Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (geb. 1978), ersuchte am 27. Oktober 2014 zusammen mit ihrem Ehemann F._______ (geb. 1971) und ihren vier minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 17. August 2015 wurde der Ehemann gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt, wobei ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz hingegen fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mangels asylrelevanter Verfolgung nicht. Aufgrund der Einheit der Familie wurden sie und ihre Kinder jedoch als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt, wobei auch ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sind im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 25. November 2015 ersuchten B._______ (geb. 1975; nachfolgend: Gesuchsteller), dessen Ehefrau C._______ (geb. 1984; nachfolgend: Gesuchstellerin) und deren vier Kinder (geb. 2009, 2011, 2013 und 2015) zusammen mit einer weiteren verwandten Familie (vgl. Beschwerdeverfahren F-8109/2016), allesamt syrische Staatsangehörige aus Kamishli/Provinz al-Hassaka - einem Ort im Nordosten Syriens nahe der türkischen Grenze -, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul persönlich um Erteilung humanitärer Visa zur Einreise in die Schweiz. Den Einreisegesuchen waren Zivilstandsregisterauszüge sowie ein den Gesuchsteller betreffendes syrisches Arztzeugnis beigelegt. Bereits zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin zuhanden der Auslandvertretung in Istanbul in sehr allgemeiner Weise zu den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen bzw. zur schwierigen Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei geäussert. C. Mit separaten Formularentscheiden vom 21. Dezember 2015 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa stets mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung habe nicht erbracht werden können, weshalb die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012" nicht erfüllt seien. D. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob die Beschwerdeführerin, die Schwester der Gesuchstellerin, am 19. Januar 2016 beim SEM Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Türkei habe seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien Millionen von Menschen aus Syrien aufgenommen, die mittlerweile nicht mehr erwünscht seien. Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen können, doch lebten sie in den Nachbarländern in grösster Armut. Vom türkischen Staat kriegten sie keine finanzielle Unterstützung. Ausserdem gebe es keine Krankenversicherung und alle Kosten müssten selbst getragen werden. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei sei kaum möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Die Gesuchsteller hätten aber nicht vor, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Die Behauptung der Schweizervertretung, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des Visums nicht ausreisen zu wollen, treffe daher nicht zu. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2016 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für syrische Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Ergänzung ihrer Einspracheschrift. F. Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies das SEM die Einsprache vom 19. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, hielten sich doch die Gesuchsteller zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bür-ger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Befürchtung vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden in Syrien seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten, zumal den Gesuchstellern in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe. Aus dem eingereichten syrischen Arztzeugnis ("Medical Report" von Dr. Y._______ vom 17. Oktober 2015) seien keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage bezüglich des Gesuchstellers zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Weiterbehandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. Sollten die Gesuchsteller weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestünde für sie in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate General of Migration Managment"; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt würden. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch die Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige könne vorliegend keine Anwendung finden, seien doch die Visaanträge nach deren Aufhebung (aufgehoben am 29. November 2013) eingereicht worden. Zudem falle auch die Erteilung von gewöhnlichen (Besucher-)Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da die Absicht der Gesuchsteller, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass Gesuche für humanitäre Visa gestellt worden seien. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung der beantragten Visa für ihre Verwandten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend, die Gesuchsteller seien kriegsmüde und lebten in der Türkei in Armut und Elend. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits eingereichten Belege sowie ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Einsprache; letztere nehmen allerdings keinen Bezug zur konkreten gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers. Der Eingabe beigelegt waren Kopien der vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) herausgegebenen aktuellen Reisehinweise für die Türkei sowie allgemeine Hinweise zur medizinischen Versorgung in diesem Land. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen sei. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut habe, welche vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebe die Mehrheit der syrischen Flüchtlingen nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestalte sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine substantiierten Hinweise, wonach die Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien respektive sich in einer besonderen Notlage befänden, welche ein behördliches Eingreifen als zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Gesuchsteller hätten die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des SEM ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt werde. Gleichzeitig seien sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungsweise eine erneute - Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal in casu nichts ersichtlich sei, was gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde. J. In ihrer Replik vom 22. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führt zusammenfassend aus, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien nicht auf dem aktuellen Stand. Nur reiche Flüchtlinge mit viel Geld und eigenen Geschäften könnten sich längerfristig in der Türkei aufhalten und dort ein menschenwürdiges Leben führen. Die meisten öffentlichen und privaten Spitäler würden keine syrischen Patienten aufnehmen, wenn diese über kein Geld verfügten. Nur eine kleine Minderheit von Flüchtlingen, welche über gute Kontakte verfügten, könnte von der humanitären Hilfe profitieren. Da die Lager ihre Kapazität erreicht hätten, würden dort nur Personen zugelassen, deren unmittelbare Familienmitglieder bereits dort untergebracht seien. Der Eingabe waren verschiedene Berichte aus den Medien zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei beigelegt. K. Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der Abteilung IV an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übergeben. L. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 schliesslich erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Staatsangehörige von Syrien unterliegen der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum geltender Schengen-Visa haben sie - wie alle Visumspflichtigen - den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
E. 3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum geltende Visa erhalten zu können. Beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul bzw. mit der Rechtsmitteleingabe wurden denn auch lediglich Visa aus humanitären Gründen beantragt.
E. 4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grundsätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gelegenheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
E. 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
E. 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - welche der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).
E. 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügend Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen und dass diese sich deshalb nicht auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdungslage berufen können. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen gelten in der Regel als gewährleistet, auf jeden Fall in Grossstädten wie Istanbul und Ankara, welche über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen (vgl. Urteil F-6864/2016 vom 31. Juli 2017 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in allgemeiner Weise auf die schwierige Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Die medizinische Versorgung in diesem Land sei sehr schwierig, da die meisten öffentlichen und privaten Spitäler keine syrischen Patienten aufnehmen würden, wenn diese nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei werde daher kaum möglich sein.
E. 6.3 Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinweisen. Die Betroffenen befinden sich daher nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesuchsteller, bei dem gemäss syrischem Arztzeugnis vom 17. Oktober 2015 offenbar "Multiple Sklerose" diagnostiziert worden ist, welche mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt werden sollte, gesundheitlich angeschlagen ist. Aus diesem Dokument können jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits gemachten Ausführungen (vgl. Bst. F des Sachverhalts) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchsteller ist vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Situation für die Familie mit vier minderjährigen Kindern schwierig ist. Den Gesuchstellern war es trotz dieser Umstände möglich, ihr Heimatland zu verlassen, um in der Türkei die Visagesuche einzureichen. Aus den eingereichten Dokumenten kann demnach nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden und die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch das Generalkonsulat und die Vorinstanz erweist sich daher als rechtmässig. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finanziellen Ressourcen für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme steht es den Gesuchstellern - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - offen, sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt würden.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visaerteilung aus humanitären Gründen verweigert.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes abzusehen, da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2756/2016 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (geb. 1978), ersuchte am 27. Oktober 2014 zusammen mit ihrem Ehemann F._______ (geb. 1971) und ihren vier minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 17. August 2015 wurde der Ehemann gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt, wobei ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz hingegen fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mangels asylrelevanter Verfolgung nicht. Aufgrund der Einheit der Familie wurden sie und ihre Kinder jedoch als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt, wobei auch ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sind im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 25. November 2015 ersuchten B._______ (geb. 1975; nachfolgend: Gesuchsteller), dessen Ehefrau C._______ (geb. 1984; nachfolgend: Gesuchstellerin) und deren vier Kinder (geb. 2009, 2011, 2013 und 2015) zusammen mit einer weiteren verwandten Familie (vgl. Beschwerdeverfahren F-8109/2016), allesamt syrische Staatsangehörige aus Kamishli/Provinz al-Hassaka - einem Ort im Nordosten Syriens nahe der türkischen Grenze -, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul persönlich um Erteilung humanitärer Visa zur Einreise in die Schweiz. Den Einreisegesuchen waren Zivilstandsregisterauszüge sowie ein den Gesuchsteller betreffendes syrisches Arztzeugnis beigelegt. Bereits zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin zuhanden der Auslandvertretung in Istanbul in sehr allgemeiner Weise zu den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen bzw. zur schwierigen Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei geäussert. C. Mit separaten Formularentscheiden vom 21. Dezember 2015 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa stets mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung habe nicht erbracht werden können, weshalb die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012" nicht erfüllt seien. D. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob die Beschwerdeführerin, die Schwester der Gesuchstellerin, am 19. Januar 2016 beim SEM Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Türkei habe seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien Millionen von Menschen aus Syrien aufgenommen, die mittlerweile nicht mehr erwünscht seien. Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen können, doch lebten sie in den Nachbarländern in grösster Armut. Vom türkischen Staat kriegten sie keine finanzielle Unterstützung. Ausserdem gebe es keine Krankenversicherung und alle Kosten müssten selbst getragen werden. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei sei kaum möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Die Gesuchsteller hätten aber nicht vor, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Die Behauptung der Schweizervertretung, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des Visums nicht ausreisen zu wollen, treffe daher nicht zu. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2016 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für syrische Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Ergänzung ihrer Einspracheschrift. F. Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies das SEM die Einsprache vom 19. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, hielten sich doch die Gesuchsteller zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bür-ger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Befürchtung vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden in Syrien seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten, zumal den Gesuchstellern in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe. Aus dem eingereichten syrischen Arztzeugnis ("Medical Report" von Dr. Y._______ vom 17. Oktober 2015) seien keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage bezüglich des Gesuchstellers zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Weiterbehandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. Sollten die Gesuchsteller weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestünde für sie in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate General of Migration Managment"; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt würden. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch die Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige könne vorliegend keine Anwendung finden, seien doch die Visaanträge nach deren Aufhebung (aufgehoben am 29. November 2013) eingereicht worden. Zudem falle auch die Erteilung von gewöhnlichen (Besucher-)Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da die Absicht der Gesuchsteller, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass Gesuche für humanitäre Visa gestellt worden seien. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung der beantragten Visa für ihre Verwandten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend, die Gesuchsteller seien kriegsmüde und lebten in der Türkei in Armut und Elend. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits eingereichten Belege sowie ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Einsprache; letztere nehmen allerdings keinen Bezug zur konkreten gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers. Der Eingabe beigelegt waren Kopien der vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) herausgegebenen aktuellen Reisehinweise für die Türkei sowie allgemeine Hinweise zur medizinischen Versorgung in diesem Land. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen sei. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut habe, welche vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebe die Mehrheit der syrischen Flüchtlingen nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestalte sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine substantiierten Hinweise, wonach die Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien respektive sich in einer besonderen Notlage befänden, welche ein behördliches Eingreifen als zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Gesuchsteller hätten die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des SEM ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt werde. Gleichzeitig seien sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungsweise eine erneute - Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal in casu nichts ersichtlich sei, was gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde. J. In ihrer Replik vom 22. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führt zusammenfassend aus, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien nicht auf dem aktuellen Stand. Nur reiche Flüchtlinge mit viel Geld und eigenen Geschäften könnten sich längerfristig in der Türkei aufhalten und dort ein menschenwürdiges Leben führen. Die meisten öffentlichen und privaten Spitäler würden keine syrischen Patienten aufnehmen, wenn diese über kein Geld verfügten. Nur eine kleine Minderheit von Flüchtlingen, welche über gute Kontakte verfügten, könnte von der humanitären Hilfe profitieren. Da die Lager ihre Kapazität erreicht hätten, würden dort nur Personen zugelassen, deren unmittelbare Familienmitglieder bereits dort untergebracht seien. Der Eingabe waren verschiedene Berichte aus den Medien zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei beigelegt. K. Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der Abteilung IV an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übergeben. L. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 schliesslich erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Staatsangehörige von Syrien unterliegen der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum geltender Schengen-Visa haben sie - wie alle Visumspflichtigen - den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). 3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum geltende Visa erhalten zu können. Beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul bzw. mit der Rechtsmitteleingabe wurden denn auch lediglich Visa aus humanitären Gründen beantragt. 4. 4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grundsätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gelegenheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz - welche der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt - dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügend Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen und dass diese sich deshalb nicht auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdungslage berufen können. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen gelten in der Regel als gewährleistet, auf jeden Fall in Grossstädten wie Istanbul und Ankara, welche über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen (vgl. Urteil F-6864/2016 vom 31. Juli 2017 E. 6.1 m.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in allgemeiner Weise auf die schwierige Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Die medizinische Versorgung in diesem Land sei sehr schwierig, da die meisten öffentlichen und privaten Spitäler keine syrischen Patienten aufnehmen würden, wenn diese nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei werde daher kaum möglich sein. 6.3 Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinweisen. Die Betroffenen befinden sich daher nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesuchsteller, bei dem gemäss syrischem Arztzeugnis vom 17. Oktober 2015 offenbar "Multiple Sklerose" diagnostiziert worden ist, welche mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt werden sollte, gesundheitlich angeschlagen ist. Aus diesem Dokument können jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits gemachten Ausführungen (vgl. Bst. F des Sachverhalts) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchsteller ist vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Situation für die Familie mit vier minderjährigen Kindern schwierig ist. Den Gesuchstellern war es trotz dieser Umstände möglich, ihr Heimatland zu verlassen, um in der Türkei die Visagesuche einzureichen. Aus den eingereichten Dokumenten kann demnach nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden und die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch das Generalkonsulat und die Vorinstanz erweist sich daher als rechtmässig. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finanziellen Ressourcen für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme steht es den Gesuchstellern - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - offen, sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt würden. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visaerteilung aus humanitären Gründen verweigert.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes abzusehen, da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: