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F-3052/2017

F-3052/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-16 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1993 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 4. Januar 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Ho Chi Minh City ein Schengen-Visum für einen 60-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer im Kanton Graubünden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S.46 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte das Schweizerische Generalkonsulat in Ho Chi Minh City den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM act. S. 5 ff.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Februar 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. S. 13). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin beim Schweizerischen Generalkonsulat eingereichten Unterlagen (SEM act. S. 14 ff.). Ausserdem liess sie durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. S. 55 ff.), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 2. Mai 2017 abwies. Dabei teilte sie die Einschätzung des Schweizerischen Generalkonsulats, wonach die fristgerechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen Lage Vietnams sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM act. S. 73 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ausstellung des beantragten Visums an die Gesuchstellerin, nunmehr für den Zeitraum vom 3. Februar 2018 bis zum 3. März 2018. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei deren Wiederausreise insbesondere mit Blick auf das vorhandene Flugticket zur Ein- und Ausreise sowie die abgeschlossenen Kranken- und Reiseversicherungen gesichert. Bei der Gesuchstellerin handle es ich um seine Freundin, deren Besuch bezwecke, diese mit seiner Familie und seinen Freunden sowie der hiesigen Kultur bekannt zu machen. Entsprechend bürge er denn auch für deren fristgerechte Rückkehr nach Vietnam. Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Flugticket für die neue Zeitperiode des geplanten Besuchs ins Recht gelegt. E. Per 4. Juli 2017 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor mit Verfügung vom 7. Juni 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Februar 2018 beantragt, jedoch in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]).

E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen.

E. 4.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. So verzeichnete Vietnam im Jahre 2017 ein Wirtschaftswachstum von 6,8 Prozent, derweil die Inflationsrate 4,4 Prozent betrug. Die grösste Herausforderung für die vietnamesische Volkswirtschaft ist indessen eine zu geringe Produktivität, namentlich verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung sowie teils unproduktive Staatsbetriebe. Vietnam stieg vor knapp zehn Jahren zwar zu einem "Middle Income Country" auf; 2017 betrug das Bruttoinlandprodukt 2'300 USD pro Kopf. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60 % der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 19 % des Volkseinkommens (vgl. Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2018, abgerufen im April 2018).

E. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt.

E. 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge, ledige und kinderlose Frau. Gestützt auf ihre Angaben sowie diejenigen des Beschwerdeführers lebt sie bei ihrer Familie und arbeitet als assistierende Schneiderin (SEM-act. S. 40, 70). Belege für eine solche berufliche Tätigkeit lassen sich indes den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurden in dieser Hinsicht weder ein Arbeitsvertrag noch allfällige Lohnausweise eingereicht. Über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin ist sodann nichts Näheres bekannt. In den Akten befindet sich einzig das "Family Record Book" vom 16.September 2011, aufgrund dessen die Gesuchstellerin zumindest vor mehr als fünf Jahren bei ihrer Familie in X._______ gelebt hatte (SEM-act. S. 27). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als auch der Beschwerdeführer keine derartigen Bindungen geltend macht.

E. 4.4 An diesem Ergebnis vermag denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 mit Hinweisen).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage Vietnams und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 3.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz zeigen bzw. diese seiner Familien und seinen Freunden vorstellen zu können, um sie mit den hiesigen Gepflogenheiten bekannt zu machen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand weiterhin im Ausland zu treffen.

E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3052/2017 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für B._______. Sachverhalt: A. Die 1993 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 4. Januar 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Ho Chi Minh City ein Schengen-Visum für einen 60-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer im Kanton Graubünden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S.46 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte das Schweizerische Generalkonsulat in Ho Chi Minh City den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (SEM act. S. 5 ff.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Februar 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. S. 13). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin beim Schweizerischen Generalkonsulat eingereichten Unterlagen (SEM act. S. 14 ff.). Ausserdem liess sie durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. S. 55 ff.), woraufhin sie die Einsprache mit Entscheid vom 2. Mai 2017 abwies. Dabei teilte sie die Einschätzung des Schweizerischen Generalkonsulats, wonach die fristgerechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen Lage Vietnams sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM act. S. 73 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ausstellung des beantragten Visums an die Gesuchstellerin, nunmehr für den Zeitraum vom 3. Februar 2018 bis zum 3. März 2018. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei deren Wiederausreise insbesondere mit Blick auf das vorhandene Flugticket zur Ein- und Ausreise sowie die abgeschlossenen Kranken- und Reiseversicherungen gesichert. Bei der Gesuchstellerin handle es ich um seine Freundin, deren Besuch bezwecke, diese mit seiner Familie und seinen Freunden sowie der hiesigen Kultur bekannt zu machen. Entsprechend bürge er denn auch für deren fristgerechte Rückkehr nach Vietnam. Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Flugticket für die neue Zeitperiode des geplanten Besuchs ins Recht gelegt. E. Per 4. Juli 2017 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor mit Verfügung vom 7. Juni 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Februar 2018 beantragt, jedoch in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4.2 4.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. So verzeichnete Vietnam im Jahre 2017 ein Wirtschaftswachstum von 6,8 Prozent, derweil die Inflationsrate 4,4 Prozent betrug. Die grösste Herausforderung für die vietnamesische Volkswirtschaft ist indessen eine zu geringe Produktivität, namentlich verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung sowie teils unproduktive Staatsbetriebe. Vietnam stieg vor knapp zehn Jahren zwar zu einem "Middle Income Country" auf; 2017 betrug das Bruttoinlandprodukt 2'300 USD pro Kopf. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60 % der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 19 % des Volkseinkommens (vgl. Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2018, abgerufen im April 2018). 4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt. 4.3 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge, ledige und kinderlose Frau. Gestützt auf ihre Angaben sowie diejenigen des Beschwerdeführers lebt sie bei ihrer Familie und arbeitet als assistierende Schneiderin (SEM-act. S. 40, 70). Belege für eine solche berufliche Tätigkeit lassen sich indes den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurden in dieser Hinsicht weder ein Arbeitsvertrag noch allfällige Lohnausweise eingereicht. Über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin ist sodann nichts Näheres bekannt. In den Akten befindet sich einzig das "Family Record Book" vom 16.September 2011, aufgrund dessen die Gesuchstellerin zumindest vor mehr als fünf Jahren bei ihrer Familie in X._______ gelebt hatte (SEM-act. S. 27). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als auch der Beschwerdeführer keine derartigen Bindungen geltend macht. 4.4 An diesem Ergebnis vermag denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 mit Hinweisen). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage Vietnams und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (vgl. E. 3.5). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz zeigen bzw. diese seiner Familien und seinen Freunden vorstellen zu können, um sie mit den hiesigen Gepflogenheiten bekannt zu machen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es indessen den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand weiterhin im Ausland zu treffen.

5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand: