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F-3999/2017

F-3999/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-16 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 14. März 2017 beantragte der aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab er an, die im Kanton Bern ansässige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) besuchen zu wollen (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 2, pag. 50 - 53). Die Gastgeberin hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärte sie, sie möchte den Gesuchsteller in die Ferien einladen, weil es sich bei ihm um eines der Halbgeschwister ihrer Tochter C._______ handle (SEM act. 2, pag. 69). B. Mittels Formular-Verfügung vom 15. März 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung einerseits damit, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu erbringen; andererseits hielt die Auslandvertretung fest, die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM act. 2, pag. 47 - 49). Dagegen erhob die Gastgeberin am 31. März 2017 beim SEM Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 34). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks ergänzender Abklärungen an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM act. 3, pag. 79/80 und act. 5, pag. 82 - 98). C. Am 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weiterhin eine hohe Immigration von Sri Lanka in die Schweiz bestehe. Seien im Ausland bereits familiäre oder persönliche Beziehungen vorhanden, übe dies eine zusätzliche Sogwirkung aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse von daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Davon könnte nur abgewichen werden, wenn dem Gesuchsteller in seiner Heimat besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Wohl sei der Gast verheiratet und habe zwei Kinder; diese familiären Bindungen gelte es aber dadurch zu relativieren, dass er beabsichtige, sich für 90 Tage ohne Familie ausser Landes zu begeben. Als Coiffeur angestellt, erziele er mit einem Monatslohn von umgerechnet Fr. 254.- nur ein sehr niedriges Einkommen. Unterlagen zur finanziellen Situation lägen keine vor. Auch an dieser Stelle falle wiederum auf, dass er 90 Tage lang von seinem Arbeitsplatz abwesend sein wolle. Von besonderen beruflichen Verpflichtungen könne mithin nicht ausgegangen werden und der Gesuchsteller habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Mangels starker Bindungen an den Heimatstaat lasse dies das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise insgesamt nicht als gering erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die Zusicherungen der Gastgeberin nichts zu ändern, zumal sie und deren Eltern lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könnten, nicht aber für ein Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und für einen frei wählbaren Zeitraum ein dreimonatiges Schengen-Visum zu erteilen; eventualiter sei ein dreimonatiges, territorial auf die Schweiz begrenztes Schengen-Visum auszustellen. Hierzu lässt sie vorbringen, unter Einbezug der nicht unerheblichen Trinkgelder generiere der Eingeladene mit umgerechnet Fr. 300.- ein für sri-lankische Verhältnisse überdurchschnittliches monatliches Einkommen. Einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 10. Februar 2017 könne entnommen werden, dass er berufliche Verpflichtungen habe und auf seinen Job als Coiffeur angewiesen sei. Für den Verdienstausfall während der Abwesenheit komme die Beschwerdeführerin auf. Des Weiteren weise der Gesuchsteller eine starke Bindung zum Heimatstaat auf. Dort lebten nebst seiner Ehefrau und den im April 2016 geborenen Kindern (Zwillingen) auch sämtliche Verwandten, Freunde und Arbeitskollegen; einzige Ausnahme bilde die in der Schweiz ansässige Halbschwester. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner, dass er zur ethnischen Gruppe der Singhalesen gehöre und die Initiative zur Einladung von der Gastgeberin gekommen sei. Beim Gesuchsteller handle es sich um den Halbbruder ihrer (Adoptiv-)Tochter. Der Zweck der Reise bestehe u.a. darin, den beiden zu ermöglichen, ihre erst seit kurzem aufgenommene Beziehung weiter zu pflegen bzw. zu intensivieren. Schliesslich sei die eingeladene Person vor einiger Zeit nach einem dreimonatigen Arbeitseinsatz in Dubai wieder fristgerecht ausgereist. E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, selbst wenn der Gesuchsteller ein knapp über dem sri-lankischen Durschnitt liegendes Einkommen erziele, blieben seine Einkünfte sehr tief. Gerade tiefe Einkommen stellten einen der Faktoren für den Migrationsdruck aus Sri Lanka dar. Auffällig erscheine überdies seine Absicht, sich für 90 Tage von Familie und Arbeitsplatz zu entfernen. F. Replikweise hält der Parteivertreter am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Ein Visum für 90 Tage zu beantragen, entspreche der üblichen Dauer. Die familiäre, berufliche und soziale Beziehung der eingeladenen Person zum Herkunftsland sei sehr stark und unübersehbar. Insgesamt spreche eine Vielzahl von Indizien für eine gesicherte Wiederausreise des Betroffenen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als verfahrensteilnehmende Gastgeberin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 u. 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da der Gesuchsteller sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de laender_regionen asien sri_lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: September 2017], beide Webseiten abgerufen im April 2018).

E. 5.4 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte.

E. 6.1 Daran anknüpfend, gilt es demgegenüber mit in Betracht zu ziehen, dass der Gesuchsteller der ethnischen Gruppe der Singhalesen angehört. Bei den Personen sri-lankischer Herkunft in der Schweiz handelt es sich aber zum überwiegenden Teil um Tamilinnen und Tamilen. Gemäss der vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) im November 2007 herausgegebenen Publikation "Die srilankische Diaspora in der Schweiz" zählten damals 90 bis 95 % der von dort Eingereisten zu dieser ethnischen Gruppe (Quelle: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/publikationen/diaspora/diasporastudie-srilanka-d.pdf >); seither haben sich die Verhältnisse nicht merklich verändert. Ebenfalls ausgeklammert hat das SEM in seinen Erwägungen die Region, aus welcher die eingeladene Person stammt. Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), existieren in Sri Lanka grosse regionale Unterschiede. Der Gesuchsteller wohnt in X._______, einer Ortschaft in einem Aussenbezirk von Colombo und sein Arbeitsplatz befindet sich in der Hauptstadt. Die Region um Colombo gilt als wirtschaftliches Zentrum, in welchem fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes erbracht wird (vgl. < http://www.bmz.de > laender_regionen > asien > sri_lanka > zusammenarbeit > index.html, < http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand: Oktober 2017]). Kommt hinzu, dass er in der fraglichen Gegend nicht in gleichem Masse von der fragilen Sicherheitslage betroffen ist, wie sie sich zum Teil in den Nord- und Ostprovinzen präsentiert. Dieser Ausgangslage gilt es bei der Würdigung der nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen.

E. 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 32-jährigen verheirateten Mann. Er ist Vater von Zwillingen, die im April 2016 zur Welt kamen, und wohnt mit ihnen und seiner Ehefrau im Grossraum Colombo (vgl. Geburtsurkunde von B._______, den Eheregisterauszug sowie die Geburtsurkunden der Kinder, alle ausgestellt am 23. Februar 2017 [SEM act. 2, pag. 56 - 63]). Auch sein gesamtes soziales Umfeld, insbesondere Freunde und Arbeitskollegen, halten sich eigener Darstellung zufolge in der näheren Umgebung auf. Solche Begebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesuchsteller Ehefrau und Kinder für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Sri Lanka zurücklassen würde, lässt auf persönliche bzw. gesellschaftliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen. Nicht gefolgt werden kann dem SEM, soweit es in der Vernehmlassung auf die "auffällig lange Dauer" der Absenz von der Familie verweist. Zum einen bewegen sich die beantragten drei Monate noch im Rahmen des Üblichen, zum andern gründet diese Dauer nicht zuletzt im (beweismässig unterlegten) speziellen familiären Kontext. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, beabsichtigt der Eingeladene nämlich, seine Halbschwester C._______ zu besuchen. Sie ist die Adoptivtochter der Beschwerdeführerin (gemäss Adoptionsurkunde wurde sie vom Ehemann der Gastgeberin am 4. September 2003 nach schweizerischem Recht adoptiert [SEM act. 2, pag. 67]). Die Betroffenen schildern glaubhaft, dass die Halbgeschwister jahrelang (bis 2015) keinen Kontakt untereinander gehabt haben und sich anfangs 2017 in Sri Lanka erstmals wieder persönlich trafen. Nun gehe es darum, diese Beziehung weiterzupflegen bzw. zu intensivieren. Einer denkbaren Emigration eher abträglich erscheint zudem der Umstand, dass gemäss den Akten von den Verwandten und Bekannten des Gesuchstellers einzig die eben erwähnte Halbschwester im Ausland lebt.

E. 6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf das ihrer Auffassung nach sehr niedrige Einkommen, welches der Gesuchsteller erziele. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 10. Februar 2017 erhält er als Coiffeur einen Grundlohn von umgerechnet Fr. 250.- pro Monat. Hinzu kommen nicht näher bestimmte Provisionen (SEM act. 2, pag. 64) sowie Trinkgelder, mit denen er laut Parteivertreter einen Verdienst von monatlich rund Fr. 300.- erreicht. Die Parteien gehen von einem durchschnittlichen sri-lankischen Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet Fr. 277.- aus. Die verwendeten Zahlen basieren allerdings auf dem Jahr 2014 (vgl. hierzu die unter E. 6.1 erstzitierte Fundstelle). Im Jahr 2016 verfügte die Bevölkerung in Sri Lanka über ein Durchschnittseinkommen von 3'478.- pro Kopf und Jahr oder 289.- pro Monat (vgl. Laenderdaten.info, durchschnittliches Einkommen weltweit, https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php , abgerufen im April 2018); umgerechnet schwankt dieser Betrag je nach Wechselkurs zwischen Fr. 312.- (Kurs anfangs Januar 2016) und Fr. 310.- (Kurs Ende 2016). Es ist also von einem für einheimische Verhältnisse durchschnittlichen Verdienst auszugehen. Wohl kann aufgrund des Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst eine normal bis gut entlöhnte Tätigkeit jemanden nicht nachhaltig davon abhalten, das Land auf Dauer zu verlassen. Der Gesuchsteller generiert jedoch mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit - soweit ersichtlich, ist er schon seit 14 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt (SEM act. 2, pag. 45), seit November 2015 als "Senior Stylist" (SEM act. 2, pag. 64) - nicht nur regelmässige Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf. Soweit das SEM sein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringt, dass ein berufstätiger Familienvater in seiner finanziellen Situation gleich einen dreimonatigen Auslandaufenthalt plant, wäre anzumerken, dass die eingeladene Person laut Arbeitsbestätigung danach an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann und die Gastgeberin mit ihrem Gatten der zurückbleibenden Familie im Falle finanzieller Engpässe (vor allem wegen Lohnausfalls) aushelfen würde. Wie an anderer Stelle dargetan, stammt der Gesuchsteller überdies aus der Hauptstadtregion mit ihren vergleichsweise günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die vorinstanzlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens besonderer beruflicher Verpflichtungen gilt es von daher zu relativieren.

E. 6.4 Dass nicht ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat vorhanden seien, wird seitens der Vorinstanz derweil zu Recht nicht bemängelt. Ein solcher Nachweis kann denn auch durch Dritte erbracht werden (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des BVGer F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.4.1 und 7.4.3). Vorliegend garantiert die Beschwerdeführerin die Übernahme sämtlicher mit der Einladung anfallenden Kosten. Entsprechende Unterlagen (Lohnausweise, Verpflichtungserklärung, Unterhaltsgarantie, Reiseversicherung, Hin- und Rückreisetickets, etc.) befinden sich in den Verfahrensakten. Die Einsprache vom 31. März 2017 (SEM act. 1, pag. 33/34), die Kaufvertragskopie vom 13. Juli 2001 betr. Erwerb eines Grundstücks durch die Gastgeberin und ihren Ehemann (SEM act. 5, pag. 82 - 90) und die positive Stellungnahme der Einwohnergemeinde Y.______ vom 22. Mai 2017 (SEM act. 5, pag. 95/96) vermitteln weitere Aufschlüsse über den Rahmen und die Ausgestaltung des fraglichen Besuchsaufenthalts. Damit einher geht, dass die Initiative hierzu von der Beschwerdeführerin und ihrer Adoptivtochter ausging. Es handelt sich um weitere Faktoren, die ebenfalls geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.

E. 6.5 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von Seiten der Schweizer Botschaft in Colombo darüber hinaus geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten. Dass die beiden Halbgeschwister die lange Zeit unterbrochen gewesenen Kontakte mit Unterstützung der Beschwerdeführerin reaktivieren möchten, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung nicht mehr aufgeführten Bedenken hinsichtlich des Aufenthaltszwecks. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3999/2017 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Florian Kaufmann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Am 14. März 2017 beantragte der aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab er an, die im Kanton Bern ansässige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) besuchen zu wollen (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 2, pag. 50 - 53). Die Gastgeberin hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärte sie, sie möchte den Gesuchsteller in die Ferien einladen, weil es sich bei ihm um eines der Halbgeschwister ihrer Tochter C._______ handle (SEM act. 2, pag. 69). B. Mittels Formular-Verfügung vom 15. März 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung einerseits damit, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, den Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu erbringen; andererseits hielt die Auslandvertretung fest, die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM act. 2, pag. 47 - 49). Dagegen erhob die Gastgeberin am 31. März 2017 beim SEM Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 34). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks ergänzender Abklärungen an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM act. 3, pag. 79/80 und act. 5, pag. 82 - 98). C. Am 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weiterhin eine hohe Immigration von Sri Lanka in die Schweiz bestehe. Seien im Ausland bereits familiäre oder persönliche Beziehungen vorhanden, übe dies eine zusätzliche Sogwirkung aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse von daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Davon könnte nur abgewichen werden, wenn dem Gesuchsteller in seiner Heimat besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Wohl sei der Gast verheiratet und habe zwei Kinder; diese familiären Bindungen gelte es aber dadurch zu relativieren, dass er beabsichtige, sich für 90 Tage ohne Familie ausser Landes zu begeben. Als Coiffeur angestellt, erziele er mit einem Monatslohn von umgerechnet Fr. 254.- nur ein sehr niedriges Einkommen. Unterlagen zur finanziellen Situation lägen keine vor. Auch an dieser Stelle falle wiederum auf, dass er 90 Tage lang von seinem Arbeitsplatz abwesend sein wolle. Von besonderen beruflichen Verpflichtungen könne mithin nicht ausgegangen werden und der Gesuchsteller habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Mangels starker Bindungen an den Heimatstaat lasse dies das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise insgesamt nicht als gering erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die Zusicherungen der Gastgeberin nichts zu ändern, zumal sie und deren Eltern lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könnten, nicht aber für ein Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 6). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und für einen frei wählbaren Zeitraum ein dreimonatiges Schengen-Visum zu erteilen; eventualiter sei ein dreimonatiges, territorial auf die Schweiz begrenztes Schengen-Visum auszustellen. Hierzu lässt sie vorbringen, unter Einbezug der nicht unerheblichen Trinkgelder generiere der Eingeladene mit umgerechnet Fr. 300.- ein für sri-lankische Verhältnisse überdurchschnittliches monatliches Einkommen. Einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 10. Februar 2017 könne entnommen werden, dass er berufliche Verpflichtungen habe und auf seinen Job als Coiffeur angewiesen sei. Für den Verdienstausfall während der Abwesenheit komme die Beschwerdeführerin auf. Des Weiteren weise der Gesuchsteller eine starke Bindung zum Heimatstaat auf. Dort lebten nebst seiner Ehefrau und den im April 2016 geborenen Kindern (Zwillingen) auch sämtliche Verwandten, Freunde und Arbeitskollegen; einzige Ausnahme bilde die in der Schweiz ansässige Halbschwester. Mitzuberücksichtigen gelte es ferner, dass er zur ethnischen Gruppe der Singhalesen gehöre und die Initiative zur Einladung von der Gastgeberin gekommen sei. Beim Gesuchsteller handle es sich um den Halbbruder ihrer (Adoptiv-)Tochter. Der Zweck der Reise bestehe u.a. darin, den beiden zu ermöglichen, ihre erst seit kurzem aufgenommene Beziehung weiter zu pflegen bzw. zu intensivieren. Schliesslich sei die eingeladene Person vor einiger Zeit nach einem dreimonatigen Arbeitseinsatz in Dubai wieder fristgerecht ausgereist. E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, selbst wenn der Gesuchsteller ein knapp über dem sri-lankischen Durschnitt liegendes Einkommen erziele, blieben seine Einkünfte sehr tief. Gerade tiefe Einkommen stellten einen der Faktoren für den Migrationsdruck aus Sri Lanka dar. Auffällig erscheine überdies seine Absicht, sich für 90 Tage von Familie und Arbeitsplatz zu entfernen. F. Replikweise hält der Parteivertreter am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Ein Visum für 90 Tage zu beantragen, entspreche der üblichen Dauer. Die familiäre, berufliche und soziale Beziehung der eingeladenen Person zum Herkunftsland sei sehr stark und unübersehbar. Insgesamt spreche eine Vielzahl von Indizien für eine gesicherte Wiederausreise des Betroffenen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als verfahrensteilnehmende Gastgeberin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 u. 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da der Gesuchsteller sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de laender_regionen asien sri_lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: September 2017], beide Webseiten abgerufen im April 2018). 5.4 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. 6. 6.1 Daran anknüpfend, gilt es demgegenüber mit in Betracht zu ziehen, dass der Gesuchsteller der ethnischen Gruppe der Singhalesen angehört. Bei den Personen sri-lankischer Herkunft in der Schweiz handelt es sich aber zum überwiegenden Teil um Tamilinnen und Tamilen. Gemäss der vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) im November 2007 herausgegebenen Publikation "Die srilankische Diaspora in der Schweiz" zählten damals 90 bis 95 % der von dort Eingereisten zu dieser ethnischen Gruppe (Quelle: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/publikationen/diaspora/diasporastudie-srilanka-d.pdf >); seither haben sich die Verhältnisse nicht merklich verändert. Ebenfalls ausgeklammert hat das SEM in seinen Erwägungen die Region, aus welcher die eingeladene Person stammt. Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), existieren in Sri Lanka grosse regionale Unterschiede. Der Gesuchsteller wohnt in X._______, einer Ortschaft in einem Aussenbezirk von Colombo und sein Arbeitsplatz befindet sich in der Hauptstadt. Die Region um Colombo gilt als wirtschaftliches Zentrum, in welchem fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes erbracht wird (vgl. laender_regionen > asien > sri_lanka > zusammenarbeit > index.html, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand: Oktober 2017]). Kommt hinzu, dass er in der fraglichen Gegend nicht in gleichem Masse von der fragilen Sicherheitslage betroffen ist, wie sie sich zum Teil in den Nord- und Ostprovinzen präsentiert. Dieser Ausgangslage gilt es bei der Würdigung der nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen. 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 32-jährigen verheirateten Mann. Er ist Vater von Zwillingen, die im April 2016 zur Welt kamen, und wohnt mit ihnen und seiner Ehefrau im Grossraum Colombo (vgl. Geburtsurkunde von B._______, den Eheregisterauszug sowie die Geburtsurkunden der Kinder, alle ausgestellt am 23. Februar 2017 [SEM act. 2, pag. 56 - 63]). Auch sein gesamtes soziales Umfeld, insbesondere Freunde und Arbeitskollegen, halten sich eigener Darstellung zufolge in der näheren Umgebung auf. Solche Begebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesuchsteller Ehefrau und Kinder für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Sri Lanka zurücklassen würde, lässt auf persönliche bzw. gesellschaftliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen. Nicht gefolgt werden kann dem SEM, soweit es in der Vernehmlassung auf die "auffällig lange Dauer" der Absenz von der Familie verweist. Zum einen bewegen sich die beantragten drei Monate noch im Rahmen des Üblichen, zum andern gründet diese Dauer nicht zuletzt im (beweismässig unterlegten) speziellen familiären Kontext. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, beabsichtigt der Eingeladene nämlich, seine Halbschwester C._______ zu besuchen. Sie ist die Adoptivtochter der Beschwerdeführerin (gemäss Adoptionsurkunde wurde sie vom Ehemann der Gastgeberin am 4. September 2003 nach schweizerischem Recht adoptiert [SEM act. 2, pag. 67]). Die Betroffenen schildern glaubhaft, dass die Halbgeschwister jahrelang (bis 2015) keinen Kontakt untereinander gehabt haben und sich anfangs 2017 in Sri Lanka erstmals wieder persönlich trafen. Nun gehe es darum, diese Beziehung weiterzupflegen bzw. zu intensivieren. Einer denkbaren Emigration eher abträglich erscheint zudem der Umstand, dass gemäss den Akten von den Verwandten und Bekannten des Gesuchstellers einzig die eben erwähnte Halbschwester im Ausland lebt. 6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf das ihrer Auffassung nach sehr niedrige Einkommen, welches der Gesuchsteller erziele. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 10. Februar 2017 erhält er als Coiffeur einen Grundlohn von umgerechnet Fr. 250.- pro Monat. Hinzu kommen nicht näher bestimmte Provisionen (SEM act. 2, pag. 64) sowie Trinkgelder, mit denen er laut Parteivertreter einen Verdienst von monatlich rund Fr. 300.- erreicht. Die Parteien gehen von einem durchschnittlichen sri-lankischen Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet Fr. 277.- aus. Die verwendeten Zahlen basieren allerdings auf dem Jahr 2014 (vgl. hierzu die unter E. 6.1 erstzitierte Fundstelle). Im Jahr 2016 verfügte die Bevölkerung in Sri Lanka über ein Durchschnittseinkommen von 3'478.- pro Kopf und Jahr oder 289.- pro Monat (vgl. Laenderdaten.info, durchschnittliches Einkommen weltweit, https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php , abgerufen im April 2018); umgerechnet schwankt dieser Betrag je nach Wechselkurs zwischen Fr. 312.- (Kurs anfangs Januar 2016) und Fr. 310.- (Kurs Ende 2016). Es ist also von einem für einheimische Verhältnisse durchschnittlichen Verdienst auszugehen. Wohl kann aufgrund des Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst eine normal bis gut entlöhnte Tätigkeit jemanden nicht nachhaltig davon abhalten, das Land auf Dauer zu verlassen. Der Gesuchsteller generiert jedoch mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit - soweit ersichtlich, ist er schon seit 14 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt (SEM act. 2, pag. 45), seit November 2015 als "Senior Stylist" (SEM act. 2, pag. 64) - nicht nur regelmässige Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf. Soweit das SEM sein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringt, dass ein berufstätiger Familienvater in seiner finanziellen Situation gleich einen dreimonatigen Auslandaufenthalt plant, wäre anzumerken, dass die eingeladene Person laut Arbeitsbestätigung danach an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann und die Gastgeberin mit ihrem Gatten der zurückbleibenden Familie im Falle finanzieller Engpässe (vor allem wegen Lohnausfalls) aushelfen würde. Wie an anderer Stelle dargetan, stammt der Gesuchsteller überdies aus der Hauptstadtregion mit ihren vergleichsweise günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die vorinstanzlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens besonderer beruflicher Verpflichtungen gilt es von daher zu relativieren. 6.4 Dass nicht ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat vorhanden seien, wird seitens der Vorinstanz derweil zu Recht nicht bemängelt. Ein solcher Nachweis kann denn auch durch Dritte erbracht werden (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des BVGer F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.4.1 und 7.4.3). Vorliegend garantiert die Beschwerdeführerin die Übernahme sämtlicher mit der Einladung anfallenden Kosten. Entsprechende Unterlagen (Lohnausweise, Verpflichtungserklärung, Unterhaltsgarantie, Reiseversicherung, Hin- und Rückreisetickets, etc.) befinden sich in den Verfahrensakten. Die Einsprache vom 31. März 2017 (SEM act. 1, pag. 33/34), die Kaufvertragskopie vom 13. Juli 2001 betr. Erwerb eines Grundstücks durch die Gastgeberin und ihren Ehemann (SEM act. 5, pag. 82 - 90) und die positive Stellungnahme der Einwohnergemeinde Y.______ vom 22. Mai 2017 (SEM act. 5, pag. 95/96) vermitteln weitere Aufschlüsse über den Rahmen und die Ausgestaltung des fraglichen Besuchsaufenthalts. Damit einher geht, dass die Initiative hierzu von der Beschwerdeführerin und ihrer Adoptivtochter ausging. Es handelt sich um weitere Faktoren, die ebenfalls geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 6.5 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von Seiten der Schweizer Botschaft in Colombo darüber hinaus geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten. Dass die beiden Halbgeschwister die lange Zeit unterbrochen gewesenen Kontakte mit Unterstützung der Beschwerdeführerin reaktivieren möchten, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung nicht mehr aufgeführten Bedenken hinsichtlich des Aufenthaltszwecks. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: