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F-3901/2020

F-3901/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-23 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina) reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein. Seit dem 7. Mai 2002 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste im Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die beiden gemeinsamen Töchter (Jahrgänge [...] und [...]) leben ebenfalls in der Schweiz. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. C. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), des Vergehens gegen das kantonale Steuergesetz, der Unterlassung der Buchführung sowie der Übertretung des Ausländergesetzes zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'550.- verurteilt. D. Am 23. September 2014 sprach das Migrationsamt des Kantons C._______ gegen den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie diverse offene Schulden eine Verwarnung aus. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer als Privatperson Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'519.- , Lohnpfändungen im Betrag von Fr. 45'939.30, Rechtsvorschläge in der Höhe von Fr. 20'014.65 sowie Zahlungsbefehle im Gesamtbetrag von Fr. 6'089.80. E. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das AHVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. F. Am 1. März 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons C._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hinweg abgewiesen (Entscheid des D._______ vom 30. Juli 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom 13. Dezember 2018, Urteil des BGer2C_58/2019 vom 31. Januar 2020). G. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Unterlassung der Buchführung sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. H. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 12. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. I. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 13. Juni 2019 wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 12. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe zugunsten einer Gesamtstrafe widerrufen und der Beschwerdeführer wurde wegen Unterlassens der Buchführung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. J. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer im teilweisen Zusatz zu den obigen Strafbefehlen wegen Verfügens über mit Beschlag belegten Vermögenswerte sowie des Vergehens gegen das AHVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. L. Am 22. Juni 2020 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. M. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots bei der Vorinstanz ein. N. Am 1. Juli 2020 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 5. Juli 2020 bis 4. Juli 2023), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer offene Betreibungen in der Höhe von über Fr. 330'000.- sowie Verlustscheine über Fr. 180'000.- O. Am 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots zu kürzen und auf die Ausschreibung im SIS II sei zu verzichten. P. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe als Grund für das beabsichtigte Einreiseverbot zunächst nur die Schuldenwirtschaft angeführt, jedoch habe sie nicht auf den Strafbefehl vom 26. Juli 2019 verwiesen. Dieser zusätzliche Punkt sei erst in der Verfügung vom 1. Juli 2020 erwähnt worden, weshalb er hierzu vorgängig keine Stellung habe nehmen können. In der Verfügung seien zudem noch weitere Straftaten aus anderen Jahren erwähnt, wobei unklar sei, worauf sich die Vorinstanz beziehe.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einreiseverbots die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei hat sie auf die betreibungsrechtlichen Schulden des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne die strafrechtlichen Verurteilungen explizit zu erwähnen. Auch wenn sie gleichzeitig auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 31. Januar 2020 (BGer 2C_58/2019) verwiesen hat, ändert dies nichts daran, dass es für den Beschwerdeführer keinen Anlass gab, sich zusätzlich zur Schuldensituation auch noch zu den Strafurteilen zu äussern. Folglich konnte er sich vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu den strafrechtlichen Verurteilungen äussern. Damit hat die Vor-instanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt jedoch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich darlegen, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Nachdem er im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit erhalten hat, sich auch zur Tragweite der begangenen Straftaten zu äussern, ist der Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens als geheilt zu betrachten. Die Rüge betreffend Verletzung des Äusserungsrechts erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

E. 3.2.2 In der streitigen Verfügung, die Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet, hat die Vorinstanz sodann explizit auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dabei hat sie insbesondere auf den Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 26. Juli 2019 verwiesen. Darüber hinaus erwähnte sie auch, dass der Beschwerdeführer bereits 2015, 2017 und 2018 strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Auch wenn die Vorinstanz die einzelnen Strafbefehle und Straftatbestände nicht explizit aufgeführt hat, war für den Beschwerdeführer ohne weiteres klar, auf welche Straftaten Bezug genommen wird. Dies umso mehr, als dass die Vorinstanz in der Verfügung zudem auf das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung Bezug genommen hat. In diesem Verfahren war über alle Instanzen hinweg das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Das entsprechende Urteil des Bundesgerichts sowie die Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde, der kantonalen Rekursinstanz und des kantonalen Verwaltungsgerichts befinden sich in den Akten der Vorinstanz und dienten ihr als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbots. Folglich war für den Beschwerdeführer, der bereits in diesem Verfahren vom selben Rechtsvertreter vertreten war, ohne weiteres erkennbar, auf welche Straftaten sich die Vorinstanz bezieht. Folglich erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.

E. 3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 4 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass gegen den Beschwerdeführer offene Betreibungen in der Höhe von über Fr. 330'000.- und Verlustscheine über Fr. 180'000.- sowie diverse strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Mit seiner Schuldenwirtschaft und den mehrfachen strafrechtlichen Widerhandlungen habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Er habe sich trotz des langen Aufenthalts und seines familiären Umfelds in der Schweiz nicht von wiederholten Tatbegehungen abbringen lassen, weshalb ihm zurzeit keine günstige Prognose gestellt werden könne. Er habe vorerst während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Ausland unter Beweis zu stellen. Die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots sei auch mit Sicht auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers angezeigt und verhältnismässig. Aufgrund der Schwere der Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit hätten auch die anderen Schengen-Staaten ein gewichtiges Interesse an einer Fernhaltung, das die privaten Interessen des Betroffenen überwiege.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, das Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sei bereits ausreichend Rechnung getragen worden, indem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden sei. Er dürfe somit in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr haben, bei seiner Familie leben oder hier arbeiten oder ein Geschäft betreiben. Als gelegentlicher Besucher bei seiner Familie im Rahmen der Visumsbestimmungen bestehe kein Risiko für die Anhäufung weiterer Schulden oder die Begehung zukünftiger Straftaten. Insofern gebe es kein Risiko einer künftigen Störung der öffentlichen Ordnung, weshalb kein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot gegeben sei. Demgegenüber sei sein privates Interesse an Besuchen bei seiner Familie in der Schweiz gross. Auch die erwähnte theoretische Möglichkeit einer Suspendierung mildere das Einreiseverbot nicht ab. Das ausgesprochene Einreiseverbot erscheine mehr als Strafe für vergangenes Verhalten denn als Massnahme zur Abwendung einer künftigen Gefahr. Eine Bestrafung sei im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgesehen. In Bezug auf den Eventualantrag führt der Beschwerdeführer aus, dass die Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr zu kürzen sei. Die angeordnete Ausschreibung im SIS sei nicht geboten, denn die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO seien vorliegend nicht gegeben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und ist zudem seinen betreibungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er hat damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es besteht somit ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, weshalb die Verhängung des Einreiseverbots gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Falle des Beschwerdeführers sogar eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bejaht und gestützt darauf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt (Urteil 2C_58/2019 E. 5.4).

E. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.3.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung der betroffenen Person ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten (Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.3.1; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 6.2). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwischen November 2013 und Juli 2019 sechs Mal in Folge strafbar gemacht. Wenige Monate nach seiner Verwarnung erwirkte er am 24. April 2015 einen weiteren Strafbefehl. Weder die ausgesprochenen Strafen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung, noch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Zudem hat er hohe private Schulden angehäuft, die sich seit Aussprechung der Verwarnung vom 23. September 2014 sogar noch vermehrt haben. Per 13. Januar 2016 betrug seine im Betreibungsregister festgehaltene Gesamtschuld Fr. 339'600.-. Per 2. Mai 2018 war der Beschwerdeführer mit 52 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 186'700.- verzeichnet. Dies und die Vielzahl von Verurteilungen lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits ausreichend Rechnung getragen worden sei, zielen deshalb ins Leere. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung alleine gewährleistet noch keine Verhinderung zukünftiger Straftaten in der Schweiz während eines befristeten Zeitraums. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient das ausgesprochene Einreiseverbot aufgrund der spezialpräventiven Komponente zudem gerade nicht einer Bestrafung für vergangenes Verhalten, sondern der Verhütung von zukünftigen Gefahren. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist gegeben.

E. 6.4.1 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und seine beiden Töchter lebten in der Schweiz und er möchte diese gelegentlich besuchen können. Auch deren Interessen seien zu berücksichtigen, denn die angefochtene Verfügung greife auch in ihr Recht auf Ehe bzw. Familie ein. Das Einreiseverbot von drei Jahren sei unverhältnismässig.

E. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seit 1992 in der Schweiz und hat damit eine relativ lange Zeit hier verbracht. Angesichts seiner Schulden kann jedoch nicht gesagt werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert hat. Auch eine gelungene soziale Integration ist in Anbetracht der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen. Seine Ehefrau und seine zwei volljährigen Töchter halten sich hier auf. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der (moderate) Eingriff in das Recht auf Familienleben nur die Ehefrau betrifft. Dennoch ist dem Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit seiner Familie zuzugestehen. Es ist der Familie jedoch zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Bosnien und Herzegowina, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet, zu besuchen und das Familienleben, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4). Nicht beeinträchtigt wird sodann die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren den Kontakt mit seiner Familie nur unter erschwerten Bedingungen pflegen kann.

E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit nicht zu überwiegen vermag. Die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren erweist sich - auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen - (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2409/2017 vom 29. Mai 2018) in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.

E. 7 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, er stelle keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die ihm vorgeworfenen Handlungen (Schuldenwirtschaft, SchKG-Delikte) könnten mangels Wohnsitz in der Schweiz bzw. in einem anderen Schengen-Staat künftig nicht mehr ausgeübt werden. Die anderen Schengen-Staaten hätten kein gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung.

E. 7.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 7.3 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz und im Schengen-Raum die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht mehr ausüben könnte, spielen bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Ausschreibung im SIS keine Rolle. Vielmehr hat die Schweiz im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist gestützt auf Art. 21 und 24 der SIS-II-VO Verordnung und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3901/2020 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Roman Kern, Rechtsanwalt, Jacober Bialas & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina) reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein. Seit dem 7. Mai 2002 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste im Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die beiden gemeinsamen Töchter (Jahrgänge [...] und [...]) leben ebenfalls in der Schweiz. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. C. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), des Vergehens gegen das kantonale Steuergesetz, der Unterlassung der Buchführung sowie der Übertretung des Ausländergesetzes zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'550.- verurteilt. D. Am 23. September 2014 sprach das Migrationsamt des Kantons C._______ gegen den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie diverse offene Schulden eine Verwarnung aus. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer als Privatperson Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'519.- , Lohnpfändungen im Betrag von Fr. 45'939.30, Rechtsvorschläge in der Höhe von Fr. 20'014.65 sowie Zahlungsbefehle im Gesamtbetrag von Fr. 6'089.80. E. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das AHVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. F. Am 1. März 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons C._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hinweg abgewiesen (Entscheid des D._______ vom 30. Juli 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom 13. Dezember 2018, Urteil des BGer2C_58/2019 vom 31. Januar 2020). G. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Unterlassung der Buchführung sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. H. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 12. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. I. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 13. Juni 2019 wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 12. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe zugunsten einer Gesamtstrafe widerrufen und der Beschwerdeführer wurde wegen Unterlassens der Buchführung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. J. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer im teilweisen Zusatz zu den obigen Strafbefehlen wegen Verfügens über mit Beschlag belegten Vermögenswerte sowie des Vergehens gegen das AHVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern. L. Am 22. Juni 2020 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. M. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots bei der Vorinstanz ein. N. Am 1. Juli 2020 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (vom 5. Juli 2020 bis 4. Juli 2023), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer offene Betreibungen in der Höhe von über Fr. 330'000.- sowie Verlustscheine über Fr. 180'000.- O. Am 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots zu kürzen und auf die Ausschreibung im SIS II sei zu verzichten. P. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe als Grund für das beabsichtigte Einreiseverbot zunächst nur die Schuldenwirtschaft angeführt, jedoch habe sie nicht auf den Strafbefehl vom 26. Juli 2019 verwiesen. Dieser zusätzliche Punkt sei erst in der Verfügung vom 1. Juli 2020 erwähnt worden, weshalb er hierzu vorgängig keine Stellung habe nehmen können. In der Verfügung seien zudem noch weitere Straftaten aus anderen Jahren erwähnt, wobei unklar sei, worauf sich die Vorinstanz beziehe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einreiseverbots die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei hat sie auf die betreibungsrechtlichen Schulden des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne die strafrechtlichen Verurteilungen explizit zu erwähnen. Auch wenn sie gleichzeitig auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 31. Januar 2020 (BGer 2C_58/2019) verwiesen hat, ändert dies nichts daran, dass es für den Beschwerdeführer keinen Anlass gab, sich zusätzlich zur Schuldensituation auch noch zu den Strafurteilen zu äussern. Folglich konnte er sich vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu den strafrechtlichen Verurteilungen äussern. Damit hat die Vor-instanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt jedoch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich darlegen, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Nachdem er im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit erhalten hat, sich auch zur Tragweite der begangenen Straftaten zu äussern, ist der Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens als geheilt zu betrachten. Die Rüge betreffend Verletzung des Äusserungsrechts erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 3.2.2 In der streitigen Verfügung, die Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet, hat die Vorinstanz sodann explizit auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dabei hat sie insbesondere auf den Strafbefehl des Untersuchungsamts C._______ vom 26. Juli 2019 verwiesen. Darüber hinaus erwähnte sie auch, dass der Beschwerdeführer bereits 2015, 2017 und 2018 strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Auch wenn die Vorinstanz die einzelnen Strafbefehle und Straftatbestände nicht explizit aufgeführt hat, war für den Beschwerdeführer ohne weiteres klar, auf welche Straftaten Bezug genommen wird. Dies umso mehr, als dass die Vorinstanz in der Verfügung zudem auf das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung Bezug genommen hat. In diesem Verfahren war über alle Instanzen hinweg das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Das entsprechende Urteil des Bundesgerichts sowie die Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde, der kantonalen Rekursinstanz und des kantonalen Verwaltungsgerichts befinden sich in den Akten der Vorinstanz und dienten ihr als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbots. Folglich war für den Beschwerdeführer, der bereits in diesem Verfahren vom selben Rechtsvertreter vertreten war, ohne weiteres erkennbar, auf welche Straftaten sich die Vorinstanz bezieht. Folglich erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. 3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass gegen den Beschwerdeführer offene Betreibungen in der Höhe von über Fr. 330'000.- und Verlustscheine über Fr. 180'000.- sowie diverse strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Mit seiner Schuldenwirtschaft und den mehrfachen strafrechtlichen Widerhandlungen habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Er habe sich trotz des langen Aufenthalts und seines familiären Umfelds in der Schweiz nicht von wiederholten Tatbegehungen abbringen lassen, weshalb ihm zurzeit keine günstige Prognose gestellt werden könne. Er habe vorerst während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Ausland unter Beweis zu stellen. Die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots sei auch mit Sicht auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers angezeigt und verhältnismässig. Aufgrund der Schwere der Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit hätten auch die anderen Schengen-Staaten ein gewichtiges Interesse an einer Fernhaltung, das die privaten Interessen des Betroffenen überwiege. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, das Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig. Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sei bereits ausreichend Rechnung getragen worden, indem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden sei. Er dürfe somit in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr haben, bei seiner Familie leben oder hier arbeiten oder ein Geschäft betreiben. Als gelegentlicher Besucher bei seiner Familie im Rahmen der Visumsbestimmungen bestehe kein Risiko für die Anhäufung weiterer Schulden oder die Begehung zukünftiger Straftaten. Insofern gebe es kein Risiko einer künftigen Störung der öffentlichen Ordnung, weshalb kein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot gegeben sei. Demgegenüber sei sein privates Interesse an Besuchen bei seiner Familie in der Schweiz gross. Auch die erwähnte theoretische Möglichkeit einer Suspendierung mildere das Einreiseverbot nicht ab. Das ausgesprochene Einreiseverbot erscheine mehr als Strafe für vergangenes Verhalten denn als Massnahme zur Abwendung einer künftigen Gefahr. Eine Bestrafung sei im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgesehen. In Bezug auf den Eventualantrag führt der Beschwerdeführer aus, dass die Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr zu kürzen sei. Die angeordnete Ausschreibung im SIS sei nicht geboten, denn die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO seien vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und ist zudem seinen betreibungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er hat damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es besteht somit ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, weshalb die Verhängung des Einreiseverbots gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Falle des Beschwerdeführers sogar eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bejaht und gestützt darauf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt (Urteil 2C_58/2019 E. 5.4). 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.3 6.3.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung der betroffenen Person ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten (Urteile des BVGer F-3963/2020 vom 10. Januar 2021 E. 6.3.1; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 6.2). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwischen November 2013 und Juli 2019 sechs Mal in Folge strafbar gemacht. Wenige Monate nach seiner Verwarnung erwirkte er am 24. April 2015 einen weiteren Strafbefehl. Weder die ausgesprochenen Strafen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung, noch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Zudem hat er hohe private Schulden angehäuft, die sich seit Aussprechung der Verwarnung vom 23. September 2014 sogar noch vermehrt haben. Per 13. Januar 2016 betrug seine im Betreibungsregister festgehaltene Gesamtschuld Fr. 339'600.-. Per 2. Mai 2018 war der Beschwerdeführer mit 52 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 186'700.- verzeichnet. Dies und die Vielzahl von Verurteilungen lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits ausreichend Rechnung getragen worden sei, zielen deshalb ins Leere. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung alleine gewährleistet noch keine Verhinderung zukünftiger Straftaten in der Schweiz während eines befristeten Zeitraums. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient das ausgesprochene Einreiseverbot aufgrund der spezialpräventiven Komponente zudem gerade nicht einer Bestrafung für vergangenes Verhalten, sondern der Verhütung von zukünftigen Gefahren. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist gegeben. 6.4 6.4.1 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und seine beiden Töchter lebten in der Schweiz und er möchte diese gelegentlich besuchen können. Auch deren Interessen seien zu berücksichtigen, denn die angefochtene Verfügung greife auch in ihr Recht auf Ehe bzw. Familie ein. Das Einreiseverbot von drei Jahren sei unverhältnismässig. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 6.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seit 1992 in der Schweiz und hat damit eine relativ lange Zeit hier verbracht. Angesichts seiner Schulden kann jedoch nicht gesagt werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert hat. Auch eine gelungene soziale Integration ist in Anbetracht der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen. Seine Ehefrau und seine zwei volljährigen Töchter halten sich hier auf. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der (moderate) Eingriff in das Recht auf Familienleben nur die Ehefrau betrifft. Dennoch ist dem Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit seiner Familie zuzugestehen. Es ist der Familie jedoch zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Bosnien und Herzegowina, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befindet, zu besuchen und das Familienleben, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4). Nicht beeinträchtigt wird sodann die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren den Kontakt mit seiner Familie nur unter erschwerten Bedingungen pflegen kann. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit nicht zu überwiegen vermag. Die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren erweist sich - auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen - (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2409/2017 vom 29. Mai 2018) in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.

7. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 7.1 Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, er stelle keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die ihm vorgeworfenen Handlungen (Schuldenwirtschaft, SchKG-Delikte) könnten mangels Wohnsitz in der Schweiz bzw. in einem anderen Schengen-Staat künftig nicht mehr ausgeübt werden. Die anderen Schengen-Staaten hätten kein gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung. 7.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 7.3 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz und im Schengen-Raum die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht mehr ausüben könnte, spielen bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Ausschreibung im SIS keine Rolle. Vielmehr hat die Schweiz im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist gestützt auf Art. 21 und 24 der SIS-II-VO Verordnung und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: