Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2792/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch [...], HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Côte d'Ivoire stammende Beschwerdeführerin von Tunesien aus am 14. September 2019 nach Italien gelangte und dort laut europäischer Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) registriert wurde, dass sie am 22. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM nach Aufnahme ihrer Personalien am 29. Oktober 2019 mit ihr am 5. November 2019 ein persönliches Gespräch führte, dies gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs äusserte, sie könne sich nicht vorstellen, nach Italien zurückzukehren, sie würde dort auf der Strasse landen, dass sie zudem in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, es gehe ihr nicht so gut, sie könne nicht schlafen und habe Migräne, dass das SEM am 8. November 2019 gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass die Beschwerdeführerin vom SEM in einer zweiteiligen Anhörung vom 13. Dezember 2019 und 6. Januar 2020 als potentielles Opfer von Menschenhandel befragt wurde und infolgedessen auch als solches anerkannt wurde (siehe dazu Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels [SR 0.311.543]), dass ihr das SEM aufgrund dieser Anerkennung mit Schreiben vom 21. Januar 2020 das rechtliche Gehör sowohl zur Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit als auch - ein weiteres Mal - zur asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens gewährte, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen am 24. Januar 2020 geltend machte, aufgrund der traumatischen Erlebnisse und erfahrenen sexuellen Gewalt sei sie eine vulnerable und auf psychologische Betreuung angewiesene Person, weshalb sie den Selbsteintritt der Schweiz auf ihr Asylgesuch beantrage, dass sie, so die Beschwerdeführerin weiter, zudem um psychologische Abklärung und Behandlung ersuche, dass das SEM ihr mit Beschluss vom 27. Januar 2020 die in Aussicht gestellte Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen, beginnend am nächsten Tag, gewährte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2020 erneut an das SEM wandte und um medizinische Abklärung und psychologische Unterstützung ersuchte, dass sie am 9. März 2020 einen Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 25. Februar 2020 einreichte und unter Bezugnahme auf ihren dort dokumentierten psychischen Zustand ein weiteres Mal «die Beendigung des Dublin-Verfahrens in Anwendung der Souveränitätsklausel» und aus «denselben Gründen» die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragte, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2020 aufgrund «der ausserordentlichen Situation in Folge der Covid-19-Pandemie» - so die Erklärung der Vorinstanz - dem Kanton Solothurn zugewiesen wurde, dass sie das SEM mit Schreiben vom 27. März 2020 an die Erledigung ihres Antrags vom 9. März 2020 erinnerte, dass das SEM am 18. Mai 2020 einen am 29. April 2020 selbst in Auftrag gegebenen ärztlichen Bericht des Ärztezentrums Solothurn vom 15. Mai 2020 erhielt, welchen es gleichentags an die Beschwerdeführerin weiterleitete, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2020 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr gleichentags eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandte, dass sie in der Hauptsache beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie eventualiter beziehungsweise subeventualiter beantragte, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise diese anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchte, dass auf ihre Begehren und deren Begründung sowie auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Mai 2020 per sofort aussetzte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2020 vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin zwar eigenen Angaben zufolge vor ihrer unmittelbaren Einreise in die Schweiz rund einen Monat in Frankreich aufhielt (vgl. Dublin-Gespräch vom 5. November 2019), dass dieser illegale Aufenthalt jedoch nicht dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten erstmals in Italien betrat und dort registriert wurde, weshalb dieser Staat für die Durchführung ihres Asylverfahrens grundsätzlich zuständig und zur Wiederaufnahme verpflichtet ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz dessen grundsätzliche Zuständigkeit in ihrer Verfügung nicht in Frage gestellt hat, dass sie jedoch die gegen die Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen müssen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ebenso wie die des EGMR und des EuGH - dortige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zwar verneint, jedoch gleichzeitig festgehalten hat, dass vulnerable Personen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen (zum Überblick: Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6), dass daher bei der Überstellung vulnerabler Personen vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen sind (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils), dass im vorliegenden Fall erhebliche Indizien für die Vulnerabilität der 23-jährigenen Beschwerdeführerin bestehen, dass zum einen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt wurde, zum anderen aber auch die Einschätzung der FIZ zu ihrer psychischen Verfassung als solche Indizien gelten können (siehe Bericht der FIZ S. 6 ff.), dass die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber Opfern von Menschenhandel hat und bei bestehendem Verdacht auf Menschenhandel auch den entsprechenden Sachverhalt abzuklären hat (vgl. Urteil des BVGer E-4184/2019 vom 6. September 2019 E. 7.2.1), dass die damit bestehende Identifizierungspflicht - welche im Fall der Beschwerdeführerin erfolgt ist - zur Folge haben muss, dass bei bestehenden Anhaltspunkten weitere Abklärungen zur physischen und psychischen Gesundheit vorgenommen werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2), dass zu den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen auch Massnahmen zur Unterstützung, welche unter anderem die psychologische Hilfe und den Zugang zu medizinischer Notversorgung umfassen, gehören (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Bst. b des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels), dass sich die Vorinstanz somit nicht ohne Weiteres - wie in ihrer Verfügung - auf den Standpunkt stellen darf, die im Zusammenhang mit dem Menschenhandel stehenden Straftaten hätten sich in Tunesien ereignet, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien unproblematisch sei, dass insoweit auch der von der Vorinstanz selbst in Auftrag gegebene Bericht des Ärztezentrums Solothurn vom 15. Mai 2020 nicht genügt, weil dieser nur einen rudimentären medizinischen Befund wiedergibt, dass die Vorinstanz angesichts der bestehenden Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung und einer damit möglicherweise einhergehenden Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nähere Abklärungen zu deren gesamter gesundheitlicher Situation hätte veranlassen müssen, dass die Vorinstanz nach Abschluss der noch ausstehenden Abklärungen, je nach Ergebnis, über den weiteren Verlauf des Dublin-Verfahrens zu entscheiden hat, dass sie im Falle einer bestehenden Vulnerabilität der Beschwerdeführerin entweder Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung der Beschwerdeführerin einzuholen hätte oder aber ihren Selbsteintritt prüfen müsste (zum Selbsteintrittsrecht aufgrund der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und zum diesbezüglich bestehenden Ermessen und Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts: siehe BVGE 2010/45 E. 7.2 und zitiertes Referenzurteil BVGer E-962/2019 E. 7.2), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde folglich insoweit gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtmittelebene durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: