Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. B._______, ein 1985 geborener eritreischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller), beantragte am 22. Dezember 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) zur Einreise in die Schweiz. Im von ihm ausgefüllten Antragsformular vermerkte er unter der Rubrik ,Zweck des Aufenthalts in der Schweiz' "asylum". In einem persönlichen Begleitschreiben gleichen Datums führte er dazu aus, er habe sein Heimatland Ende 2006 aus religiösen Gründen (...) verlassen müssen und sei über den Sudan und Ägypten nach Israel geflüchtet. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei bisher nicht behandelt worden. Er halte sich nun seit mehr als acht Monaten in Holot (einer Hafteinrichtung für illegale Einwanderer im Negev) auf und habe keine andere Perspektive als Deportation oder Gefängnis (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 1-10). B. Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 21. Januar 2015 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen (SEM-act. 9, S. 34). C. Dagegen erhob der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Botschaft habe eine Notlage zu Unrecht verneint. Der Gesuchsteller lebe seit 2007 in Israel und sei dort - einzig wegen seines Asylgesuchs - seit 2013 in Holot inhaftiert. Er habe nur die Optionen, für unbestimmte Zeit in Holot zu verbleiben, nach Eritrea zurückzukehren und sich dem dortigen grausamen Regime zu stellen oder auf die Gnade eines Drittstaates zu zählen (SEM-act. 5, S. 21). Nachdem das entsprechende Verfahren offenbar während längerer Zeit in Verstoss geraten war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 19. April 2017 die Möglichkeit ein, den Sachverhalt zu aktualisieren (SEM-act. 8, S. 26-27). Davon machte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 13. Februar 2018 Gebrauch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder habe zwar die Hafteinrichtung in Holot im September 2015 verlassen können, obwohl er sich nicht bereit erklärt habe, das Land in Richtung Ruanda zu verlassen. Seither teile er sich mit einem Landsmann eine Wohnung, arbeite in einem Restaurant in der Küche und studiere an der "university of the people", einer anerkannten und kostenlosen Online-Universität, Computer-Wissenschaften. Die israelische Regierung habe aber ein "Infiltrationsgesetz" erlassen, welches anordne, dass Flüchtlinge, die nicht freiwillig nach Ruanda ausreisten, ab März 2018 wieder auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden (SEM-act. 8, S. 30-31). D. Mit Verfügung vom 3. April 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die prekären Lebensumstände in Israel vermöchten für sich allein keine entsprechende Gefährdung vor Ort zu begründen und der Gesuchsteller müsse zumindest vorläufig nicht mit einer Rückführung in sein Heimatland rechnen. Der Oberste Gerichtshof Israels habe die Ausweisung einer grossen Anzahl von Flüchtlingen bis auf weiteres ausgesetzt. Von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben sei nicht auszugehen. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (SEM-act. 9, S. 33). E. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer Eingabe vom 5. Mai 2018 - welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war - sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er machte geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem ablehnenden Einspracheentscheid die Situation in Israel. Sein Bruder sei dort nicht "in guten Händen" und es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich die Situation dort verschlimmern werde. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 an ihren Standpunkten fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Eritreas unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV vom 15. August 2018 ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m.H.).
E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 13. Februar 2018 befinde sich der Gesuchsteller in Israel seit September 2018 wieder in Freiheit, gehe einer Arbeit nach und studiere. Seine Lebens- und Existenzbedingungen in Israel seien - gemessen am durchschnittlichen Schicksal der sich dort aufhaltenden Migranten - nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Vollzug einer Wegweisung in das Heimatland drohe zumindest vorläufig nicht, zumal der Oberste Gerichtshof Israels eine Ausweisung von Flüchtlingen bis auf weiteres ausgesetzt habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2018 die Ausführungen der Vorinstanz in Abrede. Diese gehe nämlich fehl in der Annahme, dass sich sein Bruder "in guten Händen" befinde. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich die Situation verschlimmern würde. Zur Untermauerung seiner Einwände legte er Online-Zeitungsberichte der Washington Post vom 2. und 3. April 2018 sowie der Huffington Post vom 3. April 2018 zu den Akten, in welchen über die Pläne Israels zur Übersiedlung von mehr als 16'000 afrikanischen Migranten in Staaten insbesondere Europas berichtet wurde (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen).
E. 4.3 Tatsache ist, dass die israelische Regierung auf Druck des Obersten Gerichtshofs des Landes im März 2018 Pläne stoppte, die darauf hinausliefen, einen Grossteil der sich im Land aufhaltenden afrikanischen Migranten zur Ausreise nach Ruanda und Uganda zu bewegen. Danach von der Regierung Israels eingeleitete Bestrebungen, einen Grossteil der betroffenen Migranten mit Hilfe des UNO-Flüchtlingshilfswerks in Staaten vor allem innerhalb Europas umzusiedeln, haben bisher keine konkreten Formen angenommen und dürften dies auch in naher Zukunft nicht, wurden doch die betroffenen Staaten über die Pläne Israels offenbar gar nicht vorab informiert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5038/2017 vom 2. Mai 2018 E. 7.2.1; zudem Neue Zürcher Zeitung online [NZZ] v. 25.4.2018 abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/israel-infiltratoren-duerfen-bleiben-ld.1380700; NZZ v. 3.4.2018 abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/israel-unhcr-siedelt-16-250-afrikanische-fluechtlinge-um-ld.1371158, beide besucht am 14.2.2019).
E. 4.4 Unter den gegebenen Umständen muss tatsächlich nicht befürchtet werden, dass der Gesuchsteller in Israel unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Auch wenn die für den Gesuchsteller schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, befindet er sich dennoch nicht in einer Notsituation, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Es ist - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - auch nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller eine Abschiebung in einen Drittstaat droht, der den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde (vgl. Ausführungen in E. 4.3).
E. 5 Die Verweigerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen an den Gesuchsteller ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2737/2018 Urteil vom 13. März 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. B._______, ein 1985 geborener eritreischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller), beantragte am 22. Dezember 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) zur Einreise in die Schweiz. Im von ihm ausgefüllten Antragsformular vermerkte er unter der Rubrik ,Zweck des Aufenthalts in der Schweiz' "asylum". In einem persönlichen Begleitschreiben gleichen Datums führte er dazu aus, er habe sein Heimatland Ende 2006 aus religiösen Gründen (...) verlassen müssen und sei über den Sudan und Ägypten nach Israel geflüchtet. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei bisher nicht behandelt worden. Er halte sich nun seit mehr als acht Monaten in Holot (einer Hafteinrichtung für illegale Einwanderer im Negev) auf und habe keine andere Perspektive als Deportation oder Gefängnis (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 1-10). B. Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 21. Januar 2015 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen (SEM-act. 9, S. 34). C. Dagegen erhob der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Botschaft habe eine Notlage zu Unrecht verneint. Der Gesuchsteller lebe seit 2007 in Israel und sei dort - einzig wegen seines Asylgesuchs - seit 2013 in Holot inhaftiert. Er habe nur die Optionen, für unbestimmte Zeit in Holot zu verbleiben, nach Eritrea zurückzukehren und sich dem dortigen grausamen Regime zu stellen oder auf die Gnade eines Drittstaates zu zählen (SEM-act. 5, S. 21). Nachdem das entsprechende Verfahren offenbar während längerer Zeit in Verstoss geraten war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 19. April 2017 die Möglichkeit ein, den Sachverhalt zu aktualisieren (SEM-act. 8, S. 26-27). Davon machte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 13. Februar 2018 Gebrauch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder habe zwar die Hafteinrichtung in Holot im September 2015 verlassen können, obwohl er sich nicht bereit erklärt habe, das Land in Richtung Ruanda zu verlassen. Seither teile er sich mit einem Landsmann eine Wohnung, arbeite in einem Restaurant in der Küche und studiere an der "university of the people", einer anerkannten und kostenlosen Online-Universität, Computer-Wissenschaften. Die israelische Regierung habe aber ein "Infiltrationsgesetz" erlassen, welches anordne, dass Flüchtlinge, die nicht freiwillig nach Ruanda ausreisten, ab März 2018 wieder auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden (SEM-act. 8, S. 30-31). D. Mit Verfügung vom 3. April 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die prekären Lebensumstände in Israel vermöchten für sich allein keine entsprechende Gefährdung vor Ort zu begründen und der Gesuchsteller müsse zumindest vorläufig nicht mit einer Rückführung in sein Heimatland rechnen. Der Oberste Gerichtshof Israels habe die Ausweisung einer grossen Anzahl von Flüchtlingen bis auf weiteres ausgesetzt. Von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben sei nicht auszugehen. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (SEM-act. 9, S. 33). E. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer Eingabe vom 5. Mai 2018 - welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war - sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er machte geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem ablehnenden Einspracheentscheid die Situation in Israel. Sein Bruder sei dort nicht "in guten Händen" und es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich die Situation dort verschlimmern werde. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 an ihren Standpunkten fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Eritreas unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV vom 15. August 2018 ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m.H.). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers an Leib und Leben. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 13. Februar 2018 befinde sich der Gesuchsteller in Israel seit September 2018 wieder in Freiheit, gehe einer Arbeit nach und studiere. Seine Lebens- und Existenzbedingungen in Israel seien - gemessen am durchschnittlichen Schicksal der sich dort aufhaltenden Migranten - nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Vollzug einer Wegweisung in das Heimatland drohe zumindest vorläufig nicht, zumal der Oberste Gerichtshof Israels eine Ausweisung von Flüchtlingen bis auf weiteres ausgesetzt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2018 die Ausführungen der Vorinstanz in Abrede. Diese gehe nämlich fehl in der Annahme, dass sich sein Bruder "in guten Händen" befinde. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis sich die Situation verschlimmern würde. Zur Untermauerung seiner Einwände legte er Online-Zeitungsberichte der Washington Post vom 2. und 3. April 2018 sowie der Huffington Post vom 3. April 2018 zu den Akten, in welchen über die Pläne Israels zur Übersiedlung von mehr als 16'000 afrikanischen Migranten in Staaten insbesondere Europas berichtet wurde (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen). 4.3 Tatsache ist, dass die israelische Regierung auf Druck des Obersten Gerichtshofs des Landes im März 2018 Pläne stoppte, die darauf hinausliefen, einen Grossteil der sich im Land aufhaltenden afrikanischen Migranten zur Ausreise nach Ruanda und Uganda zu bewegen. Danach von der Regierung Israels eingeleitete Bestrebungen, einen Grossteil der betroffenen Migranten mit Hilfe des UNO-Flüchtlingshilfswerks in Staaten vor allem innerhalb Europas umzusiedeln, haben bisher keine konkreten Formen angenommen und dürften dies auch in naher Zukunft nicht, wurden doch die betroffenen Staaten über die Pläne Israels offenbar gar nicht vorab informiert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5038/2017 vom 2. Mai 2018 E. 7.2.1; zudem Neue Zürcher Zeitung online [NZZ] v. 25.4.2018 abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/israel-infiltratoren-duerfen-bleiben-ld.1380700; NZZ v. 3.4.2018 abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/israel-unhcr-siedelt-16-250-afrikanische-fluechtlinge-um-ld.1371158, beide besucht am 14.2.2019). 4.4 Unter den gegebenen Umständen muss tatsächlich nicht befürchtet werden, dass der Gesuchsteller in Israel unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Auch wenn die für den Gesuchsteller schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, befindet er sich dennoch nicht in einer Notsituation, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Es ist - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - auch nicht davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller eine Abschiebung in einen Drittstaat droht, der den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde (vgl. Ausführungen in E. 4.3).
5. Die Verweigerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen an den Gesuchsteller ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: