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F-3256/2022

F-3256/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-20 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Der (Nennung Zeitpunkt) geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) war im Besitz einer (Nennung Bewilligung). Infolge (Nennung Grund) wurde er mit Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) zu (Nennung Strafmass) verurteilt. Der darauffolgende Widerruf der (Nennung Bewilligung) und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz wurden mit Urteil des Bundesgerichts (...) letztinstanzlich bestätigt. Während der Dauer des Verfahrens betreffend Widerruf der (Nennung Bewilligung) und Wegweisung heiratete der Gesuchsteller am (...) die Beschwerdeführerin, eine Schweizer Staatsangehörige sri-lankischer Herkunft. Am (...) kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Am (...) reiste der Gesuchsteller aus der Schweiz nach Sri Lanka aus. A.b Mit Verfügung vom (...) verhängte die Vorinstanz gegen den Gesuchsteller ein (Nennung Dauer) Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (Nennung Gültigkeitsdauer) und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3853/2019 vom 15. März 2021 abgewiesen. B. B.a Der Gesuchsteller beantragte am (...) bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ ein Visum aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/314-316, 24/359 und 24/345 f.). Gleichentags führte die Schweizer Vertretung mit ihm ein kurzes Beratungsgespräch durch. Sein Gesuch begründete er anlässlich dieses Gesprächs damit, dass er nach seiner Rückkehr mehrmals den Tempel in D._______ mit nacktem Oberkörper aufgesucht habe, weshalb das Tiger-Tattoo auf seinem Rücken sichtbar geworden sei. Aus diesem Grund hätten ihn unbekannte Personen am (Nennung Zeitpunkt) in einen Lieferwagen gezerrt, nach Verbindungen zu den E._______ befragt und bedroht. Ausserdem stehe seine Familie auf einer schwarzen Liste, da sein (Nennung Verwandter) die E._______ mit Geld unterstützt habe. In diesem Zusammenhang hätten Soldaten im Jahr (...) sein Elternhaus aufgesucht und nach dem (Nennung Verwandter) gefragt. Nach dem Überfall im (Nennung Zeitpunkt) sei er nach C._______ und später nach F._______ umgezogen. Dort habe er sich die letzten (Nennung Dauer) aufgehalten und keine Probleme gehabt. Er habe das Haus nicht oft verlassen (vgl. SEM act. 24/313). B.b Mit Formularverfügung vom 6. Mai 2022 lehnte die Schweizer Vertretung sein Gesuch mit der Begründung ab, es bestehe für ihn keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben (SEM-act. 24/307 f.). B.c Am 27. Juni 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2022 ab (SEM-act. 21 und act. 26). C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 und Ergänzung vom 30. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 27. Juni 2022 aufzuheben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 26. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung vom 21. September 2022 zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Ausführungen unter Ziffer 6.2 alinea 1 des angefochtenen Entscheides würden zeigen, dass sich die Vor-instanz als Rekursinstanz in unzulässiger Weise nur auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung (als erste Instanz) und deren falsche Behauptungen abgestützt habe. Zudem seien naheliegende Abklärungen bei G._______ sowie H._______ und der von der behördlichen Repression betroffenen Familie des Gesuchstellers unterblieben.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG rügt, ist festzuhalten, dass die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können muss beziehungsweise das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher liegt (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss zudem offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Indem die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung beim Gesuchsteller nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat sie sodann nicht bloss auf die Abklärungen der Botschaft und auf teilweise falsche Behauptungen Bezug genommen, sondern hat die Ausführungen und eingereichten Beweismittel unter Bezugnahme der individuellen Situation des Gesuchstellers auch einer eigenen Würdigung unterzogen (vgl. angefochtene Verfügung E. 6.3-6.5). Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in der von ihr zitierten Ziffer 6.2 alinea 1 des angefochtenen Entscheids lediglich die Angaben des Gesuchstellers im Beratungsgespräch der Schweizer Vertretung vom (...) wiedergegeben hat; ebenfalls legte sie in Ziff. 5.2 die von ihm dargelegte Bedrohungslage seiner Einsprache vom 23. Mai 2022 unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen dar. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Auch ist eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, zu verneinen. Die Vorinstanz hat lediglich den - im Rahmen ihrer Möglichkeiten korrekt erhobenen - Sachverhalt anders gewürdigt als die Beschwerdeführerin. Dabei musste die Vorinstanz sich in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Beschwerdeeingabe zeigt denn auch deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war.

E. 4.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller vermöge keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Die von ihm eingereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) seien zum Beleg einer unmittelbaren Gefährdung nicht geeignet. Gemäss Angaben des Gesuchstellers habe die I._______ bestätigt, dass es sich bei ihrem Dokument um eine Fälschung handle. Bei der anderen J._______ handle es sich nach Angaben der Schweizer Vertretung nicht um die offizielle I._______, weshalb deren Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten sei. Gleiches gelte für das Anwaltsschreiben. Sodann stelle der Geheimdienst der sri-lankischen Armee keine Dokumente wie das eingereichte aus. Die Echtheit des (Nennung Beweismittel) sei infolge formeller Ungereimtheiten anzuzweifeln und beziehe sich nicht auf den Gesuchsteller, sondern auf seinen (Nennung Verwandter). Weiter würden seine Eltern seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz leben, weshalb eine aktuelle Suche der Familie aufgrund der langen Landesabwesenheit als unwahrscheinlich zu erachten sei. Falls der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers den E._______ zu Kriegszeiten Geld gespendet hätte, sei nicht ersichtlich, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden (Nennung Dauer) nach Kriegsende deswegen gesucht haben sollen. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller im (Nennung Zeitpunkt) ohne Probleme über den Flughafen in C._______ habe einreisen können. Sollte er tatsächlich trotz der Tattoos mit nacktem Oberkörper den Tempel in D._______ besucht haben, sei nicht auszuschliessen, dass er in der Folge deswegen befragt und eingeschüchtert worden sei, zumal der (Nennung Motiv) das Symbol der E._______ darstelle. Dennoch habe er die letzten (Nennung Dauer) unbehelligt in F._______ verbracht, was nicht auf eine konkrete Bedrohung hinweise, die ein Eingreifen der Schweiz notwendig mache. Es stehe dem Gesuchsteller zudem frei, das besagte Tattoo entfernen zu lassen. Weiter seien die durchschnittlichen Lebensbedingungen in Sri Lanka nicht derart gravierend, dass ein weiterer Verbleib für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Auch sei er offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn auch in bescheidenem Rahmen. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er diese von in der Schweiz ansässigen Familienmitgliedern oder Freunden erhalten.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie hätten sich nach dem Erhalt der Mitteilung, dass die den Bundesbehörden eingereichten Dokumente vermutlich gefälscht seien, veranlasst gesehen, über ihren Anwalt die Authentizität der im Namen des I._______ verfassten Bestätigung von G._______ vom (...) zu hinterfragen. G._______ habe auf ihre E-Mail-Anfrage vom (...) bestätigt, dass es sich bei dieser Bestätigung um eine Fälschung handle. Da Zweifel an der Richtigkeit dieser E-Mail-Antwort bestanden hätten - zumal der ursprüngliche Brief vom (...) auf farbigem Originalpapier der I._______ mit handschriftlicher Unterschrift abgefasst gewesen sei - habe sie eine Angehörige nach D._______ ins Büro des zuständigen I._______-Mitarbeiters G._______ geschickt. Dieser habe auf Vorlage des fraglichen Schreibens erklärt, er glaube, dass der Brief echt sei, er müsse aber noch das Dossier konsultieren und der Sache nachgehen. Am (...) sei dessen Antwort bei ihrer Angehörigen eingetroffen. Sie hätten dabei zum ersten Mal den Namen "H._______" (=Verfasser des Schreibens der J._______ vom [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) gehört, zu welchem sie noch nie Kontakt gehabt hätten. Die Information von H._______ über den Fall müsse logischerweise durch G._______ geschehen sei. Es sei leicht erklärbar, dass G._______ aufgrund der Widersprüche in seinen beiden Stellungnahmen den Brief nicht habe unterschreiben wollen, sondern dies H._______ überlassen habe. Sodann habe das SEM wohl die E-Mail von G._______ zitiert, in welcher dieser die Fälschung erwähnt habe, sei hingegen mit keinem Wort auf dessen anders lautenden Brief vom (...) eingegangen. Soweit das SEM darauf hinweise, dass der Gesuchsteller bei der Ausschaffung ohne Schwierigkeiten die Grenzkontrolle in C._______ habe passieren können, übersehe es, dass dies nur deshalb möglich gewesen sei, weil das EDA einen Mitarbeiter der Botschaft zum Flughafen geschickt habe. Dies zeige, dass sich das EDA der Gefahr bewusst gewesen sei und eine Leibesvisitation habe vermeiden wollen. Sodann stelle die gewaltsame Hausdurchsuchung vom (...) die direkte Folge der Umsetzung des (Nennung Dokument) dar und habe sich nicht nur gegen den (Nennung Verwandter), sondern offensichtlich gegen die ganze Familie gerichtet. Die anderslautende Behauptung des SEM sei daher falsch. Ferner umfasse die Anschuldigung auf dem (Nennung Dokument) nicht nur die Aktivitäten gegen die Regierung, sondern auch gegen den Staat Sri Lanka, was schwerwiegende Vorwürfe seien. Angesichts der heute noch immer bestehenden brisanten Situation im Land sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ohne Weiteres möglich, dass die Behörden auch (...) Jahre nach Ende des Bürgerkriegs gegen den (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers vorgehen würden. Schliesslich hätten sie H._______ für den Erhalt von weiteren Auskünften angeschrieben, jedoch bislang keine Antwort erhalten. Insgesamt seien die eingereichten Dokumente aber als echt zu beurteilen. Aufgrund der darin bestätigten Tatsachen sowie des Umstands, dass der Gesuchsteller seit (Nennung Dauer) im Versteckten lebe, bestünden Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben.

E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

E. 6.1 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Behelligungen seines (Nennung Verwandter) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und seine daraus abgeleitete akute Gefährdung in Sri Lanka erscheinen nicht glaubhaft. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwogen, vermögen die zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Dokumente eine unmittelbare Bedrohung des Gesuchstellers nicht zu belegen. Seinen eigenen Angaben zufolge handle es sich bei der Bestätigung der I._______ vom (...) um eine Fälschung (SEM act. 24/346: E-Mail-Schreiben von G._______ vom [...]). Die sowohl in der Beschwerde als auch im Schreiben vom (...) an die Schweizer Vertretung offengelegten Bemühungen zum Beleg, dass Zweifel an dieser E-Mail-Auskunft von G._______ angezeigt seien, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen soll nun H._______ anstelle von G._______ am (...) bezeugt haben, dass die behördliche Suche des (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers und der Überfall auf die Familie wahr seien. Der dazu im Schreiben vom (...) zitierte Text stellt sich jedoch als exakte Replika der bereits am (...) ausgestellten Bestätigung der J._______ sowie insbesondere der als gefälscht bezeichneten Bestätigung der I._______ dar (SEM act. 24/345). Diesbezüglich ist nicht einsichtig, weshalb H._______ anstelle von G._______ hätte eine Bestätigung abfassen sollen; so sind H._______ und G._______ in unterschiedlichen Institutionen tätig, weshalb auch kein hierarchischer Zusammenhang zwischen den von ihnen ausgeübten Funktionen innerhalb ihrer jeweiligen Institution zu erkennen ist. (Kurze Darstellung der Institutionen I._______ und J._______). Die vorinstanzliche Einschätzung, gemäss welcher es sich bei der Bestätigung der J._______ um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ist daher zu bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin im (Nennung Zeitpunkt) mit Blick auf den Erhalt von weiteren Auskünften H._______ mit einem handgeschriebenen Brief und in der Folge mehrmals per E-Mail und telefonisch zu kontaktieren versucht habe, dies jedoch bislang erfolglos respektive ohne Antwort geblieben sei, überrascht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht. Im Übrigen vermögen die erwähnten Bestätigungen - entgegen ihrem Wortlaut - die Wahrheit der darin aufgeführten Vorkommnisse ohnehin nicht zu bezeugen, zumal sie gestützt auf die Schilderungen einer Drittperson erhoben wurden. Zudem finden sich in den beiden Bestätigungen im Vergleich zu den weiteren Dokumenten (Nennung Beweismittel) verschiedene Unstimmigkeiten. So sei der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers laut den beiden (identisch lautenden) Bestätigungen bereits in (Nennung Dauer) wegen regierungsfeindlicher Tätigkeit gesucht worden, was jedoch weder im (Nennung Schreiben) noch im (Nennung Schreiben) erwähnt wird. Auch sollen - laut (Nennung Person) - die sri-lankischen Sicherheitskräfte der Familie des Gesuchstellers ein Drohschreiben geschickt haben, bevor diese am (Nennung Zeitpunkt) das Elternhaus aufgesucht hätten, ein Umstand, der so in den übrigen Dokumenten nirgends erwähnt wird. Im (Nennung Schreiben) wird ferner angeführt, dass der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers wiederholt vorgeladen worden sei; diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller dazu entsprechende Beweismittel (Vorladungen o.ä.) hätte einreichen können, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Ausserdem wurden im (Nennung Schreiben) der darin vermerkten Familienangehörigen K._______ "severe actions" angedroht, falls sie bis zum (Nennung Zeitpunkt) den (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers nicht im (Nennung Örtlichkeit) präsentiere (SEM act. 24/341). Da sich der (Nennung Verwandter) den Akten zufolge zum fraglichen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Sri Lanka aufhielt, hätte K._______ demnach entsprechende Behelligungen seitens der Armee zu gewärtigen gehabt. Ein solcher Vorfall oder auch andere weitergehende Behelligungen seitens der Armee oder der sri-lankischen Behörden werden jedoch weder erwähnt noch dokumentiert, sondern ausschliesslich auf das Ereignis vom (...) verwiesen. Schliesslich richten sich das (Nennung Schreiben) und der (Nennung Dokument) nicht gegen den Gesuchsteller. Den fraglichen Dokumenten kommt daher zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben keine rechtserhebliche Beweiskraft zu.

E. 6.2 Im Weiteren ist es denkbar, dass der Gesuchsteller aufgrund von Besuchen des Tempels in D._______ mit nacktem Oberkörper von Unbekannten in einem Fahrzeug mitgenommen und behelligt wurde, weil die auf dem Rücken tätowierten (Nennung Motive) sichtbar gewesen und daher mögliche Verbindungen seiner Person zu den E._______ vermutet worden seien. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ihm gedroht wurde. Aufgrund der Schilderungen des Gesuchstellers ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Aggressoren um Mitglieder der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt haben könnte. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Unbekannten den Gesuchsteller wegen seiner Tattoos bei den Behörden denunziert hätten oder seit dem angeblichen Vorfall am (...) weitergehende Schritte gegen ihn und/oder andere Familienangehörige veranlasst worden wären. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nun plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie für die E._______ tätig war und dessen auch nie verdächtigt worden war. Sodann ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge zunächst seit (...) in C._______ gelebt hat und sich in der Folge seit (...) unbehelligt in F._______ aufhält (vgl. SEM act. 24/313), was nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hinweist. Es ist ihm, der seinen Angaben zufolge noch immer im Versteckten lebe, jedenfalls zuzumuten, die Tätowierung verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einem behördlichen Kontakt eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3). Seinen Aussagen im Schreiben an die Schweizer Vertretung vom (...) (vgl. SEM act. 24/351-355) lässt sich zudem aktuell keine besondere Nähe zu den E._______ entnehmen. Wohl habe er früher Sympathien zu diesen gehegt und sich aus diesem Grund die (Nennung Motive) auf seinen Rücken tätowieren lassen; gleichzeitig bezeichnet er diesen Schritt als "Jugendsünde". Es steht dem Gesuchsteller frei, sein Tattoo - welches im Übrigen problemlos durch entsprechende Kleidung abgedeckt werden kann - nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einem allfälligen behördlichen Kontakt keine Gefährdung droht. Selbst wenn dabei Spuren übrigbleiben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass Rückstände einer Tätowierung - deren Motiv nicht mehr erkennbar ist - zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person führen würden. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus seiner aktuellen Lebenssituation keine Gefährdung herleiten lässt, verfügt er doch über eine gesicherte Wohnsituation, Unterstützung durch einen Bekannten vor Ort (...) und durch seine Ehefrau (...) sowie über moderne Kommunikationsmittel, um mit der Aussenwelt und insbesondere seiner in der Schweiz lebenden Familie regelmässig zu kommunizieren (vgl. SEM act. 24/352).

E. 6.3 Schliesslich braucht auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der Höhe des gegen den Gesuchsteller ausgesprochenen Einreiseverbots nicht näher eingegangen zu werden, zumal diese - wie die Beschwerdeführerin in zutreffender Weise selber festhält (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7) - einen vorliegend nicht zu beurteilenden Umstand betrifft.

E. 6.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Gesuchstellers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. August 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3256/2022 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen). Sachverhalt: A. A.a Der (Nennung Zeitpunkt) geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) war im Besitz einer (Nennung Bewilligung). Infolge (Nennung Grund) wurde er mit Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) zu (Nennung Strafmass) verurteilt. Der darauffolgende Widerruf der (Nennung Bewilligung) und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz wurden mit Urteil des Bundesgerichts (...) letztinstanzlich bestätigt. Während der Dauer des Verfahrens betreffend Widerruf der (Nennung Bewilligung) und Wegweisung heiratete der Gesuchsteller am (...) die Beschwerdeführerin, eine Schweizer Staatsangehörige sri-lankischer Herkunft. Am (...) kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Am (...) reiste der Gesuchsteller aus der Schweiz nach Sri Lanka aus. A.b Mit Verfügung vom (...) verhängte die Vorinstanz gegen den Gesuchsteller ein (Nennung Dauer) Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (Nennung Gültigkeitsdauer) und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3853/2019 vom 15. März 2021 abgewiesen. B. B.a Der Gesuchsteller beantragte am (...) bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ ein Visum aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/314-316, 24/359 und 24/345 f.). Gleichentags führte die Schweizer Vertretung mit ihm ein kurzes Beratungsgespräch durch. Sein Gesuch begründete er anlässlich dieses Gesprächs damit, dass er nach seiner Rückkehr mehrmals den Tempel in D._______ mit nacktem Oberkörper aufgesucht habe, weshalb das Tiger-Tattoo auf seinem Rücken sichtbar geworden sei. Aus diesem Grund hätten ihn unbekannte Personen am (Nennung Zeitpunkt) in einen Lieferwagen gezerrt, nach Verbindungen zu den E._______ befragt und bedroht. Ausserdem stehe seine Familie auf einer schwarzen Liste, da sein (Nennung Verwandter) die E._______ mit Geld unterstützt habe. In diesem Zusammenhang hätten Soldaten im Jahr (...) sein Elternhaus aufgesucht und nach dem (Nennung Verwandter) gefragt. Nach dem Überfall im (Nennung Zeitpunkt) sei er nach C._______ und später nach F._______ umgezogen. Dort habe er sich die letzten (Nennung Dauer) aufgehalten und keine Probleme gehabt. Er habe das Haus nicht oft verlassen (vgl. SEM act. 24/313). B.b Mit Formularverfügung vom 6. Mai 2022 lehnte die Schweizer Vertretung sein Gesuch mit der Begründung ab, es bestehe für ihn keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben (SEM-act. 24/307 f.). B.c Am 27. Juni 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2022 ab (SEM-act. 21 und act. 26). C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 und Ergänzung vom 30. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 27. Juni 2022 aufzuheben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2022 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 26. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung vom 21. September 2022 zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Ausführungen unter Ziffer 6.2 alinea 1 des angefochtenen Entscheides würden zeigen, dass sich die Vor-instanz als Rekursinstanz in unzulässiger Weise nur auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung (als erste Instanz) und deren falsche Behauptungen abgestützt habe. Zudem seien naheliegende Abklärungen bei G._______ sowie H._______ und der von der behördlichen Repression betroffenen Familie des Gesuchstellers unterblieben. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG rügt, ist festzuhalten, dass die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können muss beziehungsweise das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher liegt (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss zudem offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Indem die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung beim Gesuchsteller nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat sie sodann nicht bloss auf die Abklärungen der Botschaft und auf teilweise falsche Behauptungen Bezug genommen, sondern hat die Ausführungen und eingereichten Beweismittel unter Bezugnahme der individuellen Situation des Gesuchstellers auch einer eigenen Würdigung unterzogen (vgl. angefochtene Verfügung E. 6.3-6.5). Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in der von ihr zitierten Ziffer 6.2 alinea 1 des angefochtenen Entscheids lediglich die Angaben des Gesuchstellers im Beratungsgespräch der Schweizer Vertretung vom (...) wiedergegeben hat; ebenfalls legte sie in Ziff. 5.2 die von ihm dargelegte Bedrohungslage seiner Einsprache vom 23. Mai 2022 unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen dar. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Auch ist eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, zu verneinen. Die Vorinstanz hat lediglich den - im Rahmen ihrer Möglichkeiten korrekt erhobenen - Sachverhalt anders gewürdigt als die Beschwerdeführerin. Dabei musste die Vorinstanz sich in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Beschwerdeeingabe zeigt denn auch deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war. 4. 4.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung eines humanitären Visums führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller vermöge keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Die von ihm eingereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) seien zum Beleg einer unmittelbaren Gefährdung nicht geeignet. Gemäss Angaben des Gesuchstellers habe die I._______ bestätigt, dass es sich bei ihrem Dokument um eine Fälschung handle. Bei der anderen J._______ handle es sich nach Angaben der Schweizer Vertretung nicht um die offizielle I._______, weshalb deren Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten sei. Gleiches gelte für das Anwaltsschreiben. Sodann stelle der Geheimdienst der sri-lankischen Armee keine Dokumente wie das eingereichte aus. Die Echtheit des (Nennung Beweismittel) sei infolge formeller Ungereimtheiten anzuzweifeln und beziehe sich nicht auf den Gesuchsteller, sondern auf seinen (Nennung Verwandter). Weiter würden seine Eltern seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz leben, weshalb eine aktuelle Suche der Familie aufgrund der langen Landesabwesenheit als unwahrscheinlich zu erachten sei. Falls der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers den E._______ zu Kriegszeiten Geld gespendet hätte, sei nicht ersichtlich, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden (Nennung Dauer) nach Kriegsende deswegen gesucht haben sollen. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller im (Nennung Zeitpunkt) ohne Probleme über den Flughafen in C._______ habe einreisen können. Sollte er tatsächlich trotz der Tattoos mit nacktem Oberkörper den Tempel in D._______ besucht haben, sei nicht auszuschliessen, dass er in der Folge deswegen befragt und eingeschüchtert worden sei, zumal der (Nennung Motiv) das Symbol der E._______ darstelle. Dennoch habe er die letzten (Nennung Dauer) unbehelligt in F._______ verbracht, was nicht auf eine konkrete Bedrohung hinweise, die ein Eingreifen der Schweiz notwendig mache. Es stehe dem Gesuchsteller zudem frei, das besagte Tattoo entfernen zu lassen. Weiter seien die durchschnittlichen Lebensbedingungen in Sri Lanka nicht derart gravierend, dass ein weiterer Verbleib für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Auch sei er offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn auch in bescheidenem Rahmen. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er diese von in der Schweiz ansässigen Familienmitgliedern oder Freunden erhalten. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie hätten sich nach dem Erhalt der Mitteilung, dass die den Bundesbehörden eingereichten Dokumente vermutlich gefälscht seien, veranlasst gesehen, über ihren Anwalt die Authentizität der im Namen des I._______ verfassten Bestätigung von G._______ vom (...) zu hinterfragen. G._______ habe auf ihre E-Mail-Anfrage vom (...) bestätigt, dass es sich bei dieser Bestätigung um eine Fälschung handle. Da Zweifel an der Richtigkeit dieser E-Mail-Antwort bestanden hätten - zumal der ursprüngliche Brief vom (...) auf farbigem Originalpapier der I._______ mit handschriftlicher Unterschrift abgefasst gewesen sei - habe sie eine Angehörige nach D._______ ins Büro des zuständigen I._______-Mitarbeiters G._______ geschickt. Dieser habe auf Vorlage des fraglichen Schreibens erklärt, er glaube, dass der Brief echt sei, er müsse aber noch das Dossier konsultieren und der Sache nachgehen. Am (...) sei dessen Antwort bei ihrer Angehörigen eingetroffen. Sie hätten dabei zum ersten Mal den Namen "H._______" (=Verfasser des Schreibens der J._______ vom [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) gehört, zu welchem sie noch nie Kontakt gehabt hätten. Die Information von H._______ über den Fall müsse logischerweise durch G._______ geschehen sei. Es sei leicht erklärbar, dass G._______ aufgrund der Widersprüche in seinen beiden Stellungnahmen den Brief nicht habe unterschreiben wollen, sondern dies H._______ überlassen habe. Sodann habe das SEM wohl die E-Mail von G._______ zitiert, in welcher dieser die Fälschung erwähnt habe, sei hingegen mit keinem Wort auf dessen anders lautenden Brief vom (...) eingegangen. Soweit das SEM darauf hinweise, dass der Gesuchsteller bei der Ausschaffung ohne Schwierigkeiten die Grenzkontrolle in C._______ habe passieren können, übersehe es, dass dies nur deshalb möglich gewesen sei, weil das EDA einen Mitarbeiter der Botschaft zum Flughafen geschickt habe. Dies zeige, dass sich das EDA der Gefahr bewusst gewesen sei und eine Leibesvisitation habe vermeiden wollen. Sodann stelle die gewaltsame Hausdurchsuchung vom (...) die direkte Folge der Umsetzung des (Nennung Dokument) dar und habe sich nicht nur gegen den (Nennung Verwandter), sondern offensichtlich gegen die ganze Familie gerichtet. Die anderslautende Behauptung des SEM sei daher falsch. Ferner umfasse die Anschuldigung auf dem (Nennung Dokument) nicht nur die Aktivitäten gegen die Regierung, sondern auch gegen den Staat Sri Lanka, was schwerwiegende Vorwürfe seien. Angesichts der heute noch immer bestehenden brisanten Situation im Land sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ohne Weiteres möglich, dass die Behörden auch (...) Jahre nach Ende des Bürgerkriegs gegen den (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers vorgehen würden. Schliesslich hätten sie H._______ für den Erhalt von weiteren Auskünften angeschrieben, jedoch bislang keine Antwort erhalten. Insgesamt seien die eingereichten Dokumente aber als echt zu beurteilen. Aufgrund der darin bestätigten Tatsachen sowie des Umstands, dass der Gesuchsteller seit (Nennung Dauer) im Versteckten lebe, bestünden Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Behelligungen seines (Nennung Verwandter) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und seine daraus abgeleitete akute Gefährdung in Sri Lanka erscheinen nicht glaubhaft. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwogen, vermögen die zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Dokumente eine unmittelbare Bedrohung des Gesuchstellers nicht zu belegen. Seinen eigenen Angaben zufolge handle es sich bei der Bestätigung der I._______ vom (...) um eine Fälschung (SEM act. 24/346: E-Mail-Schreiben von G._______ vom [...]). Die sowohl in der Beschwerde als auch im Schreiben vom (...) an die Schweizer Vertretung offengelegten Bemühungen zum Beleg, dass Zweifel an dieser E-Mail-Auskunft von G._______ angezeigt seien, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen soll nun H._______ anstelle von G._______ am (...) bezeugt haben, dass die behördliche Suche des (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers und der Überfall auf die Familie wahr seien. Der dazu im Schreiben vom (...) zitierte Text stellt sich jedoch als exakte Replika der bereits am (...) ausgestellten Bestätigung der J._______ sowie insbesondere der als gefälscht bezeichneten Bestätigung der I._______ dar (SEM act. 24/345). Diesbezüglich ist nicht einsichtig, weshalb H._______ anstelle von G._______ hätte eine Bestätigung abfassen sollen; so sind H._______ und G._______ in unterschiedlichen Institutionen tätig, weshalb auch kein hierarchischer Zusammenhang zwischen den von ihnen ausgeübten Funktionen innerhalb ihrer jeweiligen Institution zu erkennen ist. (Kurze Darstellung der Institutionen I._______ und J._______). Die vorinstanzliche Einschätzung, gemäss welcher es sich bei der Bestätigung der J._______ um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ist daher zu bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin im (Nennung Zeitpunkt) mit Blick auf den Erhalt von weiteren Auskünften H._______ mit einem handgeschriebenen Brief und in der Folge mehrmals per E-Mail und telefonisch zu kontaktieren versucht habe, dies jedoch bislang erfolglos respektive ohne Antwort geblieben sei, überrascht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht. Im Übrigen vermögen die erwähnten Bestätigungen - entgegen ihrem Wortlaut - die Wahrheit der darin aufgeführten Vorkommnisse ohnehin nicht zu bezeugen, zumal sie gestützt auf die Schilderungen einer Drittperson erhoben wurden. Zudem finden sich in den beiden Bestätigungen im Vergleich zu den weiteren Dokumenten (Nennung Beweismittel) verschiedene Unstimmigkeiten. So sei der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers laut den beiden (identisch lautenden) Bestätigungen bereits in (Nennung Dauer) wegen regierungsfeindlicher Tätigkeit gesucht worden, was jedoch weder im (Nennung Schreiben) noch im (Nennung Schreiben) erwähnt wird. Auch sollen - laut (Nennung Person) - die sri-lankischen Sicherheitskräfte der Familie des Gesuchstellers ein Drohschreiben geschickt haben, bevor diese am (Nennung Zeitpunkt) das Elternhaus aufgesucht hätten, ein Umstand, der so in den übrigen Dokumenten nirgends erwähnt wird. Im (Nennung Schreiben) wird ferner angeführt, dass der (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers wiederholt vorgeladen worden sei; diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller dazu entsprechende Beweismittel (Vorladungen o.ä.) hätte einreichen können, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Ausserdem wurden im (Nennung Schreiben) der darin vermerkten Familienangehörigen K._______ "severe actions" angedroht, falls sie bis zum (Nennung Zeitpunkt) den (Nennung Verwandter) des Gesuchstellers nicht im (Nennung Örtlichkeit) präsentiere (SEM act. 24/341). Da sich der (Nennung Verwandter) den Akten zufolge zum fraglichen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Sri Lanka aufhielt, hätte K._______ demnach entsprechende Behelligungen seitens der Armee zu gewärtigen gehabt. Ein solcher Vorfall oder auch andere weitergehende Behelligungen seitens der Armee oder der sri-lankischen Behörden werden jedoch weder erwähnt noch dokumentiert, sondern ausschliesslich auf das Ereignis vom (...) verwiesen. Schliesslich richten sich das (Nennung Schreiben) und der (Nennung Dokument) nicht gegen den Gesuchsteller. Den fraglichen Dokumenten kommt daher zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben keine rechtserhebliche Beweiskraft zu. 6.2 Im Weiteren ist es denkbar, dass der Gesuchsteller aufgrund von Besuchen des Tempels in D._______ mit nacktem Oberkörper von Unbekannten in einem Fahrzeug mitgenommen und behelligt wurde, weil die auf dem Rücken tätowierten (Nennung Motive) sichtbar gewesen und daher mögliche Verbindungen seiner Person zu den E._______ vermutet worden seien. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ihm gedroht wurde. Aufgrund der Schilderungen des Gesuchstellers ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Aggressoren um Mitglieder der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt haben könnte. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Unbekannten den Gesuchsteller wegen seiner Tattoos bei den Behörden denunziert hätten oder seit dem angeblichen Vorfall am (...) weitergehende Schritte gegen ihn und/oder andere Familienangehörige veranlasst worden wären. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nun plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie für die E._______ tätig war und dessen auch nie verdächtigt worden war. Sodann ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge zunächst seit (...) in C._______ gelebt hat und sich in der Folge seit (...) unbehelligt in F._______ aufhält (vgl. SEM act. 24/313), was nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hinweist. Es ist ihm, der seinen Angaben zufolge noch immer im Versteckten lebe, jedenfalls zuzumuten, die Tätowierung verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einem behördlichen Kontakt eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3). Seinen Aussagen im Schreiben an die Schweizer Vertretung vom (...) (vgl. SEM act. 24/351-355) lässt sich zudem aktuell keine besondere Nähe zu den E._______ entnehmen. Wohl habe er früher Sympathien zu diesen gehegt und sich aus diesem Grund die (Nennung Motive) auf seinen Rücken tätowieren lassen; gleichzeitig bezeichnet er diesen Schritt als "Jugendsünde". Es steht dem Gesuchsteller frei, sein Tattoo - welches im Übrigen problemlos durch entsprechende Kleidung abgedeckt werden kann - nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einem allfälligen behördlichen Kontakt keine Gefährdung droht. Selbst wenn dabei Spuren übrigbleiben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass Rückstände einer Tätowierung - deren Motiv nicht mehr erkennbar ist - zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person führen würden. Ferner ist festzuhalten, dass sich aus seiner aktuellen Lebenssituation keine Gefährdung herleiten lässt, verfügt er doch über eine gesicherte Wohnsituation, Unterstützung durch einen Bekannten vor Ort (...) und durch seine Ehefrau (...) sowie über moderne Kommunikationsmittel, um mit der Aussenwelt und insbesondere seiner in der Schweiz lebenden Familie regelmässig zu kommunizieren (vgl. SEM act. 24/352). 6.3 Schliesslich braucht auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der Höhe des gegen den Gesuchsteller ausgesprochenen Einreiseverbots nicht näher eingegangen zu werden, zumal diese - wie die Beschwerdeführerin in zutreffender Weise selber festhält (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7) - einen vorliegend nicht zu beurteilenden Umstand betrifft. 6.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Gesuchstellers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. August 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: