Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 1. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank» ergab, dass er am 12. Januar 2019 in Rotterdam, Niederlande, und am 31. Oktober 2019 in Nürnberg, Deutschland, ein Asylgesuch gestellt hatte. Die deutschen Behörden beantworteten das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 18. Februar 2020 abschlägig mit der Begründung, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei an Italien übergegangen. Zum Übernahmeersuchen des SEM vom 3. März 2020 nahmen die italienischen Behörden innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. April 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 (eingegangen beim SEM am 14. April 2020) äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend zu einer Überstellung nach Italien. Er begründete dies damit, er sei eine vulnerable Person, was durch zahlreiche Arztberichte belegt sei. C. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (eröffnet am 27. April 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu behandeln; eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 5. Mai 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Italien übergegangen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-von aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstel-len - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.
E. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2020 auf Zuweisung der Vorinstanz hin mehrmals in der Psychiatrischen Klinik B._______ vorstellte. Im entsprechenden Verlaufsbericht vom 17. Februar 2020 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom». Am 20. und 27. Februar 2020 suchte der Beschwerdeführer die Klinik wegen Bauchschmerzen und Unwohlsein auf und bat um die Verschreibung des Wirkstoffs Pregabalin. Dies wurde ihm vorerst verweigert; hingegen passte der behandelnde Arzt die Medikamenteneinstellung in Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom an. Gemäss Verlaufsbericht vom 12. März 2020 war die Verträglichkeit der Medikamentenumstellung gut. Zur Regulation von depressiven Stimmungen erhielt der Beschwerdeführer das gewünschte Medikament mit dem Wirkstoff Pregabalin verschrieben. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 19. März 2020 zeigte sich der Beschwerdeführer zufrieden mit der Medikation, wünschte jedoch eine Erhöhung der Dosis. Dies wurde ihm gewährt, wobei die Hauptdiagnose folgendermassen ergänzt wurde: «F19.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom». Anlässlich der Folgekonsultationen vom 26. März und 6. April 2020 erhöhte der Arzt die Dosis des Wirkstoffs Pregabalin nochmals und vermerkte, Anzeichen für Missbrauch hätten sich nicht ergeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit gelte er als vulnerable Person und dürfe nicht nach Italien überstellt werden. Seit dem Inkrafttreten des sog. «Salvini-Dekrets» (Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit) sei der Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum («SPRAR-Zentrum») mit «lückenloser medizinischer und psychologischer bzw. psychiatrischer Versorgung sofort nach der Ankunft» nicht gewährleistet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer medikamentenabhängig und damit auf den Erhalt der Präparate angewiesen ist. Sie weist indessen zu Recht darauf hin, dass diese Medikamente auf ärztliche Verschreibung hin auch in Italien erhältlich sind. Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer einer gewissen ärztlichen Betreuung bedarf, handelt es sich hier nicht um eine schwere Krankheit, welche einer unmittelbaren und lückenlosen Behandlung bzw. Überwachung bedarf. Der Beschwerdeführer ist jederzeit bei klarem Bewusstsein und orientiert; im Arztbericht vom 26. März 2020 ist die Rede davon, dass er arbeiten gehe, um Punkte für den Ausgang zu sammeln. Gegenüber dem behandelnden Arzt gab der Beschwerdeführer an, er habe den Wirkstoff Pregabalin «über Jahre» eingenommen und nie missbraucht (vgl. Arztbericht vom 16. März 2020). Dazu passt, was der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 11. Februar 2020 gegenüber der Vorinstanz gesagt hatte: Medizinisch gehe es ihm «100%ig gut». Er schlafe und esse gut. Psychisch sei es normal - weder gut noch schlecht. Es sei nicht einfach, immer wieder von einem Land zum anderen zu reisen.
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) gehört. Unbehelflich ist auch der Vergleich mit dem Urteil F-1945/2020 vom 23. April 2020, denn in jenem Fall war das Krankheitsbild weitaus komplexer (der Betroffene litt neben der Medikamentenabhängigkeit u.a. auch unter Epilepsie). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer wird weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden - wie im angefochtenen Entscheid zugesichert - die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers (einschliesslich die notwendige medizinische Behandlung und Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Pandemie) informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es versteht sich von selbst, dass die Überstellung erst erfolgen kann, wenn die Reisebeschränkungen dies zulassen, und dass dannzumal die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen sein wird.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Mai 2020 angeordnete Voll-zugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2364/2020 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 1. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank» ergab, dass er am 12. Januar 2019 in Rotterdam, Niederlande, und am 31. Oktober 2019 in Nürnberg, Deutschland, ein Asylgesuch gestellt hatte. Die deutschen Behörden beantworteten das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 18. Februar 2020 abschlägig mit der Begründung, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei an Italien übergegangen. Zum Übernahmeersuchen des SEM vom 3. März 2020 nahmen die italienischen Behörden innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. April 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 (eingegangen beim SEM am 14. April 2020) äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend zu einer Überstellung nach Italien. Er begründete dies damit, er sei eine vulnerable Person, was durch zahlreiche Arztberichte belegt sei. C. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (eröffnet am 27. April 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu behandeln; eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 5. Mai 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Italien übergegangen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-von aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstel-len - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2020 auf Zuweisung der Vorinstanz hin mehrmals in der Psychiatrischen Klinik B._______ vorstellte. Im entsprechenden Verlaufsbericht vom 17. Februar 2020 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom». Am 20. und 27. Februar 2020 suchte der Beschwerdeführer die Klinik wegen Bauchschmerzen und Unwohlsein auf und bat um die Verschreibung des Wirkstoffs Pregabalin. Dies wurde ihm vorerst verweigert; hingegen passte der behandelnde Arzt die Medikamenteneinstellung in Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom an. Gemäss Verlaufsbericht vom 12. März 2020 war die Verträglichkeit der Medikamentenumstellung gut. Zur Regulation von depressiven Stimmungen erhielt der Beschwerdeführer das gewünschte Medikament mit dem Wirkstoff Pregabalin verschrieben. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 19. März 2020 zeigte sich der Beschwerdeführer zufrieden mit der Medikation, wünschte jedoch eine Erhöhung der Dosis. Dies wurde ihm gewährt, wobei die Hauptdiagnose folgendermassen ergänzt wurde: «F19.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom». Anlässlich der Folgekonsultationen vom 26. März und 6. April 2020 erhöhte der Arzt die Dosis des Wirkstoffs Pregabalin nochmals und vermerkte, Anzeichen für Missbrauch hätten sich nicht ergeben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit gelte er als vulnerable Person und dürfe nicht nach Italien überstellt werden. Seit dem Inkrafttreten des sog. «Salvini-Dekrets» (Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit) sei der Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum («SPRAR-Zentrum») mit «lückenloser medizinischer und psychologischer bzw. psychiatrischer Versorgung sofort nach der Ankunft» nicht gewährleistet. 5.3 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer medikamentenabhängig und damit auf den Erhalt der Präparate angewiesen ist. Sie weist indessen zu Recht darauf hin, dass diese Medikamente auf ärztliche Verschreibung hin auch in Italien erhältlich sind. Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer einer gewissen ärztlichen Betreuung bedarf, handelt es sich hier nicht um eine schwere Krankheit, welche einer unmittelbaren und lückenlosen Behandlung bzw. Überwachung bedarf. Der Beschwerdeführer ist jederzeit bei klarem Bewusstsein und orientiert; im Arztbericht vom 26. März 2020 ist die Rede davon, dass er arbeiten gehe, um Punkte für den Ausgang zu sammeln. Gegenüber dem behandelnden Arzt gab der Beschwerdeführer an, er habe den Wirkstoff Pregabalin «über Jahre» eingenommen und nie missbraucht (vgl. Arztbericht vom 16. März 2020). Dazu passt, was der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 11. Februar 2020 gegenüber der Vorinstanz gesagt hatte: Medizinisch gehe es ihm «100%ig gut». Er schlafe und esse gut. Psychisch sei es normal - weder gut noch schlecht. Es sei nicht einfach, immer wieder von einem Land zum anderen zu reisen. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) gehört. Unbehelflich ist auch der Vergleich mit dem Urteil F-1945/2020 vom 23. April 2020, denn in jenem Fall war das Krankheitsbild weitaus komplexer (der Betroffene litt neben der Medikamentenabhängigkeit u.a. auch unter Epilepsie). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. 5.5 Der Beschwerdeführer wird weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden - wie im angefochtenen Entscheid zugesichert - die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers (einschliesslich die notwendige medizinische Behandlung und Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Pandemie) informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es versteht sich von selbst, dass die Überstellung erst erfolgen kann, wenn die Reisebeschränkungen dies zulassen, und dass dannzumal die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen sein wird.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Mai 2020 angeordnete Voll-zugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: