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F-299/2018

F-299/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-29 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- wird zurückerstattet.

E. 2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- wird zurückerstattet.
  2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-299/2018 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. August 2017 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, am 4. September 2017 hierauf an das Bundesgericht gelangte, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2018 die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass aufgrund der neuen Sachlage in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin als obsiegende Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote festlegt (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass der Rechtsvertreter mit Kostennoten vom 17. November 2016 Entschädigungen von Fr. 4'706.05 (für das Verfahren vor dem SEM) sowie Fr. 5'035.65 (für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) in Rechnung stellte, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung vorgesehen ist bzw. Art. 64 VwVG nur in Verwaltungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu Marcel maillard, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 1 oder Michael beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 2 zu Art. 64 N. 2), dass der ausgewiesene Gesamtaufwand für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren angesichts der Vorbefassung des Parteivertreters, der Erfahrungswerte des Gerichts sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als überhöht erscheint, dass die Parteientschädigung in Berücksichtigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist. Dispositiv Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- wird zurückerstattet.

2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: