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F-2546/2025

F-2546/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der nigerianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1988 [nachfolgend: Beschwerdeführer]) reiste am 7. Dezember 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 2010 heiratete er eine äthiopische Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2011 und 2014). Nachdem die Kindsmutter im Jahr 2014 ein Trennungsverfahren eingeleitet hatte, wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. September 2019 des Regionalgerichts B._______ geschieden. Die elterliche Sorge wurde dabei allein der Kindsmutter zugesprochen und ein persönlicher Verkehr mit seinen Kindern wurde dem Beschwerdeführer einstweilen verweigert. Er war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.b Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2008 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner verursachte er Schulden und wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig, zuletzt wie folgt:

- Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 12. März 2018: unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 40 Monaten, bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 10.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel (Versuch), Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und schwerer Körperverletzung (Versuch);

- Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. Juli 2021: unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen Drohung und Geldwäscherei. A.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 widerrief (das zuständige Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der rechtskräftigen Wegweisung hat der Beschwerdeführer allerdings bis dato keine Folge geleistet. B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 - eröffnet gleichentags - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des verfügten Einreiseverbots beziehungsweise dessen Überprüfung. Ferner seien seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum respektive der Europäischen Union (EU) aufzuheben. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 abgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestelltes Gesuch um Ratenzahlung wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 teilweise gutgeheissen. Der eingeforderte Kostenvorschuss, aufgeteilt auf drei Raten, wurde in der Folge vom Beschwerdeführer jeweils fristgerecht geleistet. C.c Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2025 erneut zur Sache äusserte. C.d Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu einem von der Dienststelle (....) der Stadt D._______ beigezogenen Aktenstück («Droit d'être entendu» [rechtliches Gehör]) sowie zum Umstand, dass die Verhängung eines Einreiseverbots auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG hinsichtlich der Verursachung von Sozialhilfekosten gerechtfertigt erscheine, Stellung zu nehmen. Letzterer nahm mit Eingaben vom 22. respektive 24. Dezember 2025 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Eingaben mit Stellungnahme vom 3. Februar 2026, wobei sie wiederum vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2025 zu Recht eine Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Hingegen bilden die bereits rechtskräftig entschiedenen Fragen des Bewilligungswiderrufs respektive der Bewilligungserteilung sowie der Wegweisung nicht Teil des hier zu beurteilenden Streitgegenstands (s. Bst. A.c hiervor). Diese Sachverhalte waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten und auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. Es ist einzig hinsichtlich der verfügten Fernhaltemassnahme auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3 Insofern der Beschwerdeführer unsubstanziiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) rügt, indem er moniert, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend auf seine persönlichen Einwände eingegangen respektive seine aktuelle Situation und seine Integrationsfortschritte seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und diese kurz erläutert. Ebenso nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Für den Beschwerdeführer war damit klar zu erkennen, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie seine Beschwerde im Übrigen zeigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Streitsache (vgl. E. 4 ff. hiernach).

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

E. 4.2 Sodann kann die Vorinstanz Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Nach der Rechtsprechung muss dabei die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-3555/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft mithin an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-3196/2025 vom 18. Juni 2026 E. 4.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des vierjährigen Einreiseverbots im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich mehrfach verurteilt worden und sei mit Unterbrechungen immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert (recte: seine Niederlassungsbewilligung sei widerrufen) worden und er sei rechtskräftig aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen worden, wobei er bis heute weder die Schweiz noch den Schengen-Raum verlassen habe. Mit seinem Verhalten eines fortwährend illegalen Verbleibs in der Schweiz gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

E. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen vor, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig. Seit seiner letzten Verurteilung habe er keine weiteren Straftaten begangen und er bemühe sich um bessere Lebensumstände. Zudem seien seine familiären Beziehungen ungenügend berücksichtigt worden. So habe er zwei minderjährige Kinder in der Schweiz und auch sein Vater sowie Bruder und Stiefbruder würden hier leben. Eine Wegweisung würde nicht nur seine persönliche Situation tangieren, sondern darüber hinaus die Stabilität und das Wohl seiner Kinder gefährden. Er habe immer versucht sich in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt auf eigene Faust zu bestreiten. Der Bezug von Sozialhilfe sei notwendig gewesen, um seine Familie zu unterstützen. Er sei gegenwärtig dabei, seine finanzielle Situation zu verbessern.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons C.._______ vom 12. März 2018 wurde er wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Hehlerei, Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter anderem zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______ vom 22.Juli 2021 wurde er sodann wegen Drohung und Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Aufforderung, die Schweiz respektive den Schengen-Raum zu verlassen, bis heute nicht nachgekommen. Mit seinem renitenten Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreiseverbot verhängen.

E. 6.2 Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 mit Unterbrüchen durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste und sich die beanspruchten Leistungen im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs am 20. Juni 2023 auf insgesamt Fr. 191'735.25 beliefen ([...]). Auch in den Jahren 2024 und 2025 wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt, wie aus auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen hervorgeht ([...]). Vor diesem Hintergrund besteht die reale Gefahr, dass bei einer allfällig künftigen Wiedereinreise des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut Sozialhilfekosten anfallen würden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nebst Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ebenso den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten) gesetzt.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verhängung des Einreiseverbots im Grundsatz als gerechtfertigt.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.

E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Allerdings hat er mit seinem mehrfach deliktischen Handeln und seiner Weigerung, trotz rechtskräftiger Wegweisung die Schweiz zu verlassen, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sowie überdies Sozialhilfekosten in beachtlicher Höhe verursacht. Sein Fehlverhalten ist als gewichtig zu qualifizieren. Die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer ist bereits aus spezialpräventiven Gründen klar angezeigt, um ihn bei allfälligen künftigen Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - der Gefahr, dass sein künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein gewichtiges general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie seine zwei minderjährigen Kinder und weitere Verwandte (Vater, Bruder und Stiefbruder), die hier leben würden. Einleitend ist festzuhalten, dass seine privaten Interessen durch die wiederholten Aussagen respektive Forderungen auf Rechtsmittelebene, er würde gegen die Leistung grösserer Geldbeträge ausreisen, erheblich relativiert werden. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 im Alter von 14 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gereist und hält sich somit vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ein Einreiseverbot ist jedoch auch in derartigen Konstellationen zulässig (vgl. Urteil des BVGer F-1556/2022 vom 3. September 2024 E. 5.3.1 m.w.H.). Wie der Verfügung des (zuständigen Migrationsamts) vom 30. Juni 2023 zu entnehmen ist, vermochte sich der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht in der Schweiz zu integrieren (a.a.O. S. 9). Seine Niederlassungsbewilligung ist rechtskräftig widerrufen worden, wodurch er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat; allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit primär diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder stellte bereits (das zuständige Migrationsamt) fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und er sich diesbezüglich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne (a.a.O. S. 10 f.). Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, vermochte der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzutun. Die Beziehungen zu den übrigen Verwandten (Vater, Bruder, Stiefbruder) fallen im Übrigen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist diesen Familienangehörigen zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums mit dem Beschwerdeführer zu treffen und den Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin allenfalls für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). In diesem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz zu pflegen.

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zweifelsohne zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige, notwendige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist.

E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze kann eine Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.), was vorliegend unstrittig der Fall ist (s. Bst. A.b hiervor).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden. Das private Interesse des Beschwerdeführers, in den Schengenraum einzureisen und dort Verwandte zu besuchen, vermag das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner längerfristigen Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, welche die für eine Ausschreibung erforderliche Schwere erreichen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem als bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2546/2025 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 18. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Der nigerianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1988 [nachfolgend: Beschwerdeführer]) reiste am 7. Dezember 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 2010 heiratete er eine äthiopische Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2011 und 2014). Nachdem die Kindsmutter im Jahr 2014 ein Trennungsverfahren eingeleitet hatte, wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. September 2019 des Regionalgerichts B._______ geschieden. Die elterliche Sorge wurde dabei allein der Kindsmutter zugesprochen und ein persönlicher Verkehr mit seinen Kindern wurde dem Beschwerdeführer einstweilen verweigert. Er war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.b Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2008 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner verursachte er Schulden und wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig, zuletzt wie folgt:

- Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 12. März 2018: unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 40 Monaten, bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 10.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel (Versuch), Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und schwerer Körperverletzung (Versuch);

- Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. Juli 2021: unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen Drohung und Geldwäscherei. A.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 widerrief (das zuständige Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der rechtskräftigen Wegweisung hat der Beschwerdeführer allerdings bis dato keine Folge geleistet. B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 - eröffnet gleichentags - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des verfügten Einreiseverbots beziehungsweise dessen Überprüfung. Ferner seien seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum respektive der Europäischen Union (EU) aufzuheben. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 abgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestelltes Gesuch um Ratenzahlung wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 teilweise gutgeheissen. Der eingeforderte Kostenvorschuss, aufgeteilt auf drei Raten, wurde in der Folge vom Beschwerdeführer jeweils fristgerecht geleistet. C.c Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2025 erneut zur Sache äusserte. C.d Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu einem von der Dienststelle (....) der Stadt D._______ beigezogenen Aktenstück («Droit d'être entendu» [rechtliches Gehör]) sowie zum Umstand, dass die Verhängung eines Einreiseverbots auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG hinsichtlich der Verursachung von Sozialhilfekosten gerechtfertigt erscheine, Stellung zu nehmen. Letzterer nahm mit Eingaben vom 22. respektive 24. Dezember 2025 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Eingaben mit Stellungnahme vom 3. Februar 2026, wobei sie wiederum vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2025 zu Recht eine Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Hingegen bilden die bereits rechtskräftig entschiedenen Fragen des Bewilligungswiderrufs respektive der Bewilligungserteilung sowie der Wegweisung nicht Teil des hier zu beurteilenden Streitgegenstands (s. Bst. A.c hiervor). Diese Sachverhalte waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten und auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. Es ist einzig hinsichtlich der verfügten Fernhaltemassnahme auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. Insofern der Beschwerdeführer unsubstanziiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) rügt, indem er moniert, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend auf seine persönlichen Einwände eingegangen respektive seine aktuelle Situation und seine Integrationsfortschritte seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und diese kurz erläutert. Ebenso nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Für den Beschwerdeführer war damit klar zu erkennen, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie seine Beschwerde im Übrigen zeigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Streitsache (vgl. E. 4 ff. hiernach). 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 4.2 Sodann kann die Vorinstanz Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Nach der Rechtsprechung muss dabei die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-3555/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft mithin an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-3196/2025 vom 18. Juni 2026 E. 4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des vierjährigen Einreiseverbots im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich mehrfach verurteilt worden und sei mit Unterbrechungen immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert (recte: seine Niederlassungsbewilligung sei widerrufen) worden und er sei rechtskräftig aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen worden, wobei er bis heute weder die Schweiz noch den Schengen-Raum verlassen habe. Mit seinem Verhalten eines fortwährend illegalen Verbleibs in der Schweiz gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen vor, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig. Seit seiner letzten Verurteilung habe er keine weiteren Straftaten begangen und er bemühe sich um bessere Lebensumstände. Zudem seien seine familiären Beziehungen ungenügend berücksichtigt worden. So habe er zwei minderjährige Kinder in der Schweiz und auch sein Vater sowie Bruder und Stiefbruder würden hier leben. Eine Wegweisung würde nicht nur seine persönliche Situation tangieren, sondern darüber hinaus die Stabilität und das Wohl seiner Kinder gefährden. Er habe immer versucht sich in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt auf eigene Faust zu bestreiten. Der Bezug von Sozialhilfe sei notwendig gewesen, um seine Familie zu unterstützen. Er sei gegenwärtig dabei, seine finanzielle Situation zu verbessern. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons C.._______ vom 12. März 2018 wurde er wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Hehlerei, Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter anderem zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______ vom 22.Juli 2021 wurde er sodann wegen Drohung und Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Aufforderung, die Schweiz respektive den Schengen-Raum zu verlassen, bis heute nicht nachgekommen. Mit seinem renitenten Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreiseverbot verhängen. 6.2 Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 mit Unterbrüchen durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste und sich die beanspruchten Leistungen im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs am 20. Juni 2023 auf insgesamt Fr. 191'735.25 beliefen ([...]). Auch in den Jahren 2024 und 2025 wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt, wie aus auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen hervorgeht ([...]). Vor diesem Hintergrund besteht die reale Gefahr, dass bei einer allfällig künftigen Wiedereinreise des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut Sozialhilfekosten anfallen würden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nebst Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ebenso den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten) gesetzt. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verhängung des Einreiseverbots im Grundsatz als gerechtfertigt.

7. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Allerdings hat er mit seinem mehrfach deliktischen Handeln und seiner Weigerung, trotz rechtskräftiger Wegweisung die Schweiz zu verlassen, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sowie überdies Sozialhilfekosten in beachtlicher Höhe verursacht. Sein Fehlverhalten ist als gewichtig zu qualifizieren. Die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer ist bereits aus spezialpräventiven Gründen klar angezeigt, um ihn bei allfälligen künftigen Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - der Gefahr, dass sein künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein gewichtiges general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie seine zwei minderjährigen Kinder und weitere Verwandte (Vater, Bruder und Stiefbruder), die hier leben würden. Einleitend ist festzuhalten, dass seine privaten Interessen durch die wiederholten Aussagen respektive Forderungen auf Rechtsmittelebene, er würde gegen die Leistung grösserer Geldbeträge ausreisen, erheblich relativiert werden. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 im Alter von 14 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gereist und hält sich somit vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ein Einreiseverbot ist jedoch auch in derartigen Konstellationen zulässig (vgl. Urteil des BVGer F-1556/2022 vom 3. September 2024 E. 5.3.1 m.w.H.). Wie der Verfügung des (zuständigen Migrationsamts) vom 30. Juni 2023 zu entnehmen ist, vermochte sich der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht in der Schweiz zu integrieren (a.a.O. S. 9). Seine Niederlassungsbewilligung ist rechtskräftig widerrufen worden, wodurch er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat; allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit primär diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder stellte bereits (das zuständige Migrationsamt) fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und er sich diesbezüglich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne (a.a.O. S. 10 f.). Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, vermochte der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzutun. Die Beziehungen zu den übrigen Verwandten (Vater, Bruder, Stiefbruder) fallen im Übrigen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist diesen Familienangehörigen zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums mit dem Beschwerdeführer zu treffen und den Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin allenfalls für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). In diesem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz zu pflegen. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zweifelsohne zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige, notwendige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze kann eine Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforderungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.), was vorliegend unstrittig der Fall ist (s. Bst. A.b hiervor). 8.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden. Das private Interesse des Beschwerdeführers, in den Schengenraum einzureisen und dort Verwandte zu besuchen, vermag das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner längerfristigen Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, welche die für eine Ausschreibung erforderliche Schwere erreichen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze).

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem als bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: