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F-4158/2015

F-4158/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1985 geborene philippinische Staatsangehörige B._______(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 13. März 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton C._______ (Akten der Vor­instanz [SEM act.] 5/48 - 51). Der Gastgeber hatte zuvor, am 3. März 2015, ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst, in welchem er unter anderem festhielt, bei seinem Gast handle es sich um eine "nette und liebenswerte Frau" und der Besuch sei "ferienhalber". Er hoffe, der Gesuchstellerin in dieser Zeit viel von der Schweiz zeigen zu können (SEM act. 5/36). B. Mit Formularentscheid vom 16. März 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/46 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. März 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er implizit geltend, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Er pflege seit mehreren Jahren eine "sehr gute Beziehung" zur Familie der Gesuchstellerin und habe letztere deshalb für einen "begrenzten Urlaub" in die Schweiz eingeladen. Die Gesuchstellerin habe einen Sohn, der während ihres Auslandaufenthaltes von ihrer Mutter betreut würde. Damit sei gewährleistet, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM act. 1/22). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons C._______ am 6. Mai 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 27. Mai 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 7/68 - 76). E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei 30 Jahre alt, unverheiratet und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sei sie Mutter eines vierjährigen Kindes. Die daraus abzuleitenden Verpflichtungen seien aber schon deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellerin eine fast dreimonatige und damit relativ lange Abwesenheit von ihrem Kind plane und weil ganz allgemein zurückbleibende Kinder erfahrungsgemäss nicht vom Entschluss zur Emigration abzuhalten vermöchten (SEM act. 8/78 - 80). F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Es gehe wirklich nur darum seine Freundin, die er nun schon seit vier Jahren kenne und die er regelmässig im Winter während Wochen in ihrer Heimat besuche, für beschränkte Zeit in der Schweiz begrüssen zu können. Obwohl es nicht in seiner absoluten Macht stehe, für eine fristgerechte Ausreise zu garantieren, hege er keinerlei Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig in ihre Heimat zurückkehren werde, zumal sie dort ihre nächsten Angehörigen habe und - vor allem durch ihren kleinen Sohn - familiär eingebunden sei. Die solchermassen begründete Gewissheit über das Wohlverhalten seines Gastes veranlasse ihn dazu, als Gastgeber eine Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.- zur Deckung allfälliger Ansprüche zu offerieren. Die Gesuchstellerin sei sich bewusst, welchen finanziellen Schaden sie ihm zufügen würde, sollte sie sich nicht an die Gültigkeitsdauer eines Visums halten. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine ungenügende Gewähr schliesse und nicht offenlege, auf welche Weise überhaupt eine ihrer Auffassung nach ausreichende Sicherheit geleistet werden könnte, handle sie willkürlich. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 Abweisung der Beschwerde. H. In einer Replik vom 2. September 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest und beantragt zusätzlich eine "Parteibefragung". I. Mit Schreiben vom 16. Juni und 29. Juni 2016 wurde ein Mandatswechsel angezeigt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Zur vom Beschwerdeführer replikweise beantragten Parteibefragung bestand kein Anlass. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Anordnung einer Parteibefragung würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass wesentliche Teile des Sachverhalts nicht auf andere Weise (eben in schriftlicher Form) erhoben werden können. Der Beschwerdeführer unterliess es hingegen darzutun, welche zusätzlichen Elemente mit einer Parteibefragung erhellt werden sollten und auch nur auf diese Weise geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen konnte von der beantragten Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschafts­rechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 6.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs­weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im Mai 2016).

E. 6.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be­stimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen.

E. 6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige unverheiratete Frau, alleinerziehende Mutter eines mittlerweile ca. fünfjährigen Sohnes. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wohnt sie zusammen mit ihren Eltern und dem Kind in einem kleinen Haus in D._______, einer Ortschaft im Grossraum von Manila (SEM. act. 5/51 und 7/71). Seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle im Dezember 2014 übe sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie verrichte Haushaltsarbeiten und betreue ihr Kind sowie zeitweise auch die beiden Kinder einer Schwester, damit diese einer bezahlten Arbeit nachgehen könne (SEM act. 7/72). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die mit knapp drei Monaten relativ lange geplante Trennung und auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann.

E. 7.2 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit Dezember 2010. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers begegnete er der Gesuchstellerin damals zufälligerweise in einem Restaurant in E._______, einer Stadt, die zwar landschaftlich und kulturell für Touristen keine besondere, als landesweites Zentrum der Unterhaltung und des Nachtlebens aber umso grössere Bedeutung hat (SEM act. 7/73). Die Gesuchstellerin selbst erklärte gegenüber der Schweizer Vertretung, sie habe den Beschwerdeführer bei ihrer Arbeit kennen gelernt (SEM act. 5/41). Sie sähen sich einmal im Jahr während mehreren Wochen und unternähmen gemeinsame Reisen durch das Land. Daneben telefonierten sie regelmässig (SEM act. 5/41 und 7/73).

E. 7.3 Die Gesuchstellerin lebt seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende 2014 offenbar von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers. Diese beliefen sich gemäss den im Einspracheverfahren edierten Belegen allein im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Ende April 2015 auf einen Betrag von Fr. 3'500.- (SEM act. 7/62 f.). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Daraus könnte zwar durchaus auf gewisse moralische Verpflichtungen der Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer gegenüber geschlossen werden. Dennoch lässt sich angesichts der grossen kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von 25 Jahren nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den beiden während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln könnte.

E. 7.4 Entscheidend für die Frage der genügenden Gewähr kann auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer nachträglich die Leistung finanzieller Sicherheiten im Umfang von Fr. 20'000.- offeriert. Dieses im Schweizerischen Recht geregelte Instrument (Art. 5 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 7 ff. VEV) dient einzig der Sicherstellung gewisser mit dem Aufenthalt verbundener Kosten und kommt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder von seinem Zweck noch von seinen Wirkungen her einer strafrechtlichen Kaution gleich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5260/2011 vom 4. April 2014 E. 4.3 und 4.4).

E. 7.5 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7.6 Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge, wonach diese willkürlich handle, wenn sie von der Gesuchstellerin den Nachweis einer gesicherten Wiederausreise verlange ohne gleichzeitig darzutun, wie ein solcher überhaupt erbracht werden könne, erweist sich als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang von der kantonalen Migrationsbehörde in deren Fragenkatalog vom 6. Mai 2015 (SEM act. 7/58) verwendete Sprachregelung ist vielleicht etwas unglücklich ausgefallen. Art. 5 Abs. 2 AuG spricht von einer Gewähr für die gesicherte Wiederausreise und es versteht sich von selbst, dass sich eine solche aus der Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse ergeben muss. Es geht mit anderen Worten nicht um eine Form des Beweises, sondern um Plausibilität und Glaubwürdigkeit.

E. 7.7 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik des Beschwerdeführers unbegründet.

E. 7.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.5.5) liegen nicht vor.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[...]) - die Migrationsbehörde des Kantons C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III F-4158/2015 Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Monika Ziegler, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1985 geborene philippinische Staatsangehörige B._______(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 13. März 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton C._______ (Akten der Vor­instanz [SEM act.] 5/48 - 51). Der Gastgeber hatte zuvor, am 3. März 2015, ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst, in welchem er unter anderem festhielt, bei seinem Gast handle es sich um eine "nette und liebenswerte Frau" und der Besuch sei "ferienhalber". Er hoffe, der Gesuchstellerin in dieser Zeit viel von der Schweiz zeigen zu können (SEM act. 5/36). B. Mit Formularentscheid vom 16. März 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/46 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. März 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er implizit geltend, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Er pflege seit mehreren Jahren eine "sehr gute Beziehung" zur Familie der Gesuchstellerin und habe letztere deshalb für einen "begrenzten Urlaub" in die Schweiz eingeladen. Die Gesuchstellerin habe einen Sohn, der während ihres Auslandaufenthaltes von ihrer Mutter betreut würde. Damit sei gewährleistet, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM act. 1/22). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons C._______ am 6. Mai 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 27. Mai 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 7/68 - 76). E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei 30 Jahre alt, unverheiratet und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sei sie Mutter eines vierjährigen Kindes. Die daraus abzuleitenden Verpflichtungen seien aber schon deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellerin eine fast dreimonatige und damit relativ lange Abwesenheit von ihrem Kind plane und weil ganz allgemein zurückbleibende Kinder erfahrungsgemäss nicht vom Entschluss zur Emigration abzuhalten vermöchten (SEM act. 8/78 - 80). F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Es gehe wirklich nur darum seine Freundin, die er nun schon seit vier Jahren kenne und die er regelmässig im Winter während Wochen in ihrer Heimat besuche, für beschränkte Zeit in der Schweiz begrüssen zu können. Obwohl es nicht in seiner absoluten Macht stehe, für eine fristgerechte Ausreise zu garantieren, hege er keinerlei Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig in ihre Heimat zurückkehren werde, zumal sie dort ihre nächsten Angehörigen habe und - vor allem durch ihren kleinen Sohn - familiär eingebunden sei. Die solchermassen begründete Gewissheit über das Wohlverhalten seines Gastes veranlasse ihn dazu, als Gastgeber eine Sicherheitsleistung von Fr. 20'000.- zur Deckung allfälliger Ansprüche zu offerieren. Die Gesuchstellerin sei sich bewusst, welchen finanziellen Schaden sie ihm zufügen würde, sollte sie sich nicht an die Gültigkeitsdauer eines Visums halten. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine ungenügende Gewähr schliesse und nicht offenlege, auf welche Weise überhaupt eine ihrer Auffassung nach ausreichende Sicherheit geleistet werden könnte, handle sie willkürlich. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 Abweisung der Beschwerde. H. In einer Replik vom 2. September 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest und beantragt zusätzlich eine "Parteibefragung". I. Mit Schreiben vom 16. Juni und 29. Juni 2016 wurde ein Mandatswechsel angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Zur vom Beschwerdeführer replikweise beantragten Parteibefragung bestand kein Anlass. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Anordnung einer Parteibefragung würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass wesentliche Teile des Sachverhalts nicht auf andere Weise (eben in schriftlicher Form) erhoben werden können. Der Beschwerdeführer unterliess es hingegen darzutun, welche zusätzlichen Elemente mit einer Parteibefragung erhellt werden sollten und auch nur auf diese Weise geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen konnte von der beantragten Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschafts­rechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 6.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs­weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im Mai 2016). 6.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be­stimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen. 6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige unverheiratete Frau, alleinerziehende Mutter eines mittlerweile ca. fünfjährigen Sohnes. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wohnt sie zusammen mit ihren Eltern und dem Kind in einem kleinen Haus in D._______, einer Ortschaft im Grossraum von Manila (SEM. act. 5/51 und 7/71). Seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle im Dezember 2014 übe sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie verrichte Haushaltsarbeiten und betreue ihr Kind sowie zeitweise auch die beiden Kinder einer Schwester, damit diese einer bezahlten Arbeit nachgehen könne (SEM act. 7/72). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die mit knapp drei Monaten relativ lange geplante Trennung und auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. 7.2 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit Dezember 2010. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers begegnete er der Gesuchstellerin damals zufälligerweise in einem Restaurant in E._______, einer Stadt, die zwar landschaftlich und kulturell für Touristen keine besondere, als landesweites Zentrum der Unterhaltung und des Nachtlebens aber umso grössere Bedeutung hat (SEM act. 7/73). Die Gesuchstellerin selbst erklärte gegenüber der Schweizer Vertretung, sie habe den Beschwerdeführer bei ihrer Arbeit kennen gelernt (SEM act. 5/41). Sie sähen sich einmal im Jahr während mehreren Wochen und unternähmen gemeinsame Reisen durch das Land. Daneben telefonierten sie regelmässig (SEM act. 5/41 und 7/73). 7.3 Die Gesuchstellerin lebt seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende 2014 offenbar von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers. Diese beliefen sich gemäss den im Einspracheverfahren edierten Belegen allein im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Ende April 2015 auf einen Betrag von Fr. 3'500.- (SEM act. 7/62 f.). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Daraus könnte zwar durchaus auf gewisse moralische Verpflichtungen der Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer gegenüber geschlossen werden. Dennoch lässt sich angesichts der grossen kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von 25 Jahren nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den beiden während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln könnte. 7.4 Entscheidend für die Frage der genügenden Gewähr kann auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer nachträglich die Leistung finanzieller Sicherheiten im Umfang von Fr. 20'000.- offeriert. Dieses im Schweizerischen Recht geregelte Instrument (Art. 5 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 7 ff. VEV) dient einzig der Sicherstellung gewisser mit dem Aufenthalt verbundener Kosten und kommt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder von seinem Zweck noch von seinen Wirkungen her einer strafrechtlichen Kaution gleich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5260/2011 vom 4. April 2014 E. 4.3 und 4.4). 7.5 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7.6 Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge, wonach diese willkürlich handle, wenn sie von der Gesuchstellerin den Nachweis einer gesicherten Wiederausreise verlange ohne gleichzeitig darzutun, wie ein solcher überhaupt erbracht werden könne, erweist sich als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang von der kantonalen Migrationsbehörde in deren Fragenkatalog vom 6. Mai 2015 (SEM act. 7/58) verwendete Sprachregelung ist vielleicht etwas unglücklich ausgefallen. Art. 5 Abs. 2 AuG spricht von einer Gewähr für die gesicherte Wiederausreise und es versteht sich von selbst, dass sich eine solche aus der Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse ergeben muss. Es geht mit anderen Worten nicht um eine Form des Beweises, sondern um Plausibilität und Glaubwürdigkeit. 7.7 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik des Beschwerdeführers unbegründet. 7.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.5.5) liegen nicht vor.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[...])

- die Migrationsbehörde des Kantons C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: