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F-3555/2024

F-3555/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-23 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 29. September 1990 im Rahmen des elterlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 25. Januar 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Dezember 2000 heiratete er eine niederländische Staatsangehörige, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (geb. 2001 und 2009). Die Eheleute liessen sich im Jahr 2020 scheiden. B. Nachdem der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden war, erhielt er am 7. Oktober 1998 eine ausländerrechtliche Verwarnung. Am 16. Juli 2009 wurde ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung angedroht, sofern er sich inskünftig nicht klaglos verhalte, keine neue Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue. Am 7. Juni 2010 folgte eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf die Zunahme der Schulden. Am 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer abermals auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines wiederholt straffälligen Verhaltens sowie der Schuldenwirtschaft hingewiesen. C. Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2017 und 2022 folgende Verurteilungen (zwölf Verurteilungen vor 2017 werden nicht aufgeführt): Strafbefehl der (...) Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. Januar 2017: unbedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 21. September 2017: unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 4. Januar 2018: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 300.- wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 18. Oktober 2018: Busse von Fr. 250.- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 18. April 2019: unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.- wegen Unterlassung der Buchführung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 16. Juli 2019: unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 10. Dezember 2019: Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 4. November 2022: Busse von Fr. 200.- wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens. D. Mit Verfügung vom 14. April 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. E. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 1. Dezember 2023 abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Verfügung vom 25. April 2024 - eröffnet am 2. Mai 2024 - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (am 3. Juni 2024 der schweizerischen Post übergeben) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufzuheben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. I. Am 16. Oktober 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3). Mit anderen Worten bilden die angefochtenen Rechtsverhältnisse den Streitgegenstand.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt nur die Löschung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. Das Einreiseverbot an sich ficht er nicht an. Damit bildet nur die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS Streitgegenstand und nicht das Einreiseverbot an sich (vgl. BVGE 2019 VII/2 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4439/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1). In Anbetracht des akzessorischen Verhältnisses zwischen Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS ist dennoch vorab eine Prüfung der Gesetzmässigkeit des nicht angefochtenen Einreiseverbots hinsichtlich seines Bestands notwendig, um beurteilen zu können, ob die angefochtene Ausschreibung im SIS gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2019 VII/2 E. 4.3; Urteil F-4439/2024 E. 4.1).

E. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 4.2 Das SEM kann Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Nach der Rechtsprechung muss dabei die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-7591/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 3.1; F-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 5.1).

E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 5 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 53'450.- verursacht habe und dass gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 340'145.- vorliegen würden. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Im Rahmen der Vernehmlassung begründet sie das Einreiseverbot zudem damit, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz eine Vielzahl von Delikten begangen habe.

E. 6 Es gilt in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des Einreiseverbotes gegeben hat.

E. 6.1 Einerseits hat die Vorinstanz das Einreiseverbot gestützt auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erlassen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz die einschlägige Norm (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) nicht explizit erwähnt sowie die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erstmals anlässlich der Vernehmlassung als Grund für die Verhängung des Einreiseverbots angeführt hat. Daraus, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot unter anderem mit der hohen Verschuldung sowie - im Rahmen der Vernehmlassung - mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet, wird genügend ersichtlich, dass sie das Einreiseverbot auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erlassen hat.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz über 28 Jahre hinweg zahlreiche Straftaten begangen (insgesamt 20, acht davon in den Jahren 2017 bis 2022). Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 4. November 2022 wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens zu einer Busse von Fr. 200.-, mit Strafbefehl vom 16. Juli 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl vom 18. April 2019 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommen weitere strafrechtliche Verurteilungen, allen voran wegen Verstössen gegen das SVG sowie das BetmG (siehe Sachverhaltsteil Bst. C). Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt.

E. 6.1.2 Dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden in beträchtlicher Höhe (namentlich Fr. 340'145.-) angehäuft hat, wie im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens rechtskräftig festgestellt wurde, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch damit hat er den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt (vgl. zur Qualifikation der mutwilligen Schuldenwirtschaft als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung Urteil des BVGer F-540/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3).

E. 6.2 Andererseits hat die Vorinstanz das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erlassen. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Februar 2018 bis am 30. September 2020 Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 53'450.- verursacht und es besteht die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten entstehen (zu seiner finanziellen Situation vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 1. Dezember 2023 E. 3 und 8). An der Gefahr erneuter Sozialhilfekosten bei Wiedereinreise vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitsvertrag - betreffend eine befristete Anstellung in Kroatien - nichts zu ändern. Damit ist auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.

E. 6.3 Damit durfte die Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ein Einreiseverbot verhängen. Gründe für die Aufhebung des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG (vgl. E. 4.3) sind nicht ersichtlich.

E. 6.4 Der Erlass des Einreiseverbots ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG) nicht zu beanstanden, da die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sehr ausgeprägt sind und kein besonderes privates Interesse an der ungehinderten Einreise ersichtlich ist.

E. 6.5 Das Einreiseverbot erweist sich in seinem Bestand als rechtmässig.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze).

E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer mehrfach wegen Straftaten verurteilt worden ist, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (unter anderem Verurteilung mit Strafbefehl vom 16. Juli 2019 wegen Drohung und mit Strafbefehl vom 18. April 2019 wegen Unterlassung der Buchführung [beides sind Delikte mit Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]), besteht ein zulässiger Grund für die Ausschreibung (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze).

E. 7.2.2 In Bezug auf die Sozialhilfekosten gilt es festzuhalten, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze abgeleitet werden kann, weshalb einzig gestützt auf die Sozialhilfekosten keine SIS-Ausschreibung erfolgen dürfte (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.7; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 7.3).

E. 7.2.3 Da die SIS-Ausschreibung vorliegend gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze im Grundsatz rechtens ist, kann die Frage offenbleiben, ob auch die Schulden des Beschwerdeführers einen zulässigen Grund für die SIS-Ausschreibung darstellen.

E. 7.3 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der SIS-Ausschreibung.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe minderjährige Kinder in den Niederlanden, welche er aufgrund der SIS-Ausschreibung nicht sehen könne. Seine Kinder seien aufgrund der schwierigen Situation bereits in psychiatrischer Betreuung. Sodann wolle er in der Europäischen Union arbeiten, da es in Bosnien und Herzegowina keine Arbeit gebe. Diesbezüglich reichte er einen kroatischen Arbeitsvertrag ein (vgl. E. 6.2 hiervor).

E. 7.3.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter in den Niederlanden. Der aktuelle Aufenthaltsort des volljährigen Sohnes ist dagegen nicht bekannt. Der Beschwerdeführer bringt weder substantiiert vor noch belegt er, inwiefern er eine Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter führt. Diesbezüglich ist anzubringen, dass die Tochter bereits seit dem 7. Februar 2022 mit ihrer Mutter in den Niederlanden lebt und der Beschwerdeführer damit bereits vor Auferlegung des Einreiseverbots nicht im gleichen Land wie seine Tochter gelebt hat. Der Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder mittels Treffen in Bosnien und Herzegowina respektive ausserhalb des Schengen-Raums stattfinden. Angesichts des gewichtigen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers hat er die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit - trotz der in den Niederlanden lebenden Tochter sowie besseren Arbeitsmöglichkeiten im Schengen-Raum - in Kauf zu nehmen. Die Ausschreibung ist verhältnismässig, dient sie doch der Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze) stand.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausschreibung im SIS im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3555/2024 Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, ohne gültiges Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 29. September 1990 im Rahmen des elterlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 25. Januar 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Dezember 2000 heiratete er eine niederländische Staatsangehörige, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (geb. 2001 und 2009). Die Eheleute liessen sich im Jahr 2020 scheiden. B. Nachdem der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden war, erhielt er am 7. Oktober 1998 eine ausländerrechtliche Verwarnung. Am 16. Juli 2009 wurde ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung angedroht, sofern er sich inskünftig nicht klaglos verhalte, keine neue Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue. Am 7. Juni 2010 folgte eine ausländerrechtliche Verwarnung im Hinblick auf die Zunahme der Schulden. Am 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer abermals auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines wiederholt straffälligen Verhaltens sowie der Schuldenwirtschaft hingewiesen. C. Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2017 und 2022 folgende Verurteilungen (zwölf Verurteilungen vor 2017 werden nicht aufgeführt): Strafbefehl der (...) Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. Januar 2017: unbedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 21. September 2017: unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 4. Januar 2018: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 300.- wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 18. Oktober 2018: Busse von Fr. 250.- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 18. April 2019: unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 110.- wegen Unterlassung der Buchführung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 16. Juli 2019: unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 10. Dezember 2019: Busse von Fr. 500.- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 4. November 2022: Busse von Fr. 200.- wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens. D. Mit Verfügung vom 14. April 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. E. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 1. Dezember 2023 abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Verfügung vom 25. April 2024 - eröffnet am 2. Mai 2024 - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (am 3. Juni 2024 der schweizerischen Post übergeben) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufzuheben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. I. Am 16. Oktober 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3). Mit anderen Worten bilden die angefochtenen Rechtsverhältnisse den Streitgegenstand. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt nur die Löschung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. Das Einreiseverbot an sich ficht er nicht an. Damit bildet nur die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS Streitgegenstand und nicht das Einreiseverbot an sich (vgl. BVGE 2019 VII/2 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4439/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1). In Anbetracht des akzessorischen Verhältnisses zwischen Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS ist dennoch vorab eine Prüfung der Gesetzmässigkeit des nicht angefochtenen Einreiseverbots hinsichtlich seines Bestands notwendig, um beurteilen zu können, ob die angefochtene Ausschreibung im SIS gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2019 VII/2 E. 4.3; Urteil F-4439/2024 E. 4.1). 4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das SEM kann Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Nach der Rechtsprechung muss dabei die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-7591/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 3.1; F-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 5.1). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 53'450.- verursacht habe und dass gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 340'145.- vorliegen würden. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Im Rahmen der Vernehmlassung begründet sie das Einreiseverbot zudem damit, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz eine Vielzahl von Delikten begangen habe. 6. Es gilt in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des Einreiseverbotes gegeben hat. 6.1 Einerseits hat die Vorinstanz das Einreiseverbot gestützt auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erlassen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz die einschlägige Norm (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG) nicht explizit erwähnt sowie die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erstmals anlässlich der Vernehmlassung als Grund für die Verhängung des Einreiseverbots angeführt hat. Daraus, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot unter anderem mit der hohen Verschuldung sowie - im Rahmen der Vernehmlassung - mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet, wird genügend ersichtlich, dass sie das Einreiseverbot auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erlassen hat. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz über 28 Jahre hinweg zahlreiche Straftaten begangen (insgesamt 20, acht davon in den Jahren 2017 bis 2022). Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 4. November 2022 wegen Tätlichkeiten sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens zu einer Busse von Fr. 200.-, mit Strafbefehl vom 16. Juli 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl vom 18. April 2019 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommen weitere strafrechtliche Verurteilungen, allen voran wegen Verstössen gegen das SVG sowie das BetmG (siehe Sachverhaltsteil Bst. C). Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt. 6.1.2 Dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden in beträchtlicher Höhe (namentlich Fr. 340'145.-) angehäuft hat, wie im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens rechtskräftig festgestellt wurde, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch damit hat er den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt (vgl. zur Qualifikation der mutwilligen Schuldenwirtschaft als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung Urteil des BVGer F-540/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3). 6.2 Andererseits hat die Vorinstanz das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erlassen. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Februar 2018 bis am 30. September 2020 Sozialhilfekosten in der Höhe von Fr. 53'450.- verursacht und es besteht die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten entstehen (zu seiner finanziellen Situation vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 1. Dezember 2023 E. 3 und 8). An der Gefahr erneuter Sozialhilfekosten bei Wiedereinreise vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitsvertrag - betreffend eine befristete Anstellung in Kroatien - nichts zu ändern. Damit ist auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt. 6.3 Damit durfte die Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ein Einreiseverbot verhängen. Gründe für die Aufhebung des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG (vgl. E. 4.3) sind nicht ersichtlich. 6.4 Der Erlass des Einreiseverbots ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG) nicht zu beanstanden, da die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sehr ausgeprägt sind und kein besonderes privates Interesse an der ungehinderten Einreise ersichtlich ist. 6.5 Das Einreiseverbot erweist sich in seinem Bestand als rechtmässig. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Dabei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). 7.2 7.2.1 Da der Beschwerdeführer mehrfach wegen Straftaten verurteilt worden ist, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (unter anderem Verurteilung mit Strafbefehl vom 16. Juli 2019 wegen Drohung und mit Strafbefehl vom 18. April 2019 wegen Unterlassung der Buchführung [beides sind Delikte mit Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]), besteht ein zulässiger Grund für die Ausschreibung (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). 7.2.2 In Bezug auf die Sozialhilfekosten gilt es festzuhalten, dass aus dem Bezug von Sozialhilfe allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze abgeleitet werden kann, weshalb einzig gestützt auf die Sozialhilfekosten keine SIS-Ausschreibung erfolgen dürfte (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.7; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 7.3). 7.2.3 Da die SIS-Ausschreibung vorliegend gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze im Grundsatz rechtens ist, kann die Frage offenbleiben, ob auch die Schulden des Beschwerdeführers einen zulässigen Grund für die SIS-Ausschreibung darstellen. 7.3 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der SIS-Ausschreibung. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe minderjährige Kinder in den Niederlanden, welche er aufgrund der SIS-Ausschreibung nicht sehen könne. Seine Kinder seien aufgrund der schwierigen Situation bereits in psychiatrischer Betreuung. Sodann wolle er in der Europäischen Union arbeiten, da es in Bosnien und Herzegowina keine Arbeit gebe. Diesbezüglich reichte er einen kroatischen Arbeitsvertrag ein (vgl. E. 6.2 hiervor). 7.3.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter in den Niederlanden. Der aktuelle Aufenthaltsort des volljährigen Sohnes ist dagegen nicht bekannt. Der Beschwerdeführer bringt weder substantiiert vor noch belegt er, inwiefern er eine Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter führt. Diesbezüglich ist anzubringen, dass die Tochter bereits seit dem 7. Februar 2022 mit ihrer Mutter in den Niederlanden lebt und der Beschwerdeführer damit bereits vor Auferlegung des Einreiseverbots nicht im gleichen Land wie seine Tochter gelebt hat. Der Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder mittels Treffen in Bosnien und Herzegowina respektive ausserhalb des Schengen-Raums stattfinden. Angesichts des gewichtigen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers hat er die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit - trotz der in den Niederlanden lebenden Tochter sowie besseren Arbeitsmöglichkeiten im Schengen-Raum - in Kauf zu nehmen. Die Ausschreibung ist verhältnismässig, dient sie doch der Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze) stand.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausschreibung im SIS im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: