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E-399/2022

E-399/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wurde, die Vor- instanz habe hinsichtlich der ihr zur Kenntnis gebrachten schweren psychi- schen Erkrankung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und sei ihrer Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung sowie der Begründungspflicht nicht nachgekommen, dass das SEM gehalten gewesen wäre, ihren gesundheitlichen Problemen Rechnung zu tragen und abzuklären, ob im Falle einer Überstellung nach Italien eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes drohe, dass überdies nicht ersichtlich sei, weshalb vorliegend von der gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforde- rung abgewichen worden sei, im Falle schwer erkrankter Asylsuchender

E-399/2022 Seite 7 individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden betreffend die Unterbringung und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Ver- sorgung einzuholen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 seine bisherige Praxis zu Italien res- pektive zur Frage von Überstellungen dahingehend konkretisierte, dass es vor dem Hintergrund der dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse bestimmte, dass das SEM im Falle von Familien und schwerkranken Per- sonen, die auf eine lückenlose Versorgung angewiesen sind, bei den itali- enischen Behörden vorgängig eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen Versorgung und Unterbringung einholen muss (vgl. dazu E. 6 insbesondere E. 6.2.9 des Referenzurteils), dass bereits den erstinstanzlichen Akten Hinweise auf eine erhebliche psy- chische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu entnehmen waren (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2021, Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ B._______ vom 24. November 2021), dass gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten die Be- schwerdeführerin am 19. Januar 2022 zur psychiatrischen Betreuung an Dr. med. D._______, E._______, überwiesen wurde (vgl. Überweisungs- schreiben vom 19. Januar 2022), dass dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungs- störung sowie eine schwere depressive Episode mit suizidaler Äusserung diagnostizierte und die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an das Psychiatriezentrum F._______ überwies (vgl. Zuweisungsbericht vom

25. Januar 2022), dass somit gemäss Aktenlage erhebliche Anhaltspunkte für ernstzuneh- mende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vorliegen, dass eine abschliessende Würdigung der Frage nach dem Umfang der Erkrankung und der Behandlungsbedürftigkeit gestützt auf die derzeit vor- liegenden Kurzberichte (und vorläufigen Diagnosen) nicht möglich ist, dass sich demnach der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die An- wendung der Souveränitätsklausel als nicht hinreichend abgeklärt erweist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-399/2022 Seite 8 dass es angezeigt ist, die Sache zur Durchführung der erforderlichen wei- teren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, dass diese dazu anzuhalten ist, umfassende medizinische Arztberichte einzuholen, aus denen hervorgeht, welche physischen und psychischen Beschwerden vorliegen und wie deren Behandlungsverlauf auszusehen hat, dass anhand der aktualisierten medizinischen Fakten von der Vorinstanz basierend auf der Rechtsprechung abzuklären sein wird, ob adäquate The- rapiemöglichkeiten sowie angemessene Unterbringungsmöglichkeiten in Italien vorhanden sind, oder im Falle einer Überstellung mit einer baldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin zu rechnen wäre, dass das SEM im Falle einer bestehenden Vulnerabilität der Beschwerde- führerin entweder Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen oder aber im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt auf der aktualisierten Aktengrundlage zu prüfen hätte (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1968/2020 vom 4. August 2020 E. 4.4.6, F-2792/2020 vom

5. Juni 2020 S. 5 ff. oder D-4228/2019 vom 30. März 2020 E. 6.4), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit gegenstandslos wird (ebenso wie – aufgrund des Entscheids in der Sache – die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass die Beschwerdeführerin auf Rechtmittelebene durch die ihr zugewie- sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, weshalb keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E-399/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-399/2022 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr am 18. November 2021 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem vorbrachte, ihr gehe es psychisch "nicht gut", sie sei seit sechs Monaten psychisch belastet und im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Italien werde sie sich "was antun", dass sie zudem darauf hinwies, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe und sich um sie kümmern könne, und sie auch deswegen nicht nach Italien zurückkehren wolle, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 26. November 2021 einen ärztlichen Kurzbericht vom 24. November 2021 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - eröffnet am 21. Januar 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 26. Januar 2022 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob und dabei beantragte, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren sowie hinreichend konkrete Garantien für eine adäquate Unterbringung einzuholen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass in der Beilage ein ärztliches Schreiben des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums B._______ vom 25. November 2021, ein Überweisungsschreiben von (...), C._______, vom 19. Januar 2022, sowie ein Zuweisungsschreiben von Dr. med. D._______, E._______, vom 25. Januar 2022 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (vgl. auch Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 15. November 2021 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wurde, die Vor-instanz habe hinsichtlich der ihr zur Kenntnis gebrachten schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und sei ihrer Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung sowie der Begründungspflicht nicht nachgekommen, dass das SEM gehalten gewesen wäre, ihren gesundheitlichen Problemen Rechnung zu tragen und abzuklären, ob im Falle einer Überstellung nach Italien eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, dass überdies nicht ersichtlich sei, weshalb vorliegend von der gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforderung abgewichen worden sei, im Falle schwer erkrankter Asylsuchender individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden betreffend die Unterbringung und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung einzuholen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 seine bisherige Praxis zu Italien respektive zur Frage von Überstellungen dahingehend konkretisierte, dass es vor dem Hintergrund der dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse bestimmte, dass das SEM im Falle von Familien und schwerkranken Personen, die auf eine lückenlose Versorgung angewiesen sind, bei den italienischen Behörden vorgängig eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der nötigen Versorgung und Unterbringung einholen muss (vgl. dazu E. 6 insbesondere E. 6.2.9 des Referenzurteils), dass bereits den erstinstanzlichen Akten Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu entnehmen waren (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2021, Schreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ B._______ vom 24. November 2021), dass gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2022 zur psychiatrischen Betreuung an Dr. med. D._______, E._______, überwiesen wurde (vgl. Überweisungsschreiben vom 19. Januar 2022), dass dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine schwere depressive Episode mit suizidaler Äusserung diagnostizierte und die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an das Psychiatriezentrum F._______ überwies (vgl. Zuweisungsbericht vom 25. Januar 2022), dass somit gemäss Aktenlage erhebliche Anhaltspunkte für ernstzunehmende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vorliegen, dass eine abschliessende Würdigung der Frage nach dem Umfang der Erkrankung und der Behandlungsbedürftigkeit gestützt auf die derzeit vorliegenden Kurzberichte (und vorläufigen Diagnosen) nicht möglich ist, dass sich demnach der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel als nicht hinreichend abgeklärt erweist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass es angezeigt ist, die Sache zur Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass diese dazu anzuhalten ist, umfassende medizinische Arztberichte einzuholen, aus denen hervorgeht, welche physischen und psychischen Beschwerden vorliegen und wie deren Behandlungsverlauf auszusehen hat, dass anhand der aktualisierten medizinischen Fakten von der Vorinstanz basierend auf der Rechtsprechung abzuklären sein wird, ob adäquate Therapiemöglichkeiten sowie angemessene Unterbringungsmöglichkeiten in Italien vorhanden sind, oder im Falle einer Überstellung mit einer baldigen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre, dass das SEM im Falle einer bestehenden Vulnerabilität der Beschwerdeführerin entweder Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen oder aber im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt auf der aktualisierten Aktengrundlage zu prüfen hätte (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1968/2020 vom 4. August 2020 E. 4.4.6, F-2792/2020 vom 5. Juni 2020 S. 5 ff. oder D-4228/2019 vom 30. März 2020 E. 6.4), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung damit gegenstandslos wird (ebenso wie - aufgrund des Entscheids in der Sache - die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass die Beschwerdeführerin auf Rechtmittelebene durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain