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F-2397/2023

F-2397/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihm erlebten Gewalt in Kroatien auseinandergesetzt und die erlittenen Verletzungen nicht abgeklärt. Auch habe sie die Frage nach einer Kettenabschiebung nicht geprüft und den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass er über Husten und Albträume geklagt hat. Erlittene Verletzungen hat er keine genannt. Gegen seinen Husten hat er Medikamente von der Pflege im Bundesasylzentrum erhalten. Hinweise, wonach er wegen seiner Albträume oder allfälliger psychischer Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Auch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, der er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft und Standardformulierungen verwendet.

E. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt bzw. in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage nach Kettenabschiebungen und systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich. Eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe ihn weder ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet noch sei sie während des Gesprächs anwesend gewesen. Er sei nicht darüber belehrt worden, ein Recht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu haben. Auch seien ihm die Konsequenzen nicht aufgezeigt und ihm sei keine Alternative bekannt gegeben worden. Entsprechend sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt - dies auch unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5650 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022). Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilte - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (vgl. a.a.O. E. 3.5).

E. 3.3.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit Vorladung vom 22. Februar 2023 über das bevorstehende Dublin-Gespräch vom 27. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde somit mehrere Tage im Voraus - und damit rechtzeitig - der Termin mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat zudem anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich sein Einverständnis gegeben, jenes ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 6. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum jedoch verlassen habe, nachdem er sein Asylgesuch explizit zurückgezogen habe. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.2 Gemäss dieser Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt an, bei seiner Rückkehr nach Kroatien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt wäre. Zudem drohe ihm eine Kettenabschiebung.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer wendet ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten.

E. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden (Husten, Angstzustände und Albträume) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2397/2023 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Dezember 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien Gewalt und schlechte Behandlung erlebt zu haben. Bei einer Rückkehr nach Kroatien wäre seine Sicherheit stark gefährdet. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, aufgrund der Erfahrungen und der erlebten Gewalt in Kroatien an Albträumen zu leiden. Ferner plage ihn ein Husten. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 20. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 6. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 17. April 2023 (eröffnet am 20. April 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 27. April 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 1. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihm erlebten Gewalt in Kroatien auseinandergesetzt und die erlittenen Verletzungen nicht abgeklärt. Auch habe sie die Frage nach einer Kettenabschiebung nicht geprüft und den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.1.2. Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass er über Husten und Albträume geklagt hat. Erlittene Verletzungen hat er keine genannt. Gegen seinen Husten hat er Medikamente von der Pflege im Bundesasylzentrum erhalten. Hinweise, wonach er wegen seiner Albträume oder allfälliger psychischer Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Auch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Gefahr, der er in Kroatien ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft und Standardformulierungen verwendet. 3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt bzw. in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage nach Kettenabschiebungen und systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich. Eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.3. Der Beschwerdeführer moniert, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung habe ihn weder ausreichend auf das Dublin-Gespräch vorbereitet noch sei sie während des Gesprächs anwesend gewesen. Er sei nicht darüber belehrt worden, ein Recht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu haben. Auch seien ihm die Konsequenzen nicht aufgezeigt und ihm sei keine Alternative bekannt gegeben worden. Entsprechend sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 mit der Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs auseinandergesetzt - dies auch unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5650 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022). Das Gericht kam darin zum Schluss, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren und schwerwiegenden Gründen vor - ihre Rechtswirkung entfalten, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilte - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (vgl. a.a.O. E. 3.5). 3.3.2. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit Vorladung vom 22. Februar 2023 über das bevorstehende Dublin-Gespräch vom 27. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde somit mehrere Tage im Voraus - und damit rechtzeitig - der Termin mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat zudem anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich sein Einverständnis gegeben, jenes ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 6. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, das Aufnahmezentrum jedoch verlassen habe, nachdem er sein Asylgesuch explizit zurückgezogen habe. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1. In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.2. Gemäss dieser Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1. Der Beschwerdeführer führt an, bei seiner Rückkehr nach Kroatien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt wäre. Zudem drohe ihm eine Kettenabschiebung. 6.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer wendet ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. 6.3. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden (Husten, Angstzustände und Albträume) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 6.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: