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F-3408/2020

F-3408/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller B._______ (geboren 1965, Staatsangehöriger von Syrien, Ehemann der Beschwerdeführerin) ersuchte am 16. Januar 2020 bei der Schweizer Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung eines humanitären Visums. Anlässlich der Gesuchstellung machte er geltend, in Aleppo bei Verwandten zu leben und dorthin zurückzukehren. Seine Ehefrau und die drei Kinder seien im Jahr 2018 über die Türkei in die Schweiz geflohen. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei er in Syrien zurückgeblieben. Dank Nahrungsmittel- und Geldhilfe kurdischer Organisationen könne er überleben. Beim "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) habe er sich nicht registriert. Er sei arbeitslos, leide an chronischen Rückenproblemen und möchte zu seiner Familie in die Schweiz. Mit seinem Gesuch reichte er einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Orthopädie in Aleppo, vom 30. April 2019 ein, worin bescheinigt wird, dass er an Spondylitis Ankylosans sowie an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule leide, weshalb er im Ausland behandelt werden müsse. B. Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 30. Januar 2020 die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben festgestellt werden können. C. Am 3. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte geltend, syrische Staatsangehörige, die in den Libanon geflohen seien, würden sich in einer Notlage befinden. Der Gesuchsteller habe im Libanon weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten, weshalb er gezwungen gewesen sei, nach Syrien zurückzukehren. Ansonsten hätte er unter prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Er leide an Spondylitis Ankylosans und an einem lumbalen Bandscheibenvorfall, weshalb er auf eine gut funktionierende medizinische Versorgung angewiesen sei. Eine solche fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht gratis angeboten. Eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital sei ihm verweigert worden, da er das geforderte Geld nicht habe aufbringen können. Seinen Alltag könne er nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen, und er verfüge weder in Syrien noch im Libanon über ein soziales Beziehungsnetz. D. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 3. Juni 2020 die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte sie einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______, Orthopädie in Aleppo, vom 11. Juni 2020 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Von dem ihr am 29. Juli 2020 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt.

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Vergleich mit anderen Personen in ähnlicher Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung des humanitären Visums führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Gesuchsteller sei nach der Einreichung seines Antrags im Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt und halte sich weiterhin in Aleppo auf. Es sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich handlungsfähig sei, da er in der Lage gewesen sei, in den Libanon und zurück nach Syrien zu reisen, sich zu einem Aufenthalt im Libanon Überlegungen gemacht und sich an syrische Ärzte zur Behandlung gewandt habe. In Syrien sei er bei einem Arzt für Orthopädie in medizinischer Behandlung gewesen, was auf das Vorhandensein einer zumindest grundlegenden medizinischen Versorgung deute. Gemäss Arztzeugnis leide er seit fünf Jahren an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Arzt lege zwar eine Behandlung im Ausland nahe, führe jedoch nicht aus, weshalb eine weitergehende Behandlung an einem anderen Ort in Syrien nicht möglich sei. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation zu begründen. Die Lebensumstände des Gesuchstellers seien gemessen am durchschnittlichen Fortkommen anderer Personen in Syrien nicht als so gravierend einzustufen, als dass ein behördliches Eingreifen zwingend nötig wäre. Er verfüge dort über eine Unterkunft und sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und dies sei ihm - dank der Hilfe von ortsansässigen kurdischen Organisationen - auch weiterhin möglich. Es würden damit keine humanitären Gründe vorliegen, die die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Mit der spezifischen Situation des Gesuchstellers habe sie sich kaum auseinandergesetzt und sich ungenügend zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen der Einsprache geäussert. Die aktuellen Berichte über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sie nicht berücksichtigt. Der Gesuchsteller sei einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs in den Libanon gereist, da die Schweizer Vertretung in Damaskus seit 2012 geschlossen sei. Im Libanon habe er nicht bleiben können; es habe ihm Obdachlosigkeit gedroht, und er habe seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können. Deshalb sei er nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinische Behandlung im Libanon sei sodann für syrische Flüchtlinge nicht kostenlos. In Syrien gebe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mehr. Medizinische Fachkräfte und medizinische Geräte sowie Medikamente und Instrumente, um den Patienten eine Grundversorgung zu gewährleisten, würden fehlen. Die Vorinstanz habe weiter nicht erwähnt, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich sein sollen. Der Gesuchsteller leide zudem unter der Trennung von seiner Familie, sei körperlich und mental sehr müde. Er sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen, die in Syrien nicht verfügbar sei. Durch dortige Verwandte könne er nicht unterstützt werden und sei aufgrund seiner Gesundheit übermässig von der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die Schweizerischen Behörden zwingend erforderlich sei. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 werde sodann ausgeführt, der Gesuchsteller leide an einem Lenden-Bandscheibenvorfall (Lumbar Disk Herniation) zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel, der auf die Myelomeningocele drücke. Er beklage sich zudem über einen Knochentumor in den Wirbeln (Osteosarkom) und benötige eine Behandlung im Ausland.

E. 4.3 Die Vorinstanz bemerkt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Behandlung der Spondylitis Ankylosans erfolge grundsätzlich medikamentös und mit Physiotherapie. Diese Behandlungsformen würden durch die syrische medizinische Grundversorgung abgedeckt und angeboten. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 werde nun vorgebracht, der Gesuchsteller beklage sich zudem über einen Knochentumor in den Wirbeln. Dazu fehle jedoch eine gesicherte Diagnose sowie Prognose mit einem entsprechenden ausführlichen Fachbericht (inklusive adäquaten Unterlagen wie Röntgenaufnahmen, Computertomographie oder MRI) eines Facharztes. Nicht erläutert werde, weshalb die angebliche Krebserkrankung nur im Ausland behandelt werden könne. In Aleppo gebe es zahlreiche medizinische Einrichtungen, und es würden einige moderne Spitäler existieren, die der Gesuchsteller aufsuchen könnte. Daneben gebe es auch nicht staatlich betriebene Kliniken und humanitäre Programme. Aus den Akten würden keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgehen, die das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Der Gesuchsteller erhalte sodann Hilfe von ortsansässigen kurdischen Organisationen und könne sich auch an den Syrischen Roten Halbmond wenden.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Er begab sich zwecks Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums in den Libanon und kehrte danach freiwillig nach Syrien zurück. Dort lebt er gemäss eigenen Aussagen in Aleppo bei Verwandten und erhält Unterstützung von kurdischen Organisationen. Es war ihm sodann auch möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss dem Arztbericht vom 30. April 2019 sei eine Behandlung im Ausland erforderlich. Nicht geltend gemacht wird jedoch, dass die Behandlung lebensnotwendig wäre. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 wird zusätzlich erwähnt, dass der Gesuchsteller über einen Knochentumor im Bereich der Wirbelsäule klage. Wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, wird jedoch keine konkrete Diagnose gestellt. Geltend gemacht wird sodann, dass er auf psychiatrische Hilfe angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin erläutert hingegen nicht, ob der Gesuchsteller die notwendige Behandlung an einem anderen Ort in Syrien oder im benachbarten Ausland in Anspruch nehmen könnte. Lediglich pauschal fügt sie an, psychiatrische Hilfe sei weder in Aleppo noch an anderen Orten in Syrien erhältlich und die medizinische Versorgung im Libanon sei nicht gratis; zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten äussert sie sich nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller im Libanon ernsthaft um die Inanspruchnahme von Hilfe bemüht hat. Es wäre ihm offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-4115/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1 und F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3; zu den kostenlosen medizinischen Angeboten für Flüchtlinge im Libanon vgl. Urteil F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet ist. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. < https://www.msf.ch/de/unsere-arbeit/laender/libanon >, abgerufen am 5. Februar 2021). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass Behandlungen bzw. medizinische Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen für chronische Krankheiten in Damaskus oder in den Küstenorten Tartous und Lattakia verfügbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2018], 13. November 2018, < https://fragdenstaat.de/dokumente/96/ ; WHO HeRAMS Annual Report January - December 2019, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 5 ff. und S. 27, WHOEMSYR039E-eng.pdf >, beide abgerufen am 5. Februar 2021). Psychiatrische Behandlungen bietet unter anderem auch das Ibn-Khaldoun MoH hospital in Aleppo an (vgl. WHO HeRAMS Annual Report January - December 2019, a.a.O., S. 48, abgerufen am 5. Februar 2021). Zu Gute kommt dem Gesuchsteller zudem, dass er in finanzieller Hinsicht durch seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Übrigen ist die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet, eine Notlage zu begründen (vgl. Urteil BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Nach seiner Reise in den Libanon ist er sodann freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung im Heimatland spricht. Die allgemein erschwerten Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel sowie ein fehlendes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, führen für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage.

E. 5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Gesuchstellers in Syrien führt zum Schluss, dass seine Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder sein Gesundheitszustand noch seine Wohnsituation zu begründen. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 29) und ist genügend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie begründete sodann nicht, worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liege und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3408/2020 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller B._______ (geboren 1965, Staatsangehöriger von Syrien, Ehemann der Beschwerdeführerin) ersuchte am 16. Januar 2020 bei der Schweizer Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung eines humanitären Visums. Anlässlich der Gesuchstellung machte er geltend, in Aleppo bei Verwandten zu leben und dorthin zurückzukehren. Seine Ehefrau und die drei Kinder seien im Jahr 2018 über die Türkei in die Schweiz geflohen. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei er in Syrien zurückgeblieben. Dank Nahrungsmittel- und Geldhilfe kurdischer Organisationen könne er überleben. Beim "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) habe er sich nicht registriert. Er sei arbeitslos, leide an chronischen Rückenproblemen und möchte zu seiner Familie in die Schweiz. Mit seinem Gesuch reichte er einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Orthopädie in Aleppo, vom 30. April 2019 ein, worin bescheinigt wird, dass er an Spondylitis Ankylosans sowie an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule leide, weshalb er im Ausland behandelt werden müsse. B. Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 30. Januar 2020 die Ausstellung eines humanitären Visums mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben festgestellt werden können. C. Am 3. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und machte geltend, syrische Staatsangehörige, die in den Libanon geflohen seien, würden sich in einer Notlage befinden. Der Gesuchsteller habe im Libanon weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten, weshalb er gezwungen gewesen sei, nach Syrien zurückzukehren. Ansonsten hätte er unter prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Er leide an Spondylitis Ankylosans und an einem lumbalen Bandscheibenvorfall, weshalb er auf eine gut funktionierende medizinische Versorgung angewiesen sei. Eine solche fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht gratis angeboten. Eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital sei ihm verweigert worden, da er das geforderte Geld nicht habe aufbringen können. Seinen Alltag könne er nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen, und er verfüge weder in Syrien noch im Libanon über ein soziales Beziehungsnetz. D. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 3. Juni 2020 die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte sie einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______, Orthopädie in Aleppo, vom 11. Juni 2020 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Von dem ihr am 29. Juli 2020 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Vergleich mit anderen Personen in ähnlicher Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung des humanitären Visums führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Gesuchsteller sei nach der Einreichung seines Antrags im Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt und halte sich weiterhin in Aleppo auf. Es sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich handlungsfähig sei, da er in der Lage gewesen sei, in den Libanon und zurück nach Syrien zu reisen, sich zu einem Aufenthalt im Libanon Überlegungen gemacht und sich an syrische Ärzte zur Behandlung gewandt habe. In Syrien sei er bei einem Arzt für Orthopädie in medizinischer Behandlung gewesen, was auf das Vorhandensein einer zumindest grundlegenden medizinischen Versorgung deute. Gemäss Arztzeugnis leide er seit fünf Jahren an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Arzt lege zwar eine Behandlung im Ausland nahe, führe jedoch nicht aus, weshalb eine weitergehende Behandlung an einem anderen Ort in Syrien nicht möglich sei. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation zu begründen. Die Lebensumstände des Gesuchstellers seien gemessen am durchschnittlichen Fortkommen anderer Personen in Syrien nicht als so gravierend einzustufen, als dass ein behördliches Eingreifen zwingend nötig wäre. Er verfüge dort über eine Unterkunft und sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und dies sei ihm - dank der Hilfe von ortsansässigen kurdischen Organisationen - auch weiterhin möglich. Es würden damit keine humanitären Gründe vorliegen, die die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würden. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das vorliegende Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Mit der spezifischen Situation des Gesuchstellers habe sie sich kaum auseinandergesetzt und sich ungenügend zu den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen der Einsprache geäussert. Die aktuellen Berichte über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sie nicht berücksichtigt. Der Gesuchsteller sei einzig wegen der Einreichung des Visumsgesuchs in den Libanon gereist, da die Schweizer Vertretung in Damaskus seit 2012 geschlossen sei. Im Libanon habe er nicht bleiben können; es habe ihm Obdachlosigkeit gedroht, und er habe seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können. Deshalb sei er nach Syrien zurückgekehrt. Die medizinische Behandlung im Libanon sei sodann für syrische Flüchtlinge nicht kostenlos. In Syrien gebe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mehr. Medizinische Fachkräfte und medizinische Geräte sowie Medikamente und Instrumente, um den Patienten eine Grundversorgung zu gewährleisten, würden fehlen. Die Vorinstanz habe weiter nicht erwähnt, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich sein sollen. Der Gesuchsteller leide zudem unter der Trennung von seiner Familie, sei körperlich und mental sehr müde. Er sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen, die in Syrien nicht verfügbar sei. Durch dortige Verwandte könne er nicht unterstützt werden und sei aufgrund seiner Gesundheit übermässig von der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die Schweizerischen Behörden zwingend erforderlich sei. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 werde sodann ausgeführt, der Gesuchsteller leide an einem Lenden-Bandscheibenvorfall (Lumbar Disk Herniation) zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel, der auf die Myelomeningocele drücke. Er beklage sich zudem über einen Knochentumor in den Wirbeln (Osteosarkom) und benötige eine Behandlung im Ausland. 4.3 Die Vorinstanz bemerkt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Behandlung der Spondylitis Ankylosans erfolge grundsätzlich medikamentös und mit Physiotherapie. Diese Behandlungsformen würden durch die syrische medizinische Grundversorgung abgedeckt und angeboten. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 werde nun vorgebracht, der Gesuchsteller beklage sich zudem über einen Knochentumor in den Wirbeln. Dazu fehle jedoch eine gesicherte Diagnose sowie Prognose mit einem entsprechenden ausführlichen Fachbericht (inklusive adäquaten Unterlagen wie Röntgenaufnahmen, Computertomographie oder MRI) eines Facharztes. Nicht erläutert werde, weshalb die angebliche Krebserkrankung nur im Ausland behandelt werden könne. In Aleppo gebe es zahlreiche medizinische Einrichtungen, und es würden einige moderne Spitäler existieren, die der Gesuchsteller aufsuchen könnte. Daneben gebe es auch nicht staatlich betriebene Kliniken und humanitäre Programme. Aus den Akten würden keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgehen, die das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Der Gesuchsteller erhalte sodann Hilfe von ortsansässigen kurdischen Organisationen und könne sich auch an den Syrischen Roten Halbmond wenden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Er begab sich zwecks Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums in den Libanon und kehrte danach freiwillig nach Syrien zurück. Dort lebt er gemäss eigenen Aussagen in Aleppo bei Verwandten und erhält Unterstützung von kurdischen Organisationen. Es war ihm sodann auch möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss dem Arztbericht vom 30. April 2019 sei eine Behandlung im Ausland erforderlich. Nicht geltend gemacht wird jedoch, dass die Behandlung lebensnotwendig wäre. Im Arztbericht vom 11. Juni 2020 wird zusätzlich erwähnt, dass der Gesuchsteller über einen Knochentumor im Bereich der Wirbelsäule klage. Wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, wird jedoch keine konkrete Diagnose gestellt. Geltend gemacht wird sodann, dass er auf psychiatrische Hilfe angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin erläutert hingegen nicht, ob der Gesuchsteller die notwendige Behandlung an einem anderen Ort in Syrien oder im benachbarten Ausland in Anspruch nehmen könnte. Lediglich pauschal fügt sie an, psychiatrische Hilfe sei weder in Aleppo noch an anderen Orten in Syrien erhältlich und die medizinische Versorgung im Libanon sei nicht gratis; zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten und zu deren Kosten äussert sie sich nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller im Libanon ernsthaft um die Inanspruchnahme von Hilfe bemüht hat. Es wäre ihm offen gestanden, sich an eine der dort ansässigen Hilfsorganisationen oder an die lokalen Behörden zu wenden (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-4115/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.1 und F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3; zu den kostenlosen medizinischen Angeboten für Flüchtlinge im Libanon vgl. Urteil F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet ist. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. Sie umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (vgl. , abgerufen am 5. Februar 2021). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass Behandlungen bzw. medizinische Eingriffe in Syrien gar nicht durchführbar sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen für chronische Krankheiten in Damaskus oder in den Küstenorten Tartous und Lattakia verfügbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2018], 13. November 2018, , beide abgerufen am 5. Februar 2021). Psychiatrische Behandlungen bietet unter anderem auch das Ibn-Khaldoun MoH hospital in Aleppo an (vgl. WHO HeRAMS Annual Report January - December 2019, a.a.O., S. 48, abgerufen am 5. Februar 2021). Zu Gute kommt dem Gesuchsteller zudem, dass er in finanzieller Hinsicht durch seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann. Im Übrigen ist die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet, eine Notlage zu begründen (vgl. Urteil BVGer F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). Nach seiner Reise in den Libanon ist er sodann freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung im Heimatland spricht. Die allgemein erschwerten Lebensbedingungen, namentlich unzureichende finanzielle Mittel sowie ein fehlendes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, führen für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage. 5.2 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Gesuchstellers in Syrien führt zum Schluss, dass seine Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermag jedoch weder sein Gesundheitszustand noch seine Wohnsituation zu begründen. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 29) und ist genügend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie begründete sodann nicht, worin die Verletzung der Rechtsgleichheit liege und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: