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F-3547/2019

F-3547/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3547/2019 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Mali stammende A._______ vom afrikanischen Kontinent aus nach Italien gelangte und dort am 1. März 2018 ein Asylgesuch stellte, dass er von den italienischen Behörden mit dem Geburtsdatum 1. April 2000 registriert wurde und eine bis zum 19. Februar 2021 gültige humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass er von Italien aus in die Schweiz einreiste und hier am 28. April 2019 ebenfalls um Asyl ersuchte, dass er dabei angab, am 8. Januar 2004 geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass das SEM aufgrund dieser Angabe am 20. Mai 2019 eine Erstbefragung (EB UMA) von A._______ durchführte, wobei dieser die auf seinem Mobiltelefon befindliche Kopie einer Geburtsurkunde vorzeigte, dass ihm das SEM zum Abschluss der Befragung die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und - falls sein Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen würde - nach Frankreich weiterreisen, dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, es gehe ihm gut, dass das SEM am 7. und 21. Juni 2019 von den italienischen Behörden Informationen zum Gesuchsteller erbat (dort registriertes Geburtsdatum, Familienangehörige, Stand des Asylverfahrens), dass es A._______ nach Erhalt der erbetenen Informationen mit Schreiben vom 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Geburtsdaten (1. April 2000 bzw. 8. Januar 2004) einräumte, dass sich A._______ dazu am 28. Juni 2019 schriftlich äusserte und insbesondere geltend machte, mangels Dolmetscher hätten die italienischen Behörden ein fiktives Geburtsdatum registriert, dass das SEM am 26. Juni 2019 an Italien ein Übernahmeersuchen richtete, welchem am 2. Juli 2019 explizit zugestimmt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) - auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 4. Juli 2019 eröffnete Verfügung am 11. Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass er zur Begründung des Rechtsmittels geltend macht, die Vorinstanz habe sich weder ausführlich mit seiner Biographie befasst noch genügende Abklärungen bezüglich seines Alters vorgenommen, dass er seiner Beschwerdeeingabe u.a. zwei Beweismittel beifügte, welche er als Original-Urkunde «Jugement Supplétif d'Acte de Naissance vom 2.04.2019» und als «Original Urkunde Extrait d'Acte de Naissance vom 8. 04.2019» bezeichnet hat, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juli 2019 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind, dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit - sie wäre gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten - jedoch nicht glaubhaft ist, dass der im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, in Italien sei mangels Dolmetscher ein fiktives Geburtsdatum registriert worden, nicht überzeugt, zum einen, weil der Beschwerdeführer damit den dortigen Behörden eine absichtliche Täuschung unterstellt, zum anderen, weil das in arabischen Ziffern darstellbare Geburtsdatum für ihn kontrollierbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 (EB UMA) ausführlich zu seinem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbesuch und zu seiner Familie befragt wurde und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, zu sämtlichen Fragen nur widersprüchliche bzw. substanzlose Antworten liefern konnte und angab, er habe zu seiner in Mali lebenden Familie, über die er auch nichts wissen wolle, keinen Kontakt mehr, dass er im Hinblick auf das umstrittene Geburtsdatum äusserte, ein in Bamako lebender Freund habe seine Grossmutter kontaktiert und ihm - er wisse nicht wie - eine Geburtsurkunde organisiert, welche er ihm nach Italien als Kopie auf sein Handy geschickt habe, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung seiner Geburtsurkunde lediglich als aus der Luft gegriffen bezeichnet werden können, zumal er im Verlauf seiner Befragung einerseits die auf dem Handy befindliche Kopie vorzeigte, andererseits aber auch angab, sein Handy sei bei der Einreise in die Schweiz gestohlen worden, dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die Vorinstanz kein Anlass bestand, Abklärungen zum Alter bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen, auch betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), daher keine Berücksichtigung finden können, dass auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, welche unklarer Herkunft sind und ohne irgendein Zutun des Beschwerdeführers besorgt werden konnten, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht belegen können (zur fehlenden Beweiskraft einer Geburtsurkunde: siehe Art. 1a Bst. c der AsylV 1 (SR 142.311) sowie Urteil des BVGer F-5708/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass die bisherige Rechtsprechung - auch die des EGMR - dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien ausserdem die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet - unterzeichnet und umgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Umstände genannt hat, welche ihn bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage bringen könnten, sondern im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rücküberstellung (EB UMA vom 20. Mai 2019) lediglich äusserte, er wisse, warum er Italien verlassen habe, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 12. Juli 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: