Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer tibetischer Herkunft reiste am 18. November 2010 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei illegal aus der Autonomen Region Tibet ausgereist. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Frau und zwei Kinder, die sich seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr in der Autonomen Region Tibet, sondern in Indien aufhalten würden. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dank seiner Ausbildung zum Pflegehelfer durch das SRK sei er zurzeit zu 100 % in einem Alters- und Pflegeheim erwerbstätig. Zwar arbeite er hart, doch sei er nicht in der Lage, allein ein ausreichendes Einkommen für eine vierköpfige Familie zu erzielen. Er gehe jedoch davon aus, seine Frau könne nach der Einreise ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die Familie langfristig finanziell selbständig werden könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung über den Aufenthalt der Ehefrau und der beiden Kinder, zwei Lohnblätter und fünf Fotos zu den Akten. B.b Das BFM leitete die Eingabe vom 9. Oktober 2014 zuständigkeitshalber an das Amt für Arbeit und Migration des Kantons N._______ weiter, welches in seiner Stellungnahme vom 18. März 2015 die Ablehnung des Gesuchs beantragte. Zur Begründung der negativen Stellungnahme machte das kantonale Amt geltend, der Beschwerdeführer habe die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich in diesem Zusammenhang auch nicht vernehmen lassen. Eine summarische Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass die finanziellen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie nicht ausreichten. B.c Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte das (nunmehrige) SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, weil seine finanziellen Mittel nicht ausreichten, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. B.d In seiner Stellungnahme vom 12. April 2015 liess der Beschwerdeführer die seitens der kantonalen Behörde eingeforderten weiteren Unterlagen direkt beim SEM einreichen. Dabei machte er erneut geltend, seine Frau habe zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, ebenfalls im Alters- und Pflegeheim zu arbeiten. B.e In einem weiteren Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das SEM das Amt für (...) des Kantons N._______ um eine Berechnung aufgrund der kantonalen Vorgaben, ob die Familie nach der allfälligen Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder von der Sozialhilfe abhängig wäre. B.f Das kantonale Amt prüfte das Gesuch und beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 erneut dessen Ablehnung. Zur Begründung der negativen Stellungnahme machte die kantonale Behörde geltend, es sei keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden. Ausserdem genügten die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gemäss den kantonalen Vorgaben nicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Eine finanzielle Unterstützung durch eine Drittperson (namentlich durch Herrn E._______) sei abzulehnen, da eine solche weder der geltenden Praxis noch der Rechtsprechung entspreche. B.g Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, da keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die finanziellen Mittel nicht ausreichten, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. B.h In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 liess der Beschwerdeführer Folgendes mitteilen: Das Schweizerische Rote Kreuz halte für die Familie des Beschwerdeführers eine 4-Zimmer-Wohnung frei. Die Berechnung der finanziellen Mittel durch die kantonale Behörde sei fehlerhaft. Es bestehe nur ein vernachlässigbarer Fehlbetrag und es sei in Zukunft davon auszugehen, dass die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig sein werde. Zudem sei Herr E._______. bereit, als Bürge für die Mietkosten der Familie einzustehen. Weiter lasse sich der Anspruch auf Familiennachzug direkt aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehe eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Das Familienleben in Tibet zu leben sei für den Beschwerdeführer als Flüchtling definitionsgemäss unzumutbar. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde Völkerrecht (Art. 8 EMRK und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) verletzen. Schliesslich leide die Ehefrau des Beschwerdeführers an epileptischen Anfällen und sei dringend auf die Unterstützung durch den Ehemann angewiesen. B.i Mit Eingabe vom 18. September 2015 liess der Beschwerdeführer das Original der Bürgschaftsurkunde von Herrn E._______ zu den Akten reichen. B.j Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte das SEM das Amt für (...) des Kantons N._______ um eine Begründung, weshalb in der kantonalen Berechnung der Lebenshaltungskosten auf der Aufwandseite ein Ergänzungsbedarf von Fr. 744.- dazugerechnet worden sei. B.k Das Amt für (...) des Kantons N._______ teilte am 27. November 2015 mit, es erstelle seit Jahren die Ermittlung der finanziellen Situation (im Rahmen des Familiennachzugs, Härtefallregelung etc.) mittels SKOS-Berechnung, welche in Anlehnung an die Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF-Praxis) umgesetzt werde. Das Obergericht des Kantons N._______ habe bestätigt, dass es zulässig sei, in der SKOS-Berechnung neben dem Grundbetrag einen so genannten Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteinzurechnen. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 - eröffnet am 21. Dezember 2015 -- wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Familiennachzug ab. C.b C.b.a Zur Begründung der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Das Bundesgericht habe in BGE 126 II 335 zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ausgeführt, es bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise. Habe der Beschwerdeführer selbst die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Entsprechende Einschränkungen seien dann umso berechtigter, wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder - wie vorliegend - subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daraus gefolgert, dass Kriterien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völkerrechtskonform zu erachten seien. Der Status der vorläufigen Aufnahme sei, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführbare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichne sich aus durch die Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukämen, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukämen. Die EMRK verschaffe grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthaltsbewilligung. Die vorläufig aufgenommene Person sei von der Asylgewährung ausgeschlossen, das heisse, sie habe ihr Land ohne verfolgt zu sein verlassen. Eine Verletzung des Rechts auf Schutz ihres Familienlebens sei nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft werde, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen. Zusammenfassend könne damit festgehalten werden, dass die Kriterien "gesicherter Unterhalt" und "geeignete Wohnsituation" völkerrechtskonform seien. C.b.b Gemäss Berechnung der dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom 29. Juli 2015 belaufe sich der finanzielle Aufwand für eine vierköpfige Familie (mit Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Miete, Krankenversicherung und Lohngestehungskosten) auf Fr. 4'286.-. Diesem Betrag stehe das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich netto Fr. 2'773.- gegenüber. Daraus ergebe sich ein erheblicher Negativsaldo. C.b.c Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 bemängelt, diese Berechnung sei fehlerhaft und habe darüber hinaus geltend gemacht, ein Ergänzungsbedarf dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Begründung in die Berechnung einfliessen. Diese erforderliche Begründung habe die Migrationsbehörde indessen mit Schreiben vom 27. November 2015 nachgereicht, indem sie auf ein Urteil des kantonalen Obergerichts vom 5. Juli 2013 verwiesen habe. Des Weiteren habe die Rechtsvertretung moniert, die Mietkosten für die vom SRK in Aussicht gestellte Wohnung machten lediglich Fr. 1'200.- aus. Bei den Krankenkassenprämien sei im Hinblick auf eine Prämienverbilligung bloss mit Fr. 482.- zu rechnen. In teilweiser Berücksichtigung der Argumente der Rechtsvertretung müsse der monatliche Aufwand der vierköpfigen Familie (Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Mietkosten, Krankenkassenprämien, Erwerbsunkosten) auf Fr. 4'777.- beziffert werden. C.b.d Demgegenüber erwirtschafte der Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich Fr. 3'077.- netto. Die kantonale Behörde habe sich bei ihrer Berechnung auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnblätter von Juni 2014 - Mai 2015 abgestützt, was grundsätzlich nicht zu bemängeln sei. Zum Nettoeinkommen seien die Kinderzulagen von Fr. 400.- (Fr. 200.- pro Kind) zu addieren. Dies sei aus Einschätzung des SEM korrekt. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer gemäss mündlicher Zusicherung seiner Arbeitgeberin per 1. Januar 2016 mit einer Lohnerhöhung von Fr. 100.- rechnen. Was eine allfällige Erwerbstätigkeit der Ehefrau anbelange, sei festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen einer nachzuziehenden Person nur dann fest eingerechnet werden dürfe, wenn ein Arbeitsvertrag vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau müsste nämlich, bevor sie einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, vorerst die deutsche Sprache erlernen. Zudem müsste einer der Ehepartner die minderjährigen Kinder betreuen; andernfalls entstünden Kosten für die Kinderbetreuung, welche ebenfalls eingerechnet werden müssten. Bei wohlwollender Beurteilung der geltend gemachten Einkommensseite liege das voraussichtliche Einkommen der Familie somit bei Fr. 3'577.-. Damit verbleibe ein erheblicher Negativsaldo von Fr. 1'200.-. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob allenfalls die angebotene Bürgschaft (für den Mietzins über die Summe von Fr. 800.- monatlich) von Herrn E._______ mit eingerechnet werden sollte, dies umso mehr, als die Bürgschaftsurkunde nichtig sei. C.b.e Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Vorliegend ergebe sich nach aktueller Berechnung der finanziellen Verhältnisse ein erheblicher Negativsaldo. Angesichts dessen, dass die nachzuziehende Ehefrau zunächst die Sprache erlernen müsste, dass einer der Ehepartner die Kinderbetreuung sicherstellen müsste und auch angesichts des offenbar fragilen Gesundheitszustands der Ehefrau sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Familie rasch verbessern werde. Zusammenfassend müsse deshalb festgestellt werden, dass das Kriterium "gesicherter Unterhalt" nicht erfüllt sei. C.b.f Zum Hinweis auf die Rechtsprechung i.S. Agraw und Mengesha Kimfe sei Folgendes festzuhalten: Aussergewöhnliche Umstände lägen gemäss dieser Rechtsprechung dann vor, wenn es den betroffenen Eheleuten nicht möglich sei, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen und wenn sie während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zusammenleben gehindert worden seien (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Im vorliegenden Fall sei es indessen grundsätzlich möglich, das Familienleben ausserhalb der Schweiz, nämlich in Indien, wo sich Ehefrau und Kinder aufhielten, zu leben. Hinzu komme Weiteres: Der Status einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verleihe gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK, da die vorläufige Aufnahme bloss provisorischen Charakter habe (Ersatzmassnahme). Nur ganz ausnahmsweise könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Das Bundesgericht habe im Falle besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen nicht ausgeschlossen, dass eine über viele Jahre hinweg verlängerte beziehungsweise bestehende Anwesenheitsberechtigung zu einem Dauerstatus führen könne, welcher der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffe. Ein solches vermöge einen Familiennachzug zu rechtfertigen beziehungsweise könne die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs verpflichten, der betroffenen Person ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, das ihr erlaube, die für den Nachzug erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Inzwischen (Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013) scheine das Bundesgericht seine restriktive Praxis zu lockern. C.b.g Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommener über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Auch mit Blick auf den Schutz des Privatlebens sei nicht ersichtlich, dass er über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfüge, welche dazu führten, dass ihm ein faktisches Aufenthaltsrecht zugesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten nach Ansicht des SEM somit gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. C.b.h Selbst wenn dem Beschwerdeführer (trotzdem) ein gefestigtes Anwesenheitsecht zugestanden werden müsste, wäre vorliegend keine Verletzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei ein Eingriff in die Garantie des Privat- und Familienlebens nämlich statthaft, wenn er - wie vorliegend - aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolge und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheine. Die Konvention verlange insofern eine Interessenabwägung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2). C.b.i Der Beschwerdeführer halte sich seit November 2010, mithin seit rund fünf Jahren, ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem 22. Dezember 2010 sei sein Aufenthalt mit einer vorläufigen Aufnahme geregelt. Dass er gemessen an seiner Aufenthaltsdauer beruflich überdurchschnittlich in der Schweiz integriert wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich, dass er seit Januar 2014 in einem Pflegeheim arbeite. Zuerst als Praktikant, seit dem 16. Juli 2014 als Pflegemitarbeiter. Konkrete vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich lege der Beschwerdeführer keine dar. Das Ehepaar sei seit dem Jahre 2001 oder 2002 verheiratet und habe zusammen zwei Kinder. Den Akten zufolge habe die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2010 in deren Heimatstaat gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Entscheid, den Heimatstaat zu verlassen, eine zumindest vorübergehende Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf genommen. Seine Angehörigen hielten sich gemäss der eingereichten Bestätigung seit dem 1. Januar 2014 in Indien auf. Das Familienleben könne daher grundsätzlich auch in Indien gelebt werden. Bei dieser Sachlage würde die - bloss derzeitige - Verweigerung des Nachzugs, selbst wenn Art. 8 EMRK anwendbar wäre, nicht als unverhältnismässig erscheinen. C.b.j Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des vorliegenden Gesuchs um Familiennachzug der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau keine Entscheidrelevanz zukomme. Wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, könne diese Person bei einer Schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums einreichen. C.b.k Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG für den beantragten Nachzug der Ehefrau und der beiden Kinder nicht erfüllt seien. Das Gesuch vom 9. Oktober 2014 sei daher abzulehnen. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau B._______ sowie der Kinder C._______ und D._______ sei stattzugeben und den Genannten die Einreise zum Verbleib beim Ehemann/Vater zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Januar 2016. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde und macht zur Begründung geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts der Vorinstanz rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. G. In seiner Replik vom 3. März 2016 macht der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Addition eines Ergänzungsbedarfs sei nicht hinreichend begründet. Ausserdem stelle eine Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Working-Poor Situation des Beschwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Diskriminierung aufgrund seiner sozialen Stellung dar. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des ordentlichen Lohnstufenanstiegs für das Jahr 2016 sowie die Lohnabrechnungen für den September 2015 sowie Januar und Februar 2016 zu den Akten. H. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Anfragen zum Verfahrensstand vom 19. Mai 2016, 22. September 2016, 7. Februar 2017 und 22. August 2017 sein Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss bekunden.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5).
E. 4.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre, seien hinsichtlich der Bedarfs- wie auch der Ertragsseite fehlerhaft ausgefallen. So habe das Amt für (...) des Kantons N._______ bei der Bedarfsberechnung auf die VOF-Richtlinien abgestellt, um die Addition eines Ergänzungsbedarfs von Fr. 744.- zu begründen. Dies sei jedoch nicht zulässig, weil die Vorinstanz diesen Ergänzungsbedarf ohne Begründung in die Berechnung habe einfliessen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3), werde doch im Urteil des Obergerichts des Kantons N._______ (vgl. B20/1) zur Begründung für den Ergänzungsbedarf lediglich pauschal auf Weisungen der Vorinstanz verwiesen. Dementsprechend belaufe sich der Aufwand für eine vierköpfige Familie auf Fr. 2'101.-, umfassend den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von vier Personen, auf Fr. 1'200.- für die Mietkosten einer Vierzimmerwohnung, auf Fr. 482.20 für die Krankenkassenprämien mit Verbilligung sowie auf Erwerbsunkosten von Fr. 250.-, nach dem Gesagten auf ein Total von Fr. 4'033.20. Auch auf der Ertragsseite sei die Berechnung des Amts für (...) des Kantons N._______ und des SEM nicht korrekt. So zeigten die letzten 11 Lohnabrechnungen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3'212.70 erwirtschafte, ab Januar 2016 sogar Fr. 100.- zusätzlich, weil er in eine höhere Lohnstufe versetzt worden sei. Dementsprechend sei von einem Einkommen von Fr. 3'321.- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Hinzu kämen Kinderzulagen von Fr. 400.-, weshalb sich ein Total von Fr. 3'721.- ergebe. Dementsprechend betrage der Fehlbetrag lediglich Fr. 312.20. Zudem sei die Frau des Beschwerdeführers bereit, eine Arbeit zu verrichten, welche keine Deutschkenntnisse erfordere. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner sozialen Stellung diskriminiert, wenn er seine Familie nicht nachziehen könne, dies umso mehr, als er entgegen der Ansicht der Vorinstanz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Schliesslich könne er sein Familienleben weder in der Autonomen Region Tibet noch in Indien leben. Das Familienleben könne nur und ausschliesslich in der Schweiz gelebt werden, und auch das Kindeswohl spreche dafür.
E. 4.2.1 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift wie auch diejenigen in der Replik vom 3. März 2016 vermögen indessen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 4.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge beläuft sich der Fehlbetrag zwischen Bedarfs- und Ertragsseite auf lediglich Fr. 312.20. pro Monat. Indessen erweist sich diese Berechnung, selbst wenn der Wegfall des vom kantonalen Migrationsamt (pauschal) in Rechnung gestellten Ergänzungsbedarfs von Fr. 744.- auf der Bedarfsseite sowie die Lohnerhöhung von Fr. 100.- auf der Ertragsseite unbesehen anerkannt würden, ihrerseits als unzutreffend, ergibt sich doch aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen, dass beispielsweise die Krankenkassenfranchisen für ihn selbst (Fr. 500.-, bei einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.- pro Jahr) und insbesondere seine Ehefrau (Fr. 2'500.-, mit identischer Selbstbehaltsregelung) einen in Relation zum Arbeitseinkommen und der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung doch etwas hohen Betrag von insgesamt Fr. 3'000.- pro Jahr erreichen (vgl. Akte B10/26). Zwar fallen bei der Wahl einer höheren Franchise die periodisch fälligen Krankenkassenprämien etwas tiefer aus, doch wirken sich allfällige Arztbesuche tendenziell umso ungünstiger auf das Budget aus. Da der Beschwerdeführer depressiv ist und die Ehefrau an Epilepsie leidet, ist vorliegend nicht davon auszugehen, es werde zu keinen Arztbesuchen kommen, dies umso weniger, als die beiden Kinder ebenfalls potentielle Patienten mit einem maximalen Selbstbehalt von je Fr. 350.- pro Jahr sind. Dabei sind Kosten für allfällige Zahnbehandlungen und -kontrollen, die in einem vier Personen umfassenden Haushalt ebenfalls regelmässig anfallen, nicht enthalten. Desgleichen fehlen allerlei Ausgaben wie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, welche nicht bereits durch den Grundbedarf abgedeckt sind, oder solche, die sich im Hinblick auf die Integration als unumgänglich erweisen (vgl. die "Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich auf der Bedarfsseite eine ex ante nicht genau bezifferbare Lücke auftut, weshalb der Fehlbetrag auf jeden Fall signifikant ansteigt, selbst wenn die Krankenkassenprämien (und weitere Kosten) seit dem Jahre 2015 unverändert geblieben wären, was auch im Kanton N._______ eher nicht dem üblichen Lauf der Dinge entspricht. Da im Übrigen die Bürgschaftserklärung in der vorliegenden Form nichtig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zumal sie de iure nicht existiert und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten von dieser Seite hier und heute keine Entlastung zu erwarten hat. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, die Schere zwischen Bedarfs- und Ertragsseite werde sich in absehbarer Zeit von selbst schliessen, dies umso weniger, als die Ehefrau an Epilepsie leidet und unter diesem Gesichtspunkt in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt ist, selbst wenn sie sich bereits bei ihrer Ankunft in der Schweiz auf Deutsch verständlich machen könnte. Arbeitsfähigkeit, -willigkeit und hinreichende Deutschkenntnisse genügen indes für sich allein genommen nicht, um ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in die Berechnung einzubeziehen. Hierzu bedürfte es eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages, während demgegenüber die blosse Hoffnung, sie könnte zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Alters- und Pflegeheim einer Arbeit nachgehen, unerheblich ist. Dementsprechend erweisen sich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers für die Bestreitung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie als unzureichend. Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung, wie nachstehend auszuführen ist, ohne Verletzung von Völkerrecht als nicht erfüllt zu betrachten ist.
E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation aus völkerrechtlichen Bestimmungen etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner Flüchtlingseigenschaft ergäbe sich ein bedingungsloser Anspruch auf Familiennachzug ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.2 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufgenommen. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regierungen - in Form einer Empfehlung - aufgefordert, "die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt" (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. September 1979, Anhang I; Exekutiv-Komitee des UNHCR, Beschluss Nr. 24 (XXXII) Familienzusammenführung; vgl. auch Peter Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, welcher dem Grundsatz der Familieneinheit immerhin Soft-Law-Charakter zuspricht [S. 116]). Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, eine strikte Anwendung der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG, wie das SEM dies in seinem Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der genannten Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs des faktischen Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht sowie der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insb. die Urteile Jeunesse § 103 ff., Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 2260/10] § 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 52701/09] § 54 f., 62, je m.w.H.) erscheint es angezeigt, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - sind ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H; Peter Uebersax, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010, S. 231 f.; Martina Caroni, in: SHK AuG, Vorbemerkungen zu Art. 42-52 N. 57). Nach dem Gesagten kann im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 6.4). Die EMRK verschafft allerdings kein absolutes Recht auf Anwesenheit. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme, welche im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegt, gemäss Bundesgericht als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, wobei ein legitimer Zweck unter anderem auch das wirtschaftliche Wohl eines Landes sein kann. In jedem Fall, d.h. sowohl bei positiven wie auch bei negativen staatlichen Massnahmen, muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft. In Fällen, die, wie vorliegend, sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind einerseits insbesondere der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung, andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; 135 I 143, jeweils mit Hinweisen).
E. 4.4.4 Zusammenfassend lässt sich weder aus der FK noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Recht auf Einreise oder auf Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht per se als völkerrechtswidrig zu bewerten (vgl. das Grundsatzurteil F-2043/2015 E. 7.1 ff.). Vielmehr muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung erfolgen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2010 in die Schweiz ein, und bereits wenige Tage später, am 22. Dezember 2010, verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, obwohl es die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Autonomen Region Tibet gleichermassen wie die Schilderung des Reisewegs als vollumfänglich unglaubhaft erachtete. Seither befindet sich der Beschwerdeführer, der sich nach dem Gesagten aus eigenem Antrieb von Ehefrau und Kindern trennte, als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, also etwa seit sechs Jahren. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer ist er den Akten zufolge beruflich nicht überdurchschnittlich in der Schweiz integriert, sondern arbeitet seit etwa zweieinhalb Jahren als Pflegemitarbeiter in einem Alters- und Pflegeheim. Zudem macht er selber keine konkreten vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass derlei Beziehungen nicht bestehen. Seitens der Ehefrau ist davon auszugehen, dass diese - abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehemann - noch über keinerlei Bindung zur Schweiz verfügt. Hinzu kommt, dass sie sich angeblich erst seit dem 1. Januar 2014 in Indien aufhält, eine (unsubstanziierte) Behauptung, die - vom Zeitpunkt her - wenig plausibel erscheint, zumal eine Flucht über die zu bewältigenden hohen Pässe schon im Sommer auch für erwachsene Tibeter als lebensgefährlich gilt, und dies nicht nur im Hinblick auf das Wetter. Danach wäre mit den Risiken eines Aufenthalts in Nepal zu rechnen, zumal Aufgriffe und Rücküberstellungen von geflüchteten Tibetern von Nepal in die Autonome Region Tibet dokumentiert sind. Eine gewisse Sicherheit geniessen tibetische Flüchtlinge erst in Indien. Nach dem Gesagten erweist sich der geltend gemachte Aufenthalt in Indien seit dem 1. Januar 2014, wie er im Schreiben des Tibet Office in Dharamsala (vgl. B7/17) bestätigt wird, als alternatives Faktum und das entsprechende Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Der geltend gemachte Aufenthalt der Ehefrau seit 1. Januar 2014 in Indien passt aber bestens zu den Vorbringen des Beschwerdeführers (anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2010 zur Person), wonach er nie eine Schule besucht habe und kein Wort Chinesisch spreche, Behauptungen, die in Wirklichkeit eher nicht auf eine Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet schliessen lassen. Es drängt sich angesichts der Ungereimtheiten vielmehr der Eindruck auf, dass sich die Familie, mit Einschluss des Beschwerdeführers und wesentlich längere Zeit als eingestanden, in Indien aufgehalten hat. Auf jeden Fall könnte der Beschwerdeführer das Familienleben alternativ in Indien aufnehmen, unabhängig davon, ob er sich - wie vermutet - bereits vorher dort aufgehalten hat oder nicht. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden nämlich Tibeter nicht mit Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 573 S. 210). Seine in Indien lebenden Familienangehörigen dokumentieren - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - diesen Umstand durch ihren bereits über dreijährigen Aufenthalt in Indien zur Genüge. Im Übrigen verletzt der nicht gewährte Familiennachzug weder Art. 2 noch Art. 9 oder Art. 10 KRK. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung lässt sich aus den eingangs genannten Bestimmungen nicht ableiten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder BGE 126 II 377 E. 5d). Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H.). Ebenfalls keine direkten Rechtsansprüche vermitteln Art. 11 BV (so explizit BGE 126 II 377 E. 5d) und Art. 19 BV.
E. 5.2 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kosten entstehen würden und die Gefahr einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Auf der anderen Seite lässt eine Gesamtschau der privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verunmöglicht wäre, ihre Familieneinheit in Indien zu leben.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Januar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 21.02.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_941/2017) Abteilung VI F-404/2016 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Volksrepublik China, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten der Ehefrau B._______, geboren (...), sowie der Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tibetischer Herkunft reiste am 18. November 2010 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei illegal aus der Autonomen Region Tibet ausgereist. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Frau und zwei Kinder, die sich seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr in der Autonomen Region Tibet, sondern in Indien aufhalten würden. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dank seiner Ausbildung zum Pflegehelfer durch das SRK sei er zurzeit zu 100 % in einem Alters- und Pflegeheim erwerbstätig. Zwar arbeite er hart, doch sei er nicht in der Lage, allein ein ausreichendes Einkommen für eine vierköpfige Familie zu erzielen. Er gehe jedoch davon aus, seine Frau könne nach der Einreise ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die Familie langfristig finanziell selbständig werden könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung über den Aufenthalt der Ehefrau und der beiden Kinder, zwei Lohnblätter und fünf Fotos zu den Akten. B.b Das BFM leitete die Eingabe vom 9. Oktober 2014 zuständigkeitshalber an das Amt für Arbeit und Migration des Kantons N._______ weiter, welches in seiner Stellungnahme vom 18. März 2015 die Ablehnung des Gesuchs beantragte. Zur Begründung der negativen Stellungnahme machte das kantonale Amt geltend, der Beschwerdeführer habe die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich in diesem Zusammenhang auch nicht vernehmen lassen. Eine summarische Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass die finanziellen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie nicht ausreichten. B.c Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte das (nunmehrige) SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, weil seine finanziellen Mittel nicht ausreichten, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. B.d In seiner Stellungnahme vom 12. April 2015 liess der Beschwerdeführer die seitens der kantonalen Behörde eingeforderten weiteren Unterlagen direkt beim SEM einreichen. Dabei machte er erneut geltend, seine Frau habe zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, ebenfalls im Alters- und Pflegeheim zu arbeiten. B.e In einem weiteren Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das SEM das Amt für (...) des Kantons N._______ um eine Berechnung aufgrund der kantonalen Vorgaben, ob die Familie nach der allfälligen Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder von der Sozialhilfe abhängig wäre. B.f Das kantonale Amt prüfte das Gesuch und beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2015 erneut dessen Ablehnung. Zur Begründung der negativen Stellungnahme machte die kantonale Behörde geltend, es sei keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden. Ausserdem genügten die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gemäss den kantonalen Vorgaben nicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Eine finanzielle Unterstützung durch eine Drittperson (namentlich durch Herrn E._______) sei abzulehnen, da eine solche weder der geltenden Praxis noch der Rechtsprechung entspreche. B.g Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, da keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die finanziellen Mittel nicht ausreichten, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. B.h In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 liess der Beschwerdeführer Folgendes mitteilen: Das Schweizerische Rote Kreuz halte für die Familie des Beschwerdeführers eine 4-Zimmer-Wohnung frei. Die Berechnung der finanziellen Mittel durch die kantonale Behörde sei fehlerhaft. Es bestehe nur ein vernachlässigbarer Fehlbetrag und es sei in Zukunft davon auszugehen, dass die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig sein werde. Zudem sei Herr E._______. bereit, als Bürge für die Mietkosten der Familie einzustehen. Weiter lasse sich der Anspruch auf Familiennachzug direkt aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehe eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung. Das Familienleben in Tibet zu leben sei für den Beschwerdeführer als Flüchtling definitionsgemäss unzumutbar. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde Völkerrecht (Art. 8 EMRK und Art. 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) verletzen. Schliesslich leide die Ehefrau des Beschwerdeführers an epileptischen Anfällen und sei dringend auf die Unterstützung durch den Ehemann angewiesen. B.i Mit Eingabe vom 18. September 2015 liess der Beschwerdeführer das Original der Bürgschaftsurkunde von Herrn E._______ zu den Akten reichen. B.j Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte das SEM das Amt für (...) des Kantons N._______ um eine Begründung, weshalb in der kantonalen Berechnung der Lebenshaltungskosten auf der Aufwandseite ein Ergänzungsbedarf von Fr. 744.- dazugerechnet worden sei. B.k Das Amt für (...) des Kantons N._______ teilte am 27. November 2015 mit, es erstelle seit Jahren die Ermittlung der finanziellen Situation (im Rahmen des Familiennachzugs, Härtefallregelung etc.) mittels SKOS-Berechnung, welche in Anlehnung an die Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF-Praxis) umgesetzt werde. Das Obergericht des Kantons N._______ habe bestätigt, dass es zulässig sei, in der SKOS-Berechnung neben dem Grundbetrag einen so genannten Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteinzurechnen. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 - eröffnet am 21. Dezember 2015 -- wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Familiennachzug ab. C.b C.b.a Zur Begründung der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Das Bundesgericht habe in BGE 126 II 335 zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ausgeführt, es bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise. Habe der Beschwerdeführer selbst die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Entsprechende Einschränkungen seien dann umso berechtigter, wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder - wie vorliegend - subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daraus gefolgert, dass Kriterien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völkerrechtskonform zu erachten seien. Der Status der vorläufigen Aufnahme sei, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführbare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichne sich aus durch die Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukämen, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukämen. Die EMRK verschaffe grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthaltsbewilligung. Die vorläufig aufgenommene Person sei von der Asylgewährung ausgeschlossen, das heisse, sie habe ihr Land ohne verfolgt zu sein verlassen. Eine Verletzung des Rechts auf Schutz ihres Familienlebens sei nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft werde, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen. Zusammenfassend könne damit festgehalten werden, dass die Kriterien "gesicherter Unterhalt" und "geeignete Wohnsituation" völkerrechtskonform seien. C.b.b Gemäss Berechnung der dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom 29. Juli 2015 belaufe sich der finanzielle Aufwand für eine vierköpfige Familie (mit Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Miete, Krankenversicherung und Lohngestehungskosten) auf Fr. 4'286.-. Diesem Betrag stehe das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich netto Fr. 2'773.- gegenüber. Daraus ergebe sich ein erheblicher Negativsaldo. C.b.c Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 bemängelt, diese Berechnung sei fehlerhaft und habe darüber hinaus geltend gemacht, ein Ergänzungsbedarf dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Begründung in die Berechnung einfliessen. Diese erforderliche Begründung habe die Migrationsbehörde indessen mit Schreiben vom 27. November 2015 nachgereicht, indem sie auf ein Urteil des kantonalen Obergerichts vom 5. Juli 2013 verwiesen habe. Des Weiteren habe die Rechtsvertretung moniert, die Mietkosten für die vom SRK in Aussicht gestellte Wohnung machten lediglich Fr. 1'200.- aus. Bei den Krankenkassenprämien sei im Hinblick auf eine Prämienverbilligung bloss mit Fr. 482.- zu rechnen. In teilweiser Berücksichtigung der Argumente der Rechtsvertretung müsse der monatliche Aufwand der vierköpfigen Familie (Grundbedarf, Ergänzungsbedarf, Mietkosten, Krankenkassenprämien, Erwerbsunkosten) auf Fr. 4'777.- beziffert werden. C.b.d Demgegenüber erwirtschafte der Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich Fr. 3'077.- netto. Die kantonale Behörde habe sich bei ihrer Berechnung auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnblätter von Juni 2014 - Mai 2015 abgestützt, was grundsätzlich nicht zu bemängeln sei. Zum Nettoeinkommen seien die Kinderzulagen von Fr. 400.- (Fr. 200.- pro Kind) zu addieren. Dies sei aus Einschätzung des SEM korrekt. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer gemäss mündlicher Zusicherung seiner Arbeitgeberin per 1. Januar 2016 mit einer Lohnerhöhung von Fr. 100.- rechnen. Was eine allfällige Erwerbstätigkeit der Ehefrau anbelange, sei festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen einer nachzuziehenden Person nur dann fest eingerechnet werden dürfe, wenn ein Arbeitsvertrag vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ehefrau müsste nämlich, bevor sie einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, vorerst die deutsche Sprache erlernen. Zudem müsste einer der Ehepartner die minderjährigen Kinder betreuen; andernfalls entstünden Kosten für die Kinderbetreuung, welche ebenfalls eingerechnet werden müssten. Bei wohlwollender Beurteilung der geltend gemachten Einkommensseite liege das voraussichtliche Einkommen der Familie somit bei Fr. 3'577.-. Damit verbleibe ein erheblicher Negativsaldo von Fr. 1'200.-. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob allenfalls die angebotene Bürgschaft (für den Mietzins über die Summe von Fr. 800.- monatlich) von Herrn E._______ mit eingerechnet werden sollte, dies umso mehr, als die Bürgschaftsurkunde nichtig sei. C.b.e Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Vorliegend ergebe sich nach aktueller Berechnung der finanziellen Verhältnisse ein erheblicher Negativsaldo. Angesichts dessen, dass die nachzuziehende Ehefrau zunächst die Sprache erlernen müsste, dass einer der Ehepartner die Kinderbetreuung sicherstellen müsste und auch angesichts des offenbar fragilen Gesundheitszustands der Ehefrau sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Familie rasch verbessern werde. Zusammenfassend müsse deshalb festgestellt werden, dass das Kriterium "gesicherter Unterhalt" nicht erfüllt sei. C.b.f Zum Hinweis auf die Rechtsprechung i.S. Agraw und Mengesha Kimfe sei Folgendes festzuhalten: Aussergewöhnliche Umstände lägen gemäss dieser Rechtsprechung dann vor, wenn es den betroffenen Eheleuten nicht möglich sei, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen und wenn sie während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zusammenleben gehindert worden seien (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Im vorliegenden Fall sei es indessen grundsätzlich möglich, das Familienleben ausserhalb der Schweiz, nämlich in Indien, wo sich Ehefrau und Kinder aufhielten, zu leben. Hinzu komme Weiteres: Der Status einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verleihe gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK, da die vorläufige Aufnahme bloss provisorischen Charakter habe (Ersatzmassnahme). Nur ganz ausnahmsweise könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Das Bundesgericht habe im Falle besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen nicht ausgeschlossen, dass eine über viele Jahre hinweg verlängerte beziehungsweise bestehende Anwesenheitsberechtigung zu einem Dauerstatus führen könne, welcher der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffe. Ein solches vermöge einen Familiennachzug zu rechtfertigen beziehungsweise könne die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs verpflichten, der betroffenen Person ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, das ihr erlaube, die für den Nachzug erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Inzwischen (Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013) scheine das Bundesgericht seine restriktive Praxis zu lockern. C.b.g Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer als vorläufig Aufgenommener über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Auch mit Blick auf den Schutz des Privatlebens sei nicht ersichtlich, dass er über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfüge, welche dazu führten, dass ihm ein faktisches Aufenthaltsrecht zugesprochen werden müsste. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten nach Ansicht des SEM somit gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. C.b.h Selbst wenn dem Beschwerdeführer (trotzdem) ein gefestigtes Anwesenheitsecht zugestanden werden müsste, wäre vorliegend keine Verletzung von Art. 8 EMRK auszumachen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei ein Eingriff in die Garantie des Privat- und Familienlebens nämlich statthaft, wenn er - wie vorliegend - aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolge und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheine. Die Konvention verlange insofern eine Interessenabwägung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2). C.b.i Der Beschwerdeführer halte sich seit November 2010, mithin seit rund fünf Jahren, ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem 22. Dezember 2010 sei sein Aufenthalt mit einer vorläufigen Aufnahme geregelt. Dass er gemessen an seiner Aufenthaltsdauer beruflich überdurchschnittlich in der Schweiz integriert wäre, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich, dass er seit Januar 2014 in einem Pflegeheim arbeite. Zuerst als Praktikant, seit dem 16. Juli 2014 als Pflegemitarbeiter. Konkrete vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich lege der Beschwerdeführer keine dar. Das Ehepaar sei seit dem Jahre 2001 oder 2002 verheiratet und habe zusammen zwei Kinder. Den Akten zufolge habe die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2010 in deren Heimatstaat gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Entscheid, den Heimatstaat zu verlassen, eine zumindest vorübergehende Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf genommen. Seine Angehörigen hielten sich gemäss der eingereichten Bestätigung seit dem 1. Januar 2014 in Indien auf. Das Familienleben könne daher grundsätzlich auch in Indien gelebt werden. Bei dieser Sachlage würde die - bloss derzeitige - Verweigerung des Nachzugs, selbst wenn Art. 8 EMRK anwendbar wäre, nicht als unverhältnismässig erscheinen. C.b.j Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des vorliegenden Gesuchs um Familiennachzug der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau keine Entscheidrelevanz zukomme. Wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, könne diese Person bei einer Schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums einreichen. C.b.k Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG für den beantragten Nachzug der Ehefrau und der beiden Kinder nicht erfüllt seien. Das Gesuch vom 9. Oktober 2014 sei daher abzulehnen. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau B._______ sowie der Kinder C._______ und D._______ sei stattzugeben und den Genannten die Einreise zum Verbleib beim Ehemann/Vater zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 29. Januar 2016. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde und macht zur Begründung geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts der Vorinstanz rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. G. In seiner Replik vom 3. März 2016 macht der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Addition eines Ergänzungsbedarfs sei nicht hinreichend begründet. Ausserdem stelle eine Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Working-Poor Situation des Beschwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Diskriminierung aufgrund seiner sozialen Stellung dar. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des ordentlichen Lohnstufenanstiegs für das Jahr 2016 sowie die Lohnabrechnungen für den September 2015 sowie Januar und Februar 2016 zu den Akten. H. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Anfragen zum Verfahrensstand vom 19. Mai 2016, 22. September 2016, 7. Februar 2017 und 22. August 2017 sein Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss bekunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Abs. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre, seien hinsichtlich der Bedarfs- wie auch der Ertragsseite fehlerhaft ausgefallen. So habe das Amt für (...) des Kantons N._______ bei der Bedarfsberechnung auf die VOF-Richtlinien abgestellt, um die Addition eines Ergänzungsbedarfs von Fr. 744.- zu begründen. Dies sei jedoch nicht zulässig, weil die Vorinstanz diesen Ergänzungsbedarf ohne Begründung in die Berechnung habe einfliessen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3), werde doch im Urteil des Obergerichts des Kantons N._______ (vgl. B20/1) zur Begründung für den Ergänzungsbedarf lediglich pauschal auf Weisungen der Vorinstanz verwiesen. Dementsprechend belaufe sich der Aufwand für eine vierköpfige Familie auf Fr. 2'101.-, umfassend den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von vier Personen, auf Fr. 1'200.- für die Mietkosten einer Vierzimmerwohnung, auf Fr. 482.20 für die Krankenkassenprämien mit Verbilligung sowie auf Erwerbsunkosten von Fr. 250.-, nach dem Gesagten auf ein Total von Fr. 4'033.20. Auch auf der Ertragsseite sei die Berechnung des Amts für (...) des Kantons N._______ und des SEM nicht korrekt. So zeigten die letzten 11 Lohnabrechnungen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3'212.70 erwirtschafte, ab Januar 2016 sogar Fr. 100.- zusätzlich, weil er in eine höhere Lohnstufe versetzt worden sei. Dementsprechend sei von einem Einkommen von Fr. 3'321.- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Hinzu kämen Kinderzulagen von Fr. 400.-, weshalb sich ein Total von Fr. 3'721.- ergebe. Dementsprechend betrage der Fehlbetrag lediglich Fr. 312.20. Zudem sei die Frau des Beschwerdeführers bereit, eine Arbeit zu verrichten, welche keine Deutschkenntnisse erfordere. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner sozialen Stellung diskriminiert, wenn er seine Familie nicht nachziehen könne, dies umso mehr, als er entgegen der Ansicht der Vorinstanz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Schliesslich könne er sein Familienleben weder in der Autonomen Region Tibet noch in Indien leben. Das Familienleben könne nur und ausschliesslich in der Schweiz gelebt werden, und auch das Kindeswohl spreche dafür. 4.2 4.2.1 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift wie auch diejenigen in der Replik vom 3. März 2016 vermögen indessen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 4.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge beläuft sich der Fehlbetrag zwischen Bedarfs- und Ertragsseite auf lediglich Fr. 312.20. pro Monat. Indessen erweist sich diese Berechnung, selbst wenn der Wegfall des vom kantonalen Migrationsamt (pauschal) in Rechnung gestellten Ergänzungsbedarfs von Fr. 744.- auf der Bedarfsseite sowie die Lohnerhöhung von Fr. 100.- auf der Ertragsseite unbesehen anerkannt würden, ihrerseits als unzutreffend, ergibt sich doch aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen, dass beispielsweise die Krankenkassenfranchisen für ihn selbst (Fr. 500.-, bei einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.- pro Jahr) und insbesondere seine Ehefrau (Fr. 2'500.-, mit identischer Selbstbehaltsregelung) einen in Relation zum Arbeitseinkommen und der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung doch etwas hohen Betrag von insgesamt Fr. 3'000.- pro Jahr erreichen (vgl. Akte B10/26). Zwar fallen bei der Wahl einer höheren Franchise die periodisch fälligen Krankenkassenprämien etwas tiefer aus, doch wirken sich allfällige Arztbesuche tendenziell umso ungünstiger auf das Budget aus. Da der Beschwerdeführer depressiv ist und die Ehefrau an Epilepsie leidet, ist vorliegend nicht davon auszugehen, es werde zu keinen Arztbesuchen kommen, dies umso weniger, als die beiden Kinder ebenfalls potentielle Patienten mit einem maximalen Selbstbehalt von je Fr. 350.- pro Jahr sind. Dabei sind Kosten für allfällige Zahnbehandlungen und -kontrollen, die in einem vier Personen umfassenden Haushalt ebenfalls regelmässig anfallen, nicht enthalten. Desgleichen fehlen allerlei Ausgaben wie die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, welche nicht bereits durch den Grundbedarf abgedeckt sind, oder solche, die sich im Hinblick auf die Integration als unumgänglich erweisen (vgl. die "Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich auf der Bedarfsseite eine ex ante nicht genau bezifferbare Lücke auftut, weshalb der Fehlbetrag auf jeden Fall signifikant ansteigt, selbst wenn die Krankenkassenprämien (und weitere Kosten) seit dem Jahre 2015 unverändert geblieben wären, was auch im Kanton N._______ eher nicht dem üblichen Lauf der Dinge entspricht. Da im Übrigen die Bürgschaftserklärung in der vorliegenden Form nichtig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zumal sie de iure nicht existiert und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten von dieser Seite hier und heute keine Entlastung zu erwarten hat. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, die Schere zwischen Bedarfs- und Ertragsseite werde sich in absehbarer Zeit von selbst schliessen, dies umso weniger, als die Ehefrau an Epilepsie leidet und unter diesem Gesichtspunkt in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt ist, selbst wenn sie sich bereits bei ihrer Ankunft in der Schweiz auf Deutsch verständlich machen könnte. Arbeitsfähigkeit, -willigkeit und hinreichende Deutschkenntnisse genügen indes für sich allein genommen nicht, um ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in die Berechnung einzubeziehen. Hierzu bedürfte es eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages, während demgegenüber die blosse Hoffnung, sie könnte zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Alters- und Pflegeheim einer Arbeit nachgehen, unerheblich ist. Dementsprechend erweisen sich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers für die Bestreitung des Lebensunterhalts seiner vierköpfigen Familie als unzureichend. Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung, wie nachstehend auszuführen ist, ohne Verletzung von Völkerrecht als nicht erfüllt zu betrachten ist. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation aus völkerrechtlichen Bestimmungen etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4 4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus seiner Flüchtlingseigenschaft ergäbe sich ein bedingungsloser Anspruch auf Familiennachzug ist Folgendes festzuhalten: 4.4.2 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs aufgenommen. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regierungen - in Form einer Empfehlung - aufgefordert, "die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt" (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. September 1979, Anhang I; Exekutiv-Komitee des UNHCR, Beschluss Nr. 24 (XXXII) Familienzusammenführung; vgl. auch Peter Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, welcher dem Grundsatz der Familieneinheit immerhin Soft-Law-Charakter zuspricht [S. 116]). Daraus wird ersichtlich, dass sich aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, eine strikte Anwendung der Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG, wie das SEM dies in seinem Fall mit dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit (Bst. c der genannten Bestimmung) tue, sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs des faktischen Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht sowie der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insb. die Urteile Jeunesse § 103 ff., Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 2260/10] § 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 52701/09] § 54 f., 62, je m.w.H.) erscheint es angezeigt, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3). Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimatland - sind ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H; Peter Uebersax, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010, S. 231 f.; Martina Caroni, in: SHK AuG, Vorbemerkungen zu Art. 42-52 N. 57). Nach dem Gesagten kann im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 6.4). Die EMRK verschafft allerdings kein absolutes Recht auf Anwesenheit. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme, welche im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegt, gemäss Bundesgericht als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, wobei ein legitimer Zweck unter anderem auch das wirtschaftliche Wohl eines Landes sein kann. In jedem Fall, d.h. sowohl bei positiven wie auch bei negativen staatlichen Massnahmen, muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft. In Fällen, die, wie vorliegend, sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind einerseits insbesondere der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung, andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; 135 I 143, jeweils mit Hinweisen). 4.4.4 Zusammenfassend lässt sich weder aus der FK noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Recht auf Einreise oder auf Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht per se als völkerrechtswidrig zu bewerten (vgl. das Grundsatzurteil F-2043/2015 E. 7.1 ff.). Vielmehr muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung erfolgen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reiste am 18. November 2010 in die Schweiz ein, und bereits wenige Tage später, am 22. Dezember 2010, verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, obwohl es die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Autonomen Region Tibet gleichermassen wie die Schilderung des Reisewegs als vollumfänglich unglaubhaft erachtete. Seither befindet sich der Beschwerdeführer, der sich nach dem Gesagten aus eigenem Antrieb von Ehefrau und Kindern trennte, als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, also etwa seit sechs Jahren. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer ist er den Akten zufolge beruflich nicht überdurchschnittlich in der Schweiz integriert, sondern arbeitet seit etwa zweieinhalb Jahren als Pflegemitarbeiter in einem Alters- und Pflegeheim. Zudem macht er selber keine konkreten vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass derlei Beziehungen nicht bestehen. Seitens der Ehefrau ist davon auszugehen, dass diese - abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehemann - noch über keinerlei Bindung zur Schweiz verfügt. Hinzu kommt, dass sie sich angeblich erst seit dem 1. Januar 2014 in Indien aufhält, eine (unsubstanziierte) Behauptung, die - vom Zeitpunkt her - wenig plausibel erscheint, zumal eine Flucht über die zu bewältigenden hohen Pässe schon im Sommer auch für erwachsene Tibeter als lebensgefährlich gilt, und dies nicht nur im Hinblick auf das Wetter. Danach wäre mit den Risiken eines Aufenthalts in Nepal zu rechnen, zumal Aufgriffe und Rücküberstellungen von geflüchteten Tibetern von Nepal in die Autonome Region Tibet dokumentiert sind. Eine gewisse Sicherheit geniessen tibetische Flüchtlinge erst in Indien. Nach dem Gesagten erweist sich der geltend gemachte Aufenthalt in Indien seit dem 1. Januar 2014, wie er im Schreiben des Tibet Office in Dharamsala (vgl. B7/17) bestätigt wird, als alternatives Faktum und das entsprechende Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Der geltend gemachte Aufenthalt der Ehefrau seit 1. Januar 2014 in Indien passt aber bestens zu den Vorbringen des Beschwerdeführers (anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2010 zur Person), wonach er nie eine Schule besucht habe und kein Wort Chinesisch spreche, Behauptungen, die in Wirklichkeit eher nicht auf eine Herkunft aus der Autonomen Republik Tibet schliessen lassen. Es drängt sich angesichts der Ungereimtheiten vielmehr der Eindruck auf, dass sich die Familie, mit Einschluss des Beschwerdeführers und wesentlich längere Zeit als eingestanden, in Indien aufgehalten hat. Auf jeden Fall könnte der Beschwerdeführer das Familienleben alternativ in Indien aufnehmen, unabhängig davon, ob er sich - wie vermutet - bereits vorher dort aufgehalten hat oder nicht. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden nämlich Tibeter nicht mit Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 573 S. 210). Seine in Indien lebenden Familienangehörigen dokumentieren - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen - diesen Umstand durch ihren bereits über dreijährigen Aufenthalt in Indien zur Genüge. Im Übrigen verletzt der nicht gewährte Familiennachzug weder Art. 2 noch Art. 9 oder Art. 10 KRK. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung lässt sich aus den eingangs genannten Bestimmungen nicht ableiten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4 oder BGE 126 II 377 E. 5d). Im Übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 KRK angebracht (siehe dazu BGE 124 II 361 E. 3b m.H.). Ebenfalls keine direkten Rechtsansprüche vermitteln Art. 11 BV (so explizit BGE 126 II 377 E. 5d) und Art. 19 BV. 5.2 Eine Gesamtwürdigung führt auf der einen Seite zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse, vorab wirtschaftlicher Natur, an einer Verweigerung des Familiennachzugs, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der öffentlichen Hand durch eine Bewilligung des Familiennachzugs Kosten entstehen würden und die Gefahr einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestünde (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f.). Auf der anderen Seite lässt eine Gesamtschau der privaten Interessen keine Gründe erkennen, die dieses erhebliche öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit verunmöglicht wäre, ihre Familieneinheit in Indien zu leben.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Januar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: