Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a A._______, geb. (…), montenegrinischer Staatsangehöriger mit Auf- enthaltstitel in Ungarn (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am
19. Dezember 2022 wegen Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung durch die Kantonspolizei (…) kontrolliert und gleichen- tags befragt. Dabei gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen. Gleichentags verfügte das Mig- rationsamt des Kantons (…) (nachfolgend: Migrationsamt) seine Wegwei- sung und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union (EU) sofort zu verlassen. A.b Mit (Zwischen-)Entscheid vom 5. Januar 2023 hiess das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons (…) (nachfolgend: DJS) den Rekurs vom 22. Dezember 2022 gegen die Wegweisung in verfahrensrechtlicher Hinsicht teilweise gut, indem es die mit der Verfügung entzogene aufschie- bende Wirkung insoweit wiederherstellte, als der Rekurrent bis zu einem anderen Entscheid den Schengen-Raum sowie die Europäische Union nicht verlassen müsse. Bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz wurde die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Be- willigung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsge- setzes (AIG; SR 142.20) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt, bei gleichzeitiger Auferlegung der Verfah- renskosten. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. C.a Ebenfalls am 19. Dezember 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreisever- bot (gültig ab sofort bis zum 18. Dezember 2024) für die Schweiz und Liechtenstein. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnah- me im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
F-283/2023 Seite 3 in Ungarn. Es ersuchte deshalb um «Prüfung der Aufhebung des Einreise- verbots betreffend Schengen-Raum und die Europäische Union». C.c Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 informierte das SEM das Migrati- onsamt über die Löschung der SIS II Ausschreibung. D. D.a Am 17. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen das Einreiseverbot und beantragte des- sen Aufhebung. Eventualiter sei ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen oder ausnahms- weise das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen aufzuheben; und sub- eventualiter sei auf eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS II zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 hiess das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II gut, im Übrigen wies es das Gesuch ab. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 verwies die Vorinstanz auf die Revozierung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II vom
23. Januar 2023 und beantragte darüber hinaus die Abweisung der Be- schwerde. D.d Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. E. Am 27. April 2023 wies das DJS den am 22. Dezember 2022 eingereichten Rekurs (oben Bst. A.b) in Bezug auf die Wegweisung aus der Schweiz ab. In Bezug auf die Wegweisung aus dem Schengen-Raum und der Europä- ischen Union hiess es den Rekurs gut. F. F.a Am 12. Oktober 2023 heiratete der Beschwerdeführer die slowenische Staatsangehörige C._______ in (…), Montenegro. Seine Ehefrau verfügt über eine B-Bewilligung EU/EFTA und wohnt mit ihrem Sohn in (…). Sie stellte am 28. November 2023 beim Amt für Migration des Kantons (…) ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann.
F-283/2023 Seite 4 F.b Am 4. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz die sofortige Aufhebung beziehungsweise Kürzung des noch bis
18. Dezember 2024 bestehenden Einreiseverbots. Die Einreisesperre sei zumindest für die Zukunft aufzuheben beziehungsweise zu suspendieren, damit er seine Ehefrau und seinen Stiefsohn in der Schweiz besuchen kön- ne, allenfalls unter Auflage einer Bewährungsfrist. Die Vorinstanz verwies am 13. Dezember 2023 gegenüber dem Beschwer- deführer auf das laufende Verfahren F-283/2023 und teilte ihm mit, sie sei nicht bereit, die bis 18. Dezember 2024 dauernde Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung einer Beschwerde be- rechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Am 23. Januar 2023 löschte die Vorinstanz aufgrund der gültigen Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers von Ungarn die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. Somit richtet sich die hier zu beurteilende Beschwerde nur noch gegen das nationale Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, an welcher der Beschwerdeführer wei- terhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Für den Subeventualan- trag, die Ausschreibung im SIS II sei aufzuheben, besteht hingegen seit dem 24. Januar 2023 kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 m.H.; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70 m.H.).
F-283/2023 Seite 5
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Das SEM verfügt ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Aus- länderinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG); und/oder wenn sie bestraft worden sind, weil sie u.a. Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach den Strafbe- stimmungen des AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine länge- re Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
F-283/2023 Seite 6
E. 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 3.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeit- lichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 4 Streitig und nach der Aufhebung der SIS-II-Ausschreibung durch die Vor- instanz am 23. Januar 2023 zu prüfen bleibt das bis am 18. Dezember 2024 geltende zweijährige nationale Einreiseverbot.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Auch in Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei die vorliegende Fernhaltemassnahme verhältnismässig und gerechtfertigt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen die Bestimmungen des AIG verstossen zu haben. Falls trotzdem ein Verstoss vorliegen sollte, sei die- ser unbedacht und ohne Vorsatz erfolgt. Er sei als Lieferwagenfahrer in Ungarn tätig mit Einsatzgebiet Ungarn und der Europäischen Union und wohne in Ungarn, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er kenne den Geschäftsführer der B.______ und seine Familie seit langer Zeit und
F-283/2023 Seite 7 stamme aus demselben Dorf in Montenegro. Wenn er Zeit und Gelegenheit gehabt habe, habe er ihn privat zuhause oder im Geschäft in (…) besucht. Da er ihn gut kenne, habe er auch gerne bei der Arbeit (unentgeltlich) ge- holfen. Diese Gefälligkeiten seien von der Polizei als Erwerbstätigkeit be- trachtet worden. Es sei indes nicht seine Absicht gewesen, gegen die Be- stimmungen zu verstossen. Er bedaure die verursachten Umstände sehr. Die Vorinstanz habe jedoch Bundesrecht verletzt, indem sie nicht berück- sichtigt habe, dass er mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen- Staat als Drittstaatsangehöriger das Recht auf freien Personenverkehr ge- niesse. Zudem habe er die Schweiz unverzüglich nach der Wegweisung verlassen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots ge- mäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG seien nicht gegeben.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 6. April 2023 führt die Vorinstanz aus, auf- grund seiner ungarischen Aufenthaltsbewilligung könne der Beschwerde- führer sich auf die Reisefreiheit innerhalb des Hoheitsgebiets der Schen- gen-Mitgliedstaaten berufen. Die Fernhaltemassnahme gelte seit dem
23. Januar 2023 nur noch für die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein. Hingegen vermöchten die persönlichen Interessen des Beschwerde- führers den Entscheid hinsichtlich des nationalen Einreiseverbots nicht zu ändern.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügte gemäss den Akten über eine unga- rische Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 31. Juni 2023 gültig war. Folg- lich war er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich befugt, in die Schweiz einzureisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einreise eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtswidrig ist, falls eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht schon vorgängig eingeholt wurde. Das streitige Einreiseverbot gründet indessen nicht auf einer illegalen Einreise oder einem illegalen Aufenthalt, sondern auf der illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Hier zu beurteilen ist demnach, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, für die eine Be- willigungspflicht besteht.
E. 5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et
F-283/2023 Seite 8 al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Ent- gelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als übli- cherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angebo- ten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stun- den- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
E. 5.3 Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 19. Dezember 2022 (vgl. Beschwerdeakte 6 Beil. 2) geht hervor, der Beschwerdeführer habe zumindest am 4. Oktober 2022 und am 8. Dezember 2022 in der Autogarage B.______ in (…) gearbeitet, indem er Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vorgenommen habe – angeblich unentgeltlich. Diese Tätigkeit werde üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt und sei als bewilligungs- pflichtige Erwerbstätigkeit zu betrachten, was der Beschwerdeführer auch hätte wissen müssen. Diese Argumentation liegt auch dem Wegweisungs- entscheid vom 19. Dezember 2022 des kantonalen Migrationsamts (SEM- Akte 1) zugrunde.
E. 5.4 Fahrzeugreparaturen in einem Autogaragengeschäft werden auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen. Eine solche Tätigkeit ist deshalb zweifellos als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG (oben E. 5.2) zu qualifi- zieren und ist demzufolge bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, seinem Jugendfreund in dessen Autogarage jedenfalls tage- oder stundenweise bei Reparaturen geholfen zu haben. Er hätte dafür als ausländische Person jedoch eine Bewilligung einholen müssen. Nicht massgebend ist, ob er für seine «Gefälligkeiten» – wie er in der Be- schwerde angab – finanziell entschädigt wurde oder nicht. Dass er angeb- lich nicht wusste, sich damit strafbar zu machen, ändert daran nichts.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im be- schriebenen Umfang einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und dafür mit rechtskräftigem Straf- befehl vom 19. Dezember 2022 gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG bestraft wurde. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese
F-283/2023 Seite 9 zumindest gefährdet. Die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG sind erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreisever- bots gegeben sind.
E. 6 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.4).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots be- reits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kann sich der Be- schwerdeführer als Drittstaatsangehöriger – anders als Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) – nicht darauf berufen, es komme in erster Linie auf die Rückfallgefahr an (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrecht- liche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers.
E. 6.2.1 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Er machte geltend, er kenne den Geschäftsführer der B._______ und seine Familie seit langer Zeit aus seinem Herkunftsdorf. Er habe ihn jeweils besucht, wenn er Zeit und Gele- genheit hatte, und ihm dabei auch bei der Arbeit geholfen. Darüber hinaus äussert er sich im Wesentlichen dazu, dass er wegen seines Berufs als Lieferwagenfahrer bei einem Unternehmen in Ungarn darauf angewiesen sei, weiter im Schengen-Raum reisen zu können.
E. 6.2.2 Gemäss den Akten hat er im Herbst 2023 in Montenegro geheiratet. Seine Ehefrau, die slowenische Staatsangehörige ist, und ihr Sohn verfü- gen über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz. Der Be- schwerdeführer hat denn auch bei der Vorinstanz mit Verweis auf die Ehe- schliessung und das in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau gestellte
F-283/2023 Seite 10 Gesuch um Familiennachzug beantragt, das Einreiseverbot sei aufzuhe- ben bzw. zu kürzen, oder allenfalls zu suspendieren, damit er seine Ehe- frau und seinen Stiefsohn in der Schweiz besuchen könne.
E. 6.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktio- nierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu (siehe oben E. 6.1). Zur neu geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers ist – mit Ausnahme des dem SEM am 4. Dezember 2023 eingereichten Antrags mit Beilagen – nichts bekannt. Das Paar hat im Heimatland des Beschwerdeführers Mon- tenegro geheiratet, wo er zur Zeit auch wohnt. Wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2023 zu Recht ausführte, rechtfertigt eine Eheschliessung alleine grundsätzlich nicht, eine bestehende Fernhalte- massnahme vorzeitig aufzuheben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 f. m.w.H.), wurde doch bisher von der zuständigen Migrationsbehörde kein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Massnahme zwecks Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung eingereicht.
E. 6.4 Zusammenfassend vermag das private Interesse des Beschwerdefüh- rers, ungehindert in die Schweiz einzureisen, das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Ein- reiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähn- lichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-295/2023 vom
23. Oktober 2023; F-5683/2021 vom 3. April 2023; F-1764/2021 vom
15. November 2021; F-5785/2019 vom 30. April 2020).
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei ausnahms- weise aus wichtigen Gründen von der Verhängung des Einreiseverbots ab- zusehen respektive ausnahmsweise sei dieses aus wichtigen Gründen endgültig aufzuheben, hat er nicht begründet, inwiefern solche Gründe (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) vorliegen sollten. Auf die Eventualanträge ist dem- nach nicht weiter einzugehen.
E. 7 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich des ange- ordneten nationalen zweijährigen Einreiseverbots im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dahingehend abzuwei- sen. Der Subeventualantrag hinsichtlich der am 23. Januar 2023 aufgeho- benen SIS-II-Ausschreibung ist gegenstandslos geworden.
F-283/2023 Seite 11
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1’000.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
F-283/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-283/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022. Sachverhalt: A. A.a A._______, geb. (...), montenegrinischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltstitel in Ungarn (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde am 19. Dezember 2022 wegen Verdachts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung durch die Kantonspolizei (...) kontrolliert und gleichentags befragt. Dabei gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons (...) (nachfolgend: Migrationsamt) seine Wegweisung und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union (EU) sofort zu verlassen. A.b Mit (Zwischen-)Entscheid vom 5. Januar 2023 hiess das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons (...) (nachfolgend: DJS) den Rekurs vom 22. Dezember 2022 gegen die Wegweisung in verfahrensrechtlicher Hinsicht teilweise gut, indem es die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung insoweit wiederherstellte, als der Rekurrent bis zu einem anderen Entscheid den Schengen-Raum sowie die Europäische Union nicht verlassen müsse. Bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz wurde die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, bei gleichzeitiger Auferlegung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. C.a Ebenfalls am 19. Dezember 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 18. Dezember 2024) für die Schweiz und Liechtenstein. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Ungarn. Es ersuchte deshalb um «Prüfung der Aufhebung des Einreiseverbots betreffend Schengen-Raum und die Europäische Union». C.c Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 informierte das SEM das Migrationsamt über die Löschung der SIS II Ausschreibung. D. D.a Am 17. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Einreiseverbot und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen oder ausnahmsweise das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen aufzuheben; und sub-eventualiter sei auf eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS II zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II gut, im Übrigen wies es das Gesuch ab. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 verwies die Vorinstanz auf die Revozierung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II vom 23. Januar 2023 und beantragte darüber hinaus die Abweisung der Beschwerde. D.d Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. E. Am 27. April 2023 wies das DJS den am 22. Dezember 2022 eingereichten Rekurs (oben Bst. A.b) in Bezug auf die Wegweisung aus der Schweiz ab. In Bezug auf die Wegweisung aus dem Schengen-Raum und der Europäischen Union hiess es den Rekurs gut. F. F.a Am 12. Oktober 2023 heiratete der Beschwerdeführer die slowenische Staatsangehörige C._______ in (...), Montenegro. Seine Ehefrau verfügt über eine B-Bewilligung EU/EFTA und wohnt mit ihrem Sohn in (...). Sie stellte am 28. November 2023 beim Amt für Migration des Kantons (...) ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. F.b Am 4. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die sofortige Aufhebung beziehungsweise Kürzung des noch bis 18. Dezember 2024 bestehenden Einreiseverbots. Die Einreisesperre sei zumindest für die Zukunft aufzuheben beziehungsweise zu suspendieren, damit er seine Ehefrau und seinen Stiefsohn in der Schweiz besuchen könne, allenfalls unter Auflage einer Bewährungsfrist. Die Vorinstanz verwies am 13. Dezember 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer auf das laufende Verfahren F-283/2023 und teilte ihm mit, sie sei nicht bereit, die bis 18. Dezember 2024 dauernde Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Am 23. Januar 2023 löschte die Vorinstanz aufgrund der gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers von Ungarn die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. Somit richtet sich die hier zu beurteilende Beschwerde nur noch gegen das nationale Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, an welcher der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Für den Subeventualantrag, die Ausschreibung im SIS II sei aufzuheben, besteht hingegen seit dem 24. Januar 2023 kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 m.H.; Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70 m.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Das SEM verfügt ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG); und/oder wenn sie bestraft worden sind, weil sie u.a. Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Nach den Strafbestimmungen des AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
4. Streitig und nach der Aufhebung der SIS-II-Ausschreibung durch die Vorinstanz am 23. Januar 2023 zu prüfen bleibt das bis am 18. Dezember 2024 geltende zweijährige nationale Einreiseverbot. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Auch in Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei die vorliegende Fernhaltemassnahme verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen die Bestimmungen des AIG verstossen zu haben. Falls trotzdem ein Verstoss vorliegen sollte, sei dieser unbedacht und ohne Vorsatz erfolgt. Er sei als Lieferwagenfahrer in Ungarn tätig mit Einsatzgebiet Ungarn und der Europäischen Union und wohne in Ungarn, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er kenne den Geschäftsführer der B.______ und seine Familie seit langer Zeit und stamme aus demselben Dorf in Montenegro. Wenn er Zeit und Gelegenheit gehabt habe, habe er ihn privat zuhause oder im Geschäft in (...) besucht. Da er ihn gut kenne, habe er auch gerne bei der Arbeit (unentgeltlich) geholfen. Diese Gefälligkeiten seien von der Polizei als Erwerbstätigkeit betrachtet worden. Es sei indes nicht seine Absicht gewesen, gegen die Be-stimmungen zu verstossen. Er bedaure die verursachten Umstände sehr. Die Vorinstanz habe jedoch Bundesrecht verletzt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass er mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen-Staat als Drittstaatsangehöriger das Recht auf freien Personenverkehr geniesse. Zudem habe er die Schweiz unverzüglich nach der Wegweisung verlassen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG seien nicht gegeben. 4.3 In der Vernehmlassung vom 6. April 2023 führt die Vorinstanz aus, aufgrund seiner ungarischen Aufenthaltsbewilligung könne der Beschwerdeführer sich auf die Reisefreiheit innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Mitgliedstaaten berufen. Die Fernhaltemassnahme gelte seit dem 23. Januar 2023 nur noch für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Hingegen vermöchten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers den Entscheid hinsichtlich des nationalen Einreiseverbots nicht zu ändern. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügte gemäss den Akten über eine ungarische Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 31. Juni 2023 gültig war. Folglich war er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich befugt, in die Schweiz einzureisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einreise eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtswidrig ist, falls eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht schon vorgängig eingeholt wurde. Das streitige Einreiseverbot gründet indessen nicht auf einer illegalen Einreise oder einem illegalen Aufenthalt, sondern auf der illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Hier zu beurteilen ist demnach, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, für die eine Bewilligungspflicht besteht. 5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 5.3 Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 19. Dezember 2022 (vgl. Beschwerdeakte 6 Beil. 2) geht hervor, der Beschwerdeführer habe zumindest am 4. Oktober 2022 und am 8. Dezember 2022 in der Autogarage B.______ in (...) gearbeitet, indem er Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vorgenommen habe - angeblich unentgeltlich. Diese Tätigkeit werde üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt und sei als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu betrachten, was der Beschwerdeführer auch hätte wissen müssen. Diese Argumentation liegt auch dem Wegweisungsentscheid vom 19. Dezember 2022 des kantonalen Migrationsamts (SEM-Akte 1) zugrunde. 5.4 Fahrzeugreparaturen in einem Autogaragengeschäft werden auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen. Eine solche Tätigkeit ist deshalb zweifellos als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG (oben E. 5.2) zu qualifizieren und ist demzufolge bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, seinem Jugendfreund in dessen Autogarage jedenfalls tage- oder stundenweise bei Reparaturen geholfen zu haben. Er hätte dafür als ausländische Person jedoch eine Bewilligung einholen müssen. Nicht massgebend ist, ob er für seine «Gefälligkeiten» - wie er in der Beschwerde angab - finanziell entschädigt wurde oder nicht. Dass er angeblich nicht wusste, sich damit strafbar zu machen, ändert daran nichts. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und dafür mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember 2022 gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG bestraft wurde. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese zumindest gefährdet. Die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG sind erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind.
6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.4). 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger - anders als Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) - nicht darauf berufen, es komme in erster Linie auf die Rückfallgefahr an (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2 6.2.1 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Er machte geltend, er kenne den Geschäftsführer der B._______ und seine Familie seit langer Zeit aus seinem Herkunftsdorf. Er habe ihn jeweils besucht, wenn er Zeit und Gelegenheit hatte, und ihm dabei auch bei der Arbeit geholfen. Darüber hinaus äussert er sich im Wesentlichen dazu, dass er wegen seines Berufs als Lieferwagenfahrer bei einem Unternehmen in Ungarn darauf angewiesen sei, weiter im Schengen-Raum reisen zu können. 6.2.2 Gemäss den Akten hat er im Herbst 2023 in Montenegro geheiratet. Seine Ehefrau, die slowenische Staatsangehörige ist, und ihr Sohn verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat denn auch bei der Vorinstanz mit Verweis auf die Eheschliessung und das in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau gestellte Gesuch um Familiennachzug beantragt, das Einreiseverbot sei aufzuheben bzw. zu kürzen, oder allenfalls zu suspendieren, damit er seine Ehefrau und seinen Stiefsohn in der Schweiz besuchen könne. 6.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu (siehe oben E. 6.1). Zur neu geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers ist - mit Ausnahme des dem SEM am 4. Dezember 2023 eingereichten Antrags mit Beilagen - nichts bekannt. Das Paar hat im Heimatland des Beschwerdeführers Montenegro geheiratet, wo er zur Zeit auch wohnt. Wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2023 zu Recht ausführte, rechtfertigt eine Eheschliessung alleine grundsätzlich nicht, eine bestehende Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 f. m.w.H.), wurde doch bisher von der zuständigen Migrationsbehörde kein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Massnahme zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. 6.4 Zusammenfassend vermag das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einzureisen, das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-295/2023 vom 23. Oktober 2023; F-5683/2021 vom 3. April 2023; F-1764/2021 vom 15. November 2021; F-5785/2019 vom 30. April 2020). 6.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Verhängung des Einreiseverbots abzusehen respektive ausnahmsweise sei dieses aus wichtigen Gründen endgültig aufzuheben, hat er nicht begründet, inwiefern solche Gründe (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) vorliegen sollten. Auf die Eventualanträge ist demnach nicht weiter einzugehen.
7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten nationalen zweijährigen Einreiseverbots im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dahingehend abzuweisen. Der Subeventualantrag hinsichtlich der am 23. Januar 2023 aufgehobenen SIS-II-Ausschreibung ist gegenstandslos geworden.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: