Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3662/2020 Urteil vom 23. Juli 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Fristwiederherstellungsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung in die Niederlande anordnete (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 22), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von versäumten Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, die im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet des Asyls innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben sind (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die Rechtsmittelfrist am ersten Arbeitstag zu laufen beginnt, der dem Tag der Eröffnung der Verfügung nachfolgt (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 1c der Asylverordnung vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 eröffnet wurde (SEM-act. 22), sodass die Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen am 16. Juli 2020 endete (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AsylG), dass die am 20. Juli 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde verspätet erhoben wurde, dass dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, er aber um Widerherstellung der versäumten Beschwerdefrist ersucht, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass ein Fristversäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Stefan Vogel, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 10), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv in der Lage wäre, zu handeln, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (vgl. Vogel, Art. 24 N. 12), dass auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (Vogel, Art. 24 N. 14), dass bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nach Eröffnung des Entscheids «unverzüglich bemüht, eine Stelle zu finden», die für ihn die Beschwerde verfasse, dies jedoch «ohne Erfolg bis zum heutigen Tag», dass die Beschwerde daher unverschuldet verspätet eingereicht worden und in Annahme von Wiederherstellungsgründen dennoch darauf einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer damit die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist beantragt, dass die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuches grundsätzlich gegeben sind, weshalb darauf eingetreten werden kann, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren das Mandatsverhältnis am 9. Juli 2020 - und damit ohne Verzug nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides - für beendet erklärt hat (Art. 102h Abs. 4 AsylG; SEM-act. 23), dass in der Schweiz zahlreiche Anlaufstellen, Hilfsorganisationen und Privatpersonen existieren, welche asylsuchende Personen bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützen, dass diese Stellen und Organisationen selbst für asylsuchende Personen, die in der Schweiz erst vor Kurzem ein Asylgesuch gestellt haben, erkenn- und kontaktierbar sind, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Kontaktdaten entsprechender Anlaufstellen seien ihm von behördlicher Seite vorenthalten worden, dass er es im Zusammenhang mit der angeblichen Erfolglosigkeit bei einer pauschalen Behauptung bewenden lässt und nicht dartut, was er wann genau zur Wahrung seiner Interessen unternommen haben will, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren im deutschsprachigen Raum aufhält, er gemäss eigenen Aussagen der deutschen Sprache mächtig ist und in Österreich sowie Deutschland bereits mehrere Asylgesuche gestellt hat, sodass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar hätte sein müssen, eine Beschwerde - die in seinem Fall keine besonderen rechtlichen Erörterungen voraussetzte - eigenhändig und fristgerecht einzureichen oder sich umgehend Unterstützung beim Verfassen der Beschwerdeschrift zu holen, dass - selbst wenn es bestimmte Drittpersonen oder Organisationen ablehnen sollten, eine beschwerdeführende Person beim Verfassen einer Rechtsschrift zu unterstützen - dies in aller Regel für sich allein noch nicht zur Annahme eines unverschuldeten Hindernisses für das rechtzeitige Einreichen einer Beschwerde führen könnte, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend macht, aufgrund seines Gesundheitszustandes von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten worden zu sein, dass nach dem Gesagten das Fristversäumnis nicht unverschuldet ist und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die gestellten Rechtsbegehren von allem Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: