Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren 1981, ein syrischer Kurde aus Qamishli (Provinz al-Hasaka), stellte am 2. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes in Chiasso ein Asylgesuch. Bei seiner am 7. September 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab er an, er sei zwar in Syrien geboren, besitze jedoch die syrische Staatsangehörigkeit nicht (Akten der Vorinstanz N [...] [SEM-act.] A7/3). Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 20. November 2015 machte er geltend, schon seit seiner Kindheit sei er ein Ajnabi und deshalb unterdrückt worden. Das syrische Regime mache jedoch keinen Unterschied zwischen jemandem, der Ajnabi sei und einem Bürger, würden doch alle, die zwischen 18 und 40 Jahre alt seien, rekrutiert. Aus Angst habe er die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt; hingegen hätten sich sowohl sein direkter Nachbar als auch weitere Nachbarn einbürgern lassen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A25). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen). Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er gelte als staatenloser Kurde und werde in Syrien als Ausländer betrachtet. Beweismittel für seine Eigenschaft als Ajnabi seien bereits während des Asylverfahrens eingereicht worden (SEM-act. B5). C.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, darzulegen, aus welchen Gründen er sich nicht habe einbürgern lassen, sei er doch erst Jahre nach Erlass des am 7. April 2011 vom syrischen Präsidenten Baschar al-Assad erlassenen Dekrets Nr. 49 aus seinem Heimatland ausgereist (SEM-act. B8). C.c In seinem Antwortschreiben vom 9. Februar 2017 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, es sei ihm vor der Ausreise aus Syrien nicht möglich beziehungsweise zumutbar gewesen, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Er habe nämlich lange Zeit nicht gewusst, dass man sich seit 2011 als Ajnabi habe einbürgern lassen können, habe er doch erst kurz vor seiner Ausreise erfahren, dass man beim Sicherheitsdienst ein Gesuch stellen könne. Vor diesem habe er jedoch Angst gehabt und zudem befürchtet, an Ort und Stelle zwangsrekrutiert und für das Regierungsregime von Assad in den Krieg geschickt zu werden. Komme hinzu, dass der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka zu jener Zeit derart gefährlich gewesen sei, dass er diesen Weg für ein Einbürgerungsgesuch verständlicherweise nicht auf sich habe nehmen wollen. Abgesehen davon könne letztlich sowieso nur entscheidend sein, ob es ihm zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich beziehungsweise zumutbar sei, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben respektive ob er sich heute aus triftigen Gründen weigere, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Schliesslich verstosse die Verweigerung der Anerkennung als Staatenloser auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, seien doch sein Bruder sowie sein Neffe, mit welchem er aus Syrien ausgereist und in die Schweiz eingereist sei, als Staatenlose anerkannt worden (SEM-act. B11). D. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 23. März 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Baschar al-Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Die Aussage des Beschwerdeführers, erst kurz vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2015 von der Möglichkeit der Einbürgerung erfahren zu haben, sei realitätsfremd. Aufgrund des über vierjährigen Zeitfensters seit dem Erlass des Dekretes bis zur Ausreise des Beschwerdeführers am 22. August 2015, hätte dieser Gelegenheit gehabt, von der Möglichkeit der Einbürgerung für Ajanib Gebrauch zu machen. Da sich gemäss seien Aussagen seine Nachbarn hätten einbürgern lassen oder dies zumindest versucht hätten, müsse auch von der Zumutbarkeit des Bestreitens des Weges von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka ausgegangen werden. Auch wenn die Angst vor einer Rekrutierung in die Armee angesichts der damaligen (und nach wie vor anhaltenden) politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg verständlich und nachvollziehbar sei, sei darin kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zum Staatenlosen-Übereinkommen zu erblicken, würden doch als triftig nur objektive Gründe anerkannt. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seien demnach rein subjektive Motive gewesen (SEM-act. B12). E. Mit Beschwerde vom 24. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als staatenlos anzuerkennen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung beziehungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, unbestritten sei, dass er Ajnabi sei und nie ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Im Weiteren betont er nochmals, dass es ihm vor seiner Ausreise aus Syrien weder möglich noch zumutbar gewesen sei, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. In diesem Zusammenhang wiederholt er die bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 angeführten Gründe (vgl. Bst. C.c des Sachverhalts). Ergänzend bringt er vor, aus der Tatsache, dass seine Nachbarn den gefährlichen Weg von Qamishli nach al-Hasaka unternommen hätten, um sich einbürgern zu lassen, könne nicht gefolgert werden, dass besagter Weg auch für ihn objektiv zumutbar gewesen wäre. Schliesslich sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf seinen Einwand eingegangen, wonach sein Neffe, mit welchem er gemeinsam aus Syrien ausgereist und in die Schweiz eingereist sei, als Staatenloser anerkannt worden sei. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2017 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ein Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, sie habe sowohl das Dossier des Bruders als auch des Neffen zur Feststellung des Sachverhalts konsultiert. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits vor Erlass des fraglichen Dekrets aus Syrien ausgereist und der Neffe habe in seinem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht geltend gemacht, Ajnabi zu sein. Somit seien die beiden Fälle mit demjenigen des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. H. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 am eingereichten Rechtsmittel und seiner Auffassung fest, wonach der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1672/2015 vom 22. September 2016 vergleichbar sei. I. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. August 2017 verweist das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. J. Mit Eingabe vom 9. März 2018 ersucht der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, das SEM habe nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in seinen Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Namentlich sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf seinen Einwand eingegangen, wonach sein Neffe, mit welchem er gemeinsam aus Syrien ausgereist und in die Schweiz gereist sei, als Staatenloser anerkannt worden sei.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM - wie oben erwähnt - nicht auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit des mitreisenden Neffen eingegangen sei.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 hat das SEM darauf hingewiesen, es habe vor seinem Entscheid nicht nur das Dossier des Bruders (vgl. N [...]), sondern auch dasjenige des Neffen des Beschwerdeführers (vgl. N [...]) zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beigezogen. Die Fälle seien aber schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil der Bruder bereits vor Erlass des Dekrets sein Heimatland verlassen habe und der Neffe in seinem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht geltend gemacht habe, Ajnabi zu sein. Die Vorinstanz, die jedes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im Einzelfall prüft, hatte somit keine Veranlassung, näher auf besagten Einwand einzugehen. Abgesehen davon bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin nur auf entscheidrelevante Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
E. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).
E. 4.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten beziehungsweise in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Kurde und stamme aus Qamishli (Provinz al-Hasaka). Er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei er doch ein Ajnabi (als Ausländer registrierter Kurde). Vor der Ausreise aus Syrien im August 2015 sei es ihm nicht möglich beziehungsweise zumutbar gewesen, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Zum einen habe er lange Zeit nicht gewusst, dass man sich seit 2011 als Ajnabi habe einbürgern lassen können. Zum andern habe er Angst gehabt, zwangsrekrutiert und für das Regierungsregime von Assad in den Krieg geschickt zu werden. Zudem sei der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka zu jener Zeit derart gefährlich gewesen, dass er diesen Weg für ein Einbürgerungsgesuch verständlicherweise nicht auf sich habe nehmen wollen.
E. 5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt nämlich denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).
E. 5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sogenannten Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).
E. 5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat beziehungsweise triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2015 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.
E. 6.2 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits erwähnten Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Jahre nach Erlass des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen.
E. 6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2015. Aufgrund des über vierjährigen Zeitfensters seit dem Erlass des Dekretes bis zu seiner Ausreise hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, von der Möglichkeit der Einbürgerung für Ajanib Gebrauch zu machen. Als reichlich realitätsfremd erweist sich sein Einwand, erst kurz vor seiner Ausreise aus Syrien von der Möglichkeit der Einbürgerung erfahren zu haben. Angesichts des Umstandes, dass sich seine Nachbarn einbürgern liessen oder dies zumindest versucht hatten, kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka sei zu jener Zeit zu gefährlich gewesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angst vor einer Rekrutierung in die Armee angesichts der damaligen (und nach wie vor anhaltenden) politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg zwar verständlich und nachvollziehbar sei, darin jedoch kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zum Staatenlosen-Übereinkommen zu erblicken ist, werden doch als triftig nur objektive Gründe und nicht wie beim Beschwerdeführer rein subjektive Motive anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7695/2016 vom 26. September 2018 E. 5.6 m.H.). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der vorliegende Fall könne schon deshalb nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des BVGer F-1672/2015 verglichen werden, weil er nicht zuvor ein entsprechendes Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht angehen kann, dass jemand, der gar kein Einbürgerungsgesuch gestellt hat, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit besser gestellt wird, als eine Person, die bereits entsprechende Schritte unternommen hat, letztlich jedoch gescheitert ist.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Verweigerung seiner Anerkennung als Staatenloser verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, seien doch sein Bruder sowie sein Neffe als Staatenlose anerkannt worden, verkennt er, dass sein Bruder sich bereits im Ausland befand, als das Dekret Nr. 49 erlassen wurde. Entsprechend konnte dieser weder ein Einbürgerungsgesuch persönlich vorbringen noch Ausweise persönlich entgegennehmen. Bei seinem Neffen wiederum handelt es sich - wie aus den beigezogenen N-Akten hervorgeht - nicht um einen Ajnabi, sondern um einen sogenannten "Maktum" (Pl. "Maktumin": staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden), weshalb die beiden Fälle schon aus diesem Grund nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. auch E. 3.3 hiervor).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gestellt, für das ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Umstände des Falles rechtfertigen es überdies, den bisherigen Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird gemäss der am 10. Juli 2017 eingereichten Kostennote auf Fr. 1'892.40 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 12 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Advokat Ozan Polatli aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'892.40 ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] ) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 24.05.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_257/2019) Abteilung VI F-2362/2017 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1981, ein syrischer Kurde aus Qamishli (Provinz al-Hasaka), stellte am 2. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes in Chiasso ein Asylgesuch. Bei seiner am 7. September 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab er an, er sei zwar in Syrien geboren, besitze jedoch die syrische Staatsangehörigkeit nicht (Akten der Vorinstanz N [...] [SEM-act.] A7/3). Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 20. November 2015 machte er geltend, schon seit seiner Kindheit sei er ein Ajnabi und deshalb unterdrückt worden. Das syrische Regime mache jedoch keinen Unterschied zwischen jemandem, der Ajnabi sei und einem Bürger, würden doch alle, die zwischen 18 und 40 Jahre alt seien, rekrutiert. Aus Angst habe er die syrische Staatsbürgerschaft nicht beantragt; hingegen hätten sich sowohl sein direkter Nachbar als auch weitere Nachbarn einbürgern lassen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A25). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen). Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er gelte als staatenloser Kurde und werde in Syrien als Ausländer betrachtet. Beweismittel für seine Eigenschaft als Ajnabi seien bereits während des Asylverfahrens eingereicht worden (SEM-act. B5). C.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, darzulegen, aus welchen Gründen er sich nicht habe einbürgern lassen, sei er doch erst Jahre nach Erlass des am 7. April 2011 vom syrischen Präsidenten Baschar al-Assad erlassenen Dekrets Nr. 49 aus seinem Heimatland ausgereist (SEM-act. B8). C.c In seinem Antwortschreiben vom 9. Februar 2017 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, es sei ihm vor der Ausreise aus Syrien nicht möglich beziehungsweise zumutbar gewesen, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Er habe nämlich lange Zeit nicht gewusst, dass man sich seit 2011 als Ajnabi habe einbürgern lassen können, habe er doch erst kurz vor seiner Ausreise erfahren, dass man beim Sicherheitsdienst ein Gesuch stellen könne. Vor diesem habe er jedoch Angst gehabt und zudem befürchtet, an Ort und Stelle zwangsrekrutiert und für das Regierungsregime von Assad in den Krieg geschickt zu werden. Komme hinzu, dass der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka zu jener Zeit derart gefährlich gewesen sei, dass er diesen Weg für ein Einbürgerungsgesuch verständlicherweise nicht auf sich habe nehmen wollen. Abgesehen davon könne letztlich sowieso nur entscheidend sein, ob es ihm zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich beziehungsweise zumutbar sei, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben respektive ob er sich heute aus triftigen Gründen weigere, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Schliesslich verstosse die Verweigerung der Anerkennung als Staatenloser auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, seien doch sein Bruder sowie sein Neffe, mit welchem er aus Syrien ausgereist und in die Schweiz eingereist sei, als Staatenlose anerkannt worden (SEM-act. B11). D. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 23. März 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Baschar al-Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Die Aussage des Beschwerdeführers, erst kurz vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2015 von der Möglichkeit der Einbürgerung erfahren zu haben, sei realitätsfremd. Aufgrund des über vierjährigen Zeitfensters seit dem Erlass des Dekretes bis zur Ausreise des Beschwerdeführers am 22. August 2015, hätte dieser Gelegenheit gehabt, von der Möglichkeit der Einbürgerung für Ajanib Gebrauch zu machen. Da sich gemäss seien Aussagen seine Nachbarn hätten einbürgern lassen oder dies zumindest versucht hätten, müsse auch von der Zumutbarkeit des Bestreitens des Weges von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka ausgegangen werden. Auch wenn die Angst vor einer Rekrutierung in die Armee angesichts der damaligen (und nach wie vor anhaltenden) politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg verständlich und nachvollziehbar sei, sei darin kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zum Staatenlosen-Übereinkommen zu erblicken, würden doch als triftig nur objektive Gründe anerkannt. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit seien demnach rein subjektive Motive gewesen (SEM-act. B12). E. Mit Beschwerde vom 24. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als staatenlos anzuerkennen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung beziehungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, unbestritten sei, dass er Ajnabi sei und nie ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Im Weiteren betont er nochmals, dass es ihm vor seiner Ausreise aus Syrien weder möglich noch zumutbar gewesen sei, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. In diesem Zusammenhang wiederholt er die bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 angeführten Gründe (vgl. Bst. C.c des Sachverhalts). Ergänzend bringt er vor, aus der Tatsache, dass seine Nachbarn den gefährlichen Weg von Qamishli nach al-Hasaka unternommen hätten, um sich einbürgern zu lassen, könne nicht gefolgert werden, dass besagter Weg auch für ihn objektiv zumutbar gewesen wäre. Schliesslich sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf seinen Einwand eingegangen, wonach sein Neffe, mit welchem er gemeinsam aus Syrien ausgereist und in die Schweiz eingereist sei, als Staatenloser anerkannt worden sei. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2017 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ein Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, sie habe sowohl das Dossier des Bruders als auch des Neffen zur Feststellung des Sachverhalts konsultiert. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits vor Erlass des fraglichen Dekrets aus Syrien ausgereist und der Neffe habe in seinem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht geltend gemacht, Ajnabi zu sein. Somit seien die beiden Fälle mit demjenigen des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. H. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 am eingereichten Rechtsmittel und seiner Auffassung fest, wonach der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1672/2015 vom 22. September 2016 vergleichbar sei. I. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. August 2017 verweist das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. J. Mit Eingabe vom 9. März 2018 ersucht der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, das SEM habe nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in seinen Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Namentlich sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf seinen Einwand eingegangen, wonach sein Neffe, mit welchem er gemeinsam aus Syrien ausgereist und in die Schweiz gereist sei, als Staatenloser anerkannt worden sei. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM - wie oben erwähnt - nicht auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit des mitreisenden Neffen eingegangen sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 hat das SEM darauf hingewiesen, es habe vor seinem Entscheid nicht nur das Dossier des Bruders (vgl. N [...]), sondern auch dasjenige des Neffen des Beschwerdeführers (vgl. N [...]) zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beigezogen. Die Fälle seien aber schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil der Bruder bereits vor Erlass des Dekrets sein Heimatland verlassen habe und der Neffe in seinem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht geltend gemacht habe, Ajnabi zu sein. Die Vorinstanz, die jedes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im Einzelfall prüft, hatte somit keine Veranlassung, näher auf besagten Einwand einzugehen. Abgesehen davon bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin nur auf entscheidrelevante Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten beziehungsweise in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Kurde und stamme aus Qamishli (Provinz al-Hasaka). Er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei er doch ein Ajnabi (als Ausländer registrierter Kurde). Vor der Ausreise aus Syrien im August 2015 sei es ihm nicht möglich beziehungsweise zumutbar gewesen, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Zum einen habe er lange Zeit nicht gewusst, dass man sich seit 2011 als Ajnabi habe einbürgern lassen können. Zum andern habe er Angst gehabt, zwangsrekrutiert und für das Regierungsregime von Assad in den Krieg geschickt zu werden. Zudem sei der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka zu jener Zeit derart gefährlich gewesen, dass er diesen Weg für ein Einbürgerungsgesuch verständlicherweise nicht auf sich habe nehmen wollen. 5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt nämlich denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). 5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sogenannten Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2). 5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4). 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit erworben hat beziehungsweise triftige Gründe für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2015 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu. 6.2 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person genügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits erwähnten Urteilen C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - erst Jahre nach Erlass des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen. 6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsverfahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2015. Aufgrund des über vierjährigen Zeitfensters seit dem Erlass des Dekretes bis zu seiner Ausreise hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, von der Möglichkeit der Einbürgerung für Ajanib Gebrauch zu machen. Als reichlich realitätsfremd erweist sich sein Einwand, erst kurz vor seiner Ausreise aus Syrien von der Möglichkeit der Einbürgerung erfahren zu haben. Angesichts des Umstandes, dass sich seine Nachbarn einbürgern liessen oder dies zumindest versucht hatten, kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, der Weg von seinem Wohnort Qamishli nach al-Hasaka sei zu jener Zeit zu gefährlich gewesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angst vor einer Rekrutierung in die Armee angesichts der damaligen (und nach wie vor anhaltenden) politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg zwar verständlich und nachvollziehbar sei, darin jedoch kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zum Staatenlosen-Übereinkommen zu erblicken ist, werden doch als triftig nur objektive Gründe und nicht wie beim Beschwerdeführer rein subjektive Motive anerkannt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7695/2016 vom 26. September 2018 E. 5.6 m.H.). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der vorliegende Fall könne schon deshalb nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des BVGer F-1672/2015 verglichen werden, weil er nicht zuvor ein entsprechendes Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht angehen kann, dass jemand, der gar kein Einbürgerungsgesuch gestellt hat, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit besser gestellt wird, als eine Person, die bereits entsprechende Schritte unternommen hat, letztlich jedoch gescheitert ist. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Verweigerung seiner Anerkennung als Staatenloser verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, seien doch sein Bruder sowie sein Neffe als Staatenlose anerkannt worden, verkennt er, dass sein Bruder sich bereits im Ausland befand, als das Dekret Nr. 49 erlassen wurde. Entsprechend konnte dieser weder ein Einbürgerungsgesuch persönlich vorbringen noch Ausweise persönlich entgegennehmen. Bei seinem Neffen wiederum handelt es sich - wie aus den beigezogenen N-Akten hervorgeht - nicht um einen Ajnabi, sondern um einen sogenannten "Maktum" (Pl. "Maktumin": staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden), weshalb die beiden Fälle schon aus diesem Grund nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. auch E. 3.3 hiervor). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gestellt, für das ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit belegt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Umstände des Falles rechtfertigen es überdies, den bisherigen Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird gemäss der am 10. Juli 2017 eingereichten Kostennote auf Fr. 1'892.40 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 12 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Advokat Ozan Polatli aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'892.40 ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. N [...] ) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: