Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-119/2019 Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende A._______ am 29. September 2015 in Finnland um Asyl ersuchte, am 5. Dezember 2018 in die Schweiz gelangte und hier am darauffolgenden Tag ebenfalls ein Asylgesuch stellte, dass weitere Asylgesuche und seine Reiseroute durch andere Dublin-Mitgliedstaaten nicht dokumentiert sind, dass das SEM am 12. Dezember 2018 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Finnlands und zur Wegweisung dorthin zu äussern, dass A._______ in diesem Rahmen geltend machte, sein Antrag sei dort unfair behandelt worden, zudem habe er trotz seines jugendlichen Alters nicht mal eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass er in gesundheitlicher Hinsicht den Einwand erhob, er sei in Finnland trotz Leistenbruch nicht operiert und trotz Augenbeschwerden nicht zum Augenarzt geschickt worden, dass das SEM am 19. Dezember 2018 an die finnischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nach-folgend: Dublin-III-VO), dass die finnischen Behörden diesem Übernahmeersuchen gleichentags explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 die Wegweisung von A._______ anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 3. Januar 2019 eröffnete Verfügung am 7. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, Finnland habe während seines dortigen Aufenthalts seine Menschenrechte nicht beachtet und würde ihn wieder in den Irak zurückschicken, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Januar 2019 2018 per sofort aussetzte, dass die Vorakten am 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung vorübergehenden Schutzes, Feststellung der Unzumutbarkeit einer Wegweisung in den Irak) daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, dass die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Finnland registriert wurde, dass demzufolge Finnland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Finnlands auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Finnland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Finnland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass Finnland die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt hat, dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19 Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung - das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen - gewährleistet, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den finnischen Behörden in den Irak weggewiesen zu werden, keine Berücksichtigung finden kann, dass selbst dann, wenn seine Bedenken nicht grundlos sind, vom rechtmässigen Handeln der finnischen Behörden auszugehen ist, dass sein im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobener Einwand, in Finnland nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein, die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit der dortigen Behörden nicht ernsthaft in Frage stellen kann, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich zur Recht ausführt, Art und Umfang der Unterstützung richteten sich nach der nationalen Gesetzgebung, dass das Gleiche - wie die Vorinstanz ebenfalls dargelegt hat - für die Erteilung einer vom Beschwerdeführer erhofften Aufenthaltsbewilligung gilt, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die möglicherweise noch vorhandenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht unzumutbar erscheinen lassen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 9. Dezember 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: