Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Abklärungen des SEM ergaben, dass er bereits am (...) 2012 hier einmal um Asyl ersucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5). Anlässlich seiner damaligen Befragung vom (...) 2012 gab er an, sein Gesuch zurückziehen zu wollen und freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, sofern er Rückkehrhilfe erhalte (SEM-act. A5 Ziff. 7.01-7.03). Am (...) 2012 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus der Schweiz nach Tunesien zurück (Beleg N-Dossier). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 17. Januar 2019 in Helsinki ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8). C. Zu seinen Aufenthaltsorten seit der Rückführung aus der Schweiz nach Tunesien befragt, sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Oktober 2019 zunächst aus, er habe sein Heimatland letztmals am 25. Juli 2016 verlassen und habe sich nach Malta begeben (SEM-act. 11 Ziff. 5.02). Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 22. Oktober 2019 ergänzte er die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten. Er führte aus, im Jahr 2012 von Tunesien nach Italien gereist zu sein. Er habe dort im Jahr 2016 einen Aufenthaltstitel mit unbeschränkter Dauer beantragt; dieser sei jedoch abgelehnt worden. Aufgrund der diesbezüglich eingereichten und noch hängigen Beschwerde könne er sich legal in Italien bewegen. Von dort sei er nach Katar gereist, wo er sich ab März 2015 für drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien zurückgekehrt, bis im Februar / März 2016 geblieben und schliesslich nach Tunesien zurückgereist. Von dort sei er illegal nach Malta und über Frankfurt nach Dänemark gelangt, wo er sich während drei Jahren illegal aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Deutschland und Österreich in die Schweiz gekommen. Überdies machte er geltend, im Jahre 2014 von Finnland nach Dänemark gereist zu sein (vgl. zum Ganzen SEM-act. 17/1). D. Gestützt auf diese Angaben und den Eurodac-Treffer gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland, Malta oder Italien. Betreffend Malta erklärte der Beschwerdeführer, dies sei nur ein Transitland gewesen, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht. In Finnland habe er ein grosses Problem gehabt. Er sei bei einem Vorfall in einer Bar von zwei Männern angegriffen worden und werde nun von diesen gesucht. In Italien habe er kein Geld und nichts zu essen bekommen. Zudem wandte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, aufgrund eines über dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums sei Italiens Zuständigkeit ohnehin erloschen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, es gehe ihm nicht gut. Sein Nervensystem sei zerstört, er habe psychische Probleme und leide an Bauchproblemen wegen Reflux (zum Ganzen SEM-act. 17/1 f.). E. Am 23. Oktober 2019 richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO Informationsersuchen an die italienischen, maltesischen, dänischen und finnischen Behörden zwecks Klärung der geltend gemachten Aufenthalte des Beschwerdeführers in den besagten Staaten (SEM-act. 21; 23; 25; 27). Mit einer weiteren Anfrage vom 11. November 2019 ersuchte das SEM Italien um die Präzisierung seiner Angaben (SEM-act. 43). F. Aufgrund der Auskünfte der vier um Informationen erbetenen Staaten (Antworten in SEM-act. 29; 33; 36; 40; 46) ersuchte das SEM die finnischen Behörden am 27. November 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Diese lehnten das Ersuchen am 4. Dezember 2019 zunächst ab, da sie Italien als zuständig erachteten (SEM-act. 52). G. Daraufhin richtete das SEM am 4. Dezember 2019 ein drittes Informationsersuchen an die italienischen Behörden, welches diese am 11. Dezember 2019 beantworteten (SEM-act. 54; 57). H. In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Dezember 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 59). Diese lehnten das Ersuchen am 9. Januar 2020 ab, da Finnland als Staat, in dem der Beschwerdeführer zuletzt ein Asylgesuch gestellt habe, zuständig sei (SEM-act. 67). I. Am 24. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens unter Angabe der ihr bekannten Informationen zum Reiseverlauf des Beschwerdeführers die finnischen Behörden erneut um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 63). Diesem Gesuch wurde am 7. Januar 2020 schliesslich entsprochen (SEM-act. 65). J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (eröffnet am 14. Januar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Finnland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Finnland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 15. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder (SEM-act. 71). L. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Finnland abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). N. Die vorinstanzlichen Akten zum Dublin-Verfahren lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor, das N-Dossier traf am Folgetag ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2012 in Chiasso ein Asylgesuch eingereicht hatte, danach aber am (...) 2012 nach Tunesien zurückkehrte und sein Asylgesuch in der Schweiz zurückzog (SEM-act. 5; 7). Der nächste - und vorliegend relevante - Eurodac-Eintrag datiert vom 17. Januar 2014, als der Beschwerdeführer in Helsinki einen Asylantrag stellte (vgl. SEM-act. 7). Das SEM ersuchte deshalb die finnischen Behörden am 27. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Die finnischen Behörden lehnten das Gesuch um Übernahme aufgrund der Angaben zum Reiseweg des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019 zunächst ab. Zur Begründung führten sie an, der Beschwerdeführer sei nach Stellen seines Asylantrags untergetaucht. Aufgrund seiner Angaben zu einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2016 erachteten sie Italien als zuständig (SEM-act. 52). Italien wiederum lehnte seine Zuständigkeit mit Verweis auf das in Finnland gestellte Asylgesuch ab (SEM-act. 67).
E. 4.2.1 In der Tat konnte auch nach den ausführlichen Abklärungen des SEM nicht eindeutig festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer sich nach seinem in Finnland gestellten Asylantrag aufgehalten hat. Gemäss seinen inkohärenten Angaben habe er sich zeitweilen in Malta, Dänemark, Katar und Italien aufgehalten (SEM-act. 17). Weder die maltesischen noch die dänischen Behörden haben aber eine Einreise oder einen Aufenthalt des Beschwerdeführers verzeichnet (SEM-act. 33; 36) und auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten angeblichen Aufenthalt in Katar gibt es keine glaubwürdigen Belege, die aus der Sicht Finnlands eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vermuten lässt.
E. 4.2.2 Was den Aufenthalt in Italien angeht, verfügte der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der italienischen Behörden über einen bis zum 7. Juni 2016 gültigen «permesso di soggiorno», dessen Verlängerung wurde jedoch abgewiesen. Um Asyl hat der Beschwerdeführer in Italien nie ersucht (siehe SEM-act. 40; 46), entsprechend ist er diesbezüglich auch nicht im Eurodac-System verzeichnet. Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der italienischen Behörden deshalb davon ausgegangen, dass der italienische Aufenthaltstitel bereits vor Einreichung des Asylgesuchs in Finnland ausgestellt worden war und hat - da die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO demnach ausser Betracht fällt - entsprechend das Remonstrationsverfahren eingeleitet. Auf die Annahme, der Aufenthaltstitel sei noch vor dem Asylgesuch in Helsinki ausgestellt worden, deuten auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Befragung anlässlich seines zurückgezogenen Asylgesuchs in der Schweiz hin. So sagte er damals aus, er habe bereits ab 2001 bis 2011 in Italien über Aufenthaltsbewilligungen verfügt, also noch weit vor Einreichung seines Asylgesuchs in Finnland (vgl. SEM-act. A5 Ziff. 2.05).
E. 4.2.3 Die finnischen Behörden sind dieser Argumentation schliesslich gefolgt und haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 zugestimmt (SEM-act. 65). Die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands ist demnach gegeben.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Finnlands denn auch nicht. Er macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, die Schweiz sei aufgrund seiner schweren psychischen Probleme und der Todesängste, die er in Finnland wegen der Bedrohung durch zwei Männer erlitten habe, zum Selbsteintritt und zu seiner psychiatrischen Behandlung verpflichtet. Seine psychischen Probleme hingen mit der Situation in Finnland zusammen, weshalb eine Überstellung dorthin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Finnland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 5.1 Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach seine psychischen Probleme und Angstzustände seinem Aufenthalt in Finnland geschuldet seien, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Demgemäss kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die finnischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Finnland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Finnland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-119/2019 vom 15. Januar 2019 S. 4 und D-662/2019 vom 3. Dezember 2018 E. 6.6).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Was seine Ängste rund um den geschilderten, nicht belegten Vorfall in einer Bar betreffend einen angeblichen Angriff zweier Männer mit syrischem oder irakischem Dialekt betrifft, kann der Beschwerdeführer sich zu seinem Schutz an die finnischen Behörden wenden. Finnland ist ein Rechtsstaat mit gut funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, und es gibt keine Gründe zur Annahme, dass diese dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verwehren würden.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Finnland entgegen, da in Finnland der Auslöser seiner schweren psychischen Probleme liege. In der Schweiz habe er trotz seiner Bitte keinen Termin für eine psychiatrische Behandlung erhalten (BVGer-act. 1). Die Überstellung nach Finnland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals in ärztlicher Behandlung. Anlässlich dieser ärztlichen Konsultationen wurde zusammengefasst eine paranoide Störung, chronischer Alkoholmissbrauch, eine Knorpelwucherung (...), chronische Refluxbeschwerden, (...), beginnende degenerative lumbale Veränderungen sowie eine Anämie diagnostiziert (Rückmeldung des [...] vom 16. Oktober 2019 [SEM-act. 38]; ambulanter Bericht des [...] vom 20. Oktober 2019 [SEM-act. 35]; Austrittsbericht [...] vom 31. Oktober 2019 [SEM-act. 51]; Arztbericht [...] vom 26. November 2019 [SEM-act. 50]; Arztbericht [...] vom 19. Dezember 2019 [SEM-act. 62]).
E. 5.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Zwar ist den Arztberichten zu entnehmen, dass er neben zahlreichen physischen Beschwerden insbesondere an psychischen Problemen leidet (schwere Alkoholsucht, paranoide Störung). Sein allgemeiner Gesundheitszustand vermag jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran vermag auch der Vorwurf, ihm sei eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz verwehrt worden, nichts zu ändern. Die Vorin-stanz hat dafür gesorgt, dass dem Beschwerdeführer die notwendige allgemein- und notfallmedizinische Behandlung zuteil wurde, betreffend seine paranoide Störung lehnte er jedoch jegliche Medikamenteneinnahme ab und hatte keine Krankheitseinsicht (vgl. SEM-act. 38/4).
E. 5.4.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Finnland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-119/2019 vom 15. Januar 2019 S. 5 und D-662/2019 vom 3. Dezember 2018 E. 6.6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Finnland der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Finnland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Finnland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische Vollzugsstopp ist aufgehoben.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-408/2020 Urteil vom 27. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Abklärungen des SEM ergaben, dass er bereits am (...) 2012 hier einmal um Asyl ersucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5). Anlässlich seiner damaligen Befragung vom (...) 2012 gab er an, sein Gesuch zurückziehen zu wollen und freiwillig nach Tunesien zurückzukehren, sofern er Rückkehrhilfe erhalte (SEM-act. A5 Ziff. 7.01-7.03). Am (...) 2012 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus der Schweiz nach Tunesien zurück (Beleg N-Dossier). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 17. Januar 2019 in Helsinki ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8). C. Zu seinen Aufenthaltsorten seit der Rückführung aus der Schweiz nach Tunesien befragt, sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Oktober 2019 zunächst aus, er habe sein Heimatland letztmals am 25. Juli 2016 verlassen und habe sich nach Malta begeben (SEM-act. 11 Ziff. 5.02). Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 22. Oktober 2019 ergänzte er die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten. Er führte aus, im Jahr 2012 von Tunesien nach Italien gereist zu sein. Er habe dort im Jahr 2016 einen Aufenthaltstitel mit unbeschränkter Dauer beantragt; dieser sei jedoch abgelehnt worden. Aufgrund der diesbezüglich eingereichten und noch hängigen Beschwerde könne er sich legal in Italien bewegen. Von dort sei er nach Katar gereist, wo er sich ab März 2015 für drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien zurückgekehrt, bis im Februar / März 2016 geblieben und schliesslich nach Tunesien zurückgereist. Von dort sei er illegal nach Malta und über Frankfurt nach Dänemark gelangt, wo er sich während drei Jahren illegal aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Deutschland und Österreich in die Schweiz gekommen. Überdies machte er geltend, im Jahre 2014 von Finnland nach Dänemark gereist zu sein (vgl. zum Ganzen SEM-act. 17/1). D. Gestützt auf diese Angaben und den Eurodac-Treffer gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland, Malta oder Italien. Betreffend Malta erklärte der Beschwerdeführer, dies sei nur ein Transitland gewesen, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht. In Finnland habe er ein grosses Problem gehabt. Er sei bei einem Vorfall in einer Bar von zwei Männern angegriffen worden und werde nun von diesen gesucht. In Italien habe er kein Geld und nichts zu essen bekommen. Zudem wandte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, aufgrund eines über dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums sei Italiens Zuständigkeit ohnehin erloschen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, liess der Beschwerdeführer protokollieren, es gehe ihm nicht gut. Sein Nervensystem sei zerstört, er habe psychische Probleme und leide an Bauchproblemen wegen Reflux (zum Ganzen SEM-act. 17/1 f.). E. Am 23. Oktober 2019 richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO Informationsersuchen an die italienischen, maltesischen, dänischen und finnischen Behörden zwecks Klärung der geltend gemachten Aufenthalte des Beschwerdeführers in den besagten Staaten (SEM-act. 21; 23; 25; 27). Mit einer weiteren Anfrage vom 11. November 2019 ersuchte das SEM Italien um die Präzisierung seiner Angaben (SEM-act. 43). F. Aufgrund der Auskünfte der vier um Informationen erbetenen Staaten (Antworten in SEM-act. 29; 33; 36; 40; 46) ersuchte das SEM die finnischen Behörden am 27. November 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Diese lehnten das Ersuchen am 4. Dezember 2019 zunächst ab, da sie Italien als zuständig erachteten (SEM-act. 52). G. Daraufhin richtete das SEM am 4. Dezember 2019 ein drittes Informationsersuchen an die italienischen Behörden, welches diese am 11. Dezember 2019 beantworteten (SEM-act. 54; 57). H. In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Dezember 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 59). Diese lehnten das Ersuchen am 9. Januar 2020 ab, da Finnland als Staat, in dem der Beschwerdeführer zuletzt ein Asylgesuch gestellt habe, zuständig sei (SEM-act. 67). I. Am 24. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens unter Angabe der ihr bekannten Informationen zum Reiseverlauf des Beschwerdeführers die finnischen Behörden erneut um dessen Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 63). Diesem Gesuch wurde am 7. Januar 2020 schliesslich entsprochen (SEM-act. 65). J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (eröffnet am 14. Januar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Finnland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Finnland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 15. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder (SEM-act. 71). L. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Finnland abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). N. Die vorinstanzlichen Akten zum Dublin-Verfahren lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor, das N-Dossier traf am Folgetag ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2012 in Chiasso ein Asylgesuch eingereicht hatte, danach aber am (...) 2012 nach Tunesien zurückkehrte und sein Asylgesuch in der Schweiz zurückzog (SEM-act. 5; 7). Der nächste - und vorliegend relevante - Eurodac-Eintrag datiert vom 17. Januar 2014, als der Beschwerdeführer in Helsinki einen Asylantrag stellte (vgl. SEM-act. 7). Das SEM ersuchte deshalb die finnischen Behörden am 27. November 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM-act. 48). Die finnischen Behörden lehnten das Gesuch um Übernahme aufgrund der Angaben zum Reiseweg des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019 zunächst ab. Zur Begründung führten sie an, der Beschwerdeführer sei nach Stellen seines Asylantrags untergetaucht. Aufgrund seiner Angaben zu einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2016 erachteten sie Italien als zuständig (SEM-act. 52). Italien wiederum lehnte seine Zuständigkeit mit Verweis auf das in Finnland gestellte Asylgesuch ab (SEM-act. 67). 4.2 4.2.1 In der Tat konnte auch nach den ausführlichen Abklärungen des SEM nicht eindeutig festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer sich nach seinem in Finnland gestellten Asylantrag aufgehalten hat. Gemäss seinen inkohärenten Angaben habe er sich zeitweilen in Malta, Dänemark, Katar und Italien aufgehalten (SEM-act. 17). Weder die maltesischen noch die dänischen Behörden haben aber eine Einreise oder einen Aufenthalt des Beschwerdeführers verzeichnet (SEM-act. 33; 36) und auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten angeblichen Aufenthalt in Katar gibt es keine glaubwürdigen Belege, die aus der Sicht Finnlands eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vermuten lässt. 4.2.2 Was den Aufenthalt in Italien angeht, verfügte der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der italienischen Behörden über einen bis zum 7. Juni 2016 gültigen «permesso di soggiorno», dessen Verlängerung wurde jedoch abgewiesen. Um Asyl hat der Beschwerdeführer in Italien nie ersucht (siehe SEM-act. 40; 46), entsprechend ist er diesbezüglich auch nicht im Eurodac-System verzeichnet. Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der italienischen Behörden deshalb davon ausgegangen, dass der italienische Aufenthaltstitel bereits vor Einreichung des Asylgesuchs in Finnland ausgestellt worden war und hat - da die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO demnach ausser Betracht fällt - entsprechend das Remonstrationsverfahren eingeleitet. Auf die Annahme, der Aufenthaltstitel sei noch vor dem Asylgesuch in Helsinki ausgestellt worden, deuten auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Befragung anlässlich seines zurückgezogenen Asylgesuchs in der Schweiz hin. So sagte er damals aus, er habe bereits ab 2001 bis 2011 in Italien über Aufenthaltsbewilligungen verfügt, also noch weit vor Einreichung seines Asylgesuchs in Finnland (vgl. SEM-act. A5 Ziff. 2.05). 4.2.3 Die finnischen Behörden sind dieser Argumentation schliesslich gefolgt und haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 zugestimmt (SEM-act. 65). Die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands ist demnach gegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Finnlands denn auch nicht. Er macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, die Schweiz sei aufgrund seiner schweren psychischen Probleme und der Todesängste, die er in Finnland wegen der Bedrohung durch zwei Männer erlitten habe, zum Selbsteintritt und zu seiner psychiatrischen Behandlung verpflichtet. Seine psychischen Probleme hingen mit der Situation in Finnland zusammen, weshalb eine Überstellung dorthin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Finnland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. 5.1 Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach seine psychischen Probleme und Angstzustände seinem Aufenthalt in Finnland geschuldet seien, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Demgemäss kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die finnischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Finnland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Finnland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-119/2019 vom 15. Januar 2019 S. 4 und D-662/2019 vom 3. Dezember 2018 E. 6.6). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Was seine Ängste rund um den geschilderten, nicht belegten Vorfall in einer Bar betreffend einen angeblichen Angriff zweier Männer mit syrischem oder irakischem Dialekt betrifft, kann der Beschwerdeführer sich zu seinem Schutz an die finnischen Behörden wenden. Finnland ist ein Rechtsstaat mit gut funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, und es gibt keine Gründe zur Annahme, dass diese dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verwehren würden. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Finnland entgegen, da in Finnland der Auslöser seiner schweren psychischen Probleme liege. In der Schweiz habe er trotz seiner Bitte keinen Termin für eine psychiatrische Behandlung erhalten (BVGer-act. 1). Die Überstellung nach Finnland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.4.2 Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals in ärztlicher Behandlung. Anlässlich dieser ärztlichen Konsultationen wurde zusammengefasst eine paranoide Störung, chronischer Alkoholmissbrauch, eine Knorpelwucherung (...), chronische Refluxbeschwerden, (...), beginnende degenerative lumbale Veränderungen sowie eine Anämie diagnostiziert (Rückmeldung des [...] vom 16. Oktober 2019 [SEM-act. 38]; ambulanter Bericht des [...] vom 20. Oktober 2019 [SEM-act. 35]; Austrittsbericht [...] vom 31. Oktober 2019 [SEM-act. 51]; Arztbericht [...] vom 26. November 2019 [SEM-act. 50]; Arztbericht [...] vom 19. Dezember 2019 [SEM-act. 62]). 5.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Zwar ist den Arztberichten zu entnehmen, dass er neben zahlreichen physischen Beschwerden insbesondere an psychischen Problemen leidet (schwere Alkoholsucht, paranoide Störung). Sein allgemeiner Gesundheitszustand vermag jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran vermag auch der Vorwurf, ihm sei eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz verwehrt worden, nichts zu ändern. Die Vorin-stanz hat dafür gesorgt, dass dem Beschwerdeführer die notwendige allgemein- und notfallmedizinische Behandlung zuteil wurde, betreffend seine paranoide Störung lehnte er jedoch jegliche Medikamenteneinnahme ab und hatte keine Krankheitseinsicht (vgl. SEM-act. 38/4). 5.4.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Finnland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-119/2019 vom 15. Januar 2019 S. 5 und D-662/2019 vom 3. Dezember 2018 E. 6.6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Finnland der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Finnland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Finnland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische Vollzugsstopp ist aufgehoben.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: