Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die ukrainischen Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit vier Kindern (Beschwerdeführende 1 und 2: geb. 1990 und 1991; Beschwerdeführende 3-6: geb. 2012, 2016 und 2024) ersuchten am 4. Februar 2026 um vorübergehende Schutzgewährung. B. Mit Verfügung vom 18. März 2026 (eröffnet am 19. März 2026) gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Schutzstatus S (Dispositivziffer 1) und wies sie dem Kanton H._______ zu (Dispositivziffer 2). C. Die Beschwerdeführenden gelangten am 20. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuweisung in den Kanton I._______. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung sind vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Entscheide über die Kantonszuweisung Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen sowohl der Kantone als auch der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Zuweisung erfolgt bevölkerungsproportional unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Erfasst wird in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Eltern und ihren volljährigen Kindern geschützt sein. In solchen Konstellationen setzt der Schutz jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2, F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2).
E. 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen und schwerwiegender Erkrankungen ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 62). Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person zur Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die sinnvollerweise nur durch eine oder einen nahestehenden Angehörigen erbracht werden kann. Eine lediglich moralische oder emotionale Unterstützung genügt demgegenüber nicht (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und machen im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer besonders belasteten familiären Situation mit vier minderjährigen Kindern - darunter Zwillinge im Kleinkindalter - sowie der psychischen und physischen Erschöpfung der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf die Unterstützung ihres Cousins und dessen Familie mit Wohnsitz im Kanton I._______ angewiesen (zur Verwandtschaft: vgl. SEM-Akte 6, S. 28 und 78). Zwischen den beiden Familien bestehe seit 20 Jahren Kontakt und seit rund 13 Jahren ein besonders enges verwandtschaftliches und persönliches Vertrauensverhältnis.
E. 3.2 Unbestritten fällt das geltend gemachte verwandtschaftliche Verhältnis zum Cousin nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinn der Rechtsprechung. Entscheidend ist folglich, ob ein für die Kantonszuweisung relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, seit ihrer Einreise in die Schweiz durch die Familie des Cousins in organisatorischen Belangen unterstützt worden zu sein. Zudem könne diese Unterstützung im Fall einer Zuweisung in den Kanton I._______ auch für die Kinderbetreuung, die Begleitung zu Terminen sowie zur psychischen und sozialen Stabilisierung fortgesetzt werden. Eine anderweitige Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit wird indes nicht vorgebracht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine räumliche Nähe zur Familie des Cousins den Alltag entlasten und deren Kontaktpflege erleichtern könnte, womit der entsprechende Wunsch auf Zuweisung in den Kanton I._______ denn auch verständlich ist. Dies allein genügt jedoch nicht für die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Von den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie gemeinsam in der Lage sind, die Kinderbetreuung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die 10- und 14-jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht mehr denselben Betreuungsbedarf aufweisen wie die Zwillinge im Alter von zwei Jahren. Des Weiteren lassen auch die vorgebrachten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 - namentlich (Aufzählung Beschwerden) im Alltag - keine ausgeprägte Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit erkennen, die eine Unterstützung von ausserhalb der Kernfamilie als unabdingbar erscheinen liesse. Die blosse ärztliche Verordnung von (Medikation) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Rezept vom (...) April 2026 [BVGer-act. 1]). Gesamthaft betrachtet ist die Unterstützung durch die Familie des Cousins als wertvolle Entlastung im Alltag zu beurteilen, die indes nötigenfalls durch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten im Kanton H._______ aufgefangen werden könnte.
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Aspekte der sozialen Integration, der persönlichen Verbundenheit oder auf die Freundschaft zwischen den Kindern berufen, stellen diese Umstände keinen Beschwerdegrund nach Art. 27 Abs. 3 AsylG dar.
E. 3.4 Schliesslich lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und der schriftlichen Kurzbefragung weder gesundheitliche Beschwerden noch besondere Gründe für eine Kantonszuweisung im Kanton I._______ geltend machten (vgl. SEM-Akte 6, S. 23 und S. 29 sowie S. 72 und 78). Die Vorinstanz hat die Beziehung zur Familie des Cousins in der Entscheidfindung berücksichtigt und war auf Basis der Aktenlage nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie hat überdies hinreichend begründet, wieso vorliegend kein Anspruch auf eine Kantonszuweisung abgeleitet werden kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
E. 4 Im Ergebnis verletzt die Zuweisung in den Kanton H._______ weder den Grundsatz der Einheit der Familie noch stützt sie sich auf eine offensichtlich unzutreffende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich kostenpflichtig. In Anbetracht der konkreten Fallumstände ist von der Auferlegung der Verfahrenskosten indes abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2776/2026 Urteil vom 28. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, alle vertreten durch G._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 18. März 2026. Sachverhalt: A. Die ukrainischen Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit vier Kindern (Beschwerdeführende 1 und 2: geb. 1990 und 1991; Beschwerdeführende 3-6: geb. 2012, 2016 und 2024) ersuchten am 4. Februar 2026 um vorübergehende Schutzgewährung. B. Mit Verfügung vom 18. März 2026 (eröffnet am 19. März 2026) gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Schutzstatus S (Dispositivziffer 1) und wies sie dem Kanton H._______ zu (Dispositivziffer 2). C. Die Beschwerdeführenden gelangten am 20. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuweisung in den Kanton I._______. Eventualiter ersuchten sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung sind vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Entscheide über die Kantonszuweisung Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen sowohl der Kantone als auch der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Zuweisung erfolgt bevölkerungsproportional unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Erfasst wird in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Eltern und ihren volljährigen Kindern geschützt sein. In solchen Konstellationen setzt der Schutz jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen Urteile des BVGer F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2, F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen und schwerwiegender Erkrankungen ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 62). Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person zur Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, die sinnvollerweise nur durch eine oder einen nahestehenden Angehörigen erbracht werden kann. Eine lediglich moralische oder emotionale Unterstützung genügt demgegenüber nicht (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und machen im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer besonders belasteten familiären Situation mit vier minderjährigen Kindern - darunter Zwillinge im Kleinkindalter - sowie der psychischen und physischen Erschöpfung der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf die Unterstützung ihres Cousins und dessen Familie mit Wohnsitz im Kanton I._______ angewiesen (zur Verwandtschaft: vgl. SEM-Akte 6, S. 28 und 78). Zwischen den beiden Familien bestehe seit 20 Jahren Kontakt und seit rund 13 Jahren ein besonders enges verwandtschaftliches und persönliches Vertrauensverhältnis. 3.2 Unbestritten fällt das geltend gemachte verwandtschaftliche Verhältnis zum Cousin nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinn der Rechtsprechung. Entscheidend ist folglich, ob ein für die Kantonszuweisung relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, seit ihrer Einreise in die Schweiz durch die Familie des Cousins in organisatorischen Belangen unterstützt worden zu sein. Zudem könne diese Unterstützung im Fall einer Zuweisung in den Kanton I._______ auch für die Kinderbetreuung, die Begleitung zu Terminen sowie zur psychischen und sozialen Stabilisierung fortgesetzt werden. Eine anderweitige Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit wird indes nicht vorgebracht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine räumliche Nähe zur Familie des Cousins den Alltag entlasten und deren Kontaktpflege erleichtern könnte, womit der entsprechende Wunsch auf Zuweisung in den Kanton I._______ denn auch verständlich ist. Dies allein genügt jedoch nicht für die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Von den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie gemeinsam in der Lage sind, die Kinderbetreuung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die 10- und 14-jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht mehr denselben Betreuungsbedarf aufweisen wie die Zwillinge im Alter von zwei Jahren. Des Weiteren lassen auch die vorgebrachten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 - namentlich (Aufzählung Beschwerden) im Alltag - keine ausgeprägte Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit erkennen, die eine Unterstützung von ausserhalb der Kernfamilie als unabdingbar erscheinen liesse. Die blosse ärztliche Verordnung von (Medikation) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Rezept vom (...) April 2026 [BVGer-act. 1]). Gesamthaft betrachtet ist die Unterstützung durch die Familie des Cousins als wertvolle Entlastung im Alltag zu beurteilen, die indes nötigenfalls durch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten im Kanton H._______ aufgefangen werden könnte. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Aspekte der sozialen Integration, der persönlichen Verbundenheit oder auf die Freundschaft zwischen den Kindern berufen, stellen diese Umstände keinen Beschwerdegrund nach Art. 27 Abs. 3 AsylG dar. 3.4 Schliesslich lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und der schriftlichen Kurzbefragung weder gesundheitliche Beschwerden noch besondere Gründe für eine Kantonszuweisung im Kanton I._______ geltend machten (vgl. SEM-Akte 6, S. 23 und S. 29 sowie S. 72 und 78). Die Vorinstanz hat die Beziehung zur Familie des Cousins in der Entscheidfindung berücksichtigt und war auf Basis der Aktenlage nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie hat überdies hinreichend begründet, wieso vorliegend kein Anspruch auf eine Kantonszuweisung abgeleitet werden kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
4. Im Ergebnis verletzt die Zuweisung in den Kanton H._______ weder den Grundsatz der Einheit der Familie noch stützt sie sich auf eine offensichtlich unzutreffende oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich kostenpflichtig. In Anbetracht der konkreten Fallumstände ist von der Auferlegung der Verfahrenskosten indes abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: