Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 21. Juni 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 5. Juli 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 7 und 12). C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 - eröffnet am 29. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 4. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5). Frankreich stimmte am 20. Juli 2021 und damit innert der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu (SEM-act. 23). Das Verfristungsschreiben der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 an die französischen Behörden (SEM-act. 22) ist somit obsolet (zur Berechnung der Antwortfrist vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend unbestritten gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Frankreich vorbringt, verfängt nicht:
E. 3.2.1 Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht davon auszugehen, sein Asylgesuch in Frankreich sei bereits (rechtskräftig) negativ beschieden worden.
E. 3.2.2 Selbst wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich mittlerweile definitiv abgewiesen worden wäre, so würde dies kein Überstellungshindernis bilden. Frankreich bliebe auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) prüfen oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Dass die französischen Behörden ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Algerien zwingen könnten, ist nicht zu befürchten (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.1 und E. 7.3; D-1801/2021 vom 22. April 2021). Schliesslich ergibt sich weder aus den Akten, noch behauptet der Beschwerdeführer, in Frankreich zu Unrecht inhaftiert gewesen zu sein.
E. 3.3 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 4 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3488/2021 Urteil vom 11. August 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 21. Juni 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 5. Juli 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 7 und 12). C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 - eröffnet am 29. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 4. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5). Frankreich stimmte am 20. Juli 2021 und damit innert der zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu (SEM-act. 23). Das Verfristungsschreiben der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 an die französischen Behörden (SEM-act. 22) ist somit obsolet (zur Berechnung der Antwortfrist vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend unbestritten gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO). 3.2. Was der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Frankreich vorbringt, verfängt nicht: 3.2.1. Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht davon auszugehen, sein Asylgesuch in Frankreich sei bereits (rechtskräftig) negativ beschieden worden. 3.2.2. Selbst wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich mittlerweile definitiv abgewiesen worden wäre, so würde dies kein Überstellungshindernis bilden. Frankreich bliebe auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) prüfen oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Dass die französischen Behörden ihn in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Algerien zwingen könnten, ist nicht zu befürchten (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.1 und E. 7.3; D-1801/2021 vom 22. April 2021). Schliesslich ergibt sich weder aus den Akten, noch behauptet der Beschwerdeführer, in Frankreich zu Unrecht inhaftiert gewesen zu sein. 3.3. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
4. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Mathias Lanz Versand: