Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der belarussische Beschwerdeführer stellte am 3. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 – eröffnet am 17. Dezember 2024 – trat die Vorinstanz in Anwendung der Dublin-Ge- setzgebung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver- fügte die Überstellung nach Malta, welches für die Behandlung seines Asyl- gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegwei- sung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vo- rinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. März 2025, eröffnet am 19. März 2025, wies die Vorinstanz das Gesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2024 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukomme. C. Mit Beschwerde vom 17. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylge- such einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und re- gelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfü- gung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei – unter entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde – ein su- perprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Am 17. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
F-2746/2025 Seite 3 Am 17. April 2025 (Eingang am 22. April 2025) teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vollzug der Wegweisung bereits um 10.55 Uhr erfolgt sei und der Vollzugsstopp sie erst um 12.02 Uhr und damit nach erfolgter Abreise erreicht habe.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Gericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich ein- getretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Be- weismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerde- entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher re- visionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
F-2746/2025 Seite 4
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2025 im Wesentlichen mit einer erheblichen Verschlechte- rung seiner gesundheitlichen Situation. Er leide namentlich an Durchfall, Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Panikattacken und Angst vor Kontrollverlust. Er befinde sich derzeit in intensiver psychiatri- scher Behandlung bei den B.________. Aufgrund dieser Beschwerden halte der behandelnde Arzt regelmäßige Konsultationen im Abstand von ein bis zwei Wochen für erforderlich und empfehle auch längerfristig eine psychiatrisch-psychologische Betreuung. Er reichte dazu einen Arztbericht über die ambulante Behandlung vom 20. Januar 2025 und einen Arztbe- richt der D._______ vom 19. Januar 2025 zu den Akten. Ferner rügte er systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV1.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 18. März 2025 insbeson- dere aus, dass den eingereichten respektive vorliegenden ärztlichen Be- richten keine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan- des des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Sie stützte sich dabei ne- ben den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten auf den ärztlichen Kurzbericht über die ambulanten Behandlungen im E._______ vom 20. Februar, 26. Februar und 6. März 2025 sowie auf das Verlaufsblatt. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit we- gen Depressionen, Angst- und Panikstörungen sowie Verdacht auf ADHS in psychotherapeutischer Behandlung befinde und antidepressive und an- tipsychotische Medikamente (Trittico, Quetiapin, Sertralin) einnehme. Zu- dem ist der Tuberkulose Test negativ ausgefallen. Nach Ansicht der Vo- rinstanz ergäben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden.
E. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 17. April 2025 führte der Beschwer- deführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er leide unter schweren Schlafstörungen, Panikattacken sowie einer ausge- prägten Angst vor Kontrollverlust. Bei ihm sei eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine Panikstörung (F41.0) diagnostiziert worden. Er befinde sich in intensiver psychiatrischer Behandlung bei den F._______ unter der Leitung von G._______, der ebenfalls als Zeuge benannt werden solle. Neben den psychischen Beschwerden leide er unter körperlichen Symptomen wie unklaren Kopfschmerzen, einer diagnostizierten leichten
F-2746/2025 Seite 5 Hypokaliämie (Kalium-Substitution 3,6 mmol) und werde auf Tuberkulose sowie eine mögliche chronisch entzündliche Darmerkrankung untersucht. Ferner rügte er erneut systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV1.
E. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintreten- sentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2024 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Auf- hebung der Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu bewir- ken.
E. 5.2 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu- sammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser sich im wiedererwä- gungsrechtlichen Sinn nicht wesentlich verändert, beziehungsweise ver- schlechtert hat. Im Urteil F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers aus, dass dieser ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste an ADHS, Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide (vgl. Urteil BVGer F-8122/2024 E. 5.4.1). Aus dem neu eingereichten ärztlichen Bericht vom
20. Januar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits im vorangegangenen Verfahren diagnostizierten Leiden an Pani- kattacken, Angst vor Kontrollverlust und leichter Hypokaliämie leidet. Aus dem letzten ärztlichen Kurzbericht vom 11. April 2025 ergibt sich, dass das depressive Zustandsbild mittelgradig ist, Panik selten auftritt, der Be- schwerdeführer derzeit situativ nicht suizidal ist, er unter psychosozialen Spannungen leidet und eine deutlich erhöhte Reizdurchlässigkeit besteht. In Würdigung der neu eingereichten Berichte geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen erstinstanzlichen Entscheides vorliegt. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde- führers sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Ver- weis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) weiterhin nicht als derart schwerwiegend anzusehen,
F-2746/2025 Seite 6 dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verlet- zung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Malta abgesehen wer- den müsste. Eine erneute Prüfung im Rahmen des Wiederaufnahmever- fahrens ist daher nicht angezeigt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die aus den Akten hervorgehende Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf Zeugenaussage des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers abzulehnen.
E. 5.4 Soweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, eine Rück- überstellung nach Malta stelle aufgrund systemischer Mängel einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-O sowie Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, ist festzuhalten, dass weder aus der Beschwer- debegründung noch den Verfahrensakten diesbezüglich eine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage hervorgeht. Eine Überprüfung die- ser Vorbringen fällt im spezialgesetzlich geregelten Verfahren der Wieder- erwägung somit ausser Betracht.
E. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachumstände vor, welche die Anpassung der ursprüng- lichen Verfügung des SEM rechtfertigen könnte.
E. 6 Folglich ist auch der subeventualiter gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adä- quate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, abzuweisen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagno- sen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet. Vor die- sem Hintergrund ist respektive war es nicht notwendig, von den maltesi- schen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung des Be- schwerdeführers einzuholen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
F-2746/2025 Seite 7 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2746/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2746/2025 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der belarussische Beschwerdeführer stellte am 3. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 - eröffnet am 17. Dezember 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung der Dublin-Gesetzgebung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Malta, welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. März 2025, eröffnet am 19. März 2025, wies die Vorinstanz das Gesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2024 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Beschwerde vom 17. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei - unter entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde - ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 17. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Am 17. April 2025 (Eingang am 22. April 2025) teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vollzug der Wegweisung bereits um 10.55 Uhr erfolgt sei und der Vollzugsstopp sie erst um 12.02 Uhr und damit nach erfolgter Abreise erreicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Gericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2025 im Wesentlichen mit einer erheblichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. Er leide namentlich an Durchfall, Kopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Panikattacken und Angst vor Kontrollverlust. Er befinde sich derzeit in intensiver psychiatrischer Behandlung bei den B.________. Aufgrund dieser Beschwerden halte der behandelnde Arzt regelmäßige Konsultationen im Abstand von ein bis zwei Wochen für erforderlich und empfehle auch längerfristig eine psychiatrisch-psychologische Betreuung. Er reichte dazu einen Arztbericht über die ambulante Behandlung vom 20. Januar 2025 und einen Arztbericht der D._______ vom 19. Januar 2025 zu den Akten. Ferner rügte er systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV1. 4.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 18. März 2025 insbesondere aus, dass den eingereichten respektive vorliegenden ärztlichen Berichten keine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Sie stützte sich dabei neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten auf den ärztlichen Kurzbericht über die ambulanten Behandlungen im E._______ vom 20. Februar, 26. Februar und 6. März 2025 sowie auf das Verlaufsblatt. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit wegen Depressionen, Angst- und Panikstörungen sowie Verdacht auf ADHS in psychotherapeutischer Behandlung befinde und antidepressive und antipsychotische Medikamente (Trittico, Quetiapin, Sertralin) einnehme. Zudem ist der Tuberkulose Test negativ ausgefallen. Nach Ansicht der Vorinstanz ergäben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. 4.3. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er leide unter schweren Schlafstörungen, Panikattacken sowie einer ausgeprägten Angst vor Kontrollverlust. Bei ihm sei eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine Panikstörung (F41.0) diagnostiziert worden. Er befinde sich in intensiver psychiatrischer Behandlung bei den F._______ unter der Leitung von G._______, der ebenfalls als Zeuge benannt werden solle. Neben den psychischen Beschwerden leide er unter körperlichen Symptomen wie unklaren Kopfschmerzen, einer diagnostizierten leichten Hypokaliämie (Kalium-Substitution 3,6 mmol) und werde auf Tuberkulose sowie eine mögliche chronisch entzündliche Darmerkrankung untersucht. Ferner rügte er erneut systemische Mängel im maltesischen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV1. 5. 5.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2024 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 16. Dezember 2024 zu bewirken. 5.2. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser sich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn nicht wesentlich verändert, beziehungsweise verschlechtert hat. Im Urteil F-8122/2024 vom 31. Dezember 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass dieser ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste an ADHS, Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide (vgl. Urteil BVGer F-8122/2024 E. 5.4.1). Aus dem neu eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits im vorangegangenen Verfahren diagnostizierten Leiden an Panikattacken, Angst vor Kontrollverlust und leichter Hypokaliämie leidet. Aus dem letzten ärztlichen Kurzbericht vom 11. April 2025 ergibt sich, dass das depressive Zustandsbild mittelgradig ist, Panik selten auftritt, der Beschwerdeführer derzeit situativ nicht suizidal ist, er unter psychosozialen Spannungen leidet und eine deutlich erhöhte Reizdurchlässigkeit besteht. In Würdigung der neu eingereichten Berichte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen erstinstanzlichen Entscheides vorliegt. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) weiterhin nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Malta abgesehen werden müsste. Eine erneute Prüfung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens ist daher nicht angezeigt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die aus den Akten hervorgehende Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf Zeugenaussage des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers abzulehnen. 5.4. Soweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, eine Rücküberstellung nach Malta stelle aufgrund systemischer Mängel einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-O sowie Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, ist festzuhalten, dass weder aus der Beschwerdebegründung noch den Verfahrensakten diesbezüglich eine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage hervorgeht. Eine Überprüfung dieser Vorbringen fällt im spezialgesetzlich geregelten Verfahren der Wiedererwägung somit ausser Betracht. 5.5. Nach dem Gesagten liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachumstände vor, welche die Anpassung der ursprünglichen Verfügung des SEM rechtfertigen könnte.
6. Folglich ist auch der subeventualiter gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, abzuweisen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet. Vor diesem Hintergrund ist respektive war es nicht notwendig, von den maltesischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Caroline Rausch