich in Deutschland im Asylverfahren befinde, zu besuchen. Danach sei er nach Italien zurückgekehrt. Der Sohn seines Vermieters habe die italienischen Behörden über seine Nigeriareise informiert, weshalb er die Aufenthaltsbewilligung verloren habe. Daraufhin habe er Italien mit seiner Tochter verlassen. In Italien sei er vom Sohn des Vermieters bedroht worden, aber die Polizei habe trotz Anzeige nichts unternommen. Er habe keinen Zugang zur Kinderbetreuung sowie zu medizinischen und sozialen Dienstleistungen. Er und die Tochter seien gesund. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 17. August 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Am 14. September 2021 garantierten die italienischen Behörden mittels des Formulars «nucleo familiare» und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, dass die Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Italien als Familie unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems (SAI) untergebracht würden. D. Mit Verfügung vom 20. September 2021 (eröffnet am 21. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 28. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie gehörten zum Kreis der vulnerablen Personen. Die Ansicht der Vorinstanz, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgelegten Anforderungen betreffend zusätzliche Garantien der italienischen Behörden seien aufgrund der neuen rechtlichen Entwicklungen obsolet geworden, sei unzutreffend. Das Bundeverwaltungsgericht habe im Urteil F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4 festgestellt, das Referenzurteil E-962/2019 sei nach wie vor anwendbar, da in Italien die Umsetzung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 noch unklar sei. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, berücksichtige die tatsächliche Lage der Asylsuchenden in Italien nicht. Die italienischen Behörden könnten die genaue Unterbringung für sie nicht angeben, da die Belegung der Einrichtungen des SAI nicht im Voraus bekannt sei. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stünden für vulnerable Personen nicht ausreichend Plätze in den SAI-Zentren zur Verfügung. Für die temporären Einrichtungen seien keine zusätzlichen Gelder zugesprochen worden und keine weiteren Dienstleistungen vorgesehen. Die Vorinstanz habe es versäumt, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Trennung von der Mutter würde eine nochmalige Rückreise nach Italien dem Kindeswohl krass widersprechen. Zudem müssten sie das Asylverfahren nochmals durchlaufen, was eine drastische Verschlechterung der Lebens- und Wohnsituation zur Folge hätte. Eine angemessene Betreuung in Italien sei nicht garantiert. Insgesamt sei in keiner Weise gesichert ist, dass sie in Italien Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft hätten, womit eine Überstellung nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme. Die Schweiz sei daher gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben.

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3).

E. 5.2 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil vom 21. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer gehört als alleinerziehender Vater mit einem minderjährigen Kind (Beschwerdeführerin) zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 14. September 2021 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Hinsichtlich des Kindeswohls der Beschwerdeführerin (Jg. [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und des kurzen Aufenthalts in der Schweiz keine Verbindung zur Schweiz hergestellt. Ihr Vater (Beschwerdeführer) stellt die wichtigste Bezugsperson für sie dar, zumal sich die Mutter in Deutschland befindet. Das Kindeswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). Es liegt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Folglich ist auch das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4312/2021 Urteil vom 29. Oktober 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Nigeria, beide vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichten am 27. Juli 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2015 in Italien um Asyl ersucht und über einen «Permesso di Soggiorno» (gültig vom 22.05.2019 bis zum 21.05.2021) verfügt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. August 2021 gab er an, im Dezember 2020 sei er nach Nigeria gereist. Im Januar 2021 sei er nach Deutschland geflogen, um die Mutter seiner Tochter, welche sich in Deutschland im Asylverfahren befinde, zu besuchen. Danach sei er nach Italien zurückgekehrt. Der Sohn seines Vermieters habe die italienischen Behörden über seine Nigeriareise informiert, weshalb er die Aufenthaltsbewilligung verloren habe. Daraufhin habe er Italien mit seiner Tochter verlassen. In Italien sei er vom Sohn des Vermieters bedroht worden, aber die Polizei habe trotz Anzeige nichts unternommen. Er habe keinen Zugang zur Kinderbetreuung sowie zu medizinischen und sozialen Dienstleistungen. Er und die Tochter seien gesund. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 17. August 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Am 14. September 2021 garantierten die italienischen Behörden mittels des Formulars «nucleo familiare» und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, dass die Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Italien als Familie unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems (SAI) untergebracht würden. D. Mit Verfügung vom 20. September 2021 (eröffnet am 21. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 28. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie gehörten zum Kreis der vulnerablen Personen. Die Ansicht der Vorinstanz, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgelegten Anforderungen betreffend zusätzliche Garantien der italienischen Behörden seien aufgrund der neuen rechtlichen Entwicklungen obsolet geworden, sei unzutreffend. Das Bundeverwaltungsgericht habe im Urteil F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4 festgestellt, das Referenzurteil E-962/2019 sei nach wie vor anwendbar, da in Italien die Umsetzung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 noch unklar sei. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, berücksichtige die tatsächliche Lage der Asylsuchenden in Italien nicht. Die italienischen Behörden könnten die genaue Unterbringung für sie nicht angeben, da die Belegung der Einrichtungen des SAI nicht im Voraus bekannt sei. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stünden für vulnerable Personen nicht ausreichend Plätze in den SAI-Zentren zur Verfügung. Für die temporären Einrichtungen seien keine zusätzlichen Gelder zugesprochen worden und keine weiteren Dienstleistungen vorgesehen. Die Vorinstanz habe es versäumt, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Trennung von der Mutter würde eine nochmalige Rückreise nach Italien dem Kindeswohl krass widersprechen. Zudem müssten sie das Asylverfahren nochmals durchlaufen, was eine drastische Verschlechterung der Lebens- und Wohnsituation zur Folge hätte. Eine angemessene Betreuung in Italien sei nicht garantiert. Insgesamt sei in keiner Weise gesichert ist, dass sie in Italien Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft hätten, womit eine Überstellung nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme. Die Schweiz sei daher gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). 5.2 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil vom 21. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62). 5.3 Der Beschwerdeführer gehört als alleinerziehender Vater mit einem minderjährigen Kind (Beschwerdeführerin) zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 14. September 2021 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie und unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Hinsichtlich des Kindeswohls der Beschwerdeführerin (Jg. [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und des kurzen Aufenthalts in der Schweiz keine Verbindung zur Schweiz hergestellt. Ihr Vater (Beschwerdeführer) stellt die wichtigste Bezugsperson für sie dar, zumal sich die Mutter in Deutschland befindet. Das Kindeswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). Es liegt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Folglich ist auch das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner