Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1994) ist seit Geburt tunesisch-schweizerischer Doppelbürger. Er wurde in der Schweiz geboren, von wo er zusammen mit seinen Eltern als Sechsjähriger nach Tunesien auswanderte. Dort ist er seit 2016 mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet; im Januar 2018 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 2 und 3). B. Am 30. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Tunesien um Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen gestützt auf das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1). Sein Gesuch begründete er damit, wegen seines Studiums derzeit nicht in der Lage zu sein, sich und seine Familien zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung seines Vaters reiche in diesem Zusammenhang nicht aus; Tunesien gewähre ihm ausserdem weder ein Anrecht auf ein Stipendium noch sonstige Hilfeleistungen (VI-act. 2). C. Mit Verfügung vom 4. April 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ab, die tunesische Staatsbürgerschaft sei insgesamt vorherrschend (VI-act. 3). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Datum des Poststempels: 14. Mai 2018). Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; bis zum Ende seines Studiums seien ihm zudem Sozialhilfeleistungen auszurichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). F. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2018 seine Replik sowie in der Folge eine weitere Stellungnahme ein (BVGer act. 9 und 11). G. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Duplik vom 23. August 2018 (BVGer act. 13). H. Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein (BVGer act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es beschränkt sich jedoch grundsätzlich darauf, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 m.H.). Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG ist es nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist vorliegend in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats bestreiten können (Art. 24 ASG). Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
E. 3.2 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, entscheidet die Vorinstanz zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11]). Dabei ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz aufweist (Bst. d).
E. 3.3 In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG). Eine solche Soforthilfe wird indes nur in akuten Notfällen gewährt, etwa für ärztliche Notfallbehandlungen (hierzu Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.3 m.H.).
E. 4.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, derentwegen von einer akuten Notlage auszugehen wäre; auch hat der Beschwerdeführer nichts Derartiges geltend gemacht. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 V-ASG gelangte deshalb zu Recht nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, welche Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer als vorherrschend zu betrachten ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Schweizer Staatsbürgerschaft herrsche vor. Über seinen Aufenthaltsort hätten bis zu seiner Volljährigkeit seine Eltern entschieden. Anschliessend habe er sich noch in Ausbildung befunden, weshalb es unsinnig gewesen wäre, diese abzubrechen, um in die Schweiz zurückzukehren. Um im Fall einer Rückkehr dorthin nicht zum Sozialhilfeempfänger zu werden, wolle er zuerst seine tunesische Ausbildung abschliessen. Überdies sei er nicht minder Schweizer, bloss weil er eine tunesische Staatsangehörige geheiratet habe. Er habe nur deshalb nicht häufiger Ferien bei seinen Verwandten in der Schweiz verbracht, weil seine Eltern nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätten. Gesamthaft sei er sehr von der Schweiz geprägt: In seiner Familie unterhalte man sich auf Schweizerdeutsch. Seine Kindheit sei geprägt von Pingu, Globi und Papa Moll gewesen, später habe er Lieder von Mani Matter gehört. Für die Schweiz typische Sehenswürdigkeiten kenne er aus Urlauben. Mit Tunesien sei er demgegenüber nicht auf diese Art und Weise vertraut. Es sei richtig, dass er die Auslandschweizerorganisation aufgesucht habe, um für das vorliegende Verfahren Rat zu bekommen. Er habe jedoch sehr wohl bereits davor Kontakt mit Schweizern gehabt, nur seien diese leider nach der Revolution in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. BVGer act. 1, 9, 11 und 16).
E. 4.3 Auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht dagegen mit der Vorinstanz die tunesische Staatsangehörigkeit als vorherrschend. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz zur Welt gekommen und hat hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. In den darauffolgenden 18 Jahren und damit während Dreivierteln seines Lebens hielt er sich jedoch in Tunesien auf. Entsprechend wäre Tunesien bei rein numerischer Betrachtung vorherrschend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Noch bedeutender ist, dass er dort seine gesamte Schul- und Ausbildungszeit verbracht hat bzw. derzeit ein Studium absolviert (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b V-ASG). Eine ausgeprägte soziale und gesellschaftliche Verwurzelung muss vor diesem Hintergrund angenommen werden. Für eine solch starke Verwurzelung spricht nicht zuletzt die Heirat mit einer tunesischen Staatsangehörigen. Dass er seine frühe Kindheit in der Schweiz verbracht hat, ist hingegen weit weniger erheblich (vgl. Urteile des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 4.1; C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2). Eine gewisse kulturelle Prägung durch die Schweiz ist dennoch nicht in Abrede zu stellen; ebenso wenig die durchaus vorhandenen Beziehungen zu Schweizern. Daraus eine vorherrschende Prägung durch die Schweiz abzuleiten, ginge indes mit Blick auf die restlichen Ausführungen zu weit (vgl. auch Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 4.2 und 4.3 als weiteres Beispiel einer insgesamt nicht ausreichenden kulturellen Verankerung).
E. 4.4 Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die tunesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers überwiegt. Ein Ausnahmefall für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Wegen der vorherrschenden tunesischen Staatsangehörigkeit seines Vaters gilt dies auch für den neugeborenen Sohn des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5 [insb. E. 5.1 und 5.2] und F-659/2016 vom 27. März 2017 E. 5.3 je m.H. sowie Richtlinien der Konsularischen Direktion für Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] und zu Notdarlehen für Personen mit vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, Ziff. 1.3.3, < https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/RichtlinienSAS_DE RichtlinienSAS_DE.pdf >, abgerufen im Oktober 2018).
E. 5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 am Ende VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 19.12.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_815/2018) Abteilung VI F-2816/2018 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1994) ist seit Geburt tunesisch-schweizerischer Doppelbürger. Er wurde in der Schweiz geboren, von wo er zusammen mit seinen Eltern als Sechsjähriger nach Tunesien auswanderte. Dort ist er seit 2016 mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet; im Januar 2018 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 2 und 3). B. Am 30. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Tunesien um Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen gestützt auf das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1). Sein Gesuch begründete er damit, wegen seines Studiums derzeit nicht in der Lage zu sein, sich und seine Familien zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung seines Vaters reiche in diesem Zusammenhang nicht aus; Tunesien gewähre ihm ausserdem weder ein Anrecht auf ein Stipendium noch sonstige Hilfeleistungen (VI-act. 2). C. Mit Verfügung vom 4. April 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ab, die tunesische Staatsbürgerschaft sei insgesamt vorherrschend (VI-act. 3). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Datum des Poststempels: 14. Mai 2018). Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; bis zum Ende seines Studiums seien ihm zudem Sozialhilfeleistungen auszurichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). F. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2018 seine Replik sowie in der Folge eine weitere Stellungnahme ein (BVGer act. 9 und 11). G. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Duplik vom 23. August 2018 (BVGer act. 13). H. Am 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein (BVGer act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es beschränkt sich jedoch grundsätzlich darauf, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 2.2 m.H.). Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG ist es nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist vorliegend in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Personen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur gegeben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaats bestreiten können (Art. 24 ASG). Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 3.2 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, entscheidet die Vorinstanz zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11]). Dabei ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz aufweist (Bst. d). 3.3 In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG). Eine solche Soforthilfe wird indes nur in akuten Notfällen gewährt, etwa für ärztliche Notfallbehandlungen (hierzu Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, derentwegen von einer akuten Notlage auszugehen wäre; auch hat der Beschwerdeführer nichts Derartiges geltend gemacht. Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 V-ASG gelangte deshalb zu Recht nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, welche Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer als vorherrschend zu betrachten ist. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Schweizer Staatsbürgerschaft herrsche vor. Über seinen Aufenthaltsort hätten bis zu seiner Volljährigkeit seine Eltern entschieden. Anschliessend habe er sich noch in Ausbildung befunden, weshalb es unsinnig gewesen wäre, diese abzubrechen, um in die Schweiz zurückzukehren. Um im Fall einer Rückkehr dorthin nicht zum Sozialhilfeempfänger zu werden, wolle er zuerst seine tunesische Ausbildung abschliessen. Überdies sei er nicht minder Schweizer, bloss weil er eine tunesische Staatsangehörige geheiratet habe. Er habe nur deshalb nicht häufiger Ferien bei seinen Verwandten in der Schweiz verbracht, weil seine Eltern nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätten. Gesamthaft sei er sehr von der Schweiz geprägt: In seiner Familie unterhalte man sich auf Schweizerdeutsch. Seine Kindheit sei geprägt von Pingu, Globi und Papa Moll gewesen, später habe er Lieder von Mani Matter gehört. Für die Schweiz typische Sehenswürdigkeiten kenne er aus Urlauben. Mit Tunesien sei er demgegenüber nicht auf diese Art und Weise vertraut. Es sei richtig, dass er die Auslandschweizerorganisation aufgesucht habe, um für das vorliegende Verfahren Rat zu bekommen. Er habe jedoch sehr wohl bereits davor Kontakt mit Schweizern gehabt, nur seien diese leider nach der Revolution in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. BVGer act. 1, 9, 11 und 16). 4.3 Auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht dagegen mit der Vorinstanz die tunesische Staatsangehörigkeit als vorherrschend. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz zur Welt gekommen und hat hier bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. In den darauffolgenden 18 Jahren und damit während Dreivierteln seines Lebens hielt er sich jedoch in Tunesien auf. Entsprechend wäre Tunesien bei rein numerischer Betrachtung vorherrschend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Noch bedeutender ist, dass er dort seine gesamte Schul- und Ausbildungszeit verbracht hat bzw. derzeit ein Studium absolviert (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b V-ASG). Eine ausgeprägte soziale und gesellschaftliche Verwurzelung muss vor diesem Hintergrund angenommen werden. Für eine solch starke Verwurzelung spricht nicht zuletzt die Heirat mit einer tunesischen Staatsangehörigen. Dass er seine frühe Kindheit in der Schweiz verbracht hat, ist hingegen weit weniger erheblich (vgl. Urteile des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 4.1; C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2). Eine gewisse kulturelle Prägung durch die Schweiz ist dennoch nicht in Abrede zu stellen; ebenso wenig die durchaus vorhandenen Beziehungen zu Schweizern. Daraus eine vorherrschende Prägung durch die Schweiz abzuleiten, ginge indes mit Blick auf die restlichen Ausführungen zu weit (vgl. auch Urteil des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 4.2 und 4.3 als weiteres Beispiel einer insgesamt nicht ausreichenden kulturellen Verankerung). 4.4 Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die tunesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers überwiegt. Ein Ausnahmefall für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Wegen der vorherrschenden tunesischen Staatsangehörigkeit seines Vaters gilt dies auch für den neugeborenen Sohn des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5 [insb. E. 5.1 und 5.2] und F-659/2016 vom 27. März 2017 E. 5.3 je m.H. sowie Richtlinien der Konsularischen Direktion für Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] und zu Notdarlehen für Personen mit vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, Ziff. 1.3.3, , abgerufen im Oktober 2018). 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 am Ende VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: