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F-3587/2017

F-3587/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, ein 1995 geborener kubanischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer 2 bzw. Gast) beantragte am 12. April 2017 bei der Schweizer Botschaft in Havanna ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei A._______ (handelnd für die Beschwerdeführerin 1 bzw. Gastgeberin) vom 12. Juli 2017 bis 30. August 2017 im Kanton Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 4/48f.). Die Beschwerdeführerin 1 hatte bereits am 28. Januar 2017 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gerichtet. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 Medizinstudent sei und sein Studium nach den Sommer-Semesterferien in Havanna wieder aufnehmen werde; für die anfallenden Kosten, einschliesslich medizinischer Versorgung, werde die Beschwerdeführerin 1 aufkommen. Dem Schreiben beigelegt waren diverse Dokumente (u.a. ein Handelsregisterauszug vom 13. Januar 2017 [SEM act. 4/38f.]). B. Mit Formularentscheid vom 18. April 2017 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer 2 die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne (SEM act. 4/46f.). C. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2017 Einsprache bei der Vorinstanz erheben (SEM act. 1/20f.). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Mai 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den diese mit Schreiben vom 28. Mai 2017 beantworten und dem kantonalen Migrationsamt mit weiteren Beilagen retournieren liess (SEM act. 7/65 f.). E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es handle sich bei ihm um eine junge, ledige und kinderlose Person. Er sei Medizinstudent und stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Es würden auch keine besonderen, bspw. humanitären Gründe vorliegen (SEM act. 8/70 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Beschwerde vom 23. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums beantragt. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sich das Datum der ursprünglich vorgesehenen Reise nähere, dabei aber die Beschwerdeführerin 1 ihre Einladung weiterhin aufrechterhalte, auch wenn der Besuch auf die kommenden Semesterferien des Beschwerdeführers 2 verschoben werden müsste. An der Beschwerde vom 23. Juni 2017 werde vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 3). H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 7. Juni 2017 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner bald abgeschlossenen Ausbildung und der damit einhergehenden Aussichten auf eine erfolgreiche Zukunft als Arzt in Kuba wieder in seine Heimat zurückkehre, könne daran nichts ändern. Der Hinweis, dass die anstandslose Wiederausreise garantiert werde, führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Diese Zusicherung ziehe bekanntlich keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter als eine Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei (BVGer act. 6). I. Mit Replik vom 2. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden abschliessend Stellung (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer 2 ist als Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, die als privatrechtliche juristische Person, handelnd durch A._______ (Mitglied des Verwaltungsrates [vgl. SEM act. 4/36]), partei- und prozessfähig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht vorerst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe das SEM die Schilderungen der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich sowie jene in der Einsprache ausser Acht gelassen und die Abweisung der Einsprache nur schematisch begründet. Die Behörde habe hingegen die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen einer Partei zu würdigen und ihren Entscheid nach Würdigung aller Umstände entsprechend zu begründen (Art. 35 VwVG). Im Wesentlichen wird diesbezüglich ausgeführt, die Vorinstanz habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer 2 sein Medizinstudium in einem Jahr abschliessen werde. Das Studium falle ebenfalls unter die von der Vorinstanz erwähnten "beruflichen Verpflichtungen". Dieser Umstand sei gewichtig genug, um den Beschwerdeführer 2, der ohnehin nie beabsichtigt habe, permanent in Europa Wohnsitz zu nehmen, zur Rückkehr nach Kuba zu bewegen. Die Ausbildung der Ärzte und die medizinische Versorgung seien in Kuba bekanntermassen auf hohem Niveau. Entsprechend habe er dort einen vergleichsweise hohen Lebensstil. Zudem seien kubanische Ärzte und Krankenschwestern im letzten Jahr von der zweituntersten Lohngruppe auf den viertobersten Platz aufgestiegen. Er gehöre als bald ausgebildeter Arzt nicht zu denjenigen Kubanern, die aufgrund Perspektivenlosigkeit die Flucht ins Ausland antreten würden. Er habe zudem seinen Aufenthalt in der Schweiz von der Universität bewilligen lassen müssen. Kehre er nicht fristgerecht zurück, könne er sein Studium nicht wieder aufnehmen. Die Vorinstanz setze sich damit gar nicht auseinander, sondern führe eine lediglich pauschale Begründung an. Weiter habe sich das SEM auch nicht mit der Garantieerklärung der Beschwerdeführerin 1, dem Motiv des Besuchs und dem beruflichen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Diese sei - so wird unter anderem ausgeführt - eine Einmannaktiengesellschaft, die im Besitz von Herrn A._______ sei. Die Firma sei im Sicherheitsbereich tätig. Ein Strafverfahren im Falle, dass der Beschwerdeführer 2 nicht ausreise, wäre enorm geschäftsschädigend. Herr A._______ sei durch und durch integer und werde dafür besorgt sein, dass sein Gast den Schengenraum rechtzeitig wieder verlasse. Er habe die Familie des Beschwerdeführers 2 bei einem seiner vielen Besuche in Kuba kennengelernt. Da man über gemeinsame Interessen verfüge, sei man ins Gespräch gekommen und er sei spontan zum Nachtessen eingeladen worden. Der Beschwerdeführer 2 habe ihn mehrfach als Guide auf seinen Rundreisen in Kuba begleitet. Die Familie habe dem jetzigen Gastgeber viel über die kubanische Kultur und das Land beigebracht. Er möchte der Familie etwas zurückgeben, indem er den Beschwerdeführer 2 nun in die Schweiz einlade.

E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Das SEM stützte sich auf die bei der Schweizerischen Auslandvertretung einverlangten Gesuchsunterlagen, die Einsprache vom 5. Mai 2017 und auf die von der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Dokumente der Inlandabklärung inkl. diverser Beilagen der Gastgeberin. Der Begründung kann entnommen werden, dass das SEM nebst der allgemeinen Lage in Kuba auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers 2 in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Aus der Begründung ergibt sich denn auch ohne Weiteres, wieso es auf eine nicht hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr schloss. So ging das SEM von fehlenden besonderen Verpflichtungen im Heimatland aus (der Beschwerdeführer 2 sei jung, ledig und kinderlos und stehe als Medizinstudent nicht in einem festen Arbeitsverhältnis). Weiter ist aus der Verfügung ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen bzw. gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin - an deren Integrität sie nicht zweifelt - auseinandergesetzt hat, diese jedoch ihrer Meinung nach keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Dass das SEM nicht ausdrücklich auf das Motiv der Einladung einging, ist dahingehend zu deuten, dass es dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zusprach. Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es mithin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

E. 3.4 Replikweise wird geltend gemacht, die zuständige Botschaft habe zum Beurteilungspunkt des Schengen-Visums nicht über sämtliche Unterlagen verfügt, um die Angelegenheit abschliessend beurteilen zu können; daraus müsse geschlossen werden, dass die zuständige Behörde sich lediglich auf pauschalisierte Annahmen gestützt habe, als sie das Visumgesuch abgelehnt habe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 sein kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2). Ergänzend ist anzufügen, dass die Schweizerische Vertretung ihrer in Art. 12 VwVG statuierten Pflicht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, in casu genügend nachgekommen ist (zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), konnte sie sich doch, nebst den Angaben im Visumgesuch und dem Fragebogen vom 12. April 2017, auf diverse weitere Unterlagen - darunter das Einladungsschreiben vom 28. Januar 2017 - stützen (siehe Akten der Schweizerischen Vertretung [SEM act. 4/29-52] sowie Sachverhalt Bst. A).

E. 3.5 Mit diesen Ausführungen erweisen sich die formellen Rügen als nicht begründet. Die Frage, ob die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu Recht zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte als die Beschwerdeführenden bildet Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde.

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 50-tägigen Aufenthalt (vom 12. Juli bis 30. August 2017) in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer 2 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer 2 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2 als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Kubas Wirtschaft, die nach wie vor planwirtschaftlich gelenkt wird, ist im Jahr 2016 um 0,9% geschrumpft. Die Bemühungen des Staates um eine Reduzierung der Importe wirken sich zwar aus, aber nennenswerte Steigerungen der Exporte sind noch nicht zu erkennen. Der auch 2015 vermeldete Überschuss in der Zahlungsbilanz dürfte vor allem dem Dienstleistungsexport geschuldet sein (Tourismus und Gesundheitswesen), erreichte aber mit 2,4 Mrd. Pesos einen Tiefstand aufgrund deutlich gesunkener Exporterlöse. Die Inflationsrate wird für 2016 mit 4,5% angegeben, die vor allem Folge höherer Lebensmittelpreise sein dürfte, die Arbeitslosenquote wird mit 2,4% angegeben. Nach offiziellen Angaben betrug das Haushaltsdefizit im Jahr 2015 4,9% des BIP. Das BIP wird für das Jahr 2015 offiziell mit 87 Mrd. Pesos angegeben. Eine zuverlässige Berechnung des kubanischen BIP ist derzeit aber kaum möglich, da die beiden Währungen CUC ("konvertibler" Peso, 1:1 zum USD) und CUP ("Peso Cubano") vermischt werden. Einige Staatsausgaben werden in CUP (vor allem Gehälter) und andere in CUC (vor allem Exporte) berechnet. Kuba ist bestrebt, das doppelte Währungssystem abzuschaffen, aber es ist ungeklärt, zu welchen Bedingungen und über welchen Zeitraum hinweg die beiden Währungen zusammengeführt werden sollen. Das staatliche monatliche Durchschnittseinkommen in Kuba beträgt derweil 710 CUP, also knapp 28 CUC bzw. USD (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A - Z, Kuba, Wirtschaft, Stand: März 2017, besucht im Oktober 2017).

E. 6.4 Noch immer ist bei der kubanischen Bevölkerung ein Trend zur Emi-gration festzustellen. So ist, nicht zuletzt aufgrund der inzwischen seit Anfang 2013 zugelassenen Reisefreiheit für die meisten Kubaner die Zahl der Migranten Richtung USA auf über 60'000 pro Jahr gestiegen. Darunter auch Tausende aus Kuba in Drittländer entsandte Ärzte und Krankenpfleger, welche die Gelegenheit zur Flucht in die USA nutzten. Die Praxis, Medizinpersonal bevorzugt Visa zu gewähren, wurde mittlerweile vom ehemaligen amerikanischen Präsidenten Barack Obama kurz vor dem Ende seiner Amtszeit aufgehoben (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A - Z, Kuba, Aussenpolitik, Stand: März 2017, besucht im Oktober 2017 und Peter Gaupp, Neue US-Politik gegenüber kubanischen Migranten: Schicksalsmoment auf der Brücke von Laredo; NZZ vom 14. Januar 2017). Nebst den Vereinigten Staaten, als häufigstes Ziel kubanischer Staatsangehörigen, ist für die Wahl des Auswanderungslandes häufig auch ein anderswo bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Familie, Freunde) ausschlaggebend.

E. 6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kuba allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 7.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen 22-jährigen kinderlosen und unverheirateten Mann. Gemäss den Akten lebe er mit seiner Mutter und deren Lebenspartner zusammen. Auch seine Schwester und ihre Familie lebten in Kuba (SEM act. 7/66). Mangels anderslautenden Vorbringen kann davon ausgegangen werden, dass weder im persönlichen noch im familiären Umfeld partikuläre Verpflichtungen vorhanden sind, die eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 7.2 Rechtsmittelweise wird hingegen auf berufliche Verpflichtungen in Kuba verwiesen, welche sich aus dem Umstand ableiten liessen, dass der Beschwerdeführer 2 in einem Jahr sein Medizinstudium abschliessen werde. Aufgrund seiner bald abgeschlossen Ausbildung, der damit einhergehenden Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft in Kuba und seiner dortigen Verwurzelung sei die Wiederausreise klar gegeben (Rz. 9 und Rz. 13 ebenda). Bereits im Einspracheverfahren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 sei Medizinstudent; er werde nach seiner Rückkehr sein Studium wieder aufnehmen (vgl. SEM act. 7/66). Den Akten ist auch ein Schreiben der Universität des Beschwerdeführers 2 vom 3. April 2017 zu entnehmen (SEM act. 7/56). Auch wenn vorliegend nicht bezweifelt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Medizinstudenten handelt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass weder in der Beschwerde noch im vorinstanzlichen Verfahren Hinweise zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers 2 gemacht oder entsprechende Dokumente eingereicht wurden (bspw. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen usw.). So bleibt offen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert bzw. in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er sich in Kuba befindet. Unbehelflich ist dabei der Einwand, den Beschwerdeführer 2 erwarte dereinst nach abgeschlossenem Medizinstudium in Kuba ein vergleichsweise hoher Lebensstil (vgl. Beschwerde Rz. 9), kann daraus doch nicht per se abgeleitet werden, er befinde sich aktuell in wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Der Hinweis auf eine (allfällige) positive Zukunft vermag jedenfalls das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu verringern. Letztlich durfte die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auch den beruflichen Werdegang bzw. die Studienrichtung (vgl. oben E. 6.4) des Beschwerdeführers 2 miteinbeziehen.

E. 7.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers 2 nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen auch die Garantieerklärung und Zusicherungen der Beschwerdeführerin 1 sowie deren beruflicher und persönlicher Hintergrund nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer fristgerechten Wiederausreise sind nicht die Einstellung und die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das Verhalten der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur letztere selbst ist denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Beschwerdeführerin 1 kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9; vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 14. Juli 2017). Mit diesen Ausführungen sind ebenso die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Motiv der Einladung nicht entscheidwesentlich.

E. 7.4 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3587/2017 Urteil vom 24. November 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______ AG, handelnd durch A._______,

2. B._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Thöni, Beschwerdeführende, , gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______, ein 1995 geborener kubanischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer 2 bzw. Gast) beantragte am 12. April 2017 bei der Schweizer Botschaft in Havanna ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei A._______ (handelnd für die Beschwerdeführerin 1 bzw. Gastgeberin) vom 12. Juli 2017 bis 30. August 2017 im Kanton Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 4/48f.). Die Beschwerdeführerin 1 hatte bereits am 28. Januar 2017 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gerichtet. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 Medizinstudent sei und sein Studium nach den Sommer-Semesterferien in Havanna wieder aufnehmen werde; für die anfallenden Kosten, einschliesslich medizinischer Versorgung, werde die Beschwerdeführerin 1 aufkommen. Dem Schreiben beigelegt waren diverse Dokumente (u.a. ein Handelsregisterauszug vom 13. Januar 2017 [SEM act. 4/38f.]). B. Mit Formularentscheid vom 18. April 2017 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer 2 die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne (SEM act. 4/46f.). C. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2017 Einsprache bei der Vorinstanz erheben (SEM act. 1/20f.). D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Mai 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den diese mit Schreiben vom 28. Mai 2017 beantworten und dem kantonalen Migrationsamt mit weiteren Beilagen retournieren liess (SEM act. 7/65 f.). E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es handle sich bei ihm um eine junge, ledige und kinderlose Person. Er sei Medizinstudent und stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Es würden auch keine besonderen, bspw. humanitären Gründe vorliegen (SEM act. 8/70 ff.). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Beschwerde vom 23. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums beantragt. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sich das Datum der ursprünglich vorgesehenen Reise nähere, dabei aber die Beschwerdeführerin 1 ihre Einladung weiterhin aufrechterhalte, auch wenn der Besuch auf die kommenden Semesterferien des Beschwerdeführers 2 verschoben werden müsste. An der Beschwerde vom 23. Juni 2017 werde vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 3). H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 7. Juni 2017 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner bald abgeschlossenen Ausbildung und der damit einhergehenden Aussichten auf eine erfolgreiche Zukunft als Arzt in Kuba wieder in seine Heimat zurückkehre, könne daran nichts ändern. Der Hinweis, dass die anstandslose Wiederausreise garantiert werde, führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Diese Zusicherung ziehe bekanntlich keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter als eine Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei (BVGer act. 6). I. Mit Replik vom 2. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden abschliessend Stellung (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer 2 ist als Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, die als privatrechtliche juristische Person, handelnd durch A._______ (Mitglied des Verwaltungsrates [vgl. SEM act. 4/36]), partei- und prozessfähig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht vorerst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe das SEM die Schilderungen der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich sowie jene in der Einsprache ausser Acht gelassen und die Abweisung der Einsprache nur schematisch begründet. Die Behörde habe hingegen die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen einer Partei zu würdigen und ihren Entscheid nach Würdigung aller Umstände entsprechend zu begründen (Art. 35 VwVG). Im Wesentlichen wird diesbezüglich ausgeführt, die Vorinstanz habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer 2 sein Medizinstudium in einem Jahr abschliessen werde. Das Studium falle ebenfalls unter die von der Vorinstanz erwähnten "beruflichen Verpflichtungen". Dieser Umstand sei gewichtig genug, um den Beschwerdeführer 2, der ohnehin nie beabsichtigt habe, permanent in Europa Wohnsitz zu nehmen, zur Rückkehr nach Kuba zu bewegen. Die Ausbildung der Ärzte und die medizinische Versorgung seien in Kuba bekanntermassen auf hohem Niveau. Entsprechend habe er dort einen vergleichsweise hohen Lebensstil. Zudem seien kubanische Ärzte und Krankenschwestern im letzten Jahr von der zweituntersten Lohngruppe auf den viertobersten Platz aufgestiegen. Er gehöre als bald ausgebildeter Arzt nicht zu denjenigen Kubanern, die aufgrund Perspektivenlosigkeit die Flucht ins Ausland antreten würden. Er habe zudem seinen Aufenthalt in der Schweiz von der Universität bewilligen lassen müssen. Kehre er nicht fristgerecht zurück, könne er sein Studium nicht wieder aufnehmen. Die Vorinstanz setze sich damit gar nicht auseinander, sondern führe eine lediglich pauschale Begründung an. Weiter habe sich das SEM auch nicht mit der Garantieerklärung der Beschwerdeführerin 1, dem Motiv des Besuchs und dem beruflichen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Diese sei - so wird unter anderem ausgeführt - eine Einmannaktiengesellschaft, die im Besitz von Herrn A._______ sei. Die Firma sei im Sicherheitsbereich tätig. Ein Strafverfahren im Falle, dass der Beschwerdeführer 2 nicht ausreise, wäre enorm geschäftsschädigend. Herr A._______ sei durch und durch integer und werde dafür besorgt sein, dass sein Gast den Schengenraum rechtzeitig wieder verlasse. Er habe die Familie des Beschwerdeführers 2 bei einem seiner vielen Besuche in Kuba kennengelernt. Da man über gemeinsame Interessen verfüge, sei man ins Gespräch gekommen und er sei spontan zum Nachtessen eingeladen worden. Der Beschwerdeführer 2 habe ihn mehrfach als Guide auf seinen Rundreisen in Kuba begleitet. Die Familie habe dem jetzigen Gastgeber viel über die kubanische Kultur und das Land beigebracht. Er möchte der Familie etwas zurückgeben, indem er den Beschwerdeführer 2 nun in die Schweiz einlade. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Das SEM stützte sich auf die bei der Schweizerischen Auslandvertretung einverlangten Gesuchsunterlagen, die Einsprache vom 5. Mai 2017 und auf die von der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Dokumente der Inlandabklärung inkl. diverser Beilagen der Gastgeberin. Der Begründung kann entnommen werden, dass das SEM nebst der allgemeinen Lage in Kuba auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers 2 in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Aus der Begründung ergibt sich denn auch ohne Weiteres, wieso es auf eine nicht hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr schloss. So ging das SEM von fehlenden besonderen Verpflichtungen im Heimatland aus (der Beschwerdeführer 2 sei jung, ledig und kinderlos und stehe als Medizinstudent nicht in einem festen Arbeitsverhältnis). Weiter ist aus der Verfügung ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen bzw. gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeberin - an deren Integrität sie nicht zweifelt - auseinandergesetzt hat, diese jedoch ihrer Meinung nach keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Dass das SEM nicht ausdrücklich auf das Motiv der Einladung einging, ist dahingehend zu deuten, dass es dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zusprach. Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es mithin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.4 Replikweise wird geltend gemacht, die zuständige Botschaft habe zum Beurteilungspunkt des Schengen-Visums nicht über sämtliche Unterlagen verfügt, um die Angelegenheit abschliessend beurteilen zu können; daraus müsse geschlossen werden, dass die zuständige Behörde sich lediglich auf pauschalisierte Annahmen gestützt habe, als sie das Visumgesuch abgelehnt habe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde lediglich die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 sein kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2). Ergänzend ist anzufügen, dass die Schweizerische Vertretung ihrer in Art. 12 VwVG statuierten Pflicht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, in casu genügend nachgekommen ist (zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), konnte sie sich doch, nebst den Angaben im Visumgesuch und dem Fragebogen vom 12. April 2017, auf diverse weitere Unterlagen - darunter das Einladungsschreiben vom 28. Januar 2017 - stützen (siehe Akten der Schweizerischen Vertretung [SEM act. 4/29-52] sowie Sachverhalt Bst. A). 3.5 Mit diesen Ausführungen erweisen sich die formellen Rügen als nicht begründet. Die Frage, ob die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu Recht zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte als die Beschwerdeführenden bildet Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde.

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 50-tägigen Aufenthalt (vom 12. Juli bis 30. August 2017) in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer 2 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer 2 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2 als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Kubas Wirtschaft, die nach wie vor planwirtschaftlich gelenkt wird, ist im Jahr 2016 um 0,9% geschrumpft. Die Bemühungen des Staates um eine Reduzierung der Importe wirken sich zwar aus, aber nennenswerte Steigerungen der Exporte sind noch nicht zu erkennen. Der auch 2015 vermeldete Überschuss in der Zahlungsbilanz dürfte vor allem dem Dienstleistungsexport geschuldet sein (Tourismus und Gesundheitswesen), erreichte aber mit 2,4 Mrd. Pesos einen Tiefstand aufgrund deutlich gesunkener Exporterlöse. Die Inflationsrate wird für 2016 mit 4,5% angegeben, die vor allem Folge höherer Lebensmittelpreise sein dürfte, die Arbeitslosenquote wird mit 2,4% angegeben. Nach offiziellen Angaben betrug das Haushaltsdefizit im Jahr 2015 4,9% des BIP. Das BIP wird für das Jahr 2015 offiziell mit 87 Mrd. Pesos angegeben. Eine zuverlässige Berechnung des kubanischen BIP ist derzeit aber kaum möglich, da die beiden Währungen CUC ("konvertibler" Peso, 1:1 zum USD) und CUP ("Peso Cubano") vermischt werden. Einige Staatsausgaben werden in CUP (vor allem Gehälter) und andere in CUC (vor allem Exporte) berechnet. Kuba ist bestrebt, das doppelte Währungssystem abzuschaffen, aber es ist ungeklärt, zu welchen Bedingungen und über welchen Zeitraum hinweg die beiden Währungen zusammengeführt werden sollen. Das staatliche monatliche Durchschnittseinkommen in Kuba beträgt derweil 710 CUP, also knapp 28 CUC bzw. USD (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A - Z, Kuba, Wirtschaft, Stand: März 2017, besucht im Oktober 2017). 6.4 Noch immer ist bei der kubanischen Bevölkerung ein Trend zur Emi-gration festzustellen. So ist, nicht zuletzt aufgrund der inzwischen seit Anfang 2013 zugelassenen Reisefreiheit für die meisten Kubaner die Zahl der Migranten Richtung USA auf über 60'000 pro Jahr gestiegen. Darunter auch Tausende aus Kuba in Drittländer entsandte Ärzte und Krankenpfleger, welche die Gelegenheit zur Flucht in die USA nutzten. Die Praxis, Medizinpersonal bevorzugt Visa zu gewähren, wurde mittlerweile vom ehemaligen amerikanischen Präsidenten Barack Obama kurz vor dem Ende seiner Amtszeit aufgehoben (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A - Z, Kuba, Aussenpolitik, Stand: März 2017, besucht im Oktober 2017 und Peter Gaupp, Neue US-Politik gegenüber kubanischen Migranten: Schicksalsmoment auf der Brücke von Laredo; NZZ vom 14. Januar 2017). Nebst den Vereinigten Staaten, als häufigstes Ziel kubanischer Staatsangehörigen, ist für die Wahl des Auswanderungslandes häufig auch ein anderswo bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Familie, Freunde) ausschlaggebend. 6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kuba allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 7. 7.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen 22-jährigen kinderlosen und unverheirateten Mann. Gemäss den Akten lebe er mit seiner Mutter und deren Lebenspartner zusammen. Auch seine Schwester und ihre Familie lebten in Kuba (SEM act. 7/66). Mangels anderslautenden Vorbringen kann davon ausgegangen werden, dass weder im persönlichen noch im familiären Umfeld partikuläre Verpflichtungen vorhanden sind, die eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 7.2 Rechtsmittelweise wird hingegen auf berufliche Verpflichtungen in Kuba verwiesen, welche sich aus dem Umstand ableiten liessen, dass der Beschwerdeführer 2 in einem Jahr sein Medizinstudium abschliessen werde. Aufgrund seiner bald abgeschlossen Ausbildung, der damit einhergehenden Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft in Kuba und seiner dortigen Verwurzelung sei die Wiederausreise klar gegeben (Rz. 9 und Rz. 13 ebenda). Bereits im Einspracheverfahren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 sei Medizinstudent; er werde nach seiner Rückkehr sein Studium wieder aufnehmen (vgl. SEM act. 7/66). Den Akten ist auch ein Schreiben der Universität des Beschwerdeführers 2 vom 3. April 2017 zu entnehmen (SEM act. 7/56). Auch wenn vorliegend nicht bezweifelt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Medizinstudenten handelt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass weder in der Beschwerde noch im vorinstanzlichen Verfahren Hinweise zur konkreten finanziellen Situation des Beschwerdeführers 2 gemacht oder entsprechende Dokumente eingereicht wurden (bspw. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen usw.). So bleibt offen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert bzw. in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er sich in Kuba befindet. Unbehelflich ist dabei der Einwand, den Beschwerdeführer 2 erwarte dereinst nach abgeschlossenem Medizinstudium in Kuba ein vergleichsweise hoher Lebensstil (vgl. Beschwerde Rz. 9), kann daraus doch nicht per se abgeleitet werden, er befinde sich aktuell in wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Der Hinweis auf eine (allfällige) positive Zukunft vermag jedenfalls das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu verringern. Letztlich durfte die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auch den beruflichen Werdegang bzw. die Studienrichtung (vgl. oben E. 6.4) des Beschwerdeführers 2 miteinbeziehen. 7.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers 2 nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen auch die Garantieerklärung und Zusicherungen der Beschwerdeführerin 1 sowie deren beruflicher und persönlicher Hintergrund nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer fristgerechten Wiederausreise sind nicht die Einstellung und die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das Verhalten der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur letztere selbst ist denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Beschwerdeführerin 1 kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9; vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 14. Juli 2017). Mit diesen Ausführungen sind ebenso die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Motiv der Einladung nicht entscheidwesentlich. 7.4 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: