Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Mit Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 respektive 30. März 2017 beantragte die aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton St. Gallen wohnhaften und aus der Republik Serbien stammenden A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Bereits am 9. März 2017 hatte sich der Gastgeber mit einer "Garantieerklärung" an die Schweizerische Vertretung gewandt und darum ersucht, seiner Cousine ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu erteilen. B. Mit Formularentscheid vom 31. März 2017, eröffnet am 6. April 2017, lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juni 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die Gesuchstellerin sei jung und ledig, habe keine Kinder und in ihrem Visumsantrag angegeben, arbeitslos zu sein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines 90-tägigen Touristenvisums an die Gesuchstellerin; eventualiter sei die Sache (zur Neubeurteilung) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Eingeladene, welche mit ihren 46 Jahren nicht mehr als "jung" bezeichnet werden könne, im Kosovo erwerbstätig, was aus der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung ihres Arbeitgebers hervorgehe. Soweit das SEM davon ausgehe, es sei ein Visum für 90 Aufenthaltstage mit Gültigkeit für drei Jahre beantragt worden, müsse es sich um ein redaktionelles Versehen auf dem bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Formular handeln. Schliesslich sei schon deshalb von einer fristgerechten Wiederausreise auszugehen, weil die Gesuchstellerin die einzige verbliebene Verwandte ihrer schwer kranken Mutter im Kosovo sei; um diese müsse sie sich kümmern. E. In seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, bei der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichten Bestätigung der Firma "X._______" mit Sitz in 13000 Drenas könnte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, nachdem die Gesuchstellerin im Visumsverfahren zweimal unterschriftlich bestätigt habe, sie sei arbeitslos. Im Weiteren entspreche die Behauptung des Beschwerdeführers, nie gegen das Gesetz verstossen zu haben, angesichts eines ihn betreffenden Strafbefehls vom 10. August 2015 wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften, nicht den Tatsachen. Auf die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 8. September 2017 Stellung zu nehmen beziehungsweise die von ihm als rechtserheblich erachteten Beweismittel nachzureichen, verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Gesuchstellerin habe selber anlässlich ihres Visumantrags angegeben, arbeitslos zu sein. Abgesehen davon dürften sich verbindliche berufliche Verpflichtungen wohl kaum mit einer zweimal dreimonatigen Abwesenheit innerhalb eines Jahres vereinbaren lassen. G. In seiner Replik vom 23. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Zustand der Arbeitslosigkeit bei der Gesuchstellerin unabänderlich sei. Die eingereichte Arbeitsbestätigung zeige jedoch, dass die Eingeladene in einem Arbeitsverhältnis stehe. Ohne einen einzigen triftigen Grund zu nennen gehe die Vorinstanz offenbar davon aus, die Betroffenen könnten versucht sein, der Eingeladenen mittels eines Visums den illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Solche Unterstellungen seien jedoch höchst diskriminierend. H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 lag offiziell bei über 27.5% (Frauen 31.8%, Männer 26.2%; bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren 52.4%), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten informellen Sektors zu relativieren sind. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2016 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei 3'339 Euro, womit der Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Februar 2018).
E. 5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen, hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin - sei sie nun die Cousine des Beschwerdeführers (vgl. die amtlich beglaubigten Garantieerklärungen vom 9. März 2017 bzw. 4. Mai 2017) oder seiner Ehefrau (vgl. den am 12. Juni 2017 ausgefüllten kantonalen Fragebogen) - handelt es sich um eine mittlerweile 47-jährige, ledige und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzlichen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung vom 6. Februar 2017 (SEM act. 3 S. 22) soll sie in K._______, einer kleinen Ortschaft im Zentrum Kosovos, in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter sowie zwei jüngeren Brüdern leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs der angeblich schwer kranken Mutter, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, die Eingeladene sei die einzige verbliebene Verwandte ihrer Mutter im Kosovo (vgl. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), erweist sich aufgrund der obgenannten, von einer offiziellen Behörde ausgestellten Wohnsitzbestätigung als tatsachenwidrig. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin, bei der es sich um eine gut ausgebildete Akademikerin handeln soll, befindet. Bezüglich ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab die Eingeladene bereits in ihrem ersten Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 an, sie sei arbeitslos, was sie im aktuellen Einreisegesuch vom 30. März 2017 bestätigte (je Ziff. 19). Entsprechend hielt die Schweizerische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer in seiner Einsprache an die Vorinstanz vom 4. Mai 2017 darauf hin, die Eingeladene arbeite in Pristina, um gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu präzisieren, die Gesuchstellerin sei als Sachbearbeiterin und Assistentin der Verwaltung bei der Firma "X._______" in 13000 Drenas/Kosovo tätig. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er eine undatierte Arbeitsbestätigung der besagten Firma in Kopie zu den Akten. Dieses, vom Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Beweismittel steht einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin, die sich wiederholt als arbeitslos bezeichnete. Sollte es sich dabei tatsächlich um eine Kopie eines echten Dokumentes und nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag von der Eingeladenen nicht bereits anlässlich ihrer Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Von einer starken Verwurzelung im Berufsleben, welche die Gesuchstellerin verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer in beiden Garantieerklärungen (vgl. SEM act. 1 S. 3 und 4) sowie gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. SEM act. 4 S. 71) stets betonte, es sei ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt vorgesehen; einen solchen beantragte er denn auch explizit in seiner Beschwerde.
E. 6.3 Im Weiteren gilt es ohnehin die Beteuerungen des Beschwerdeführers, die Eingeladene werde anstandslos und fristgerecht nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren, zu relativieren. Als Garant wies er nämlich in seiner Einsprache vom 4. Mai 2017 gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, er und seine Familienmitglieder hätten in der Schweiz "nie gegen das Gesetz verstossen". Zudem verneinte er in seiner Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2017 die Frage, schon einmal Gäste rechtswidrig (ohne gültige Bewilligung) beherbergt zu haben (vgl. SEM act. 4 S. 70), um in der Beschwerde ausdrücklich auf seine ausführliche und wahrheitsgetreue Berichterstattung an die kantonale Migrationsbehörde zu verweisen (Ziff. 16 der Beschwerdeschrift). Demgegenüber befindet sich in den beigezogenen kantonalen Akten ein (rechtskräftiger) Strafbefehl vom 10. August 2015. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Uznach wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Ihm wurde dabei vorgeworfen, einem Verwandten aus Mazedonien den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert zu haben, indem er diesen mindestens für drei Wochen in seiner Autogarage in Y._______ in einem Zimmer logieren und diesen zudem ohne gültige Arbeitsbewilligung sporadisch in seiner Garage arbeiten liess.
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund - und nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten - durfte die Vor-instanz willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen könne im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht als gesichert betrachtet werden. Als Niedergelassenen steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau jederzeit die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen.
E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4033/2017 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Mit Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 respektive 30. März 2017 beantragte die aus der Republik Kosovo stammende B._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton St. Gallen wohnhaften und aus der Republik Serbien stammenden A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Bereits am 9. März 2017 hatte sich der Gastgeber mit einer "Garantieerklärung" an die Schweizerische Vertretung gewandt und darum ersucht, seiner Cousine ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu erteilen. B. Mit Formularentscheid vom 31. März 2017, eröffnet am 6. April 2017, lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 27. Juni 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die Gesuchstellerin sei jung und ledig, habe keine Kinder und in ihrem Visumsantrag angegeben, arbeitslos zu sein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines 90-tägigen Touristenvisums an die Gesuchstellerin; eventualiter sei die Sache (zur Neubeurteilung) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Eingeladene, welche mit ihren 46 Jahren nicht mehr als "jung" bezeichnet werden könne, im Kosovo erwerbstätig, was aus der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung ihres Arbeitgebers hervorgehe. Soweit das SEM davon ausgehe, es sei ein Visum für 90 Aufenthaltstage mit Gültigkeit für drei Jahre beantragt worden, müsse es sich um ein redaktionelles Versehen auf dem bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Formular handeln. Schliesslich sei schon deshalb von einer fristgerechten Wiederausreise auszugehen, weil die Gesuchstellerin die einzige verbliebene Verwandte ihrer schwer kranken Mutter im Kosovo sei; um diese müsse sie sich kümmern. E. In seiner Zwischenverfügung vom 8. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, bei der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichten Bestätigung der Firma "X._______" mit Sitz in 13000 Drenas könnte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, nachdem die Gesuchstellerin im Visumsverfahren zweimal unterschriftlich bestätigt habe, sie sei arbeitslos. Im Weiteren entspreche die Behauptung des Beschwerdeführers, nie gegen das Gesetz verstossen zu haben, angesichts eines ihn betreffenden Strafbefehls vom 10. August 2015 wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften, nicht den Tatsachen. Auf die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 8. September 2017 Stellung zu nehmen beziehungsweise die von ihm als rechtserheblich erachteten Beweismittel nachzureichen, verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Gesuchstellerin habe selber anlässlich ihres Visumantrags angegeben, arbeitslos zu sein. Abgesehen davon dürften sich verbindliche berufliche Verpflichtungen wohl kaum mit einer zweimal dreimonatigen Abwesenheit innerhalb eines Jahres vereinbaren lassen. G. In seiner Replik vom 23. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest und macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Zustand der Arbeitslosigkeit bei der Gesuchstellerin unabänderlich sei. Die eingereichte Arbeitsbestätigung zeige jedoch, dass die Eingeladene in einem Arbeitsverhältnis stehe. Ohne einen einzigen triftigen Grund zu nennen gehe die Vorinstanz offenbar davon aus, die Betroffenen könnten versucht sein, der Eingeladenen mittels eines Visums den illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Solche Unterstellungen seien jedoch höchst diskriminierend. H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 lag offiziell bei über 27.5% (Frauen 31.8%, Männer 26.2%; bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren 52.4%), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten informellen Sektors zu relativieren sind. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2016 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei 3'339 Euro, womit der Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Februar 2018). 5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen, hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin - sei sie nun die Cousine des Beschwerdeführers (vgl. die amtlich beglaubigten Garantieerklärungen vom 9. März 2017 bzw. 4. Mai 2017) oder seiner Ehefrau (vgl. den am 12. Juni 2017 ausgefüllten kantonalen Fragebogen) - handelt es sich um eine mittlerweile 47-jährige, ledige und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzlichen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung vom 6. Februar 2017 (SEM act. 3 S. 22) soll sie in K._______, einer kleinen Ortschaft im Zentrum Kosovos, in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter sowie zwei jüngeren Brüdern leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs der angeblich schwer kranken Mutter, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, die Eingeladene sei die einzige verbliebene Verwandte ihrer Mutter im Kosovo (vgl. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), erweist sich aufgrund der obgenannten, von einer offiziellen Behörde ausgestellten Wohnsitzbestätigung als tatsachenwidrig. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin, bei der es sich um eine gut ausgebildete Akademikerin handeln soll, befindet. Bezüglich ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab die Eingeladene bereits in ihrem ersten Visumsgesuch vom 8. Februar 2017 an, sie sei arbeitslos, was sie im aktuellen Einreisegesuch vom 30. März 2017 bestätigte (je Ziff. 19). Entsprechend hielt die Schweizerische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 gegenüber der Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer in seiner Einsprache an die Vorinstanz vom 4. Mai 2017 darauf hin, die Eingeladene arbeite in Pristina, um gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu präzisieren, die Gesuchstellerin sei als Sachbearbeiterin und Assistentin der Verwaltung bei der Firma "X._______" in 13000 Drenas/Kosovo tätig. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er eine undatierte Arbeitsbestätigung der besagten Firma in Kopie zu den Akten. Dieses, vom Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Beweismittel steht einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Gesuchstellerin, die sich wiederholt als arbeitslos bezeichnete. Sollte es sich dabei tatsächlich um eine Kopie eines echten Dokumentes und nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag von der Eingeladenen nicht bereits anlässlich ihrer Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Von einer starken Verwurzelung im Berufsleben, welche die Gesuchstellerin verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer in beiden Garantieerklärungen (vgl. SEM act. 1 S. 3 und 4) sowie gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. SEM act. 4 S. 71) stets betonte, es sei ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt vorgesehen; einen solchen beantragte er denn auch explizit in seiner Beschwerde. 6.3 Im Weiteren gilt es ohnehin die Beteuerungen des Beschwerdeführers, die Eingeladene werde anstandslos und fristgerecht nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren, zu relativieren. Als Garant wies er nämlich in seiner Einsprache vom 4. Mai 2017 gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, er und seine Familienmitglieder hätten in der Schweiz "nie gegen das Gesetz verstossen". Zudem verneinte er in seiner Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2017 die Frage, schon einmal Gäste rechtswidrig (ohne gültige Bewilligung) beherbergt zu haben (vgl. SEM act. 4 S. 70), um in der Beschwerde ausdrücklich auf seine ausführliche und wahrheitsgetreue Berichterstattung an die kantonale Migrationsbehörde zu verweisen (Ziff. 16 der Beschwerdeschrift). Demgegenüber befindet sich in den beigezogenen kantonalen Akten ein (rechtskräftiger) Strafbefehl vom 10. August 2015. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Uznach wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Ihm wurde dabei vorgeworfen, einem Verwandten aus Mazedonien den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert zu haben, indem er diesen mindestens für drei Wochen in seiner Autogarage in Y._______ in einem Zimmer logieren und diesen zudem ohne gültige Arbeitsbewilligung sporadisch in seiner Garage arbeiten liess. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund - und nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten - durfte die Vor-instanz willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen könne im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht als gesichert betrachtet werden. Als Niedergelassenen steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau jederzeit die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: