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F-4293/2026

F-4293/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter - ersuchten am 31. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) in Zypern um Asyl ersucht hatte (die Beschwerdeführerin 2 kam erst im Jahr (...) zur Welt). A.b Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 8. September 2025 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am (...) in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden waren. A.c Die Vorinstanz beendete in der Folge das Dublin-Verfahren und ersuchte die zypriotischen Behörden am 12. September 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme derselben am 13. Oktober 2025 zu. A.d Am 10. Oktober 2025 führte die Vorinstanz eine Befragung über die potenzielle Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel durch. Anlässlich dieser Befragung gewährte sie ihr das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Zypern. A.e Am 10. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 mit, sie anerkenne sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543). A.f Mit interner E-Mail vom 14. November 2025 teilte die Abteilung Federführung Menschenhandel des SEM mit, die Informationen zu Tätern und Tatort seien zu unbestimmt; der Fall werde daher nicht an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weitergeleitet. A.g Am (...) kam der Beschwerdeführer 3 zur Welt. A.h Am 9. Januar 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden über die Geburt des Beschwerdeführers 3 und bat diese um den Einbezug desselben in die Zustimmung der Rückübernahme vom 13. Oktober 2025. A.i Am 27. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers 3 nach Zypern. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich dazu mit Eingabe vom 9. März 2026. A.j Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers 3 gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 28. April 2026 zu. A.k Am 5. Juni 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich dazu mit Eingabe vom 9. Juni 2026. A.l Am 8. Juni 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin 1 als potenzielles Opfer von Menschenhandel gilt. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Rückführung nach Zypern als rechtswidrig und unzumutbar anzusehen und es sei ihnen vorläufig Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist somit gegenstandslos.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Zypern - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Zypern als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der zypriotischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (auch in Bezug auf den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer 3). Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Zypern das ÜBM ratifiziert hat und dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Zwangsprostitution der Beschwerdeführerin 1 (vom [...] bis [...] [Ausführungen zu Ereignis]) sowie die (Mord-)Drohungen durch E._______ respektive durch dessen F._______ berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch auf vorhandene Schutzmechanismen für Opfer von Menschenhandel verwiesen.

E. 3.1.2 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur schwierigen Situation in Zypern nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit dort Opfer von Menschenhandel im Sinne von sexueller Ausbeutung gewesen sein könnte, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Die Vorinstanz hat die zypriotischen Behörden bereits darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es steht ihr jederzeit offen, sich an die zuständigen zypriotischen Behörden zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Es handelt sich bei Zypern um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb sie sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter Übergriffe an die zuständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeschrift, wonach sie keine Unterstützung der Polizei erhalten habe, nichts zu ändern (Anzeige erfolgte einzig gegen unbekannte Person). Das von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Risiko eines Re-Trafficking bei einer Rückkehr nach Zypern vermag angesichts des Gesagten denn auch nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der EMRK zu führen. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) von Seiten Zypern missachtet zu werden droht. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführerin 1 gemäss Arztberichten vom 8. Mai 2026, 9. Oktober 2025, 20. Dezember 2025 und 17. Juni 2026: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], deutliche psychische Destabilisierung mit zwischenzeitlich akuter Eigengefährdung, intramurales Myom Vorderwand, bakterielle Vaginose, Anämie, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen; Beschwerdeführerin 2 gemäss Arztbericht vom 24. September 2025: Ptosis, Augentiefstand, Verdacht auf Amblyopie bei Anisometropie) erreichen diese Schwelle nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den (behaupteten) fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Kindertagesstätten und Schulbildung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen von Zypern gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz in Bezug auf die Thematik des Menschenhandels zu Recht auf das Vorhandensein diverser Hilfsmechanismen (beispielsweise «Cyprus Stop Trafficking», «Social Welfare Services» und Rehabilitierungsprogramme) sowie spezifischer Organisationen für Opfer von Menschenhandel hingewiesen.

E. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit in Zypern Opfer von Menschenhandel (sexuelle Ausbeutung) gewesen sein könnte, mag sie zwar als vulnerabel erscheinen lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie deswegen derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Sollte sie sich künftig von Drittpersonen (beispielsweise E._______) bedroht fühlen, kann sie sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1.2) - in Zypern an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem (Zeitpunkt) ([Vorfall] und anschliessendem Einreichen des Asylgesuchs) bis im (Zeitpunkt) in Zypern gelebt hat, ohne erneut Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Auch wenn E._______ respektive seine Mitarbeiter sie - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 1 - erneut (Tätigkeit), wurde sie in Zypern dennoch während gut (...) Jahren nicht erneut Opfer von Menschenhandel. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr nach Zypern einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Sie dürften zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative der Beschwerdeführerin 1 nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass diese aufgrund des (...)-jährigen Aufenthalts in Zypern mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, in Zypern bereits von karitativen Organisationen Hilfeleistungen erhalten hat und bereits bei ihrem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat (Tätigkeit). Daran vermögen auch die Krankheiten der Beschwerdeführerin 1 - auch wenn diese einen gewissen Schweregrad aufweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) - nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 erhält wie von der Vorinstanz vorgebracht aufgrund ihres Alters Zugang zum kostenlosen Bildungssystem und der Beschwerdeführer 3 kann in einer öffentlichen Kindertagesstätte betreut werden. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 keine Kindertagesstätte gefunden habe, bleibt weiterhin unbelegt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, mit Wirkung ab 12. Juni 2026 abgelöst durch die Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 und vom 13. Januar 2026 [Qualifikationsverordnung, ABl. L 2024/1347 vom 22. Mai 2024, ABl. L 2025/90926 vom 25. November 2025 und ABl. L 2026/90016 vom 13. Januar 2026]) berufen können. Es obliegt ihnen, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.2.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der zypriotischen Behörden beispielsweise betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialhilfeleistungen und Schulbildung.

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen.

E. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4293/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle D._______, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 - eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter - ersuchten am 31. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) in Zypern um Asyl ersucht hatte (die Beschwerdeführerin 2 kam erst im Jahr (...) zur Welt). A.b Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 8. September 2025 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am (...) in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden waren. A.c Die Vorinstanz beendete in der Folge das Dublin-Verfahren und ersuchte die zypriotischen Behörden am 12. September 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme derselben am 13. Oktober 2025 zu. A.d Am 10. Oktober 2025 führte die Vorinstanz eine Befragung über die potenzielle Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel durch. Anlässlich dieser Befragung gewährte sie ihr das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Zypern. A.e Am 10. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 mit, sie anerkenne sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543). A.f Mit interner E-Mail vom 14. November 2025 teilte die Abteilung Federführung Menschenhandel des SEM mit, die Informationen zu Tätern und Tatort seien zu unbestimmt; der Fall werde daher nicht an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weitergeleitet. A.g Am (...) kam der Beschwerdeführer 3 zur Welt. A.h Am 9. Januar 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden über die Geburt des Beschwerdeführers 3 und bat diese um den Einbezug desselben in die Zustimmung der Rückübernahme vom 13. Oktober 2025. A.i Am 27. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers 3 nach Zypern. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich dazu mit Eingabe vom 9. März 2026. A.j Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers 3 gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 28. April 2026 zu. A.k Am 5. Juni 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich dazu mit Eingabe vom 9. Juni 2026. A.l Am 8. Juni 2026 informierte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin 1 als potenzielles Opfer von Menschenhandel gilt. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Rückführung nach Zypern als rechtswidrig und unzumutbar anzusehen und es sei ihnen vorläufig Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist somit gegenstandslos. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Zypern - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Zypern als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der zypriotischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (auch in Bezug auf den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer 3). Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Zypern das ÜBM ratifiziert hat und dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Zwangsprostitution der Beschwerdeführerin 1 (vom [...] bis [...] [Ausführungen zu Ereignis]) sowie die (Mord-)Drohungen durch E._______ respektive durch dessen F._______ berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch auf vorhandene Schutzmechanismen für Opfer von Menschenhandel verwiesen. 3.1.2 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur schwierigen Situation in Zypern nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit dort Opfer von Menschenhandel im Sinne von sexueller Ausbeutung gewesen sein könnte, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Die Vorinstanz hat die zypriotischen Behörden bereits darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es steht ihr jederzeit offen, sich an die zuständigen zypriotischen Behörden zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Es handelt sich bei Zypern um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb sie sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter Übergriffe an die zuständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeschrift, wonach sie keine Unterstützung der Polizei erhalten habe, nichts zu ändern (Anzeige erfolgte einzig gegen unbekannte Person). Das von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Risiko eines Re-Trafficking bei einer Rückkehr nach Zypern vermag angesichts des Gesagten denn auch nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der EMRK zu führen. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) von Seiten Zypern missachtet zu werden droht. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführerin 1 gemäss Arztberichten vom 8. Mai 2026, 9. Oktober 2025, 20. Dezember 2025 und 17. Juni 2026: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], deutliche psychische Destabilisierung mit zwischenzeitlich akuter Eigengefährdung, intramurales Myom Vorderwand, bakterielle Vaginose, Anämie, Verdacht auf Spannungskopfschmerzen; Beschwerdeführerin 2 gemäss Arztbericht vom 24. September 2025: Ptosis, Augentiefstand, Verdacht auf Amblyopie bei Anisometropie) erreichen diese Schwelle nicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den (behaupteten) fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Kindertagesstätten und Schulbildung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen von Zypern gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz in Bezug auf die Thematik des Menschenhandels zu Recht auf das Vorhandensein diverser Hilfsmechanismen (beispielsweise «Cyprus Stop Trafficking», «Social Welfare Services» und Rehabilitierungsprogramme) sowie spezifischer Organisationen für Opfer von Menschenhandel hingewiesen. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit in Zypern Opfer von Menschenhandel (sexuelle Ausbeutung) gewesen sein könnte, mag sie zwar als vulnerabel erscheinen lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie deswegen derart hilflos wäre, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und daher in eine schwere Notlage geraten würde. Sollte sie sich künftig von Drittpersonen (beispielsweise E._______) bedroht fühlen, kann sie sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1.2) - in Zypern an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden, zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem (Zeitpunkt) ([Vorfall] und anschliessendem Einreichen des Asylgesuchs) bis im (Zeitpunkt) in Zypern gelebt hat, ohne erneut Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Auch wenn E._______ respektive seine Mitarbeiter sie - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 1 - erneut (Tätigkeit), wurde sie in Zypern dennoch während gut (...) Jahren nicht erneut Opfer von Menschenhandel. Es liegen auch keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr nach Zypern einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Sie dürften zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative der Beschwerdeführerin 1 nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick darauf, dass diese aufgrund des (...)-jährigen Aufenthalts in Zypern mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, in Zypern bereits von karitativen Organisationen Hilfeleistungen erhalten hat und bereits bei ihrem letzten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat (Tätigkeit). Daran vermögen auch die Krankheiten der Beschwerdeführerin 1 - auch wenn diese einen gewissen Schweregrad aufweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) - nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 erhält wie von der Vorinstanz vorgebracht aufgrund ihres Alters Zugang zum kostenlosen Bildungssystem und der Beschwerdeführer 3 kann in einer öffentlichen Kindertagesstätte betreut werden. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 keine Kindertagesstätte gefunden habe, bleibt weiterhin unbelegt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, mit Wirkung ab 12. Juni 2026 abgelöst durch die Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 und vom 13. Januar 2026 [Qualifikationsverordnung, ABl. L 2024/1347 vom 22. Mai 2024, ABl. L 2025/90926 vom 25. November 2025 und ABl. L 2026/90016 vom 13. Januar 2026]) berufen können. Es obliegt ihnen, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.2.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der zypriotischen Behörden beispielsweise betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialhilfeleistungen und Schulbildung. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: