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F-3784/2016

F-3784/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-03 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte am 14. März 2016 in die Schweiz und ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten gleichentags um Asyl. B. Am 21. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine am 20. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (siehe Verfahren E-3190/2016). C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In seinem Formularentscheid verwies das SEM auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum getroffenen Abklärungen sowie darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der um Asyl nachsuchenden Person ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Stadt X._____/D.____ oder Umgebung zugewiesen zu werden. Die Zuweisung in den Kanton C._____ focht sie mit der Begründung an, eine enge Beziehung zu einem ihrer Brüder, der mit seiner Familie in X._____ lebe, zu haben. Als Tante und wichtige Bezugsperson seiner acht Kinder möchte sie auch an deren Erziehung und Entwicklung teilhaben bzw. die Eltern in der Betreuung unterstützen. Aus finanziellen und reisetechnischen Gründen lasse sich dies von Y._______ aus nicht bewerkstelligen. Der Beschwerde lag u.a. ein vom 9. April 2016 datierendes Schreiben jenes Bruders und dessen Gattin bei, worin die beiden ebenfalls um Zuweisung der Beschwerdeführerin nach X._______ oder zumindest in den Kanton D._______ ersucht hatten. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 an ihrem Kantonszuweisungsentscheid fest. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht verlangt werden kann in diesem Zusammenhang die Zuweisung in eine bestimmte Gemeinde oder Region. Ihr entsprechender Antrag (Zuweisung nach X._______ oder in eine umliegende Gemeinde) ist daher als sinngemässes Begehren um Zuweisung in den Kanton D._______ entgegenzunehmen.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).

E. 3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und E. 4.1.4). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).

E. 4 Im dargelegten Rahmen bleibt vorliegend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor (Art. 27 Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre enge familiäre Beziehung zu ihrem sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Bruder B._______ und dessen Familie und beruft sich damit zumindest sinngemäss auf den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 4.2 Gemäss den Akten des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin mehrere Geschwister. Mit einer Ausnahme leben sie alle in ihrem Heimatstaat, ein Bruder soll bereits verstorben sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihres hierzulande ansässigen Bruders und dessen Familie mit den inzwischen acht Kindern zu leben, ist zwar verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar, denn die betreffenden Personen fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).

E. 4.3 Wie eben erwähnt, werden über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande nur dann vom Schutz der Einheit der Familie erfasst, sofern zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (siehe E. 3.3 hiervor). Für eine solche Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. B._______ ist nämlich bereits im März 2005 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist (siehe hierzu Verfahren E-7985/2007) und hält sich mit seiner Familie mittlerweile mehr als elf Jahre hierzulande auf. In dieser Zeitspanne hat er sich mit der Beschwerdeführerin nie getroffen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise ihre erst in diesem Frühjahr erfolgte Einreise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchte. Dass sie bei einer Zuweisung in den Kanton D._______ besser im Stande wäre, die Entwicklung ihrer Nichten und Neffen mitzuverfolgen und deren Eltern bei der Betreuung zu unterstützen, kann unter besagtem Blickwinkel jedenfalls nicht entscheidend sein. Sonstige Gründe werden keine genannt. Im Übrigen ist es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, etc.) zu pflegen. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung überdies auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerdeführerin könne mit der Leitung des Durchgangszentrums allenfalls Vereinbarungen über längere Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie treffen.

E. 4.4 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG somit nicht verletzt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform erweist und nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons C._______ ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3784/2016 Urteil vom 3. November 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte am 14. März 2016 in die Schweiz und ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten gleichentags um Asyl. B. Am 21. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine am 20. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (siehe Verfahren E-3190/2016). C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In seinem Formularentscheid verwies das SEM auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum getroffenen Abklärungen sowie darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der um Asyl nachsuchenden Person ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der Stadt X._____/D.____ oder Umgebung zugewiesen zu werden. Die Zuweisung in den Kanton C._____ focht sie mit der Begründung an, eine enge Beziehung zu einem ihrer Brüder, der mit seiner Familie in X._____ lebe, zu haben. Als Tante und wichtige Bezugsperson seiner acht Kinder möchte sie auch an deren Erziehung und Entwicklung teilhaben bzw. die Eltern in der Betreuung unterstützen. Aus finanziellen und reisetechnischen Gründen lasse sich dies von Y._______ aus nicht bewerkstelligen. Der Beschwerde lag u.a. ein vom 9. April 2016 datierendes Schreiben jenes Bruders und dessen Gattin bei, worin die beiden ebenfalls um Zuweisung der Beschwerdeführerin nach X._______ oder zumindest in den Kanton D._______ ersucht hatten. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 an ihrem Kantonszuweisungsentscheid fest. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht verlangt werden kann in diesem Zusammenhang die Zuweisung in eine bestimmte Gemeinde oder Region. Ihr entsprechender Antrag (Zuweisung nach X._______ oder in eine umliegende Gemeinde) ist daher als sinngemässes Begehren um Zuweisung in den Kanton D._______ entgegenzunehmen.

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). 3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und E. 4.1.4). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).

4. Im dargelegten Rahmen bleibt vorliegend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor (Art. 27 Abs. 3 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre enge familiäre Beziehung zu ihrem sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Bruder B._______ und dessen Familie und beruft sich damit zumindest sinngemäss auf den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.2 Gemäss den Akten des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin mehrere Geschwister. Mit einer Ausnahme leben sie alle in ihrem Heimatstaat, ein Bruder soll bereits verstorben sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihres hierzulande ansässigen Bruders und dessen Familie mit den inzwischen acht Kindern zu leben, ist zwar verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar, denn die betreffenden Personen fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 4.3 Wie eben erwähnt, werden über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande nur dann vom Schutz der Einheit der Familie erfasst, sofern zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (siehe E. 3.3 hiervor). Für eine solche Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. B._______ ist nämlich bereits im März 2005 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist (siehe hierzu Verfahren E-7985/2007) und hält sich mit seiner Familie mittlerweile mehr als elf Jahre hierzulande auf. In dieser Zeitspanne hat er sich mit der Beschwerdeführerin nie getroffen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise ihre erst in diesem Frühjahr erfolgte Einreise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchte. Dass sie bei einer Zuweisung in den Kanton D._______ besser im Stande wäre, die Entwicklung ihrer Nichten und Neffen mitzuverfolgen und deren Eltern bei der Betreuung zu unterstützen, kann unter besagtem Blickwinkel jedenfalls nicht entscheidend sein. Sonstige Gründe werden keine genannt. Im Übrigen ist es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, etc.) zu pflegen. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung überdies auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerdeführerin könne mit der Leitung des Durchgangszentrums allenfalls Vereinbarungen über längere Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie treffen. 4.4 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG somit nicht verletzt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform erweist und nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons C._______ ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: