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F-413/2017

F-413/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-09 · Deutsch CH

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1977 in Syrien, gelangte am 2. Juli 2008 in die Schweiz und stellte gleichentags ein erstes Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2010 ab. Zwei Wiedererwägungsgesuche - eingereicht im Januar 2011 und September 2011 - sowie eine zweites Asylgesuch vom November 2011 blieben ebenfalls erfolglos. Gegen den zweiten negativen Asylentscheid vom 4. Juni 2013, mit welchem der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, wandte sich A._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2015 ab (zu Vorstehendem: Sachverhalt jenes Urteils [D-3839/2013]). B. Am 19. März 2014 verheiratete sich A._______ mit der 1991 geborenen B._______, wobei er selbst der Eheschliessung in seinem Herkunftsland fernblieb und sich vertreten liess (vgl. Vorakten D 8/2). C. Mit der Begründung, der kurdischen Minderheit der Ajanib anzugehören, ersuchte A._______ am 29. Juli 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Diesem Gesuch entsprach das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 (vgl. Vorakten D 6/1-3). Einige Monate zuvor war B._______ in die Schweiz eingereist und hatte am 18. Februar 2015 ein Asylgesuch gestellt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. März 2015 [Vorakten E 7/1-13]). D. Aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit erhielt A._______ am 18. Januar 2016 eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Schreiben des SEM vom 3. Februar 2016 [nicht registriertes Aktenstück]). Er bemühte sich daraufhin im Kanton Basel-Landschaft um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau (Familiennachzug) und unterbreitete den zuständigen Migrationsbehörden mehrere die Eheschliessung betreffende Dokumente inklusive einer Heiratsurkunde, welche ihn als syrischen Staatsangehörigen ausweist (vgl. Vorakten D 7/1-3). E. Auf den sich daraus ergebenden Widerspruch zur vormals behaupteten Staatenlosigkeit wies ihn das SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hin und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Dementsprechend äusserte sich A._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2016: Für ihn habe die zwischenzeitlich erfolgte Einbürgerung seines Vaters offensichtlich eine provisorische Registeränderung zur Folge gehabt. Eine rechtsgültige Einbürgerung sei jedoch nicht erfolgt; diese erfordere nämlich die persönliche Anwesenheit in Syrien und die Abgabe eines Fingerabdrucks bei den dortigen Behörden. F. Am 26. Oktober 2016 informierte das SEM A._______ über die in der Zwischenzeit - via Botschaftsanfrage - von einem syrischen Vertrauensanwalt eingeholten Rechtsauskünfte, welche für seine bereits bestehende syrische Staatsbürgerschaft sprächen. Gleichzeitig stellte es ihm in Aussicht, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. G. In der Folge reichte A._______ am 11. November 2016 eine Stellungnahme ein, in der er die Abklärung der Botschaft als nicht stichhaltig bezeichnete. Seine Registrierung als syrischer Staatsbürger in der dafür vorgesehenen Datenbank habe nämlich nicht festgestellt werden können, wohl aber, dass er Ajnabi aus der Provinz Al Hasaka sei. Damit gelte er mangels Einbürgerung weiterhin als staatenlos. Sollte dies bezweifelt werden, so müsse das SEM eine detaillierte Abklärung bei den zuständigen Behörden in Al Hasaka veranlassen. H. Am 19. Dezember 2016 widerrief das SEM die mit Verfügung vom 26. November 2015 erfolgte Anerkennung der Staatenlosigkeit. Der Widerruf derartiger Verfügungen, so die Begründung des SEM, sei grundsätzlich zulässig, erfordere jedoch eine Interessenabwägung. Im Fall von A._______ sei der Widerruf der fehlerhaften Verfügung vom 26. November 2015 aufgrund schwerwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Spezifische private Interessen, die dem Widerruf entgegen stehen könnten, seien von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht worden. Sie ergäben sich auch nicht aus den Akten, zumal die Anerkennung der Staatenlosigkeit nur deklaratorische Wirkung gehabt habe und ihr Widerruf die faktische Lebensrealität nur wenig berühre. Bezüglich der daraus resultierenden Nachteile verdiene A._______ ohnehin keinen Schutz, weil er die Behörden im Anerkennungsverfahren bewusst getäuscht habe. Aufgrund des von Amtes wegen ermittelten Sachverhalts, so die weitere Begründung, stehe fest, dass A._______ die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Die Echtheit der vom syrischen Innenministerium am 22. Dezember 2014 ausgestellten Heiratsurkunde sei nicht zu bezweifeln. Dass ihn diese Behörde wahrheitswidrig als syrischen Staatsbürger bezeichnen sollte, sei - ebenso wie der behauptete Status einer provisorischen syrischen Staatsbürgerschaft - undenkbar. Die bewusste Unterdrückung der Volksgruppen der Maktumin und Ajanib schaffe in Syrien eine Lebensrealität, in welcher beides nicht vorstellbar sei. Vor diesem Hintergrund seien von weiterführenden Abklärungen, welche A._______ beantragt habe, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Durchführung von Beweiserhebungen in Al Hasaka könne daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. I. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 19. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie sei zu Unrecht von seiner syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und hätte daher zwingend überprüfen lassen müssen, ob er dementsprechend im Zivilregister von Al Hasaka registriert worden sei. Die Frage, wie und wann er die syrische Staatsbürgerschaft überhaupt hätte erlangen können, sei die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen, und zwar schon deshalb nicht, weil er sich seit dem 2. Juli 2008 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und gar keine Gelegenheit gehabt habe, von dem erst im April 2011 für Ajanib geschaffenen erleichterten Zugang zur syrischen Staatsbürgerschaft zu profitieren. Bei seiner Trauung in Syrien sei er nicht anwesend gewesen, weshalb auch die Heiratsurkunde in seiner Abwesenheit erstellt worden sei. Deren Beweiskraft beschränke sich auf den ihr zugedachten Zweck, d.h. auf den Nachweis der Eheschliessung. Für die syrischen Behörden gelte er jedenfalls nach wie vor als Ajnabi. Die insoweit vorgenommen botschaftlichen Abklärungen seien - abgesehen von der erwähnten Unvollständigkeit - auch deshalb zu beanstanden, weil der Vertrauensanwalt der Botschaft als regimetreu gelte und daher nicht als unabhängig bezeichnet werden könne. Dieser habe keine individuell-konkrete Abklärung vorgenommen und daher auch nicht belegen können, dass er, der Beschwerdeführer, die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr habe der Vertrauensanwalt dadurch, dass er einen entsprechenden Eintrag in der Datenbank des Innenministeriums verneint habe, das Gegenteil bestätigt. J. Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. auf einen Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde letztgenanntem Antrag entsprochen und ein Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung hält sie abschliessend fest, die Beweislage spreche für die bestehende syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Dessen Einwände könnten dieses Beweisergebnis nicht umstossen. L. Am 10. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne die beweisrechtliche Ausgangslage. Der Umstand der rechtskräftigen Anerkennung seiner Staatenlosigkeit führe dazu, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds beim SEM liege. Ihr habe das SEM nicht Rechnung getragen und sei trotz fehlendem Eintrag in einem entsprechenden Register der syrischen Regierung von seinem syrischen Bürgerrecht ausgegangen. Diese Vermutung genüge nicht, um die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit zu widerrufen. M. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur vorstehenden Replik. Sie führt aus, sie sei aufgrund neuer zwischenzeitlicher Abklärungen zu zusätzlichen Erkenntnissen gelangt, welche das bisherige Beweisergebnis weiter untermauerten. Auf der Heiratsurkunde befinde sich nämlich die 11-stellige Nationalitätennummer, eine Nummer, welche nur syrische Staatsbürger haben könnten. Damit ergebe sich aus einer Vielzahl von Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei. N. In seiner darauffolgenden Eingabe vom 8. März 2018 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Erklärungen. Er vertritt die Ansicht, das SEM müsse, falls es von der Gültigkeit der erwähnten Nationalitätennummer ausgehe, zwingend eine erneute Botschaftsabklärung vornehmen. Diese sei entweder nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder aber vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen. Ein weiteres Mal - nun unter Vorlage eines Schriftstücks inklusive deutscher Übersetzung - beruft er sich darauf, dass er persönlich vor den syrischen Behörden erscheinen müsse, falls er in seinem Herkunftsland eingebürgert werden wolle. O. Am 27. April 2018 äusserte sich die Vorinstanz abschliessend zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie führt aus, das von ihm zuletzt eingereichte Dokument sei lediglich eine Kopie und daher nicht beweistauglich. Abgesehen davon sei bereits zweifelsfrei belegt worden, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Wie und wann der Erwerb stattgefunden habe, sei nicht mehr zu prüfen. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechterheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit - und somit auch deren Widerruf - betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.). Zu berücksichtigen ist daher im vorliegenden Verfahren auch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 als staatenlos anerkannt wurde. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 widerrief die Vorinstanz die am 26. November 2015 erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als staatenlos. Anlass für den Widerruf gab seine Heiratsurkunde, welche er der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Hinblick auf den Familiennachzug seiner Ehefrau unterbreitet hatte; ihr zufolge besitzt er die syrische Staatsangehörigkeit.

E. 3.2 Das gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Rechtsmittel begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine Heiratsurkunde nur Beweiskraft für den ihr zugedachten Zweck habe und folglich nur die Eheschliessung belegen könne, nicht aber, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Dass er als solcher bezeichnet werde, so seine Erklärung, sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass sein Vater zwischenzeitlich eingebürgert worden sei. Er selbst sei aufgrund dessen nur provisorisch als syrischer Staatsangehöriger erfasst worden, könne die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht definitiv erhalten, solange er bei den Behörden in Syrien nicht persönlich vorstellig werde.

E. 3.3 Den vorstehenden Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen Verfahren erhoben, woraufhin das SEM über die schweizerische Botschaft in Beirut entsprechende Abklärungen in die Wege leitete. Der dort beigezogene syrische Vertrauensanwalt wurde gebeten zu prüfen, welcher Beweiswert der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angegebene syrische Staatsangehörigkeit zukommt. Die insoweit bestehende Beweiserheblichkeit der Heiratsurkunde bestätigte dieser in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2016. Eine Person, welche nicht syrischer Nationalität sei, könne - so seine Zusammenfassung - von den syrischen Behörden kein Dokument, welches ihn als syrischen Staatsbürger ausweise, erhalten (vgl. dazu Vorakten D 14/3). In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz von der Richtigkeit dieses Beweisergebnisses ausgegangen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Schlussfolgerung der Vorin-stanz dahingehend, dass die sonstigen Abklärungen des Vertrauensanwalts sehr wohl für seine Staatenlosigkeit sprächen. Dieser habe immerhin herausgefunden, dass er Ajnabi aus Al Hasaka sei und dass er nicht in der syrischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Datenbank des Innenministeriums registriert sei.

E. 3.4.1 Zugegebenermassen erscheinen die vom syrischen Vertrauensanwalt erteilten Auskünfte auf den ersten Blick widersprüchlich. Vor dem Hintergrund der dazu abgegebenen Erklärungen der Botschaft sind sie jedoch nachvollziehbar. Beide gehen davon aus, dass die Einbürgerung des Beschwerdeführers erst vor Kurzem (only recently) bzw. im Jahr 2014 erfolgt sein muss, weil die dafür massgeblichen Register aufgrund des Bürgerkriegs anschliessend nicht mehr hätten nachgeführt und die Einbürgerungsbehörde in Al Hasaka dazu auch nicht mehr hätte kontaktiert werden können. Trotz der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten auf die Einbürgerungsdaten führten die botschaftlichen Abklärungen jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als syrischer Staatsangehöriger eine Heiratsurkunde, welche ihn als solchen ausweist - erhalten konnte (vgl. dazu Vorakten D 14/1-3). Vor dem geschilderten Hintergrund ist dies einleuchtend.

E. 3.4.2 Da der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht akzeptiert, sondern im Hinblick auf die behauptete Staatenlosigkeit weitere Abklärungen der Vorinstanz verlangt, stellt sich die Frage, wer im vorliegenden Verfahren die Beweislast der Staatenlosigkeit trägt.

E. 4.1 Das schweizerische Recht enthält keine spezialgesetzliche Regelung für das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit, weshalb dieses nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen ist. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).

E. 4.2 Das Gleiche gilt in analoger Anwendung, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Aberkennung der Staatenlosigkeit bzw. um den Widerruf der vormaligen Verfügung geht. Voraussetzung dafür ist, dass der Widerruf zulässig ist, d.h. eine fehlerhafte Verfügung betrifft. Geht es zudem um den Widerruf einer bereits rechtskräftig gewordenen Verfügung, so muss das insoweit bestehende öffentliche Interesse das schützenswerte Vertrauen, welches der Betroffene am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung hat, überwiegen (vgl. Karin Scherrer Reber in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Art. 66 N 19).

E. 5.1 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit, welche mit Verfügung vom 26. November 2015 ausgesprochen wurde, erfolgte, weil der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 29. Juli 2014 behauptet hatte, Ajnabi zu sein, und das SEM aufgrund der Feststellungen im Asylverfahren von der Richtigkeit dieser Behauptung ausging (vgl. Vorakten D 5/1).

E. 5.2 Die im Anerkennungsverfahren nicht strittige Frage der Beweislast wird im jetzigen Widerrufsverfahren akut. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Heiratsurkunde als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, hat die Vorinstanz - auf den Einwand des Beschwerdeführers hin - dazu botschaftliche Abklärungen vornehmen lassen, welche ungeachtet der nur begrenzt möglichen Recherche im Ergebnis eindeutig sind (vgl. E. 3.4.1). Ihrer gemäss Untersuchungsgrundsatz bestehenden Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sie damit nachgekommen. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sie zudem darauf hingewiesen, dass auch die auf der Heiratsurkunde aufgeführte - und nur Syrern vorbehaltende - Nationalitätennummer für den Erwerb des syrischen Bürgerrechts spricht.

E. 5.3 Zu Unrecht zieht der Beschwerdeführer aus den Abklärungen der Vor-instanz die gegenteilige Schlussfolgerung. Anders als behauptet, kann er sich die fehlende Registrierung in der Datenbank des Innenministeriums nicht zugutehalten, resultiert diese doch, wie soeben dargelegt, aus der nur eingeschränkt möglichen Zusammenarbeit der syrischen Behörden. Da der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellte syrische Staatsbürgerschaft bestreitet, muss die Vorinstanz nicht eruieren, wann und wie die Einbürgerung erfolgt ist; vielmehr obliegt es ihm selbst, Beweis für das Gegenteil zu erbringen bzw. darzulegen, warum ihm die mit der Heiratsurkunde attestierte syrische Staatsangehörigkeit dennoch nicht zugesprochen wurde. Auf seinen Beweisantrag vom 8. März 2018, mit dem er zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts verlangt (vgl. Sachverhalt O), braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

E. 5.3.1 Sein Erklärungsversuch, die zwischenzeitliche Einbürgerung seines Vaters habe offenbar zu einer provisorischen Änderung im Register geführt (vgl. Vorakten D 10/1) genügt diesbezüglich nicht. Die Schaffung eines solchen rechtlichen Provisoriums - d.h. eine durch die persönliche Antragstellung in Syrien aufschiebend bedingte Einbürgerung - entspricht keiner bisher bekannten Praxis und wird auch von der Vorinstanz als undenkbar bezeichnet. Diese hat zurecht damit argumentiert, dass die syrische Lebensrealität - mit ihrer strikten Unterteilung der Volksgruppen in Staatsangehörige, Ajnabi und Maktumin - es gar nicht zulasse, Angehörigen der benachteiligen Ajanib schon im Voraus eine günstigere Rechtsposition einzuräumen.

E. 5.3.2 Das Vorbringen, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz (2008) nicht nach Syrien zurückkehren und sich schon aus diesem Grunde nicht einbürgern lassen können, macht die angeblich fortbestehende Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht plausibel. Es trifft zwar zu, dass Angehörige der Ajanib erst mit Präsidialdekret vom 7. April 2011 - und zwar durch einen Antrag für die gesamte Familie - die Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erhielten und diese prinzipiell nur für die sich in Syrien aufhaltenden Familienmitglieder nutzen konnten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013); dennoch kann der Beschwerdeführer damit nicht belegen, dass seine eigene Einbürgerung nur auf die soeben beschriebene Weise hätte erfolgen können. Zurecht hat die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die erst in der Schweiz aktenkundig gewordene syrische Staatsangehörigkeit verschiedene Ursachen haben kann. Die Möglichkeit, dass die betroffene Person aufgrund der Einbürgerung seiner Gesamtfamilie ebenfalls - ob zu Recht oder Unrecht - miteingebürgert wurde, ist nur eine davon (vgl. dazu auch Zahra Albarazi [Statelessness Programme, Tilburg Law School], The Stateless Syrians, May 2013, http://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf (S. 19 f.).

E. 5.4 Warum er trotz gegenteiliger Angaben der Heiratsurkunde die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, hat der Beschwerdeführer somit nicht erklären können. Augenfällig ist, dass er diesbezüglich, wenn auch zu Unrecht, zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz verlangt, jedoch keine Angaben dazu gemacht hat, wann die zwischenzeitliche Einbürgerung seines Vaters - welche Grundlage des hier umstrittenen eigenen Eintrags ist - stattgefunden hat.

E. 6.1 Nach alledem durfte die Vorinstanz von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. von der Unrichtigkeit ihrer vormaligen Verfügung vom 26. November 2015 ausgehen. Folglich stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit ihres Widerrufs, wobei die sich entgegenstehenden Interessen abzuwägen ist. Auf der einen Seite ist dies das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, auf der anderen Seite die Rechtssicherheit bzw. der Vertrauensschutz (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.2).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf, weil eine mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit einhergehende Privilegierung prinzipiell nur den Personen zugutekommen soll, die darauf angewiesen sind und von keinem anderen Staat Schutz erwarten können. Eine Anerkennung erfolgt nur unter engen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2014/5 E. 4), was - auch aus generalpräventiven Gründen - konsequenterweise dazu führen muss, dass ungerechtfertigte oder missbräuchlich erworbene Anerkennungen rückgängig gemacht werden können.

E. 6.3 Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers ist demgegenüber gering, kommt doch der Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr als deklaratorischer Charakter zu. Diese schafft, anders als eine Verfügung mit konstitutiver Wirkung, keine neue Sachlage, welche die betroffene Person zu bestimmten Planungen oder vermögenwerten Dispositionen veranlassen und damit für sie eine Vertrauensgrundlage bilden könnte. Demzufolge hat auch der Widerruf der Anerkennung keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation. Ob sich mit dem Widerruf der jetzige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ändern könnte, ist eine von ihm geäusserte Befürchtung, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Die Frage, ob er sich mit Täuschungsabsichten um die Anerkennung der Staatenlosigkeit bemüht hat, kann - zumal das öffentliche Interesse am Widerruf deutlich überwiegt - ebenfalls dahingestellt bleiben.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist und der Widerruf seiner Anerkennung daher zu Recht erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Kostenbefreiung gestellt, für das ihm mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-413/2017 Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit (Widerruf). Sachverhalt: A. A._______, geboren 1977 in Syrien, gelangte am 2. Juli 2008 in die Schweiz und stellte gleichentags ein erstes Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2010 ab. Zwei Wiedererwägungsgesuche - eingereicht im Januar 2011 und September 2011 - sowie eine zweites Asylgesuch vom November 2011 blieben ebenfalls erfolglos. Gegen den zweiten negativen Asylentscheid vom 4. Juni 2013, mit welchem der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, wandte sich A._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2015 ab (zu Vorstehendem: Sachverhalt jenes Urteils [D-3839/2013]). B. Am 19. März 2014 verheiratete sich A._______ mit der 1991 geborenen B._______, wobei er selbst der Eheschliessung in seinem Herkunftsland fernblieb und sich vertreten liess (vgl. Vorakten D 8/2). C. Mit der Begründung, der kurdischen Minderheit der Ajanib anzugehören, ersuchte A._______ am 29. Juli 2014 um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Diesem Gesuch entsprach das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 (vgl. Vorakten D 6/1-3). Einige Monate zuvor war B._______ in die Schweiz eingereist und hatte am 18. Februar 2015 ein Asylgesuch gestellt (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. März 2015 [Vorakten E 7/1-13]). D. Aufgrund der Anerkennung der Staatenlosigkeit erhielt A._______ am 18. Januar 2016 eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Schreiben des SEM vom 3. Februar 2016 [nicht registriertes Aktenstück]). Er bemühte sich daraufhin im Kanton Basel-Landschaft um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau (Familiennachzug) und unterbreitete den zuständigen Migrationsbehörden mehrere die Eheschliessung betreffende Dokumente inklusive einer Heiratsurkunde, welche ihn als syrischen Staatsangehörigen ausweist (vgl. Vorakten D 7/1-3). E. Auf den sich daraus ergebenden Widerspruch zur vormals behaupteten Staatenlosigkeit wies ihn das SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hin und forderte ihn zu einer Stellungnahme auf. Dementsprechend äusserte sich A._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2016: Für ihn habe die zwischenzeitlich erfolgte Einbürgerung seines Vaters offensichtlich eine provisorische Registeränderung zur Folge gehabt. Eine rechtsgültige Einbürgerung sei jedoch nicht erfolgt; diese erfordere nämlich die persönliche Anwesenheit in Syrien und die Abgabe eines Fingerabdrucks bei den dortigen Behörden. F. Am 26. Oktober 2016 informierte das SEM A._______ über die in der Zwischenzeit - via Botschaftsanfrage - von einem syrischen Vertrauensanwalt eingeholten Rechtsauskünfte, welche für seine bereits bestehende syrische Staatsbürgerschaft sprächen. Gleichzeitig stellte es ihm in Aussicht, die Anerkennung der Staatenlosigkeit zu widerrufen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. G. In der Folge reichte A._______ am 11. November 2016 eine Stellungnahme ein, in der er die Abklärung der Botschaft als nicht stichhaltig bezeichnete. Seine Registrierung als syrischer Staatsbürger in der dafür vorgesehenen Datenbank habe nämlich nicht festgestellt werden können, wohl aber, dass er Ajnabi aus der Provinz Al Hasaka sei. Damit gelte er mangels Einbürgerung weiterhin als staatenlos. Sollte dies bezweifelt werden, so müsse das SEM eine detaillierte Abklärung bei den zuständigen Behörden in Al Hasaka veranlassen. H. Am 19. Dezember 2016 widerrief das SEM die mit Verfügung vom 26. November 2015 erfolgte Anerkennung der Staatenlosigkeit. Der Widerruf derartiger Verfügungen, so die Begründung des SEM, sei grundsätzlich zulässig, erfordere jedoch eine Interessenabwägung. Im Fall von A._______ sei der Widerruf der fehlerhaften Verfügung vom 26. November 2015 aufgrund schwerwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Spezifische private Interessen, die dem Widerruf entgegen stehen könnten, seien von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht worden. Sie ergäben sich auch nicht aus den Akten, zumal die Anerkennung der Staatenlosigkeit nur deklaratorische Wirkung gehabt habe und ihr Widerruf die faktische Lebensrealität nur wenig berühre. Bezüglich der daraus resultierenden Nachteile verdiene A._______ ohnehin keinen Schutz, weil er die Behörden im Anerkennungsverfahren bewusst getäuscht habe. Aufgrund des von Amtes wegen ermittelten Sachverhalts, so die weitere Begründung, stehe fest, dass A._______ die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Die Echtheit der vom syrischen Innenministerium am 22. Dezember 2014 ausgestellten Heiratsurkunde sei nicht zu bezweifeln. Dass ihn diese Behörde wahrheitswidrig als syrischen Staatsbürger bezeichnen sollte, sei - ebenso wie der behauptete Status einer provisorischen syrischen Staatsbürgerschaft - undenkbar. Die bewusste Unterdrückung der Volksgruppen der Maktumin und Ajanib schaffe in Syrien eine Lebensrealität, in welcher beides nicht vorstellbar sei. Vor diesem Hintergrund seien von weiterführenden Abklärungen, welche A._______ beantragt habe, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Durchführung von Beweiserhebungen in Al Hasaka könne daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. I. Gegen diese Verfügung wandte sich A._______ mit Beschwerde vom 19. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie sei zu Unrecht von seiner syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und hätte daher zwingend überprüfen lassen müssen, ob er dementsprechend im Zivilregister von Al Hasaka registriert worden sei. Die Frage, wie und wann er die syrische Staatsbürgerschaft überhaupt hätte erlangen können, sei die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen, und zwar schon deshalb nicht, weil er sich seit dem 2. Juli 2008 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und gar keine Gelegenheit gehabt habe, von dem erst im April 2011 für Ajanib geschaffenen erleichterten Zugang zur syrischen Staatsbürgerschaft zu profitieren. Bei seiner Trauung in Syrien sei er nicht anwesend gewesen, weshalb auch die Heiratsurkunde in seiner Abwesenheit erstellt worden sei. Deren Beweiskraft beschränke sich auf den ihr zugedachten Zweck, d.h. auf den Nachweis der Eheschliessung. Für die syrischen Behörden gelte er jedenfalls nach wie vor als Ajnabi. Die insoweit vorgenommen botschaftlichen Abklärungen seien - abgesehen von der erwähnten Unvollständigkeit - auch deshalb zu beanstanden, weil der Vertrauensanwalt der Botschaft als regimetreu gelte und daher nicht als unabhängig bezeichnet werden könne. Dieser habe keine individuell-konkrete Abklärung vorgenommen und daher auch nicht belegen können, dass er, der Beschwerdeführer, die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr habe der Vertrauensanwalt dadurch, dass er einen entsprechenden Eintrag in der Datenbank des Innenministeriums verneint habe, das Gegenteil bestätigt. J. Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. auf einen Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde letztgenanntem Antrag entsprochen und ein Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung des Inhalts ihrer Verfügung hält sie abschliessend fest, die Beweislage spreche für die bestehende syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Dessen Einwände könnten dieses Beweisergebnis nicht umstossen. L. Am 10. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne die beweisrechtliche Ausgangslage. Der Umstand der rechtskräftigen Anerkennung seiner Staatenlosigkeit führe dazu, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds beim SEM liege. Ihr habe das SEM nicht Rechnung getragen und sei trotz fehlendem Eintrag in einem entsprechenden Register der syrischen Regierung von seinem syrischen Bürgerrecht ausgegangen. Diese Vermutung genüge nicht, um die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit zu widerrufen. M. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur vorstehenden Replik. Sie führt aus, sie sei aufgrund neuer zwischenzeitlicher Abklärungen zu zusätzlichen Erkenntnissen gelangt, welche das bisherige Beweisergebnis weiter untermauerten. Auf der Heiratsurkunde befinde sich nämlich die 11-stellige Nationalitätennummer, eine Nummer, welche nur syrische Staatsbürger haben könnten. Damit ergebe sich aus einer Vielzahl von Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei. N. In seiner darauffolgenden Eingabe vom 8. März 2018 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Erklärungen. Er vertritt die Ansicht, das SEM müsse, falls es von der Gültigkeit der erwähnten Nationalitätennummer ausgehe, zwingend eine erneute Botschaftsabklärung vornehmen. Diese sei entweder nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder aber vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen. Ein weiteres Mal - nun unter Vorlage eines Schriftstücks inklusive deutscher Übersetzung - beruft er sich darauf, dass er persönlich vor den syrischen Behörden erscheinen müsse, falls er in seinem Herkunftsland eingebürgert werden wolle. O. Am 27. April 2018 äusserte sich die Vorinstanz abschliessend zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie führt aus, das von ihm zuletzt eingereichte Dokument sei lediglich eine Kopie und daher nicht beweistauglich. Abgesehen davon sei bereits zweifelsfrei belegt worden, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Wie und wann der Erwerb stattgefunden habe, sei nicht mehr zu prüfen. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechterheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Anerkennung der Staatenlosigkeit - und somit auch deren Widerruf - betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.). Zu berücksichtigen ist daher im vorliegenden Verfahren auch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 als staatenlos anerkannt wurde. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 widerrief die Vorinstanz die am 26. November 2015 erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als staatenlos. Anlass für den Widerruf gab seine Heiratsurkunde, welche er der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Hinblick auf den Familiennachzug seiner Ehefrau unterbreitet hatte; ihr zufolge besitzt er die syrische Staatsangehörigkeit. 3.2 Das gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Rechtsmittel begründet der Beschwerdeführer damit, dass seine Heiratsurkunde nur Beweiskraft für den ihr zugedachten Zweck habe und folglich nur die Eheschliessung belegen könne, nicht aber, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Dass er als solcher bezeichnet werde, so seine Erklärung, sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass sein Vater zwischenzeitlich eingebürgert worden sei. Er selbst sei aufgrund dessen nur provisorisch als syrischer Staatsangehöriger erfasst worden, könne die syrische Staatsbürgerschaft aber nicht definitiv erhalten, solange er bei den Behörden in Syrien nicht persönlich vorstellig werde. 3.3 Den vorstehenden Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen Verfahren erhoben, woraufhin das SEM über die schweizerische Botschaft in Beirut entsprechende Abklärungen in die Wege leitete. Der dort beigezogene syrische Vertrauensanwalt wurde gebeten zu prüfen, welcher Beweiswert der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die angegebene syrische Staatsangehörigkeit zukommt. Die insoweit bestehende Beweiserheblichkeit der Heiratsurkunde bestätigte dieser in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2016. Eine Person, welche nicht syrischer Nationalität sei, könne - so seine Zusammenfassung - von den syrischen Behörden kein Dokument, welches ihn als syrischen Staatsbürger ausweise, erhalten (vgl. dazu Vorakten D 14/3). In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz von der Richtigkeit dieses Beweisergebnisses ausgegangen. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Schlussfolgerung der Vorin-stanz dahingehend, dass die sonstigen Abklärungen des Vertrauensanwalts sehr wohl für seine Staatenlosigkeit sprächen. Dieser habe immerhin herausgefunden, dass er Ajnabi aus Al Hasaka sei und dass er nicht in der syrischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Datenbank des Innenministeriums registriert sei. 3.4.1 Zugegebenermassen erscheinen die vom syrischen Vertrauensanwalt erteilten Auskünfte auf den ersten Blick widersprüchlich. Vor dem Hintergrund der dazu abgegebenen Erklärungen der Botschaft sind sie jedoch nachvollziehbar. Beide gehen davon aus, dass die Einbürgerung des Beschwerdeführers erst vor Kurzem (only recently) bzw. im Jahr 2014 erfolgt sein muss, weil die dafür massgeblichen Register aufgrund des Bürgerkriegs anschliessend nicht mehr hätten nachgeführt und die Einbürgerungsbehörde in Al Hasaka dazu auch nicht mehr hätte kontaktiert werden können. Trotz der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten auf die Einbürgerungsdaten führten die botschaftlichen Abklärungen jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als syrischer Staatsangehöriger eine Heiratsurkunde, welche ihn als solchen ausweist - erhalten konnte (vgl. dazu Vorakten D 14/1-3). Vor dem geschilderten Hintergrund ist dies einleuchtend. 3.4.2 Da der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht akzeptiert, sondern im Hinblick auf die behauptete Staatenlosigkeit weitere Abklärungen der Vorinstanz verlangt, stellt sich die Frage, wer im vorliegenden Verfahren die Beweislast der Staatenlosigkeit trägt. 4. 4.1 Das schweizerische Recht enthält keine spezialgesetzliche Regelung für das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit, weshalb dieses nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen ist. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten bzw. in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). 4.2 Das Gleiche gilt in analoger Anwendung, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Aberkennung der Staatenlosigkeit bzw. um den Widerruf der vormaligen Verfügung geht. Voraussetzung dafür ist, dass der Widerruf zulässig ist, d.h. eine fehlerhafte Verfügung betrifft. Geht es zudem um den Widerruf einer bereits rechtskräftig gewordenen Verfügung, so muss das insoweit bestehende öffentliche Interesse das schützenswerte Vertrauen, welches der Betroffene am Fortbestand der ursprünglichen Verfügung hat, überwiegen (vgl. Karin Scherrer Reber in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Art. 66 N 19). 5. 5.1 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit, welche mit Verfügung vom 26. November 2015 ausgesprochen wurde, erfolgte, weil der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 29. Juli 2014 behauptet hatte, Ajnabi zu sein, und das SEM aufgrund der Feststellungen im Asylverfahren von der Richtigkeit dieser Behauptung ausging (vgl. Vorakten D 5/1). 5.2 Die im Anerkennungsverfahren nicht strittige Frage der Beweislast wird im jetzigen Widerrufsverfahren akut. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Heiratsurkunde als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, hat die Vorinstanz - auf den Einwand des Beschwerdeführers hin - dazu botschaftliche Abklärungen vornehmen lassen, welche ungeachtet der nur begrenzt möglichen Recherche im Ergebnis eindeutig sind (vgl. E. 3.4.1). Ihrer gemäss Untersuchungsgrundsatz bestehenden Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sie damit nachgekommen. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sie zudem darauf hingewiesen, dass auch die auf der Heiratsurkunde aufgeführte - und nur Syrern vorbehaltende - Nationalitätennummer für den Erwerb des syrischen Bürgerrechts spricht. 5.3 Zu Unrecht zieht der Beschwerdeführer aus den Abklärungen der Vor-instanz die gegenteilige Schlussfolgerung. Anders als behauptet, kann er sich die fehlende Registrierung in der Datenbank des Innenministeriums nicht zugutehalten, resultiert diese doch, wie soeben dargelegt, aus der nur eingeschränkt möglichen Zusammenarbeit der syrischen Behörden. Da der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellte syrische Staatsbürgerschaft bestreitet, muss die Vorinstanz nicht eruieren, wann und wie die Einbürgerung erfolgt ist; vielmehr obliegt es ihm selbst, Beweis für das Gegenteil zu erbringen bzw. darzulegen, warum ihm die mit der Heiratsurkunde attestierte syrische Staatsangehörigkeit dennoch nicht zugesprochen wurde. Auf seinen Beweisantrag vom 8. März 2018, mit dem er zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts verlangt (vgl. Sachverhalt O), braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 5.3.1 Sein Erklärungsversuch, die zwischenzeitliche Einbürgerung seines Vaters habe offenbar zu einer provisorischen Änderung im Register geführt (vgl. Vorakten D 10/1) genügt diesbezüglich nicht. Die Schaffung eines solchen rechtlichen Provisoriums - d.h. eine durch die persönliche Antragstellung in Syrien aufschiebend bedingte Einbürgerung - entspricht keiner bisher bekannten Praxis und wird auch von der Vorinstanz als undenkbar bezeichnet. Diese hat zurecht damit argumentiert, dass die syrische Lebensrealität - mit ihrer strikten Unterteilung der Volksgruppen in Staatsangehörige, Ajnabi und Maktumin - es gar nicht zulasse, Angehörigen der benachteiligen Ajanib schon im Voraus eine günstigere Rechtsposition einzuräumen. 5.3.2 Das Vorbringen, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz (2008) nicht nach Syrien zurückkehren und sich schon aus diesem Grunde nicht einbürgern lassen können, macht die angeblich fortbestehende Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht plausibel. Es trifft zwar zu, dass Angehörige der Ajanib erst mit Präsidialdekret vom 7. April 2011 - und zwar durch einen Antrag für die gesamte Familie - die Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erhielten und diese prinzipiell nur für die sich in Syrien aufhaltenden Familienmitglieder nutzen konnten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2013); dennoch kann der Beschwerdeführer damit nicht belegen, dass seine eigene Einbürgerung nur auf die soeben beschriebene Weise hätte erfolgen können. Zurecht hat die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die erst in der Schweiz aktenkundig gewordene syrische Staatsangehörigkeit verschiedene Ursachen haben kann. Die Möglichkeit, dass die betroffene Person aufgrund der Einbürgerung seiner Gesamtfamilie ebenfalls - ob zu Recht oder Unrecht - miteingebürgert wurde, ist nur eine davon (vgl. dazu auch Zahra Albarazi [Statelessness Programme, Tilburg Law School], The Stateless Syrians, May 2013, http://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf (S. 19 f.). 5.4 Warum er trotz gegenteiliger Angaben der Heiratsurkunde die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, hat der Beschwerdeführer somit nicht erklären können. Augenfällig ist, dass er diesbezüglich, wenn auch zu Unrecht, zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz verlangt, jedoch keine Angaben dazu gemacht hat, wann die zwischenzeitliche Einbürgerung seines Vaters - welche Grundlage des hier umstrittenen eigenen Eintrags ist - stattgefunden hat. 6. 6.1 Nach alledem durfte die Vorinstanz von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. von der Unrichtigkeit ihrer vormaligen Verfügung vom 26. November 2015 ausgehen. Folglich stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit ihres Widerrufs, wobei die sich entgegenstehenden Interessen abzuwägen ist. Auf der einen Seite ist dies das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, auf der anderen Seite die Rechtssicherheit bzw. der Vertrauensschutz (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.2). 6.2 Im vorliegenden Fall besteht schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf, weil eine mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit einhergehende Privilegierung prinzipiell nur den Personen zugutekommen soll, die darauf angewiesen sind und von keinem anderen Staat Schutz erwarten können. Eine Anerkennung erfolgt nur unter engen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2014/5 E. 4), was - auch aus generalpräventiven Gründen - konsequenterweise dazu führen muss, dass ungerechtfertigte oder missbräuchlich erworbene Anerkennungen rückgängig gemacht werden können. 6.3 Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers ist demgegenüber gering, kommt doch der Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht mehr als deklaratorischer Charakter zu. Diese schafft, anders als eine Verfügung mit konstitutiver Wirkung, keine neue Sachlage, welche die betroffene Person zu bestimmten Planungen oder vermögenwerten Dispositionen veranlassen und damit für sie eine Vertrauensgrundlage bilden könnte. Demzufolge hat auch der Widerruf der Anerkennung keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation. Ob sich mit dem Widerruf der jetzige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ändern könnte, ist eine von ihm geäusserte Befürchtung, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Die Frage, ob er sich mit Täuschungsabsichten um die Anerkennung der Staatenlosigkeit bemüht hat, kann - zumal das öffentliche Interesse am Widerruf deutlich überwiegt - ebenfalls dahingestellt bleiben.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens anzusehen ist und der Widerruf seiner Anerkennung daher zu Recht erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist daher vom Inhalt und Ergebnis her nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Kostenbefreiung gestellt, für das ihm mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: