Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 1989) ersuchte am 27. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. B. Am 23. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______. Im Rahmen der Vorabklärungen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ersuchte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer in der Folge um Einreichung von weiteren Unterlagen und mittels eines Fragenkatalogs um Auskunft zu seiner Ehefrau sowie zu vorbestandenen familiären Beziehungen. Am 15. August 2019 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein und beantwortete die gestellten Fragen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn leitete das Gesuch am 26. Februar 2020 an das SEM weiter und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme erfüllt seien. Es sei jedoch fraglich, ob die im Sudan religiös geschlossene Ehe anerkannt werden könne. C. Mit Schreiben vom 25. März 2020 stellte das SEM fest, dass kein Nachweis der Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers vorliege und somit eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit und Anerkennungsfähigkeit der im Sudan neu geschlossenen Ehe fehle. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, einen rechtsgenüglichen Nachweis der Auflösung seiner ersten Ehe einzureichen. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer um nähere Auskunft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Auflösung seiner ersten Ehe sowie zum entsprechenden Nachweis der neuen Eheschliessung. D. Am 2. April 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es sei ihm nicht möglich, einen rechtsgenüglichen Nachweis der Auflösung der ersten Ehe einzureichen, weil die Ehe mündlich aufgelöst worden sei. Die Heiratsurkunde der ersten Ehe habe er bei seiner Ex-Frau zurückgelassen. Seine Eltern und die Eltern seiner Ex-Frau hätten sich am 2. Januar 2018 in C._______ (Eritrea) getroffen und abgemacht, dass er und seine erste Frau fortan getrennte Wege gehen würden. In Eritrea genüge dies als Zeichen der Auflösung einer religiösen Heirat. Bei der Heirat vom 18. April 2018 habe der Pfarrer mit seinen Eltern und den Eltern seiner Ex-Frau Kontakt aufgenommen. Beide Eltern hätten bestätigen können, dass die religiöse Heirat mit seiner ersten Ehefrau aufgelöst worden sei. E. Mit Verfügung vom 29. April 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme nicht ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme sei einzutreten und das Gesuch sei gutzuheissen. Er stellte die Beschaffung einer Bestätigung der Auflösung der ersten Ehe in Aussicht und ersuchte um entsprechende Fristansetzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juli 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, innert gleicher Frist die von ihm in Aussicht gestellte Bestätigung nachzureichen. H. Am 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. I. Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine am 2. Juni 2020 ausgestellte Bestätigung der Scheidung vom 2. Januar 2018 ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 29. Juli 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. August 2020. Am 17. September 2020 reichte er die Originalbestätigung der Auflösung der ersten Ehe nach. Am 20. Oktober bzw. 12. November 2020 legte er eine am 7. Oktober 2020 datierte Bestätigung der gerichtlichen Eheauflösung ins Recht. K. Mit Duplik vom 8. Januar 2021 hielt die Vorinstanz trotz der inzwischen nachgereichten Dokumente vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von seinem Recht zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme und zur allfälligen Nachreichung weiterer Beweismittel keinen Gebrauch.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. April 2020 auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht eingetreten ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Eintretensfrage (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Auf den Antrag, das Gesuch um Familiennachzug sei zu bewilligen, ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen Familiennachzugszugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
E. 4 Die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) sind in casu fraglos erfüllt. Auf die materiellen Voraussetzungen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a-e AIG) geht die Vorinstanz nicht ein, weil sie die Gültigkeit der Eheschliessung des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 aufgrund der nicht nachgewiesenen Auflösung der ersten Ehe anzweifelt. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf widersprüchliche und unklare Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Eheauflösung.
E. 5.1 Art. 85 Abs. 7 AIG beschränkt den Kreis der Personen, die in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden können, auf die Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Auch im Lichte von Art. 8 EMRK gehören in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu dieser Kernfamilie. Im Weiteren können sich auch Konkubinatspartner auf Art. 8 EMRK berufen, sofern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, sie sich also auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung berufen können (BGE 144 II 266 E. 2.5; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, in der Schweiz inzwischen über ein faktisches Anwesenheitsrecht, weswegen er sich grundsätzlich direkt auf Art. 8 EMRK berufen kann (BVGE 2017 VII/4).
E. 5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt die nachzuziehende Partnerin nur als Ehegattin, wenn eine nach der am Ort der Eheschliessung geltenden Rechtslage geschlossene Ehe vorliegt und von der Schweiz anerkannt werden kann. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird - unter dem Vorbehalt des schweizerischen Ordre public - in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987; SR 291). Grundsätzlich sind auch Ehen, welche im Ausland vor einer religiösen, militärischen oder konsularischen Person geschlossen werden, anerkennungsfähig, sofern sie gültig geschlossen wurden. Dies gilt auch für religiös geschlossene Ehen im Sudan.
E. 6.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers fand die kirchliche Eheschliessung mit seiner ersten Ehefrau am 1. November 2010 in Khartum (Sudan) statt. Obwohl er diese Eheschliessung nicht mit einer Heiratsurkunde belegen konnte, ist davon auszugehen, dass diese Ehe gültig zustande gekommen ist. Gemäss der eingereichten Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church heiratete der Beschwerdeführer die nachzuziehende B._______ am 14. April 2018 ebenfalls in Khartum. Nach Überprüfung durch die Schweizerische Vertretung in Khartum gilt diese Eheurkunde als authentisch. Die Gültigkeit dieser Ehe bzw. deren Anerkennungsfähigkeit durch die Schweiz hängt jedoch davon ab, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers vorher rechtsgültig aufgelöst worden ist (Vorbehalt des Ordre public, vgl. E. 5.3).
E. 6.2 Abgesehen davon, dass auch eine im Ausland geschlossene Ehe in Eritrea lediglich gerichtlich aufgelöst werden kann, ist die geltend gemachte Eheauflösung vom 2. Januar 2018 bereits aufgrund der geschilderten Umstände (mündliche Auflösung durch Erklärung beider Elternpaare, offenbar ohne Zustimmung des Beschwerdeführers, der unmittelbar danach seine Ex-Frau besuchte) unglaubhaft. Daran vermag auch das am 25. Juni 2020 eingereichte und von drei Mediatoren unterschriebene Bestätigungsschreiben vom 2. Juni 2020 betreffend Scheidung nichts zu ändern. Der allgemein gehaltene Inhalt und das Ausstellungsdatum weisen auf ein Gefälligkeitszeugnis hin, welches auf Wunsch und nach Angaben des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die nachgereichte Bestätigung einer am 7. Oktober 2020 erfolgten Auflösung der vorbestandenen religiösen Heirat durch ein eritreisches Gericht. Eine SEM-interne formale Überprüfung dieses vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Eingabe vom 12. November 2020 als Original bezeichneten Dokuments ergab, dass es sich um eine Fotokopie handelt und sowohl der Text als auch der Stempel mit einem Tintenstrahldrucker aufgedruckt wurden. Das Dokument ist daher als Fälschung zu qualifizieren. Im Übrigen wird mit diesem Dokument - falls der Inhalt zutreffen sollte - belegt, dass die vorbestandene Ehe erst am 7. Oktober 2020 aufgelöst wurde. Demnach konnte die am 14. April 2018 geschlossene Ehe noch keine Gültigkeit entfalten, weshalb sie in der Schweiz nicht anerkennungsfähig ist (vgl. E. 6.1 am Ende).
E. 6.3 Die nachzuziehende B._______ gilt demzufolge nicht als Ehegattin des Beschwerdeführers. Sie gehört - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - auch nicht zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK und kann vom Beschwerdeführer auch nicht als Konkubinatspartnerin nachgezogen werden. Zwar soll er sie bereits seit seiner Kindheit kennen. Als Paar gelten sie offenbar aber erst seit ihrer Wiederbegegnung im Sudan im Januar 2018. Zudem haben sie bisher noch nicht zusammengelebt und können daher keine tatsächlich gelebte und vorbestandene eheähnliche Beziehung vorweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels Vorliegens einer gültigen Ehe oder einer eheähnlichen Beziehung (stabiles Konkubinat) zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juni 2020 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; Akten N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2793/2020 Urteil vom 20. Oktober 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme in Bezug auf B._______ (Nichteintreten). Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 1989) ersuchte am 27. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. B. Am 23. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______. Im Rahmen der Vorabklärungen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ersuchte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer in der Folge um Einreichung von weiteren Unterlagen und mittels eines Fragenkatalogs um Auskunft zu seiner Ehefrau sowie zu vorbestandenen familiären Beziehungen. Am 15. August 2019 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein und beantwortete die gestellten Fragen. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn leitete das Gesuch am 26. Februar 2020 an das SEM weiter und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme erfüllt seien. Es sei jedoch fraglich, ob die im Sudan religiös geschlossene Ehe anerkannt werden könne. C. Mit Schreiben vom 25. März 2020 stellte das SEM fest, dass kein Nachweis der Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers vorliege und somit eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit und Anerkennungsfähigkeit der im Sudan neu geschlossenen Ehe fehle. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, einen rechtsgenüglichen Nachweis der Auflösung seiner ersten Ehe einzureichen. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer um nähere Auskunft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Auflösung seiner ersten Ehe sowie zum entsprechenden Nachweis der neuen Eheschliessung. D. Am 2. April 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es sei ihm nicht möglich, einen rechtsgenüglichen Nachweis der Auflösung der ersten Ehe einzureichen, weil die Ehe mündlich aufgelöst worden sei. Die Heiratsurkunde der ersten Ehe habe er bei seiner Ex-Frau zurückgelassen. Seine Eltern und die Eltern seiner Ex-Frau hätten sich am 2. Januar 2018 in C._______ (Eritrea) getroffen und abgemacht, dass er und seine erste Frau fortan getrennte Wege gehen würden. In Eritrea genüge dies als Zeichen der Auflösung einer religiösen Heirat. Bei der Heirat vom 18. April 2018 habe der Pfarrer mit seinen Eltern und den Eltern seiner Ex-Frau Kontakt aufgenommen. Beide Eltern hätten bestätigen können, dass die religiöse Heirat mit seiner ersten Ehefrau aufgelöst worden sei. E. Mit Verfügung vom 29. April 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme nicht ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme sei einzutreten und das Gesuch sei gutzuheissen. Er stellte die Beschaffung einer Bestätigung der Auflösung der ersten Ehe in Aussicht und ersuchte um entsprechende Fristansetzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juli 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, innert gleicher Frist die von ihm in Aussicht gestellte Bestätigung nachzureichen. H. Am 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. I. Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine am 2. Juni 2020 ausgestellte Bestätigung der Scheidung vom 2. Januar 2018 ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 29. Juli 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. August 2020. Am 17. September 2020 reichte er die Originalbestätigung der Auflösung der ersten Ehe nach. Am 20. Oktober bzw. 12. November 2020 legte er eine am 7. Oktober 2020 datierte Bestätigung der gerichtlichen Eheauflösung ins Recht. K. Mit Duplik vom 8. Januar 2021 hielt die Vorinstanz trotz der inzwischen nachgereichten Dokumente vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von seinem Recht zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme und zur allfälligen Nachreichung weiterer Beweismittel keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. April 2020 auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht eingetreten ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Eintretensfrage (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Auf den Antrag, das Gesuch um Familiennachzug sei zu bewilligen, ist folglich nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen Familiennachzugszugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
4. Die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) sind in casu fraglos erfüllt. Auf die materiellen Voraussetzungen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a-e AIG) geht die Vorinstanz nicht ein, weil sie die Gültigkeit der Eheschliessung des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 aufgrund der nicht nachgewiesenen Auflösung der ersten Ehe anzweifelt. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf widersprüchliche und unklare Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Eheauflösung. 5. 5.1 Art. 85 Abs. 7 AIG beschränkt den Kreis der Personen, die in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden können, auf die Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Auch im Lichte von Art. 8 EMRK gehören in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu dieser Kernfamilie. Im Weiteren können sich auch Konkubinatspartner auf Art. 8 EMRK berufen, sofern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, sie sich also auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung berufen können (BGE 144 II 266 E. 2.5; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, in der Schweiz inzwischen über ein faktisches Anwesenheitsrecht, weswegen er sich grundsätzlich direkt auf Art. 8 EMRK berufen kann (BVGE 2017 VII/4). 5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt die nachzuziehende Partnerin nur als Ehegattin, wenn eine nach der am Ort der Eheschliessung geltenden Rechtslage geschlossene Ehe vorliegt und von der Schweiz anerkannt werden kann. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird - unter dem Vorbehalt des schweizerischen Ordre public - in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987; SR 291). Grundsätzlich sind auch Ehen, welche im Ausland vor einer religiösen, militärischen oder konsularischen Person geschlossen werden, anerkennungsfähig, sofern sie gültig geschlossen wurden. Dies gilt auch für religiös geschlossene Ehen im Sudan. 6. 6.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers fand die kirchliche Eheschliessung mit seiner ersten Ehefrau am 1. November 2010 in Khartum (Sudan) statt. Obwohl er diese Eheschliessung nicht mit einer Heiratsurkunde belegen konnte, ist davon auszugehen, dass diese Ehe gültig zustande gekommen ist. Gemäss der eingereichten Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church heiratete der Beschwerdeführer die nachzuziehende B._______ am 14. April 2018 ebenfalls in Khartum. Nach Überprüfung durch die Schweizerische Vertretung in Khartum gilt diese Eheurkunde als authentisch. Die Gültigkeit dieser Ehe bzw. deren Anerkennungsfähigkeit durch die Schweiz hängt jedoch davon ab, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers vorher rechtsgültig aufgelöst worden ist (Vorbehalt des Ordre public, vgl. E. 5.3). 6.2 Abgesehen davon, dass auch eine im Ausland geschlossene Ehe in Eritrea lediglich gerichtlich aufgelöst werden kann, ist die geltend gemachte Eheauflösung vom 2. Januar 2018 bereits aufgrund der geschilderten Umstände (mündliche Auflösung durch Erklärung beider Elternpaare, offenbar ohne Zustimmung des Beschwerdeführers, der unmittelbar danach seine Ex-Frau besuchte) unglaubhaft. Daran vermag auch das am 25. Juni 2020 eingereichte und von drei Mediatoren unterschriebene Bestätigungsschreiben vom 2. Juni 2020 betreffend Scheidung nichts zu ändern. Der allgemein gehaltene Inhalt und das Ausstellungsdatum weisen auf ein Gefälligkeitszeugnis hin, welches auf Wunsch und nach Angaben des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die nachgereichte Bestätigung einer am 7. Oktober 2020 erfolgten Auflösung der vorbestandenen religiösen Heirat durch ein eritreisches Gericht. Eine SEM-interne formale Überprüfung dieses vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Eingabe vom 12. November 2020 als Original bezeichneten Dokuments ergab, dass es sich um eine Fotokopie handelt und sowohl der Text als auch der Stempel mit einem Tintenstrahldrucker aufgedruckt wurden. Das Dokument ist daher als Fälschung zu qualifizieren. Im Übrigen wird mit diesem Dokument - falls der Inhalt zutreffen sollte - belegt, dass die vorbestandene Ehe erst am 7. Oktober 2020 aufgelöst wurde. Demnach konnte die am 14. April 2018 geschlossene Ehe noch keine Gültigkeit entfalten, weshalb sie in der Schweiz nicht anerkennungsfähig ist (vgl. E. 6.1 am Ende). 6.3 Die nachzuziehende B._______ gilt demzufolge nicht als Ehegattin des Beschwerdeführers. Sie gehört - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - auch nicht zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK und kann vom Beschwerdeführer auch nicht als Konkubinatspartnerin nachgezogen werden. Zwar soll er sie bereits seit seiner Kindheit kennen. Als Paar gelten sie offenbar aber erst seit ihrer Wiederbegegnung im Sudan im Januar 2018. Zudem haben sie bisher noch nicht zusammengelebt und können daher keine tatsächlich gelebte und vorbestandene eheähnliche Beziehung vorweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels Vorliegens einer gültigen Ehe oder einer eheähnlichen Beziehung (stabiles Konkubinat) zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. Juni 2020 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; Akten N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: