Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 9. Februar 2016 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende A._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton St. Gallen wohnhafte und ebenfalls aus Kosovo stammende Freundin B._______ (geb. 1974; im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Bereits am 11. Januar 2016 hatte die Gastgeberin ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft verfasst. B. Mit Formularentscheid vom 10. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 20. Februar 2016 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei verwitwet und kinderlos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe eine Veteranenrente. Zudem zeigten die Vorakten, dass er unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen Daueraufenthalt in der Schweiz angestrebt habe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihr Freund im Kosovo erwerbstätig, könnte er doch seinen Lebensbedarf allein mit seiner Veteranenrente nicht bestreiten. Im Weitern stellt sie entschieden in Abrede, ihr Gast habe in der Vergangenheit unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz angestrebt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, sowohl die Mutter als auch die beiden Brüder des Gesuchstellers lebten in der Schweiz. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei lediglich bekannt, dass er eine Veteranenrente erhalte, was mit seiner Berufsangabe "Rentner" auf dem Visumsantrag übereinstimme. Die (erst) auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erwerbstätigkeit habe der Eingeladene weder bei der Auslandvertretung erwähnt noch sei sie im Rahmen der Einsprache oder im vorliegenden Verfahren nachgewiesen worden. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller gestützt auf seine Heirat im Jahre 2003 mit einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche nach dem Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert worden sei. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 28. April 2005 sei der Gesuchsteller zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe eingegangen. In Anbetracht dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebe. F. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung durch das SEM. So sei nicht zutreffend, dass ihr Gast im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch habe er nie durch Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz angestrebt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sei sie doch vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (Patrick Sutter, VwVG Kommentar, 2008, Rz. 7 zu Art. 30). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
E. 3.3 Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen war die Vorinstanz denn auch in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen. So konnten den Akten Angaben über das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers entnommen werden. Nicht verpflichtet war die Vorinstanz hingegen, der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts ist somit in casu nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 m.H.). Die angefochtene Verfügung geht zudem auf die individuellen Verhältnisse der eingeladenen Person ein und erlaubte es der Beschwerdeführerin, den zentralen Grund für die Verweigerung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederausreise infolge fehlender starker Bindungen des Gesuchstellers an den Heimatstaat). Es war ihr zudem möglich, dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen.
E. 3.4 Ob die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist überdies eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2).
E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2015 lag offiziell bei über 35% (bei Jugendlichen sogar noch deutlich höher), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten informellen Sektors zu relativieren ist. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2015 nach Angaben der Weltbank bei 4'000 USD, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, Stand: Juli 2016, abgerufen im Februar 2017).
E. 6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
E. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45-jährigen, verwitweten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzlichen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung (SEM act. 3 S. 108) soll er in Kamenicë, einer Kleinstadt im Osten Kosovos, in Hausgemeinschaft mit seinem ältesten Bruder und dessen Familie leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Bezüglich seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab der Eingeladene an, er sei Rentner (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 gegenüber der Vorinstanz fest, als Kriegsveteran beziehe der Gesuchsteller eine Rente, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Ungeachtet dessen brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, ihr Freund sei teilweise auch als Landarbeiter tätig, ohne jedoch entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die von ihr geltend gemachten beruflichen Bindungen des Gesuchstellers im Kosovo hätten nachweisen können. Doch selbst, wenn dieser eine Arbeitsstelle ohne Versicherungsnachweise innehätte, kann angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes nicht davon ausgegangen werden, der Eingeladene verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz respektive im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
E. 7.3 Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die Mutter sowie zwei Brüder des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und in die Schweiz übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Auch der Gesuchsteller selber hatte im Jahre 2003 gestützt auf die Heirat mit einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, welche allerdings nach dem Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert wurde. In ihrem negativen Entscheid vom 28. April 2005 ging das Migrationsamt des Kantons Aargau davon aus, der Gesuchsteller sei zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe mit einer Schweizerin eingegangen. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 3. März 2006 in Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 7.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz bereits in der Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines mehrmonatigen Einreisevisums zwecks Besuchs eines Bruders in der Schweiz mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2010). An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären.
E. 7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Freund ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Niedergelassener steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller - wie bis anhin - im Heimatland zu besuchen.
E. 7.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 28. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2384/2016 Urteil vom 7. März 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Am 9. Februar 2016 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende A._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton St. Gallen wohnhafte und ebenfalls aus Kosovo stammende Freundin B._______ (geb. 1974; im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Bereits am 11. Januar 2016 hatte die Gastgeberin ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft verfasst. B. Mit Formularentscheid vom 10. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 20. Februar 2016 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei verwitwet und kinderlos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe eine Veteranenrente. Zudem zeigten die Vorakten, dass er unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen Daueraufenthalt in der Schweiz angestrebt habe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2016 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihr Freund im Kosovo erwerbstätig, könnte er doch seinen Lebensbedarf allein mit seiner Veteranenrente nicht bestreiten. Im Weitern stellt sie entschieden in Abrede, ihr Gast habe in der Vergangenheit unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz angestrebt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, sowohl die Mutter als auch die beiden Brüder des Gesuchstellers lebten in der Schweiz. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei lediglich bekannt, dass er eine Veteranenrente erhalte, was mit seiner Berufsangabe "Rentner" auf dem Visumsantrag übereinstimme. Die (erst) auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erwerbstätigkeit habe der Eingeladene weder bei der Auslandvertretung erwähnt noch sei sie im Rahmen der Einsprache oder im vorliegenden Verfahren nachgewiesen worden. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller gestützt auf seine Heirat im Jahre 2003 mit einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche nach dem Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert worden sei. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 28. April 2005 sei der Gesuchsteller zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe eingegangen. In Anbetracht dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebe. F. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung durch das SEM. So sei nicht zutreffend, dass ihr Gast im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch habe er nie durch Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz angestrebt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sei sie doch vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (Patrick Sutter, VwVG Kommentar, 2008, Rz. 7 zu Art. 30). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.3 Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen war die Vorinstanz denn auch in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und einen Entscheid zu fällen. So konnten den Akten Angaben über das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers entnommen werden. Nicht verpflichtet war die Vorinstanz hingegen, der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts ist somit in casu nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 m.H.). Die angefochtene Verfügung geht zudem auf die individuellen Verhältnisse der eingeladenen Person ein und erlaubte es der Beschwerdeführerin, den zentralen Grund für die Verweigerung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederausreise infolge fehlender starker Bindungen des Gesuchstellers an den Heimatstaat). Es war ihr zudem möglich, dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. 3.4 Ob die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist überdies eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2).
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2015 lag offiziell bei über 35% (bei Jugendlichen sogar noch deutlich höher), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten informellen Sektors zu relativieren ist. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2015 nach Angaben der Weltbank bei 4'000 USD, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, Stand: Juli 2016, abgerufen im Februar 2017). 6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45-jährigen, verwitweten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzlichen Verfahren edierten Wohnsitzbestätigung (SEM act. 3 S. 108) soll er in Kamenicë, einer Kleinstadt im Osten Kosovos, in Hausgemeinschaft mit seinem ältesten Bruder und dessen Familie leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Bezüglich seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab der Eingeladene an, er sei Rentner (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 gegenüber der Vorinstanz fest, als Kriegsveteran beziehe der Gesuchsteller eine Rente, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Ungeachtet dessen brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, ihr Freund sei teilweise auch als Landarbeiter tätig, ohne jedoch entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die von ihr geltend gemachten beruflichen Bindungen des Gesuchstellers im Kosovo hätten nachweisen können. Doch selbst, wenn dieser eine Arbeitsstelle ohne Versicherungsnachweise innehätte, kann angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes nicht davon ausgegangen werden, der Eingeladene verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz respektive im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 7.3 Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die Mutter sowie zwei Brüder des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und in die Schweiz übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Auch der Gesuchsteller selber hatte im Jahre 2003 gestützt auf die Heirat mit einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, welche allerdings nach dem Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert wurde. In ihrem negativen Entscheid vom 28. April 2005 ging das Migrationsamt des Kantons Aargau davon aus, der Gesuchsteller sei zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe mit einer Schweizerin eingegangen. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 3. März 2006 in Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz bereits in der Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines mehrmonatigen Einreisevisums zwecks Besuchs eines Bruders in der Schweiz mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2010). An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären. 7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Freund ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Niedergelassener steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller - wie bis anhin - im Heimatland zu besuchen. 7.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 28. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: