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F-3379/2017

F-3379/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. März 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Sie wurde am 28. März 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1, A5). Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei auf Einladung einer in B._______ (Italien) wohnhaften und aus Nigeria stammenden Frau nach Italien gekommen. Anstatt wie vereinbart deren angebliches Kind zu hüten, habe diese sie zur Prostitution aufgefordert. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil bereits in der ersten Nacht, in welcher sie sich in Mailand hätte prostituieren sollen, die Polizei aufgetaucht sei, und sie (die Beschwerdeführerin) habe fliehen müssen. Sie habe am Mailänder Bahnhof einen Mann kennengelernt und in der Folge bei ihm und seiner Frau mehrere Monate gewohnt, bevor sie am 9. März 2017 in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort weder eine Arbeit noch eine Unterkunft hätte (SEM act. A5 S. 16). B. Ein am 13. März 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A3). C. Am 31. März 2017 fand eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorbringen, man habe sie zur Prostitution zwingen wollen, statt (SEM act. A7). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, bei einer Wegweisung nach Italien habe sie dort nichts zu befürchten. Sie möge Italien aber nicht. D. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 3. Mai 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Mai 2017 zu (SEM act. A11-14). E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 - eröffnet am 7. Juni 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung einzusetzen. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Juni 2017 beim Gericht ein. H. Am 19. Juni 2017 ging dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu. I. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Juni 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 4 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Menschenhandel unvollständig erhoben, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).

E. 5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Italien habe die per 1. Februar 2008 in Kraft gesetzte Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert und werde zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung (erneut) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, allfällige Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel oder erzwungener Prostitution bei den zuständigen italienischen Behörden zu melden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte bestünden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es seien demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gegeben.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe auf einen "Schweiz-Evaluationsbericht" der GRETA (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings; Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Switzerland, vom 3. Juli 2015, veröffentlicht am 14. Oktober 2015). GRETA rufe die Schweiz dazu auf, sicherzustellen, dass die Opfer von Menschenhandel im Dublin-Verfahren identifiziert würden, damit kein Opfer in einen Staat zurückkehren müsse, in welchem es der Gefahr von Vergeltungsmassnahmen oder erneutem Menschenhandel ausgesetzt sei. Zudem seien Art. 10, 12 und 13 der Konvention des Europarates gegen Menschenhandel zu beachten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als Opfer von Menschenhandel hochtraumatisiert und fürchte sich sehr vor der Rückkehr nach Italien. Trotz ihrer Registrierung in Italien sei sie dort nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Sie sei obdachlos gewesen, ohne dass ihr Schutz oder Unterstützung zuteil geworden wären. Zudem sei sie in der Schweiz nicht bedürfnisgerecht betreut und geschützt worden; die Erholungs- und Bedenkzeit seien durch ihren erst dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz nicht genügend berücksichtigt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien riskiere sie, von den Tätern erneut aufgegriffen und ausgebeutet zu werden. Es sei nicht abgewogen worden, ob ihr eine Wegweisung psychisch zuzumuten sei.

E. 7 Am 3. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut, womit sie die Zuständigkeit Italiens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 8 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

E. 8.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt rechtsmittelweise vor, dass sie sich fürchte, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Dieses Vorbringen steht allerdings in deutlichem Widerspruch zu ihrer Aussage im vorinstanzlichen Verfahren, dass sie keinerlei Befürchtungen im Falle einer Wegweisung nach Italien hege (SEM act. A7 S. 2). Im Übrigen müssen die schweizerischen Behörden zwar prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Italien am 22. August 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie am 29. November 2010 das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkommen ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. Urteil des BVGer E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Italien verweigern würden. Daran vermag auch der Hinweis auf den "Schweiz-Evaluationsbericht" der GRETA nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien (als Asylsuchende) registriert ist, vermag sie ebenfalls nichts abzuleiten, zumal sie weder vorbringt noch aktenkundig ist, dass sie die italienischen Behörden um Schutz vor Menschenhandel beziehungsweise Prostitution ersucht hat.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre gesundheitlichen Probleme nichts. Ihre Darlegung, sie sei als Opfer von Menschenhandel "hochtraumatisiert", steht in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Aussagen. So gab sie bei der BzP (SEM act. A5 S. 16) anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an, gesund zu sein. Dies bestätigte sie beim Ausreisegespräch am 7. Juni 2017 gegenüber dem zuständigen kantonalen Migrationsamt und verneinte auf entsprechende Nachfragen hin, in den letzten Monaten in ärztlicher Behandlung oder schwer krank gewesen zu sein (Protokoll zur Eröffnung Dublin-Entscheid / Ausreisegespräch / Medizinische Abklärungen vom 7. Juni 2017; unpaginiert bei SEM act.). Auch im Rahmen der Beschwerde werden keinerlei Unterlagen eingereicht, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen. Zudem hat sie ausgesagt, es sei nicht dazu gekommen, dass sie sich habe prostituieren müssen.

E. 8.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen.

E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 19. Juni 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3379/2017 Urteil vom 22. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. März 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Sie wurde am 28. März 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1, A5). Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei auf Einladung einer in B._______ (Italien) wohnhaften und aus Nigeria stammenden Frau nach Italien gekommen. Anstatt wie vereinbart deren angebliches Kind zu hüten, habe diese sie zur Prostitution aufgefordert. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil bereits in der ersten Nacht, in welcher sie sich in Mailand hätte prostituieren sollen, die Polizei aufgetaucht sei, und sie (die Beschwerdeführerin) habe fliehen müssen. Sie habe am Mailänder Bahnhof einen Mann kennengelernt und in der Folge bei ihm und seiner Frau mehrere Monate gewohnt, bevor sie am 9. März 2017 in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort weder eine Arbeit noch eine Unterkunft hätte (SEM act. A5 S. 16). B. Ein am 13. März 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A3). C. Am 31. März 2017 fand eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Vorbringen, man habe sie zur Prostitution zwingen wollen, statt (SEM act. A7). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, bei einer Wegweisung nach Italien habe sie dort nichts zu befürchten. Sie möge Italien aber nicht. D. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 3. Mai 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Mai 2017 zu (SEM act. A11-14). E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 - eröffnet am 7. Juni 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung einzusetzen. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Juni 2017 beim Gericht ein. H. Am 19. Juni 2017 ging dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu. I. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Juni 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

4. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Menschenhandel unvollständig erhoben, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). 5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Italien habe die per 1. Februar 2008 in Kraft gesetzte Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert und werde zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung (erneut) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, allfällige Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel oder erzwungener Prostitution bei den zuständigen italienischen Behörden zu melden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner bestehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Zudem könne die Beschwerdeführerin bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte bestünden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es seien demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gegeben. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe auf einen "Schweiz-Evaluationsbericht" der GRETA (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings; Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Switzerland, vom 3. Juli 2015, veröffentlicht am 14. Oktober 2015). GRETA rufe die Schweiz dazu auf, sicherzustellen, dass die Opfer von Menschenhandel im Dublin-Verfahren identifiziert würden, damit kein Opfer in einen Staat zurückkehren müsse, in welchem es der Gefahr von Vergeltungsmassnahmen oder erneutem Menschenhandel ausgesetzt sei. Zudem seien Art. 10, 12 und 13 der Konvention des Europarates gegen Menschenhandel zu beachten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als Opfer von Menschenhandel hochtraumatisiert und fürchte sich sehr vor der Rückkehr nach Italien. Trotz ihrer Registrierung in Italien sei sie dort nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Sie sei obdachlos gewesen, ohne dass ihr Schutz oder Unterstützung zuteil geworden wären. Zudem sei sie in der Schweiz nicht bedürfnisgerecht betreut und geschützt worden; die Erholungs- und Bedenkzeit seien durch ihren erst dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz nicht genügend berücksichtigt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien riskiere sie, von den Tätern erneut aufgegriffen und ausgebeutet zu werden. Es sei nicht abgewogen worden, ob ihr eine Wegweisung psychisch zuzumuten sei. 7. Am 3. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut, womit sie die Zuständigkeit Italiens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 8. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 8.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt rechtsmittelweise vor, dass sie sich fürchte, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Dieses Vorbringen steht allerdings in deutlichem Widerspruch zu ihrer Aussage im vorinstanzlichen Verfahren, dass sie keinerlei Befürchtungen im Falle einer Wegweisung nach Italien hege (SEM act. A7 S. 2). Im Übrigen müssen die schweizerischen Behörden zwar prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Italien am 22. August 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie am 29. November 2010 das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkommen ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. Urteil des BVGer E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Italien verweigern würden. Daran vermag auch der Hinweis auf den "Schweiz-Evaluationsbericht" der GRETA nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien (als Asylsuchende) registriert ist, vermag sie ebenfalls nichts abzuleiten, zumal sie weder vorbringt noch aktenkundig ist, dass sie die italienischen Behörden um Schutz vor Menschenhandel beziehungsweise Prostitution ersucht hat. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre gesundheitlichen Probleme nichts. Ihre Darlegung, sie sei als Opfer von Menschenhandel "hochtraumatisiert", steht in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Aussagen. So gab sie bei der BzP (SEM act. A5 S. 16) anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an, gesund zu sein. Dies bestätigte sie beim Ausreisegespräch am 7. Juni 2017 gegenüber dem zuständigen kantonalen Migrationsamt und verneinte auf entsprechende Nachfragen hin, in den letzten Monaten in ärztlicher Behandlung oder schwer krank gewesen zu sein (Protokoll zur Eröffnung Dublin-Entscheid / Ausreisegespräch / Medizinische Abklärungen vom 7. Juni 2017; unpaginiert bei SEM act.). Auch im Rahmen der Beschwerde werden keinerlei Unterlagen eingereicht, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen. Zudem hat sie ausgesagt, es sei nicht dazu gekommen, dass sie sich habe prostituieren müssen. 8.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 19. Juni 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: