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F-4252/2021

F-4252/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-10 · Deutsch CH

Einreiseverbot Fedpol

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur weiteren Behandlung dem Bundesrat überlassen.

E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements als Instruktionsbehörde für Beschwerden an den Bundesrat nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Bst. e OV-EFD (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Erstinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur weiteren Behandlung dem Bundesrat überlassen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements als Instruktionsbehörde für Beschwerden an den Bundesrat nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Bst. e OV-EFD (...) - die Vorinstanz (...) - die Erstinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4252/2021 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Linus Jaeggi, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Erstinstanz, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Generalsekretariat GS EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausweisung (fedpol) (Beschwerdeentscheid des EJPD vom 23. August 2021). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Kosovos, im Sommer 1995 in die Schweiz gelangte und hier zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, dass das fedol (Erstinstanz) am 1. September 2020 gestützt auf Art. 68 AIG (SR 142.20) wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügte und diese mit einem Einreiseverbot von 18 Jahren Dauer verband, dass der Beschwerdeführer dagegen am 1. Oktober 2020 entsprechend einer auf der Verfügung angebrachten Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim EJPD (Vorinstanz) einreichte und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung des Weiterbestands seiner Niederlassungsbewilligung beantragte, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. August 2021 die Beschwerde abwies und einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass die auf dem angefochtenen Entscheid angebrachte Rechtsmittelbelehrung den Bundesrat als Beschwerdeinstanz bezeichnete, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2021 gegen den vorgenannten Entscheid gleichwohl Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte, dass er vorweg beantragte, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei - allenfalls nach einem Meinungsaustausch mit dem Bundesrat - zu bejahen, und auf die Beschwerde sei einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde an den Bundesrat zur Behandlung zu überweisen, dass er in der Sache beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter gleichzeitiger Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Feststellung des Weiterbestands der Niederlassungsbewilligung in allen seinen Teilen aufzuheben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 Abs. 2 VwVG und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Kostenbefreiung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen wurden, soweit kein Ausnahmetatbestand nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Rechtsprechungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 31 und 33 VGG grundsätzlich gegeben wäre, da der angefochtene Entscheid eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und das EJPD zu den in Art. 33 Bst. d VGG aufgeführten Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört, dass jedoch Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes für unzulässig erklärt (Ausnahme), soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Gegenausnahme), dass der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Fall komme die Ausnahme nicht zum Tragen, da es sich bei dem angefochtenen Entscheid nicht um eine Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG handle, dass nach seiner Rechtsauffassung der Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 68 AIG nur so verstanden werden könne, dass es um Gefährdungen höchster Intensität gehe, die sich gegen die Sicherheit der Schweiz in ihrer Eigenschaft als Staat richteten, dass jedoch allgemeine Vorkehren, die der Spezialprävention dienten - sei es zum Schutz von Individualgütern, wie etwa die Prognosestellung bei Straftätern - und entsprechende Massnahmen nicht darunterfielen, hierfür andere Instrumente und Behörden zuständig seien, dass das drastische Instrument von Art 68 AIG und die damit verbundene weitgehende Kompetenz einer blossen Polizeibehörde bzw. des Nachrichtendienstes bei gleichzeitig extrem eingeschränktem Rechtsschutz eine Beschränkung auf krasse Extremfällen bedinge, dass andernfalls die Gefahr einer Praxis bestehe, mit welcher der Anwendungsbereich des Art. 68 AIG in rechtsstaatlich bedenklicher Weise zunehmend ausgeweitet werde, was es durch geeignete gerichtliche Kontrollmechanismen zu verhindern gelte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation die sich auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (und Art. 47 Abs. 1 Bst. d VwVG) stützende Zuständigkeit des EJPD als Rechtsmittelinstanz negiert, also derjenigen Behörde, an die er sich selbst mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung des fepdol rechtssuchend gewandt hat, was er zu übersehen scheint, dass dem Beschwerdeführer allerdings insoweit zuzustimmen ist, als die Ausnahmebestimmung des 32 Abs. 1 Bst. a VGG vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie des Art. 29a BV grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl. Thomas Häberli., in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 83 BGG), dass ihr Anwendungsbereich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht auf «krasse Extremfälle» und «Gefährdungen höchster Intensität» beschränkt werden kann (was im Falle von Art. 68 AIG bereits dadurch augenfällig wird, dass dem fedpol hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ein sehr breites Auswahlermessen zusteht), dass vielmehr die Ausnahmebestimmung trotz restriktiver Auslegung schon zum Tragen kommt, wenn polizeiliche Massnahmen in Frage stehen, die unmittelbar auf die Prävention von Terrorismus, Spionage, gewalttätigem Extremismus, organisiertem Verbrechen und anderer Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ausgerichtet sind (vgl. Häberli., a.a.O, N 23 zu Art. 83 BGG m.H.), dass die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 AIG verhängte Ausweisung unmittelbar der Terrorprävention dient und mithin als eine Verfügung «auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit» im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG zu werten ist (vgl. Häberli., a.a.O, N 101 ff. zu Art. 83 BGG), dass sie als solche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur unterliegt, wenn das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (vgl. Urteile des BVGer F-5360/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1.2; F-1116/2018 vom 28. Mai 2018; F-7061/2017 vom 10. Dezember 2019 E. 1.1; F-1954/2017 vom 8. April 2019 E. 1.1; C-5331/2009 vom 3. August 2012 E. 1.2; C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 1.1), dass der Beschwerdeführer versucht, einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aus der Schwere des Eingriffs in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens abzuleiten, dass jedoch Art. 8 EMRK als solcher kein Recht auf eine gerichtliche Beurteilung behaupteter Verletzungen dieser Konventionsgarantie vermittelt, dass Art. 13 EMRK zwar ein Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einer innerstaatlichen Instanz vorsieht, wenn der Rechtssuchende in haltbarer Weise eine Verletzung von Konventionsrechten behauptet, diese innerstaatliche Instanz jedoch nicht notwendigerweise ein Gericht sein muss (vgl. etwa Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020, Rz. 861ter ff.), dass die verwaltungsinternen Beschwerden an das EJPD und den Bundesrat den Anforderungen des Art. 13 EMRK genügen (BGE 131 I 12 E. 1.2; Urteil des BVGer F-1116/2018 vom 28. Mai 2018 m.H.), dass im Übrigen der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ein den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügendes Rechtsschutzverfahren bereits durchlaufen hat und damit der genannten Bestimmung Genüge getan wurde (Marten Breuer, in: Karpenstein/Meyer [Hrsg.], EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 28 zu Art. 13), dass eine andere völkerrechtliche Grundlage für einen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch F-1116/2018), dass somit auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Bundesrat weiterzuleiten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur weiteren Behandlung dem Bundesrat überlassen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements als Instruktionsbehörde für Beschwerden an den Bundesrat nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Bst. e OV-EFD (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Erstinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: