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F-2308/2017

F-2308/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2308/2017 Urteil vom 26. April 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1), dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 9. Juni 2016 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. A5), dass das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 16. März 2017 mit der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Absicht, deshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und eine Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, konfrontierte (SEM act. A9 S.8), dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten und ihn nach Pakistan zurückschicken würden, dass das SEM am 21. März 2017 ein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete, dem am 22. März 2017 entsprochen wurde (SEM act. A13 und A14), dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf eine bestehende Mittellosigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 9. Juni 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er diesen Sachverhalt auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der BzP vom 16. März 2017 bestätigte und ergänzte, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, dass das SEM die deutschen Behörden am 21. März 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wozu diese gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ihre Zustimmung erteilten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann, sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden und er riskiere trotz drohender Verfolgung durch staatliche Behörden und private Dritte nach Pakistan zurückgeschickt zu werden, dass nämlich Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - beziehungsweise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat, dass vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, die in der Rechtsmittelschrift pauschal in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass die bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Einwände des Beschwerdeführers, wonach er wegen drohender Verfolgung durch staatliche Behörden und private Dritte nicht nach Pakistan zurückkehren wolle, das materielle Asylverfahren betreffen, für welches nach dem Gesagten die deutschen Behörden zuständig bleiben (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2190/2015 vom 20. April 2015 E. 7.3), dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die deutschen Behörden würden ihm die Wiederaufnahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen Beschwerdeverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass Deutschland namentlich auch angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung des an [...] leidenden Beschwerdeführers gewährleistet ist - was von diesem in der BzP im Übrigen nicht bestritten wurde (SEM act. A9 S.8), dass sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz ergeben, dass sich unter den gegebenen Umständen weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts erübrigen, dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: