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F-3516/2017

F-3516/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (eine deutsche Staatsangehörige, geb. 1973) reiste erstmals am 26. Dezember 1996 in die Schweiz ein. Am 21. März 1997 heiratete sie einen Schweizer Bürger und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Vom 7. Mai 2003 an war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 1997). Mittlerweile leben die Eheleute getrennt. B. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist die Beschwerdeführerin verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. B.a In den Jahren 1996 bis 2016 wurden 22 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen, mehrheitlich wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht und das Strassenverkehrsrecht. Dabei wurde sie zweimal zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt: Mit Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 12. August 2003 wurde sie wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Ferner wurde sie vom Amtsstatthalteramt Sursee am 8. März 2006 wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, Beschäftigen einer Ausländerin ohne Bewilligung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Fremdschaden sowie Vereitelung einer Blutprobe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hoch verschuldet (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 4. Januar 2016; in den Akten des Migrationsamtes Schwyz [SZ-act.] 11 S. 810 und 812 [als "Fremdakte" deklariert]). B.b Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte die Beschwerdeführerin am 16. November 2012 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom 18. April 2006. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe seien 9 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 24 Monate werde der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von 3 Jahren. B.c Gegen das Urteil meldete die Beschwerdeführerin am 22. November 2012 Berufung an und liess am 20. März 2013 Berufung erklären. B.d Am 6. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern die Beschwerdeführerin in der Folge wegen Misswirtschaft, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 10 Tagen bei einer Probezeit von vier Jahren, teilweise als Ersatzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom 18. April 2006. C. Am 10. November 2015 gewährte das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, wovon sie keinen Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) am 4. August 2016 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Februar 2017 ab. Das Urteil ist seit 3. Mai 2017 rechtskräftig. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies es zunächst auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Februar 2014 sowie auf die zahlreichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin. Sodann hob die Vorinstanz hervor, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2017 widerrufen worden sei. In seiner Urteilsbegründung habe das Kantonsgericht festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen als schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.40]). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die Rechtsordnung zu respektieren. Wiederholte Delinquenz in dieser ausgeprägten Form stelle eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar (Art. 5 Anhang 1 FZA [SR 0.142.112.681]). Folglich sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zu Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführerin habe während der Dauer des Einreiseverbots ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie sich nicht zur Fernhaltemassnahme geäussert. Gemäss den Akten lebe sie mit einem Schweizer Lebensgefährten zusammen. Aus den dargelegten Gründen überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung deren privates Interesse, in die Schweiz zu ihrem Lebensgefährten reisen zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, im grenznahen Raum Deutschlands zu leben, wo sie ihr Lebensgefährte mühelos besuchen könne. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von maximal zwei Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 16. Oktober 2017 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung des Mandats. J. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. März 2018 (Poststempel) kam sie der Aufforderung nach. K. Trotz ausdrücklich und mehrmalig gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes - wird soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist Deutsche und damit Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.).

E. 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmittelbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vordergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss, beurteilen.

E. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).

E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).

E. 6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass gab, wobei sie insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. SZ-act. 11 S. 747 -759; SEM-act. 5 S. 55). Besonders schwer wiegt jedoch die Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 durch das Kantonsgericht Luzern, welche letztlich auch zur Ausfällung des Einreiseverbotes führte (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und Bst. E).

E. 6.1 Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu rechtfertigen vermag, steht ausser Frage. Wie soeben erörtert, genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Beschwerdeführerin auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

E. 6.2 Vermögens- und Wirtschaftsdelikte, derentwegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2023/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6.4 m. H. oder BGE 134 II 25 E. 4.3.1 m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine), was hier zweifelsohne zutrifft.

E. 6.3 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.

E. 6.4 Die unbestrittene Auflistung der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen 22 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen in der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2016 (SEM-act. 5 S. 56-58) zeigt auf, dass sie bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten ist und sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und wiederholt delinquierte. Auch wenn einzelne Delikte als geringfügig erscheinen mögen, ist deren Vielzahl sowie die Steigerung in der Schwere mehr als bedenklich und zeugt von einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Indem sie sogar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2014 und nach der Eröffnung des ausländerrechtlichen Verfahrens Mühe bekundet hat, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2017 E. 5.1 [SEM-act. 5 S. 15], hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Kommt hinzu, dass sie sämtliche Delikte als Erwachsene beging, nach wie vor hoch verschuldet ist (vgl. die unbestrittene Zusammenstellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Betreibungsregisterauszüge in der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2016, Ziff. 7 [SEM-act. 5 S. 55]) und seit ihrer Einreise in die Schweiz keine Zeitspanne auszumachen ist, in der sie nicht delinquiert hat. Allfällige stabilisierende Faktoren, welche die Rückfallgefahr relativieren könnten, sind im Übrigen nicht auszumachen. Die Rückfallgefahr in Bezug auf Vermögensdelikte ist demnach weiterhin als erheblich einzustufen.

E. 6.5 In Würdigung der aufgelisteten Umstände ist dementsprechend davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einreiseverbot verhängt hat, ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grundsätzlich nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).

E. 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht, wie dargetan, eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitweisen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für die Beschwerdeführerin hierbei das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner und ihrer - mittlerweile erwachsenen - Tochter in der Schweiz. Damit beruft sie sich auf das in Art. 8 EMRK Ziff. 1 verankerte Recht auf Familienleben. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, sie habe es vorliegend unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

E. 7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin musste die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

E. 7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen - soweit sie noch unter den EMRK-Schutzbereich fallen - steht auf Schweizer Boden wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse der Beschwerdeführerin an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als sie eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die damit trotz der vorstehenden Relativierungen verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden.

E. 7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, usw.) sowie besuchsweise ausserhalb der Schweiz (und des Fürstentums Liechtenstein) zu pflegen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Weiteren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit ohne Rücksicht auf das Wohl ihrer Tochter und ihres Partners delinquierte. Sie musste davon ausgehen, dass ihr Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und ihrer Familie nach sich ziehen wird. Infolgedessen hat sie die - keineswegs verkannte - Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden gegen sich gelten zu lassen.

E. 7.6 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, als unbegründet. Vielmehr führt eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlassene, auf fünf Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher zu bestätigen ist.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3516/2017 Urteil vom 16. August 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (eine deutsche Staatsangehörige, geb. 1973) reiste erstmals am 26. Dezember 1996 in die Schweiz ein. Am 21. März 1997 heiratete sie einen Schweizer Bürger und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Vom 7. Mai 2003 an war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 1997). Mittlerweile leben die Eheleute getrennt. B. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist die Beschwerdeführerin verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. B.a In den Jahren 1996 bis 2016 wurden 22 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen, mehrheitlich wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht und das Strassenverkehrsrecht. Dabei wurde sie zweimal zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt: Mit Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 12. August 2003 wurde sie wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Ferner wurde sie vom Amtsstatthalteramt Sursee am 8. März 2006 wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, Beschäftigen einer Ausländerin ohne Bewilligung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Fremdschaden sowie Vereitelung einer Blutprobe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 3'000.- verurteilt. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hoch verschuldet (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 4. Januar 2016; in den Akten des Migrationsamtes Schwyz [SZ-act.] 11 S. 810 und 812 [als "Fremdakte" deklariert]). B.b Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte die Beschwerdeführerin am 16. November 2012 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom 18. April 2006. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe seien 9 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 24 Monate werde der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von 3 Jahren. B.c Gegen das Urteil meldete die Beschwerdeführerin am 22. November 2012 Berufung an und liess am 20. März 2013 Berufung erklären. B.d Am 6. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern die Beschwerdeführerin in der Folge wegen Misswirtschaft, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 10 Tagen bei einer Probezeit von vier Jahren, teilweise als Ersatzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom 18. April 2006. C. Am 10. November 2015 gewährte das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, wovon sie keinen Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) am 4. August 2016 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Februar 2017 ab. Das Urteil ist seit 3. Mai 2017 rechtskräftig. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies es zunächst auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Februar 2014 sowie auf die zahlreichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin. Sodann hob die Vorinstanz hervor, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2017 widerrufen worden sei. In seiner Urteilsbegründung habe das Kantonsgericht festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen als schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.40]). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, die Rechtsordnung zu respektieren. Wiederholte Delinquenz in dieser ausgeprägten Form stelle eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar (Art. 5 Anhang 1 FZA [SR 0.142.112.681]). Folglich sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zu Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführerin habe während der Dauer des Einreiseverbots ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie sich nicht zur Fernhaltemassnahme geäussert. Gemäss den Akten lebe sie mit einem Schweizer Lebensgefährten zusammen. Aus den dargelegten Gründen überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung deren privates Interesse, in die Schweiz zu ihrem Lebensgefährten reisen zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, im grenznahen Raum Deutschlands zu leben, wo sie ihr Lebensgefährte mühelos besuchen könne. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von maximal zwei Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 16. Oktober 2017 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung des Mandats. J. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. März 2018 (Poststempel) kam sie der Aufforderung nach. K. Trotz ausdrücklich und mehrmalig gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes - wird soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin ist Deutsche und damit Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.). 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmittelbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vordergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss, beurteilen. 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).

6. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass gab, wobei sie insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. SZ-act. 11 S. 747 -759; SEM-act. 5 S. 55). Besonders schwer wiegt jedoch die Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 durch das Kantonsgericht Luzern, welche letztlich auch zur Ausfällung des Einreiseverbotes führte (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und Bst. E). 6.1 Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Verhängung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu rechtfertigen vermag, steht ausser Frage. Wie soeben erörtert, genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Beschwerdeführerin auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 6.2 Vermögens- und Wirtschaftsdelikte, derentwegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2023/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6.4 m. H. oder BGE 134 II 25 E. 4.3.1 m.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine), was hier zweifelsohne zutrifft. 6.3 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. 6.4 Die unbestrittene Auflistung der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen 22 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen in der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2016 (SEM-act. 5 S. 56-58) zeigt auf, dass sie bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten ist und sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und wiederholt delinquierte. Auch wenn einzelne Delikte als geringfügig erscheinen mögen, ist deren Vielzahl sowie die Steigerung in der Schwere mehr als bedenklich und zeugt von einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Indem sie sogar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2014 und nach der Eröffnung des ausländerrechtlichen Verfahrens Mühe bekundet hat, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2017 E. 5.1 [SEM-act. 5 S. 15], hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Kommt hinzu, dass sie sämtliche Delikte als Erwachsene beging, nach wie vor hoch verschuldet ist (vgl. die unbestrittene Zusammenstellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Betreibungsregisterauszüge in der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2016, Ziff. 7 [SEM-act. 5 S. 55]) und seit ihrer Einreise in die Schweiz keine Zeitspanne auszumachen ist, in der sie nicht delinquiert hat. Allfällige stabilisierende Faktoren, welche die Rückfallgefahr relativieren könnten, sind im Übrigen nicht auszumachen. Die Rückfallgefahr in Bezug auf Vermögensdelikte ist demnach weiterhin als erheblich einzustufen. 6.5 In Würdigung der aufgelisteten Umstände ist dementsprechend davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einreiseverbot verhängt hat, ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grundsätzlich nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20). 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht, wie dargetan, eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitweisen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für die Beschwerdeführerin hierbei das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner und ihrer - mittlerweile erwachsenen - Tochter in der Schweiz. Damit beruft sie sich auf das in Art. 8 EMRK Ziff. 1 verankerte Recht auf Familienleben. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, sie habe es vorliegend unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. 7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin musste die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen - soweit sie noch unter den EMRK-Schutzbereich fallen - steht auf Schweizer Boden wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse der Beschwerdeführerin an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als sie eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die damit trotz der vorstehenden Relativierungen verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. 7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, usw.) sowie besuchsweise ausserhalb der Schweiz (und des Fürstentums Liechtenstein) zu pflegen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Weiteren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit ohne Rücksicht auf das Wohl ihrer Tochter und ihres Partners delinquierte. Sie musste davon ausgehen, dass ihr Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und ihrer Familie nach sich ziehen wird. Infolgedessen hat sie die - keineswegs verkannte - Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden gegen sich gelten zu lassen. 7.6 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, als unbegründet. Vielmehr führt eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlassene, auf fünf Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher zu bestätigen ist.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: